gehend BVerwG,
S sind Hunde gefährlich, wenn sie sich als bissig erwiesen haben (Ziff. 1), durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen (Ziff. 2), in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben (Ziff. 3) oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben (Ziff. 4).
S wird bei den Hunderassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Napolitano und Tosa Inu die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund
gewiesen wird, dass er keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufzeigt (Satz 1). Das gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den unter Abs. 4 erfassten Hunderassen (Satz 2). Falls das Fehlen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
gewiesen wird, ist die Steuer gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 HStS auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen. Randnummer 3 Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom
umfassender Abwägung nicht für besonders gefährlich halte, obliege dem wesentlich weniger sachkundigen Satzungsgeber, der von der für ihn maßgeblichen ordnungsrechtlichen Vorgabe abweichen wolle, ein erheblich erhöhter Begründungsaufwand. In vielen Bundesländern tauche der Bullmastiff in keinem Hundegesetz beziehungsweise keiner Hundeverordnung auf. Es lägen keine wissenschaftlichen, statistischen oder anderweitigen Erkenntnisse vor, wonach Hunde dieser Rasse gefährlicher seien als Hunde anderer Rassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse die Beklagte
weisen, dass diese Rasse besonders häufig zubeiße. Randnummer 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Randnummer 17 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage als unbegründet abzuweisen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom
gewiesen wird, dass ein Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufzeigt, einen Anreiz, zumindest diesen
weis zu führen sowie den Hund entsprechend zu erziehen. Randnummer 19 Die Beklagte ist aufgrund der genannten gesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung von Hundesteuer grundsätzlich befugt, mit der höheren Besteuerung gefährlicher Hunde solche Lenkungszwecke zu verfolgen, solange die Besteuerung keine erdrosselnde Wirkung entfaltet und nicht in ein Verbot der Haltung solcher Hunde umschlägt. Das hat der Senat bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. Urteil vom
G gelten - wie
G - Hunde als gefährlich im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie sich als bissig erwiesen haben (Ziff. 1), durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen (Ziff. 2), in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben (Ziff. 3) oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben (Ziff. 4). § 1 Abs. 2 LHundG enthält die unwiderlegbare Vermutung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 - AS 38, 114), dass – im Unterschied zu § 5 Abs. 4 HStG – lediglich Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, gefährliche Hunde im Sinne des Abs. 1 sind. Die Haltung und das Führen solcher Hunde wird erheblichen Einschränkungen unterworfen, insbesondere einem Zucht- und Handelsverbot sowie der Möglichkeit der Anordnung der Unfruchtbarmachung ( § 2 LHundG ), einer Erlaubnispflicht ( § 3 LHundG ) sowie weiteren besonderen Anforderungen ( §§ 4 f. LHundG ). Randnummer 22 Diese Regelungen hindern die Beklagte jedoch nicht,
S sowohl gefährliche Hunde im Sinne des § 1 LHundG als auch andere wegen des ihnen innenwohnenden Gefahrpotentials einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Denn hierdurch macht sie von ihrer steuerrechtlichen Satzungsbefugnis nicht in einer Weise Gebrauch, die dem Regelungskonzept des Sachgesetzgebers zuwiderlaufen würde (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 - kommunale Verpackungssteuer -). Randnummer 23 Die Regelungen des Landeshundegesetzes sind unmittelbar darauf ausgerichtet, von gefährlichen Hunden im Sinne dieses Gesetzes ausgehende Gefahren abzuwehren bzw. den entsprechenden Risiken entgegenzuwirken. Deshalb wird deren Haltung erheblichen Einschränkungen unterworfen, allerdings nicht gänzlich verboten. Durch die im Vergleich zu „normalen“ Hunden höhere Besteuerung solcher gefährlichen Hunde i. S. des Landeshundegesetzes verringert die Beklagte die mit der Haltung solcher Hunde verbundenen Risiken weiter, indem sie einen finanziellen Anreiz schafft, von der Haltung solcher Hunde abzusehen oder sich zumindest um den
