von abhängig zu machen,
ss die Ehe durch
s Mitglied vor Erreichen der Altersgrenze, die im Regelfall für den Beginn des Bezugs der Altersrente maßgeblich ist (hier:
her offen bleiben, ob diese Regelungen auf berufsständische Versorgungseinrichtungen überhaupt Anwendung finden. (Rn.65) Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz, 14. Dezember 2009, 3 K 22/09.KO, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
s Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Feststellung,
ss der Klägerin im Falle des Todes des Klägers grundsätzlich ein Anspruch auf Witwenrente zusteht. Randnummer 2 Der am
s Erreichen des 68. Lebensjahres abzustellen. Der Verwaltungsrat der Versorgungseinrichtung beschloss, den Antrag nicht zu unterstützen, und teilte dem Kläger mit, man betrachte die Angelegenheit als erledigt. Randnummer 5 Zur Begründung ihrer vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Feststellungsklage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Die Rechtsprechung habe bisher gegen den Ausschluss sogenannter „nachgeheirateter“ Witwen von der Gewährung einer Witwenrente keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben. Ausgehend von den europäischen Richtlinien und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs spreche aber alles
für,
ss die stringente Regelung der Satzung eine Altersdiskriminierung
rstelle, die gegen
s Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beziehungsweise
s europarechtliche Diskriminierungsverbot verstoße. Die Bestimmungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes seien auf berufsständische Vereinigungen anwendbar. Randnummer 6
die Beklagte der Klägerin jegliche Witwenrente versage, trage sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht Rechnung, denn die finanziellen Risiken von Spätehen seien gering, jedenfalls beherrschbar. Grundsätzlich würden wohl alle potentiellen Versorgungsempfänger versicherungsmathematisch als verheiratet berücksichtigt. Zudem sei der Kläger bereits verheiratet gewesen und erspare der Beklagten durch den in der Satzung geregelten Versorgungsausgleich kalkulatorisch die Witwenrente. Randnummer 7 Sie hätten auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung,
sie je nach Ausgang des Verfahrens Vermögensdispositionen für
s Alter treffen müssten. Randnummer 8 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 9 festzustellen,
ss die Klägerin im Falle des Vorversterbens des Klägers bei der Beklagten versorgungsberechtigt ist und dem Grunde nach von ihr eine Witwenrente zu erhalten hat. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Die Klage sei bereits unzulässig,
die begehrte Feststellung nicht auf ein Rechtsverhältnis gerichtet sei. Der Klägerin fehle zudem die notwendige Beschwer,
sie weder Mitglied der Versorgungseinrichtung sei noch im Falle des Vorversterbens des Klägers werden könne. Zudem begründe die theoretische Möglichkeit,
ss sie ihren Ehemann überlebe, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine Beschwer. Die Klägerin könne im Übrigen im Versicherungsfall eine Leistungsklage erheben; ein "vorgezogenes" Feststellungsinteresse bestehe
gegen nicht. Der Kläger sei zwar ihr Mitglied, mache aber keine eigenen Ansprüche geltend.
her liege auch hinsichtlich seiner Person kein Rechtsverhältnis vor. Randnummer 13 Die Kläger könnten sich nicht
rauf berufen,
ss die Zulassung als Kassenarzt erst mit dem Erreichen des 68. Lebensjahres erlösche. Auf die im vorliegenden Zusammenhang bestehenden beamtenversorgungs- und rentenrechtlichen Regelungen komme es nicht an,
es sich bei diesen und dem berufsständischen Versorgungsrecht um selbstständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien handle. Randnummer 14 Sinn und Zweck der angegriffenen Vorschrift sei es, in Fällen der Verehelichung eines Mitglieds nach dem 65. Lebensjahr eine Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft durch zwei Versicherungsleistungen auszuschließen. Eine solche Regelung werde von den Gerichten hinsichtlich Art. 3 des Grundgesetzes - GG - nicht beanstandet. Eine Verpflichtung zur Versorgung sämtlicher Hinterbliebener resultiere auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Randnummer 15 Nach europäischem Recht liege eine Altersdiskriminierung ebenfalls nicht vor. Bei Art. 13 EGV handle es sich um eine Ermächtigungsgrundlage, um Vorkehrungen gegen Diskriminierungen zu treffen. Die Richtlinie 2000/78/EG betreffe lediglich die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und sei
her für Mitgliedschaftsverhältnisse in berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht relevant. § 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG – schließe Benachteiligungen ausschließlich in Bezug auf bestimmte, abschließend aufgeführte Kriterien aus.
