Wertfestsetzung - Unterlassungsanspruch wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit Leitsatz 1. Beantragt der Betriebsrat die Unterlassung der Behinderung seiner Arbeit, ist der Streitgegenstand nichtvermögensrechtlicher Art und sein Wert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen. (Rn.18) 2. Der in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG genannte Wert von 4.000 Euro ist kein Regelwert, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern ein Hilfswert, der dann angesetzt wird, wenn alle Möglichkeiten der individuellen Bewertung (wirtschaftliche Interessenlage der Beteiligten, Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache) ausgeschöpft sind. Richtet sich der Unterlassungsantrag gegen die Behinderung der Betriebsratsarbeit und damit eine Verletzung wesentlicher Rechte des Betriebsrates, erscheint die Verdoppelung des Hilfswertes von 4.000 Euro als angemessen. Auf die Zahl der betroffenen Betriebsratsmitglieder kommt es nicht an. (Rn.18) 3. Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswertes. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 16. Dezember 2009, 8 BVGa 6/09, Beschluss Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.12.2009, 8 BVGa 6/09, wie folgt geändert: "Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers wird auf 4.000 EUR festgesetzt. Für den Vergleich wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers auf 5.000 EUR festgesetzt." 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu 1/2 zu tragen. 4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe I. Randnummer 1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die beschwerdeführenden Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers (im Folgenden Betriebsrat) die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes und eines Vergleichsmehrwertes. Randnummer 2 Der Betriebsrat hat - neben einem bereits laufenden Hauptsachverfahren - durch seine verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 23.11.2009 ein einstweiliges Verfügungsverfahren mit folgendem Antrag eingeleitet: Randnummer 3 "Die Beteiligte zu 4) wird verurteilt, es zu unterlassen, den bisherigen Betriebsrat der P. S. S. GmbH [Beteiligte zu 2)] Bereich KL/LH/PS an der Wahrnehmung seiner Betriebsratstätigkeiten für den Gemeinschaftsbetrieb des Betriebsteils der Beteiligten zu 4) und der Beteiligten zu 3) zu behindern, insbesondere die Freistellung des 1. Vorsitzenden F. und des 2. Vorsitzenden M. zu gewährleisten und den übrigen Betriebsratsmitgliedern der P. S. S. GmbH Bereich KL/LH/PS den Zugang zu den Betriebsratssitzungen des Gemeinschaftsbetriebs des Betriebsteils P. S. K. GmbH [Beteiligte zu 3)] und P. S. RP Ltd. & Co. KG [Beteiligte zu 4)] / ehemalige P. S. S. GmbH Bereich LH/PS zu gewähren." Randnummer 4 Die ursprüngliche Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) im Hauptsacheverfahren) hat nach der Neugründung zweier Gesellschaften (Beteiligte zu 3) und 4) im Hauptsacheverfahren) und - zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitigen - Betriebsspaltungen und Betriebs(teil)übergängen die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe kein (Übergangs)mandat für die neuen Gesellschaften bzw. den nach Ansicht des Betriebsrats entstandenen Gemeinschaftsbetrieb. Hinsichtlich des Vorliegens eines Gemeinschaftsbetriebs und des Fortbestands seines Mandats hat der Betriebsrat das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht. Der Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren richtete sich (nur) gegen die neu gegründete Beteiligte zu 4) des Hauptsacheverfahrens. Randnummer 5 Am 27.11.2009 einigten sich die Beteiligten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf folgenden Vergleich: Randnummer 6 "1. Die Antragsgegnerin gewährt die Freistellung des 1. Vorsitzenden F. und des 2. Vorsitzenden M. und gewährt diesen sowie den übrigen Betriebsratsmitgliedern der P. S. S. GmbH Bereich KL/LH/PS den Zugang zur P. S. K. GmbH und P. S. RP Ltd. & Co. KG / ehemalige P. S. S. GmbH Bereich LH/PS. Randnummer 7 2. Die Antragsgegnerin sorgt dafür, dass die Dateien aus dem Betriebsratsordner und dem Ordner R. F. für den Antragsteller zugänglich im Bereich der P. S. RP Ltd. & Co. KG sind. Randnummer 8 3. Am 01.12.2009 wird der Antragsteller sämtliche Unterlagen und Arbeitsmittel des Gesamtbetriebsrats, die in seinem Besitz sind, einschließlich des Laptops, im Büro des Gesamtbetriebsrats in D-Stadt deponieren. Randnummer 9 4. Diese Regelung gilt bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren 1 BV 61/09 in der 1. Instanz, längstens jedoch bis zum 28.02.2010." Randnummer 10 Nach Anhörung mit Schreiben vom 01.12.2009 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Beschluss vom 16.12.2009 den Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Einen Vergleichsmehrwert hat es in diesem Beschluss nicht angesetzt. Im Rahmen der Anhörung hatte es die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von 1.000,00 EUR angekündigt. Randnummer 11 Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 17.12.1009 zugegangenen Beschluss haben sie mit am 29.12.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie haben geltend gemacht, der Gegenstandswert für das Verfahren müsse auf 22.000,00 EUR festgesetzt werden, weil die Zahl der betroffenen Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigen sei. Unter Vornahme eines Abschlags von 50% für das einstweilige Verfügungsverfahren ergebe sich unter Heranziehung des Regelwertes nach § 23 RVG ein Gegenstandswert von 22.000,00 EUR. Weiterhin hätte für die weitergehenden Regelungen im Vergleich ein Vergleichsmehrwert von 1.000,00 EUR angesetzt werden müssen. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der zu Grunde liegenden Rechtsfrage im vorliegenden Fall die Zahl der Betriebsratsmitglieder nicht maßgeblich sei. II. Randnummer 13 1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 €. Randnummer 14 Sie ist auch sonst zulässig. Das Beschwerdegericht legt die Beschwerde vom 28.12.2009 dahingehend aus, dass sie im eigenen Namen des Verfahrensbevollmächtigten und nicht im Namen des Betriebsrats eingelegt wurde. Zwar hat der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde in eigenem Namen einlegen wolle. Die Kammer geht aber davon aus, dass die Einlegung des nur insoweit zulässigen Rechtsmittels beabsichtigt war. Randnummer 15 Eine Beschwerde, die im Namen des Betriebsrats eingelegt worden wäre, wäre nämlich unzulässig. Im Hinblick auf die Kostentragungspflicht gem. § 40Abs. 1 BetrVG wäre der Betriebsrat durch einen zu niedrigen Gegenstandswertsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht im Sinne des § 33 Abs. 3 RVG beschwert. Die im eigenen Namen geführte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist hingegen zulässig. Randnummer 16 2. In der Sache hat die Beschwerde aber nur insoweit Erfolg, als ein Vergleichsmehrwert von 1.000,00 EUR festzusetzen war. Eine Erhöhung des Gegenstandswerts für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 22.000,00 EUR, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, kommt nicht in Betracht. Randnummer 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.