weis der Ungefährlichkeit des einzelnen Hundes zu bemühen. Dies steht im Einklang mit dem Regelungskonzept des Landeshundegesetzes. Dessen Regelungen lassen nämlich nicht erkennen, dass Halter gefährlicher Hunde im Sinne dieses Gesetzes von weiteren verhaltenssteuernden Maßnahmen zur Risikominimierung verschont bleiben sollen. So lässt etwa § 8 LHundG Gefahrenabwehrverordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden abstrakten Gefahren ausdrücklich zu, soweit sie nicht mit den Vorschriften des Gesetzes in Widerspruch stehen. Da die Besteuerung im vorliegenden Fall auch nicht eine solche Höhe erreicht, aufgrund derer sie einem Verbot gleichkäme, läuft sie auch der Entscheidung des Gesetzgebers, die Haltung gefährlicher Hunde nicht völlig zu verbieten, nicht zuwider (vgl. oben; zum umgekehrten Fall vgl. das Urteil des Senats vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 -, NVwZ 2005, 1456). Randnummer 24 Die Regelungen des Landeshundegesetzes entfalten darüber hinaus ebenfalls keine Sperrwirkung hinsichtlich einer erhöhten Besteuerung solcher Hunderassen, die - wie der Bullmastiff - nicht in § 1 Abs. 2 LHundG genannt sind, aber
Einschätzung des Satzungsgebers dennoch ein erhebliches Gefahrpotential aufweisen. Auch insoweit kommt in § 8 LHundG zum Ausdruck, dass der Landesgesetzgeber nicht die Absicht verfolgt hat, die Problematik der von Hunden ausgehenden Gefahren umfassend und abschließend zu regeln. Zudem stellt auch der Wortlaut des § 1 Abs. 1 LHundG - „gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes“ - klar, dass diese Definition lediglich für das Landeshundegesetz Geltung beansprucht. Gleiches gilt für § 1 Abs. 2 LHundG , da darin ausdrücklich auf § 1 Abs. 1 LHundG Bezug genommen wird. Randnummer 25
zuweisen. Randnummer 26 Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normgebers durch Verweisung oder Aufnahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselben oder vergleichbare Regelungen erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. Dabei braucht er die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind. Selbst wenn die andere Norm etwa aus kompetenzrechtlichen Gründen nichtig sein sollte, wäre davon nicht die sachliche Richtigkeit der von diesem Normgeber getroffenen Auswahl der Hunderassen mit besonderem Gefährdungspotential und damit deren Verwertbarkeit für den kommunalen Satzungsgeber infrage gestellt. Eine solche in eine Hundesteuersatzung übernommene Regelung gilt kraft der Rechtsetzungsmacht des Satzungsgebers, so dass er für ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von Anfang an die volle Verantwortung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 – 10 B 34/05 -, NVwZ 2005, 1325). Randnummer 27 Daher begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Beklagte sich nicht an Vorschriften des Bundes- bzw. des rheinland-pfälzischen Landesrechts, sondern an eine Mustersatzung und dabei mittelbar an Vorschriften anderer Bundesländer angelehnt hat. Hierdurch hat sie nicht dem Normbefehl eines fremden Normgebers Geltung verschafft, sondern ihrem eigenen Rechtssetzungswillen. Für die Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung kommt es deshalb auch nicht darauf an, wie viele Bundesländer den Bullmastiff als gefährliche Hunderasse qualifizieren. Randnummer 28 4. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bieten die typischen Rassemerkmale des Bullmastiff eine ausreichende Grundlage dafür, Hunde dieser Rasse als gefährlich einzustufen und einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Randnummer 29
weis der Ungefährlichkeit des einzelnen Tieres zu erbringen. Randnummer 31 c) Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
weis der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen zu schützen. Ihnen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Gefährlichkeit einer Hunderasse trotz hinreichender Erkenntnisgrundlagen für die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit nicht allein aufgrund bestimmter Rassemerkmale angenommen werden darf. Insbesondere verpflichten sie den Satzungsgeber nicht, seine Einstufung von Hunderassen als abstrakt gefährlich
Ablauf einer gewissen Übergangszeit stets durch ausreichendes Erfahrungsmaterial, insbesondere Erkenntnisse über eine gewisse Häufigkeit konkreter Vorfälle unter Beteiligung der verschiedenen Hunderassen abzusichern. Randnummer 33 d) Einen solchen Grundsatz enthält der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 - (NVwZ 2005, 1325) ebenfalls nicht. Darin heißt es, der Satzungsgeber müsse dem Einwand standhalten, die Aufnahme einer Hunderasse - in dem zugrundeliegenden Fall: eines Kuvasz - in eine
