34). Gleichwohl stehen die beiden Kündigungsgründe des Verdachts und des Vorwurfs einer Pflichtwidrigkeit nicht beziehungslos nebeneinander. Wird die Kündigung zunächst nur mit dem Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens begründet, steht jedoch nach Überzeugung des Gerichts die Pflichtwidrigkeit fest, lässt dies die Wirksamkeit der Kündigung aus materiell-rechtlichen Gründen unberücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehindert, die nachgewiesene Pflichtwidrigkeit als Kündigungsgrund anzuerkennen (vgl. BAG, Urteil vom 06.12.2001 - 2 AZR 496/00 =
36). Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung ausgesprochen und im Prozess keine Tatkündigung nachgeschoben hat (vgl. BAG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 AZR 437/02 =
38). Randnummer 45 Hat das Gericht materiell-rechtlich die Möglichkeit sein Urteil im Falle einer ausschließlich mit der Verdacht einer Pflichtwidrigkeit begründeten Kündigung dennoch darauf zu stützen, es sei von der Tatbegehung überzeugt, folgt daraus aber zugleich die Verpflichtung des Gerichts, eine als Verdachtskündigung für unwirksam erachtete Kündigung weiter daraufhin zu überprüfen, ob die vom Arbeitgeber vorgetragenen Verdachtsmomente ggf. geeignet sind, die Überzeugung von einer entsprechenden Tat zu gewinnen und die Kündigung unter dem Gesichtspunkt einer Tatkündigung zu rechtfertigen. Die unterbliebene Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Verdachtskündigung steht dem nicht entgegen (vgl. BAG, Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 = NZA 2009, 1136). Bei Begründung der Wirksamkeit der Kündigung damit, die Tat sei erwiesen, ist die Anhörung keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Maßgeblich für die Rechtfertigung einer Tatkündigung ist allein, ob im Kündigungszeitpunkt objektiv Tatsachen vorlagen, die dazu führten, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - im Falle der außerordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - unzumutbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.1997 - 2 AZR 36/97 =
138). Randnummer 46 Unterlässt der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Tatkündigung eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung, die insoweit in seinem eigenen Interesse liegt, geht er das Risiko ein, die behauptete Pflichtverletzung im Prozess nicht beweisen zu können. Anders als bei der Verdachtskündigung berührt bei der Tatkündigung die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung den Kündigungsgrund nicht und kann ihn auch nicht von vornherein ausschließen. Randnummer 47 Die Beurteilung, ob die zur Begründung einer Verdachtskündigung angeführten Umstände hinreichend geeignet sind, die Kündigung wegen erwiesener Tatsachen zu rechtfertigen, hat das Gericht auch dann vorzunehmen, wenn neben der Verdachtskündigung ausdrücklich eine weitere Kündigung als Tatkündigung ausgesprochen wurde. Die Kündigung hat grundsätzlich für jede Kündigung den ihm jeweils unterbreiteten Kündigungssachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Randnummer 48 Daher steht auch die im Berufungsverfahren ausgesprochene wiederholte und vorsorgliche Kündigung wegen erwiesener Straftat der Überprüfung nicht entgegen, ob die ursprünglich als Verdachtskündigung ausgesprochene streitbefangene Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht. Randnummer 49 Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger am 28.01.2009 um 16.29 Uhr einen mit Minus 228,05 EUR getätigten Barverkauf in die Kasse eingegeben hat, also eine Rücknahme von Waren, die unstreitig nicht stattgefunden hat. Dies ergibt sich aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Kassenjournal der Kasse 1 mit Datums- und genauen Zeitangaben. Danach ist um 16.29 Uhr und 43 Sekunden ein Barverkauf mit Minus 228,05 EUR eingegeben worden, um 16.32 Uhr 03 ein Barverkauf mit 2,00 EUR Einnahme und um 16.32 und 42 Sekunden wurde ein Kassensturz vorgenommen. Dieser Kassensturz mit dem Betrag von 2.865,69 EUR ist vom Kläger getätigt worden. Dies ist, nachdem der Kläger die Echtheit der auf den Beleg von ihm gemachten handschriftlichen Eintragung nicht bestritten wurde und er den Kassensturz ebenfalls nicht bestritten hat, für die Kammer als feststehend anzusehen. Randnummer 50 Der zeitliche Abstand zusammen mit dem vom Kläger eingeräumten Sachverhalt, dass er den Kassensturz vorgenommen hat, schließt es aus, dass ein anderer Bediener als der Kläger den Barverkauf von 228,05 EUR in die Kasse eingegeben hat. Randnummer 51 An der Richtigkeit der Daten bestehen keine Zweifel, zwischen den Parteien war es ja auch schon unstreitig, dass die Manipulation mit dem "Griff in der Kasse" in der Zeit zwischen etwa 16.30 Uhr 17.00 Uhr am 28.01.2009 stattgefunden hat. Die technische Abwicklung des Kassensturzes erfolgte dergestalt, dass die einzelnen