rüber hinaus sei der Anwendungsbereich dieser Vorschriften gemäß § 6 AGG auf Arbeitnehmer beschränkt. Randnummer 16
s Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, wobei es offen gelassen hat, ob der Feststellungsantrag bereits unzulässig sei; die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die maßgebliche Satzungsbestimmung verstoße nicht gegen
s in § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG enthaltene Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. § 23 Abs. 1 Ziffer 1 der Satzung sei jedenfalls nach § 10 AGG zulässig. Die Satzungsregelung verstoße auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 141 des EG-Vertrags - EGV - oder die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 16). Randnummer 17 Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Es sei anerkannt,
ss ein aufschiebend bedingtes Rechtsverhältnis feststellungsfähig sein könne. Eine wirksame unmittelbare und sachnähere Verfahrensart als die Feststellungsklage stehe ihnen nicht zur Verfügung. Wie sich aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 AGG ergebe, sei dieses Gesetz auch auf die Versorgungseinrichtung anwendbar, und eine bundesrechtliche Regelungskompetenz bestehe zumindest als Annex zu Art. 74 Abs. 1 Nummer 19 GG. Die Frage könne aber letztlich
hinstehen,
Zum Ausschluss kalkulatorischer Risiken reiche es aus, auf die
uer der neuen Ehe beziehungsweise den Altersunterschied zwischen den Ehegatten abzustellen. Der gewählte Weg einer Totalverweigerung sei jedoch unangemessen. Randnummer 18 Die Kläger beantragen, Randnummer 19 unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2009 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz festzustellen,
ss die Klägerin im Falle des Vorversterbens des Klägers bei der Beklagten versorgungsberechtigt ist und dem Grunde nach eine Witwenrente zu erhalten hat. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24
s Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen,
sie zwar zulässig (A.), aber unbegründet (B.) ist. Randnummer 25 A. Die Klage mit dem Ziel festzustellen,
ss der Klägerin im Falle des Todes des Klägers grundsätzlich einen Anspruch auf Witwenrente hat, ist als Feststellungsklage (§ 43 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässig. Randnummer 26 I.
s Begehren ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gerichtet.
runter sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die streitigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für
s Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom
von abhängt,
ss die Klägerin den Kläger überlebt und ihre Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Klägers noch besteht (vgl. BVerwG, a.a.O.),
der Eintritt dieser Bedingungen bei regelmäßigem Verlauf nicht fernliegt (zum umgekehrten Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 - 2 C 23/88 -, NJW 1990, 1866). Randnummer 28 b) Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ebenfalls ein konkretes Rechtsverhältnis streitig. Zwar ist die Klägerin derzeit nicht Mitglied der Versorgungseinrichtung, und der von ihr behauptete Anspruch auf Witwenrente steht ebenfalls unter der Bedingung,
ss sie den Kläger überlebt und ihre Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch bestanden hat. Sofern ihre Rechtsauffassung zuträfe, hätte sie aber bereits jetzt eine ungesicherte Anwartschaft auf ihre zukünftige Witwenrente (vgl.
s Urteil des Senats vom
her nicht an. Randnummer 29 II. Hinsichtlich der bei Feststellungsklagen in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10/08 -, DVBl. 2009, 1382, ständige Rechtsprechung) bestehen ebenfalls keine Bedenken,
es möglich erscheint,
ss dem Kläger ein bedingter Anspruch auf Zahlung von Witwenrente an die Klägerin zusteht, der eine vergleichbare ungesicherte Anwartschaft der Klägerin entspricht. Randnummer 30 III. Die Kläger haben zudem ein berechtigtes Interesse an der baldigen gerichtlichen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO),
sie in dieser Frage Klarheit benötigen, um erforderlichenfalls Dispositionen zur wirtschaftlichen Absicherung der Klägerin zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971, a.a.O.). Randnummer 31 IV. Die Kläger können ihr Rechtsschutzziel derzeit auch nicht mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage erreichen, so
ss die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) ihrer Zulässigkeit im vorliegenden Fall nicht entgegensteht. Randnummer 32 B. Die Klagen sind aber unbegründet,
die Klägerin im Fall des Todes des Klägers keinen Anspruch auf Witwenrente hat. Ein solcher Anspruch ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung ausgeschlossen,
der Kläger zum Zeitpunkt der Eheschließung schon
s 65. Lebensjahr vollendet und somit die Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung überschritten hatte.
