Architektenwettbewerb: Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags nach Entscheidung des Preisgerichts; Pflichten des Preisgerichts Leitsatz 1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 31. März 2004, VII-Verg 4/04), der Entscheidung des Preisgerichts komme wegen der ihr eigenen Verbindlichkeit (§ 661 Abs. 2 S. 2 BGB) eine dem Zuschlag entsprechende Wirkung zu mit der Folge, dass ein nach dieser Entscheidung eingehender Nachprüfungsantrag unzulässig sei (Rn.33) . 2. Zu den Wettbewerbsregeln im Sinne des § 25 Abs. 8 VOF in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 2 Unterabs. 5 RPW 2008 gehören nicht nur formale, sondern auch zwingend zu beachtende sachliche Vorgaben der Auslobung (Rn.37) . 3. Das Preisgericht muss die Preise und Anerkennungen auf der Grundlage einer Rangfolge unter den Arbeiten zuteilen, die es in die engere Wahl genommen hat (§ 6 Abs. 2 Unterabs. 6 Satz 5 RPW 2008). Die grundsätzlich mögliche Preisgruppenbildung - wie etwa die Vergabe von zwei ersten Plätzen mit der Folge, dass es keinen dritten Platz gibt - ändert nichts an der Notwendigkeit, allen in die engere Wahl genommenen Arbeiten, also auch den besten Nichtpreisträgern, einen Rang zuzuweisen (Rn.45) . 4. Eine Anerkennung (§ 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 RPW 2008) kann auch einer Arbeit mit Realisierungspotential zugesprochen werden. Eine Gleichsetzung Anerkennung = preisunwürdig gibt es nicht (Rn.42) . Verfahrensgang vorgehend Vergabekammer Rheinland-Pfalz, 27. April 2010, VK 1-4/10, Beschluss Tenor Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 27. April 2010 wird bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel verlängert. Gründe I. Randnummer 1 1. Das Land Rheinland-Pfalz (Beschwerdegegnerin) beabsichtigt, auf einem dreieckigen Areal am südlichen Stadteingang von M. ein Archäologisches Zentrum zu errichten. Das Areal wird von der Rheinstraße, einer der Hauptverkehrsadern der Stadt, der Holzhofstraße und einer auf einem Damm verlaufenden Bahntrasse eingegrenzt. Randnummer 2 An bzw. in der Nähe der Holzhofstraße befinden sich etwa 130 Jahre alte Lokhallen, die heute als Museum für Antike Schifffahrt genutzt werden, sowie ein vor etwa 10 Jahren errichtetes Großkino mit Parkhaus. Diese Gebäude sind bis zu 16 m hoch. Alle anderen Bauwerke auf dem Areal sollen abgerissen werden, um Platz für das Archäologische Zentrum zu schaffen. Randnummer 3 Auf der gegenüber liegenden Seite der Rheinstraße steht ein 2001 fertig gestelltes, etwa 300 m langes und etwa 18 m hohes Bürogebäude (heute Verwaltungsgebäude der …). Schräg gegenüber dem Museum für Antike Schifffahrt schließt sich der …-Komplex mit Büros, Geschäften und dem … an. An der südöstlichen Spitze des Dreiecks führt eine Brücke die Bahnlinie über die Rheinstraße. In der unmittelbaren Umgebung des künftigen Archäologischen Zentrums befinden sich keine Wohngebäude. Randnummer 4 Es gibt (noch) keinen Bebauungsplan, der das gesamte neu zu bebauende Gelände umfasst. Randnummer 5 2. Ende Juni 2009 machte die Beschwerdegegnerin EU-weit einen offenen Realisierungswettbewerb in zwei Phasen nach §§ 20, 25 VOF i.V.m. RPW 2008 bekannt. Randnummer 6 Es wurde angekündigt, drei Preisträger zu ermitteln und Preise in Höhe von 42.500 € für den Wettbewerbssieger, 27.000 € für den Zweitplatzierten sowie 14.500 € für den Drittplatzierten zu vergeben. Mit den Preisträgern soll über die Vergabe von Planungsaufträgen verhandelt werden. Weitere 21.000 € standen für Anerkennungen zur Verfügung. Randnummer 7 Nach den Wettbewerbsbedingungen, die allen Interessenten zugänglich gemacht wurden, sollten die Teilnehmer, die zur Phase 2 zugelassen werden, u.a. zur Verdeutlichung der innen- und außenräumlichen Qualitäten „ maximal 3 perspektivische Darstellungen “ einreichen. Randnummer 8 An anderer Stelle heißt es: Randnummer 9 „ Das in dieser Auslobung beschriebene Neubauensemble soll nach § 34 BauGB genehmigungsfähig sein, d.h. es soll sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen .“ Randnummer 10 und: Randnummer 11 „ Die Höhe der Neubauten soll sich ebenfalls an den umgebenden Gebäuden orientieren (… ca. 18 m; … ca. 16 m), um eine Genehmigungsfähigkeit gem. § 34 BauGB sicherzustellen .“ Randnummer 12 3. 23 von 125 Architekten bzw. Architektengemeinschaften, darunter die am vorliegenden Verfahren beteiligten, qualifizierten sich für die 2. Wettbewerbsphase. Sie wurden u.a. darauf hingewiesen, dass „ Gebäudehöhen, die wesentlich über das Maß der Nachbarbauten hinausgehen, … im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit gemäß § 34 äußerst kritisch “ zu sehen seien. Randnummer 13 Die Beigeladene zu 1 (Kennziffer …) schlägt ein dreieckiges Gebäude mit einer Traufhöhe von 24 m vor. Randnummer 14 Der Entwurf der Beigeladenen zu 2 (Kennziffer …) sieht neben einem niedrigen Atriumsgebäude einen „Museumskörper“ vor, der im Südosten des Areals über einem topographisch gestalteten Sockel (Neutorplateau) „schweben“ soll und das gegenüberliegende Bürogebäude um bis zu 10 ½ m überragen würde. Randnummer 15 Beide Beigeladenen hatten mehr als 3 perspektivische Darstellungen eingereicht. Der mit der Vorprüfung beauftragte Architekt deckte die Mehrleistungen ab, bevor die eingereichten Arbeiten dem Preisgericht präsentiert wurden. Sie blieben bei der späteren Bewertung unberücksichtigt. Randnummer 16 4. In der zweitägigen Sitzung des Preisgerichts am 1. und 2. Februar 2010 wurden nach und nach 17 Entwürfe ausgeschieden. 