Mengen der in der Kasse vorhandenen Bargeldstückelung in die Kasse eingegeben wurden. Ausweislich des vorliegenden Beleges waren verschiedene Zahlen über Hartgeld und verschiedene Zahlen über Geldscheinen in die Kasse einzugeben. Randnummer 52 Nun mag der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung berechtigt sein, dass die Ermittlung des Kassenbestandes einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen musste, um die hierfür verbliebene Zeit von drei Minuten wohl nicht ausreichend gewesen sein könnte. Dies setzt aber denknotwendig voraus, dass der Kassensturz um 16.32 Uhr und 42 Sekunden mit dem Ausdruck in der Kasse beendet war und die Vorbereitungsarbeiten mögen sie 5 oder 10 Minuten betragen haben, vorher durchgeführt werden müssen. Wenn also der Kläger für das Zählen des Geldes (er hat nicht vorgetragen, dass ein Anderer den Geldbetrag gezählt hat, den Kassensturz gemacht hat und er dann den Vermerk auf den Zettel angefertigt hat) diese Zeit gebraucht hat, dann musste, wenn der gesamte Vorgang um 16.32 Uhr und 42 Sekunden abgeschlossen war, ein anderer Mitarbeiter während dieses Vorgangs die Kasse bedient, den fingierten Warenrücknahmevorgang vorgenommen haben und noch einen weiteren Barverkauf von 2,00 EUR getätigt haben, ohne dass dies der Kläger bemerkt haben sollte. Dies ist ausgeschlossen. Randnummer 53 Die Kammer ist daher nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass die drei Buchungsvorgänge am 28.01.2009 zwischen 16.29 Uhr und 16.32 Uhr allesamt vom Kläger vorgenommen wurden. Insbesondere ergibt sich dies daraus, dass mit der Feststellung des genauen Zeitpunktes der Buchungen der Hinweis des Klägers, er habe sich zum streitgegenständlichen Zeitraum auch überwiegend im Lager aufgehalten, bereits deswegen widerlegt ist, weil der Kläger unstreitig den doch etwas zeitaufwändigeren Vorgang des Kassensturzes in der fraglichen Zeit vorgenommen hat. Randnummer 54 Zweifel daran, dass die von der Beklagten nunmehr vorgelegten Protokollierungen der genauen Daten der Buchungsvorgänge mit sekundengenauer Uhrzeit zutreffend sind, bestehen für die Kammer nicht. Sie decken sich mit den übrigen Einlassungen der Parteien. Insbesondere der Umstand, dass der Kläger am 28.01.2009 die Kasse getätigt hat, einen Kassensturz vorgenommen hat, der Mitarbeiter K. gegenüber der vernehmenden Kriminalpolizei bekundet hat, er habe den Kläger bei Rückkehr aus dem Lager einen Geldbetrag zählen sehen, begründen die Überzeugung, dass die in dem Buchhaltungssystem wieder gegebenen Daten zutreffend sind. Randnummer 55 Die Verwertung des Sachvortrages hinsichtlich der sekundengenauen Festhaltung der einzelnen Buchungsvorgänge ist nicht ausgeschlossen. Zum einen kann die Kammer Tatsachen zulassen, zum anderen tritt durch die Berücksichtigung eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht ein. Randnummer 56 Der Beklagten war es nicht verwehrt, bereits im Kündigungszeitraum bestehende Tatsachen (die objektiven Verhaltensweisen des Klägers lagen allesamt vor Ausspruch der Kündigung) im Wege des Nachschiebens von Kündigungsgründen zur Begründung der bereits ausgesprochenen Kündigung mit heranzuziehen. Randnummer 57 Die Entwendung von 228,05 EUR aus der Kasse der Beklagten stellt einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB dar. Es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese Entwendung ist eine erhebliche Vertragsverletzung und zerstört das die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen nachhaltig. Randnummer 58 Zur Begründung der Kündigung kam es daher nicht darauf an, ob auch die übrigen von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen, nämlich der Umstand, dass allein im Zeitpunkt der betrieblichen Anwesenheit des Klägers fingierte Rücknahme von Waren festgestellt wurden, der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg offensichtlich Bargeld von seinem Privatkonto nicht benötigte und seine Einlassung hierzu, er habe über verschiedene Erbschaften verfügt, mangels konkreter Substantiierung für die Kammer nicht nachvollziehbar ist. Allein die durch objektive Tatsachen festgestellte Straftat zu Lasten der Beklagten am 28.01.2009 rechtfertigt die ausgesprochene außerordentliche Kündigung. Randnummer 59 Die Kündigung ist auch nicht wegen Versäumung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Zunächst können Kündigungsgründe, die erst nach Zugang der Kündigung bekannt werden, auch außerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nachgeschoben werden (vgl. KR-Fischermeier, 8. Auflage, § 626, Rnr. 190). Eine zeitliche Grenze wird lediglich durch die Grundsätze von Treu und Glauben gesetzt. Dass hier eine illoyale verspätete Geltendmachung vorliegt, ist nicht ersichtlich. Randnummer 60 Allerdings ist auch auf die außerordentliche Verdachtskündigung die Ausschlussfrist anzuwenden. Auch bei der