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VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer 4 L 357/10.NW Beschluss Einstellung von Geldleistungen an eine Tagespflegeperson; Dauerverwaltungsakt; aufschiebend

Einstellung von Geldleistungen an eine Tagespflegeperson; Dauerverwaltungsakt; aufschiebende Wirkung des Widerspruchs Leitsatz

  1. Der Widerspruch einer Tagespflegeperson gegen die schlichte "Einstellung" der durch Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gewährten laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) hat aufschiebende Wirkung. (Rn.5)
  2. Missachtet der Jugendhilfeträger die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, trifft das Gericht auf Antrag der Tagespflegeperson in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung, dass der eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. (Rn.2) Tenor Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom
  3. Juli 2009 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom
  4. Juni 2009 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antragstellerin wird zur Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B … gewährt. Gründe Randnummer 1 Der von der Antragstellerin am
  5. April 2010 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO unter Aufhebung des Bescheids vom
  6. Juni 2009 zu verpflichten, rückwirkend ab dem
  7. Juli 2009 Leistungen nach § 23 SGB VIII in Höhe der jeweils geltenden Tagespflegesätze für die Kinder A und B L zu gewähren, ist gemäß § 88 VwGO analog sachdienlich als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den „Einstellungsbescheid“ des Antragsgegners vom
  8. Juni 2009 auszulegen. Randnummer 2 Ein derartiges Feststellungsbegehren ist statthaft. In Fällen, in denen eine Behörde die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ignoriert und die Vollziehung des Verwaltungsaktes betreibt (sog. faktische Vollziehung), ist die Möglichkeit eines Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO in der Rechtsprechung anerkannt, wobei die Meinungen darüber auseinander gehen, ob § 80 Abs. 5 Satz 1 analog oder § 80 Abs. 5 Satz 3VwGOentsprechend anzuwenden ist (näher dazu s. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2009, § 80 Rdnr. 241 mit einer Zusammenstellung aller zu diesem Problem vertretenen Auffassungen). Randnummer 3 Die Antragstellerin ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Bescheid vom
  9. Juni 2009 - wie noch auszuführen sein wird - ein die Antragstellerin als Adressatin belastender Verwaltungsakt ist. Ungeachtet dessen begründet § 23 SGB VIII in der seit dem
  10. Januar 2009 geltenden Fassung ein subjektives Recht für Tagespflegepersonen (ausführlich dazu s. VG Schleswig, Urteil vom
  11. Februar 2010 - 15 A 162/09 -, juris). § 23 Abs. 1 SGB VIII sieht im Falle der Förderung der Tagespflege die Gewährung einer laufenden Geldleistung „... an die Tagespflegeperson " vor. Damit ist geregelt, wer bezüglich der laufenden Geldleistung in den Fällen Leistungsempfänger sein soll, in denen der Jugendhilfeträger - wie hier - die Kindertagespflege bei einer vermittelten oder von den Eltern selbst ausgesuchten Tagespflegeperson fördert. Randnummer 4 Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse, denn die Antragstellerin hat gegen den „Einstellungsbescheid“ vom
  12. Juni 2009 rechtzeitig Widerspruch eingelegt und kann sich somit auf die Rechtsfolgen der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, nämlich eine - vorläufige – „Weitergewährung“ auf Grund des letzten ergangenen Leistungsbescheids des Antragsgegners vom
  13. Juli 2007 berufen. Randnummer 5 Der Antrag ist auch begründet. Eine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses und des individuellen Aussetzungsinteresses findet im Falle des faktischen Vollzuges nicht statt. Das Gericht prüft allein, ob der eingelegte Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung ausgelöst hat (Schochin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, a.a.O. § 80 Rdnr. 273; Finkelnburg/Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
  14. Auflage 2007, Rdnr. 1051). Dies ist hier der Fall. Der Widerspruch der Antragstellerin vom
  15. Juli 2009 gegen die Einstellung der Übernahme der Kosten für die Pflege der beiden Kinder A und B L mit Bescheid vom