rüber hinaus bezog er bereits Altersrente. Die Satzungsbestimmungen beruhen ihrerseits auf § 14 Abs. 6 Nr. 2 des Heilberufsgesetzes - HeilBG - vom
nach dürfen Beschäftigte insbesondere nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG). Solche Benachteiligungen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes insbesondere unzulässig in Bezug auf die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 AGG). Selbst wenn man Bedenken gegen die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften auf Fälle der vorliegenden Art (1.) zurückstellt, ist die hier vorliegende Benachteiligung wegen des Alters des Klägers zum Zeitpunkt der Eheschließung jedenfalls nach § 10 Sätze 1 und 2 AGG gerechtfertigt (2.). Randnummer 34 1. Gegen die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 i. V. m. §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 4 AGG spricht,
ss der Kläger als Mitglied der Versorgungseinrichtung kein Beschäftigter im Sinne des 2. Abschnitts des AGG - §§ 7 bis 18 AGG - ist. Randnummer 35 a) Er unterfällt als Angehöriger eines sogenannten freien Berufs nicht der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 AGG.
nach sind Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Angehörige freier Berufe gehören ersichtlich nicht zu diesem Personenkreis. Randnummer 36
ss der Bund von seiner Kompetenz zur Regelung der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen sinnvoll nur Gebrauch machen kann, wenn er ebenfalls Regelungen bezüglich der Hinterbliebenenversorgung trifft. Ob die berufsständischen Versorgungswerke dem Gebiet der Sozialversicherung im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zuzuordnen sind, ist umstritten (zum Meinungsstand vgl. z. B. v. Roetteken, NVwZ 2008, 615 m. N.). Randnummer 38 2. Die Frage nach der Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes kann für die vorliegende Entscheidung jedoch offen bleiben,
1 Nr. 1 der Satzung mit den Vorschriften dieses Gesetzes jedenfalls insoweit in Einklang steht, als es um Fälle geht, in denen
s Mitglied - wie hier der Kläger - zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits Altersrente bezogen hat. Die Vorschrift schließt zwar den Anspruch auf Witwenrente gerade wegen der Überschreitung der Altersgrenze zum Zeitpunkt der Eheschließung aus, stellt also eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG
r. Diese ist aber nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AGG ungeachtet des § 8 AGG zulässig - dieser regelt die unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen und ist hier nicht einschlägig -,
sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (
1 Nr. 1 der Satzung gesetzgeberisch formulierten Gemeinwohlinteressen dient. Randnummer 40 aa) § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung stellt maßgeblich auf die Erreichung der Altersgrenze im Sinne des § 22 Abs. 1 Ziff. 1 der Satzung ab. Nach dieser Vorschrift erhalten - im Regelfall - alle Mitglieder der Versorgungseinrichtung ab der Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente mit der Folge,
ss gleichzeitig ihre Pflicht zur Entrichtung von Versorgungsabgaben gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung erlischt. Die Regelung ist somit erkennbar
rauf ausgerichtet, eine Witwen- oder Witwerrente
nn auszuschließen, wenn die Ehe vom Mitglied der Versorgungseinrichtung erst im Ruhestand und nach Erreichen der Altersgrenze geschlossen wird. Sie dient somit dem Ausschluss sogenannter „nachgeheirateter“ Witwen bzw. Witwer (vgl. BVerfG
s übergeordnete Ziel,
s Risiko zukünftiger Zahlungsverpflichtungen zu begrenzen, ist bereits im Wesen der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet. Sie erbringt Leistungen für ihre Mitglieder und ihre Angehörigen bei Berufsunfähigkeit, im Alter und nach dem Tod der Mitglieder. Wie
s Sozialversicherungsrecht bietet sie ihnen eine von der Höhe der Beiträge abhängige angemessene Versorgung. Beide sind Teile des Systems der sozialen Sicherung und erfüllen eine öffentliche Aufgabe. Die Versorgungseinrichtung ist rechtlich einer Versicherung zuzuordnen, weil sie sich ausschließlich durch Beiträge der Mitglieder finanziert und die Lasten, die dem Einzelnen und seinen Familienangehörigen aus der Verwirklichung der Risiken Alter, Invalidität oder Tod erwachsen, auf die Gemeinschaft der Mitglieder verteilt. Durch die enge personale Verbindung erhält die Versorgungseinrichtung genossenschaftsähnlichen Charakter, der geprägt ist durch Selbsthilfe, Selbstverwaltung, Selbstverantwortung und Solidarität. Anders als die Rentenversicherung nach dem