6 Arbeiten, darunter die der Beschwerdeführerin und der beiden Beigeladenen, kamen in die engere Wahl und wurden am 2. Sitzungstag einer eingehenden Prüfung und Bewertung unterzogen, die im Sitzungsprotokoll niedergelegt ist. Randnummer 17 Zu dem Entwurf der Beigeladenen zu 1 heißt es u.a., problematisch sei dessen „ Monumentalität “; die Traufhöhe vom 24 m sei „ durch das geltende Baurecht nicht abgedeckt “. Randnummer 18 Zur Arbeit der Beigeladenen zu 2 ist mit Blick auf den „Museumskörper“ festgehalten: Randnummer 19 „ Dessen vorgeschlagene Höhe muss jedoch in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit allerdings nicht vollständig erfüllt werden. Hinsichtlich der städtebaulichen Einfügung und der vorgesehenen Genehmigung nach § 34 BauGB überschreitet der frei geformte Baukörper der Ausstellungs- und Veranstaltungsflächen den Einfügerahmen .“ Randnummer 20 Das Preisgericht beschloss einstimmig, anstelle einer Verteilung der Preise nach einer Rangfolge eine Preisgruppe aus „drei gleichwertigen Preisen“ zu bilden, die Teilnehmer mit den Kennziffern …, … (Beigeladene zu 2) und … auszuzeichnen und das zur Verfügung stehende Preisgeld von 84.000 € gleichmäßig zu verteilen. Randnummer 21 Die anderen schriftlich bewerteten Arbeiten mit den Kennziffern … (Beigeladene zu 1), … (Antragstellerin) und … wurden in einer Anerkennungsgruppe zusammengefasst. Randnummer 22 Eine Rangfolge im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 3 VOF wurde nicht festgelegt. Randnummer 23 5. Das Protokoll der Sitzung des Preisgerichts ging der Antragstellerin am Nachmittag des 5. Februar 2010 – einem Freitag – als Email-Anhang zu. Randnummer 24 Mit Faxschreiben vom 8. Februar 2010 rügte sie die Berücksichtigung der Arbeit der Beigeladenen zu 2 als Verstoß gegen die Wettbewerbsbedingungen, weil die Vorgaben hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit nicht beachtet worden seien. Außerdem beanstandete sie das Fehlen einer Rangfolgenbildung. Zudem rügte sie mit weiterem Schreiben vom 10. Februar 2010 den Umgang mit den Mehrleistungen der Beigeladenen zu 2, weil nicht erkennbar sei, nach welchen Kriterien die Vorprüfer abgedeckt bzw. nicht abgedeckt hatten. Randnummer 25 Mit Schreiben vom 9. und 11. Februar 2010 wies das als Vergabestelle auftretende Finanzministerium des Landes Rheinland-Pfalz die Rügen zurück, ohne sich sachlich mit ihnen auseinanderzusetzen. Randnummer 26 6. Den daraufhin von der Antragstellerin eingereichten Nachprüfungsantrag hat die Vergabekammer mit Beschluss von 27. April 2010 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Antragsbefugnis fehle. Auch wenn die Beigeladenen ausgeschlossen werden müssten, habe die Antragstellerin keine Chance, der Erteilung eines Planungsauftrags näher zu kommen. Verhandelt werden solle nur mit den Preisträgern, zu denen sie nicht gehöre. Als Nachrückerin im Sinne des § 25 Abs. 8 VOF komme sie mangels einer Rangfolgenbildung durch das Preisgericht nicht in Betracht. Wenn tatsächlich ein Preisträger nachträglich wegfalle, könne die Vergabestelle nur mit den dann noch übrig gebliebenen Preisträgern verhandeln. Randnummer 27 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, die sie mit einem Eilantrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB verbunden hat. II. Randnummer 28 1. Auf Antrag der Beschwerdeführerin ist die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels zu verlängern. Zwar wird sich der Nachprüfungsantrag wahrscheinlich als erfolglos erweisen, soweit es um die Behandlung der überzähligen perspektivischen Darstellungen geht. Im Übrigen spricht nach vorläufiger Bewertung des Sach- und Streitstandes aber mehr dafür, dass die Verfahrensweise der Beschwerdegegnerin nicht vergaberechtskonform war. Demgegenüber ist ein überwiegendes Interesse des Auftragebers an der sofortigen Vergabe eines Planungsauftrags an einen der (derzeitigen) Preisträger nicht ersichtlich. Randnummer 29 Für die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin als eine nach Ansicht der Beschwerdegegnerin bereits gescheiterte und durch Übersendung des Protokolls des Preisgerichts entsprechend informierte Bewerberin mit Blick auf die Vergabe eines Planungsauftrags durch §§ 101a, 101b GWB möglicherweise nicht ausreichend geschützt wäre. Randnummer 30 2. Rügepräklusion ist nicht eingetreten. Randnummer 31
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