Verdachtskündigung gibt es einen bestimmten Zeitpunkt, in den dem Kündigungsberechtigten durch seine Ermittlung die den Verdacht begründenden Punkt begründenden Umstände bekannt sind, die ihm die nötige Interessenabwägung und die Entscheidung darüber ermöglichen, ob ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. In diesem Zeitpunkt, der hier nach den Umständen des Einzelfalles auch schon vor dem Abschluss eines Strafverfahrens liegen kann, beginnt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB. Hierzu kann zum Beispiel ein Geständnis des Arbeitnehmers im Ermittlungsverfahren, wenn es dem Arbeitgeber bekannt wird, zählen. Randnummer 61 Der Kündigungsberechtigte darf jedoch nicht nur das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, sondern auch das eines Strafverfahrens abwarten, wenn ihm selbst keine vollständige tatbestandliche Klärung möglich ist. Allerdings kann der Kündigungsberechtigte nicht zunächst von eigenen Ermittlungen absehen und dann später spontan ohne veränderten Kenntnisstand zu einem willkürlich gewählten Zeitpunkt fristwahrend selbständige Ermittlungen aufnehmen (vgl. BAG, Urteil vom 17.03.2005, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 9). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bereits in der ersten Februarhälfte 2009 einige Verdachtsmomente zu Lasten des Klägers eruiert zu den für den Kläger belastenden Umstand, dass die fingierten Rückbuchungen in Zeiten dokumentiert sind, in denen er betrieblich anwesend war, während sie bei der betrieblichen Abwesenheit sämtlicher sonst in Frage kommenden Beschäftigten auch aufgetreten sind. Die Beklagte hat auch Strafanzeige am 05.02.2009 gegen den Kläger gestellt. Randnummer 62 Eigene Ermittlungsmöglichkeiten hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Klägers, also insbesondere auch hinsichtlich der Kontenbewegungen auf seinem Privatkonto, hatte die Beklagte nicht. Randnummer 63 Wenn in diesem Zusammenhang das Arbeitsgericht ausführt, es sei nicht genau ersichtlich, welche Erkenntnisse sich die Beklagte hiervon versprochen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Laufende Ermittlungen hemmen die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB dann, wenn sie unverzüglich bzw. zeitnah erfolgten und tatsächlich erforderlich sind. Randnummer 64 Die laufenden Ermittlungen waren tatsächlich erforderlich. Im Betrieb der Beklagten sind unberechtigte Entnahmen aus der Kasse erfolgt, es war zunächst für die Beklagte nicht sicher festzustellen, wer von den in Frage kommenden Beschäftigten hierfür verantwortlich war, weil alle Beschäftigten eine Beteiligung abstritten, auch der Kläger. Damit waren weitere Ermittlungen tatsächlich erforderlich, um die Täterschaft herauszufinden. Dass nur mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeiten haben, Zeugen zu fragen, strafprozessuale Erkenntnisse zu gewinnen und insbesondere auch Kontenbewegungen von Verdächtigen zu überprüfen, steht außer Frage. Daher durfte sich die Beklagte von dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren weiterhin Erkenntnisse versprechen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Umstandes, dass im Spind eines möglicherweise beteiligten Mitarbeiters, Herrn K., Geldscheine gefunden wurden und zwar in einer Art und Weise, dass deren Entdeckung geradezu provoziert werden musste. Auch hier hatten nur Strafverfolgungsbehörden kriminaltechnische Möglichkeiten, etwaige Spuren an diesen Geldscheinen zu ermitteln. Randnummer 65 Somit war während des laufenden Ermittlungsverfahrens die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Falle der ursprünglich ausgesprochenen Verdachtskündigung tatsächlich gehemmt. Nachdem die Beklagte von den ermittelnden Polizeibeamten die Mitteilung erhalten hatte, dass für ihn auch der Kläger hinreichend verdächtigt war, war jedenfalls die auf diese Mitteilung aufgestützte ausgesprochene Verdachtskündigung nach § 626 Abs.2 BGB nicht verfristet. Randnummer 66 Jedenfalls konnte und durfte der Kläger nicht davon ausgehen, die Beklagte werde die aufgrund eigener Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung heranziehen. Randnummer 67 IV. War nach allem die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, beendete diese das Arbeitsverhältnis der Parteien mit sofortiger Wirkung. Randnummer 68 Der Kläger konnte einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9, 13 KSchG mit Erfolg nicht stellen, weil dieser Auflösungsantrag die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung voraussetzt. Randnummer 69 Nach allem war die Berufung der Beklagten erfolgreich. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, war abzuändern und die Klage des Klägers insgesamt mit dem Auflösungsantrag abzuweisen. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 71 Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.