Rassezugehörigkeit bestimmte Liste als gefährlich geltender Hunde sei von Beginn an nicht berechtigt, und zwar auch nicht mit Rücksicht auf die dem Steuersatzungsgeber im Hinblick auf die in vielerlei Hinsicht noch ungeklärte Sachlage eingeräumten Prognose- und Einschätzungsspielräume. Durch die Übernahme einer solchen Liste aus einer Landeshundeverordnung werde er nicht für eine mehrjährige Übergangsfrist von der Auseinandersetzung mit einem solchen Einwand freigestellt. Deshalb könne ein Beweisantrag mit dem Ziel, die Ungefährlichkeit der betreffenden Hunderasse festzustellen, auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es komme - aufgrund einer angeblichen Freistellung von der Auseinandersetzung mit einem solchen Einwand - auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht an. Randnummer 34 Diese Ausführungen sind nicht so zu verstehen, dass der Satzungsgeber bzw. im Streitfall das Gericht stets verpflichtet wären zu prüfen, ob die aufgrund bestimmter Rassemerkmale angenommene abstrakte Gefährlichkeit einer Hunderasse ihren Niederschlag in konkreten Vorfällen gefunden hat. Die Kritik gegen die Ablehnung eines Beweisantrags auf Feststellung der Ungefährlichkeit der betreffenden Hunderasse zielt vielmehr lediglich darauf ab, dass das Berufungsgericht den Satzungsgeber von der Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der von einem anderen Normgeber übernommenen Regelung freigestellt hatte. Welche Anforderungen bezüglich der Tatsachenermittlung an die dem Satzungsgeber bzw. im Streitfall das Gericht zu stellen sind, wird hingegen nicht dargelegt. Randnummer 35 Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht sogar ausdrücklich offen gelassen, ob das damalige Berufungsgericht den beantragten Sachverständigenbeweis im Ergebnis etwa wegen bereits vorhandener Erkenntnismittel oder im Hinblick auf eigene Sachkunde hätte zulässigerweise ablehnen können. Darüber hinaus hat es für die weitere Behandlung des Falles darauf hingewiesen, der Entscheidung des Berufungsgerichts lasse sich nicht hinreichend sicher entnehmen, ob es davon ausgehe und billige, dass der Kuvasz als Herdenschutzhund wegen seines genetisch bedingten Schutztriebs in die Rasseliste aufgenommen worden sei. Gerade dies zeigt, dass bereits allgemeine Rassemerkmale ausreichen können, um eine Hunderasse als abstrakt gefährlich einzustufen und mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen. Dass die zweifelsfrei vorhandenen und auch von der Klägerin nicht bestrittenen Rassemerkmale des Bullmastiff ein entsprechendes Gefährdungspotential begründen, wurde bereits dargelegt. Randnummer 36
S ebenfalls der erhöhten Besteuerung unterwirft. Darüber hinaus hat sie gerade solche Hunderassen mit einem erhöhten Gefahrpotential nicht als gefährlich eingestuft, die als sogenannten Wach- oder Gebrauchshunde in der Bevölkerung eine größere Akzeptanz genießen und hinsichtlich der Züchter und Halter über eine größere Erfahrung verfügen. Auch dies ist ein zulässiges Differenzierungskriterium (vgl. das Urteil des Senats vom
VerbrEinfG bzw. die schwerwiegenden Einschränkungen, welche die „Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde -“ den Haltern gefährlicher Hunde auferlegt hat (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -, BVerfGE 116, 135). Daher ist dem Satzungsgeber auch in diesem Zusammenhang ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es nicht als willkürlich erscheinen lässt, einige Hunderassen bereits wegen ihres auf typischen Rassemerkmalen beruhenden Gefahrpotentials einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen, sonstige Hunde hingegen nur dann, wenn sich ihre Gefährlichkeit im konkreten Einzelfall erweist. Aus diesem Grund konnte der Senat davon absehen, entsprechend der Anregung der Klägerin ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob wissenschaftliche, statistische oder anderweitige Erkenntnisse vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, Hunde der Rasse Bullmastiff seien gefährlicher als Hunde anderer Rassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts. Randnummer 42 Im Übrigen hat der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne der maßgeblichen Hundesteuersatzung angesichts des mit ihr verbundenen und eingangs dargelegten primären Lenkungszwecks keinen Anspruch darauf, einer solchen Lenkungswirkung nur deshalb nicht ausgesetzt zu werden, weil die Beklagte möglicherweise nicht alle in Betracht kommenden Lenkungsobjekte ausnahmslos erfasst hat. Andernfalls träte eine vollständige Aufgabe des Lenkungszwecks ein. Randnummer 43 c) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet auch nicht, Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Rasse vermutet wird, von der erhöhten Hundesteuer zu befreien, wenn ihre Ungefährlichkeit im konkreten Einzelfall
gewiesen wird. Könnten Hundehalter durch einen positiven Wesenstest die erhöhte Besteuerung gänzlich vermeiden und nicht nur - wie dies in § 8 Abs. 1 Nr. 3 HStS geregelt ist - eine Steuerermäßigung herbeiführen, würde die Lenkungswirkung der erhöhten Besteuerung nämlich zumindest weitgehend aufgehoben (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22/05 -, NVwZ-RR 2005, 419). Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 46 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Randnummer 47 Beschluss Randnummer 48 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.044 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.