  16. Juni 2009 hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, da diese nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO entfällt, insbesondere keine sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch den Antragsgegner angeordnet worden ist. Randnummer 6 Die aufschiebende Wirkung bewirkt - unabhängig davon, ob sie nach § 80 Abs. 1 VwGO die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes oder dessen Vollziehbarkeit hemmt (vgl. dazu Gersdorf in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand Februar 2010, § 80 Rdnr. 24 ff.) - im Falle der Einstellung einer Leistung bzw. Aufhebung eines Leistungsbescheides, dass der Leistungsbescheid einstweilen in Kraft bleibt und die eingestellte Leistung vorläufig weiter zu gewähren ist, soweit damit in eine bestehende Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  17. Auflage 2006, § 80 Rdnr. 22). Randnummer 7 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da die Bewilligung von Leistungen nach § 23 SGB VIII an die Antragstellerin in Form eines sog. Verwaltungsakts mit Dauerwirkung erfolgt ist und die Einstellung dieser Leistungen mit Bescheid vom
  18. Juni 2009 eine Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung im Sinne von § 48 SGB X darstellt. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wann ein Verwaltungsakt Dauerwirkung hat, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach der Vorgabe des Gesetzgebers liegt ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dann vor, wenn die Regelung sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Sach- und Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer angelegtes oder in seinem Bestand von dem Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist dann zu bejahen, wenn der Bescheid über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus rechtliche Wirkung entfaltet. Dies ist der Fall, wenn durch den Bescheid eine laufende, regelmäßig wiederkehrende Leistung bewilligt wird (vgl. Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2010, § 48 Rdnr. 9). Kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 SGB X liegt vor, wenn die Bewilligung der Sozialleistung ausschließlich für den nächstliegenden Zahlungszeitraum, also in der Regel den aktuellen oder kommenden Monat erfolgt. Nur in einem solchen Fall stellt sich die „Einstellung der Leistungen“ als schlichte Nichterneuerung der Bewilligung dar, für die die §§ 44 ff. SGB X keine Regelung treffen (VG Göttingen, Urteil vom
  19. Januar 2004 - 2 A 2047/02 -, juris). Randnummer 8 Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den bisher ergangenen Bewilligungsbescheiden des Antragsgegners vom
  20. April 2001,
  21. Dezember 2001,
  22. Dezember 2002,
  23. Januar 2004 und zuletzt vom
  24. Juli 2007 um Dauerverwaltungsakte im Sinne von § 48 SGB X, da sie die Übernahme der Kosten für die Pflege der beiden Kinder A und B L für die Zukunft regelten. Die Bescheide legten keinen bestimmten Zeitabschnitt als Bewilligungszeitraum fest, sondern galten für einen nicht genau bezeichneten Dauerzeitraum. Neue Bewilligungsbescheide ergingen jeweils erst, nachdem sich die Tagespflegesätze des Antragsgegners geändert hatten. Randnummer 9 Der Antragsgegner war als Jugendhilfeträger aus Rechtsgründen auch nicht gehindert, den Fall für einen längeren Zeitraum zu regeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ-RR 1996, 446) zur sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe (s. §§ 53 ff. SGB XII) sind Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach § 48 SGB X zu beurteilen, wenn die Eingliederungshilfe nicht zeitabschnittsweise, sondern für eine gewisse Zeit in Zukunft und damit auf eine gewisse Dauer gewährt wird. Es gibt nach Auffassung der Kammer keinen Anlass, diesen für das Sozialhilferecht aufgestellten Rechtsgrundsatz nicht auch im Jugendhilferecht anzuwenden (s. auch VG Aachen, Beschluss vom
  25. September 2006 - 2 L 449/06 -, juris zur Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII), zumal die hier streitbefangene Bewilligung nicht zwingend nur zeitabschnittsweise erfolgen muss. Im Unterschied zur Sozialhilfe ist Jugendhilfe keine nachrangige Hilfe, die lediglich in einer gegenwärtigen Notlage im notwendigen Umfang gewährt wird (VG Göttingen, Urteil vom
  26. Januar 2004 - 2 A 2047/02 -, juris). Randnummer 10 Ob eine Umdeutung des angefochtenen Bescheids vom
  27. Juni 2009 gemäß § 43 SGB X in einen Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X in Betracht kommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist die zuletzt mit Bescheid vom
  28. Juli 2007 bewilligte Förderung in Kindertagespflege in Form der Übernahme der Kosten für die Pflege der beiden Kinder A und B L- vorläufig für die Zeit Dauer der aufschiebenden Wirkung - weiter zu gewähren. Randnummer 11 Der Antragsgegner trägt als unterliegende Partei die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO). Randnummer 12 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war ebenfalls stattzugeben, da das Begehren – wie die obigen Ausführungen zeigen – hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m § 114 ff. ZPO).

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