ss die Risikobegrenzung ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Abs. 1 AGG
rstellt, zeigt auch die Regelung des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung im Sinne des § 10 Sätze 1 und 2 AGG insbesondere die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen einschließen kann. Zwar hat der Gesetzgeber es versäumt, die Ziele solcher Ungleichbehandlungen festzulegen (vgl. z. B. die Kritik bei Brors, a.a.O., § 10 Rn. 137). Die Regelung zeigt aber,
ss Differenzierungen aufgrund des Alters in der Natur von - nicht nur betrieblichen - Versorgungssystemen angelegt, an ihre Legitimierung somit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Thüsing, a.a.O., § 10 AGG Rn. 54; vgl. auch - bezüglich der vergleichbaren Regelung in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG - BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.). Randnummer 43 dd)
der Gesetzgeber der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ( § 2 HeilBG ) aufgegeben hat, die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder zu regeln und diese Aufgaben durch ihre Versorgungseinrichtung durchzuführen (§§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8, 12 Abs. 1 Satz 1 HeilbG), hat er auch
s berufsständische Versorgungssysteme prägende Prinzip der Risikobegrenzung in seinen Willen aufgenommen und die Beklagte bzw. ihre Versorgungseinrichtung ermächtigt (vgl. § 14 Abs. 6 HeilBG ), dieses Ziel näher zu konkretisieren und die seiner Erreichung dienenden Regelungen zu treffen. Randnummer 44 Durch den Ausschluss „nachgeheirateter“ Witwen und Witwer von dem Bezug einer Hinterbliebenenrente stellt die Versorgungseinrichtung die Solidargemeinschaft vom Risiko der Versorgung überlebender Ehegatten frei, wenn diese die Berufstätigkeit des Mitglieds und somit die Aufbringung von Versorgungsabgaben nicht einmal für kurze Zeit durch Fürsorge mittragen können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.; vgl. auch - bezogen auf eine vorgeschriebene Mindestdauer der Ehe -: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, BVerwGE 134, 99; Urteil des Senats vom 20. November 2007, a.a.O.). Auch dieses Ziel erscheint angesichts des vom Solidaritätsprinzip geprägten Wesens der berufsständischen Versorgungseinrichtung legitim. Randnummer 45 ee)
s Ziel der Begrenzung solcher Risiken der Hinterbliebenenversorgungsrisiken ist auch „objektiv“ und „angemessen“ im Sinne von § 10 Satz 1 AGG - sofern diesen Kriterien im Rahmen des § 10 Abs. 1 AGG überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt -,
dieser Differenzierungsgrund über den Gesichtspunkt des Alters hinausgeht und grundsätzlich geeignet ist, den Diskriminierungsschutz zurücktreten zu lassen (vgl. Brors, a.a.O., § 10 AGG Rn. 32; Bertelsmann, in Rust/Falke, a.a.O., § 10 Rn. 48 - „sachlich und vernünftig“ -). Randnummer 46 b) Der Ausschluss des Anspruchs auf Witwen- bzw. Witwerrente ist als Mittel zur Erreichung der angestrebten Risikobegrenzung angemessen und erforderlich. Mit diesem Begriffspaar umschreibt § 10 Abs. 1 Satz 2 AGG
s Erfordernis der Übereinstimmung der Ungleichbehandlung mit dem verfolgten legitimen Ziel, wobei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (vgl. Brors, in: Däubler/Bertzbach, a.a.O., § 10 Rn. 34; Bertelsmann, in: Rust/Falke, a.a.O., § 10 Rn. 54 ff.). Die aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung folgenden Ungleichbehandlungen stehen, soweit sie für die vorliegende Entscheidung relevant sind, mit dem verfolgten legitimen Ziel in Einklang (aa - dd). Die Regelung ist geeignet (ee) sowie erforderlich (ff), um
s angestrebte Ziel zu erreichen, und steht zu ihm auch nicht außer Verhältnis (gg). Randnummer 47 aa) § 23 Abs. 1 Satz Nr. 1 differenziert zunächst zwischen den Fällen, in denen die Ehe geschlossen worden ist, als
s Mitglied die Altersgrenze noch nicht überschritten und noch aktiv im Berufsleben gestanden hat, und den Fällen, in denen
s Mitglied zum Zeitpunkt der Eheschließung die Altersgrenze überschritten und bereits - dies ist nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Regelfall - ab diesem Zeitpunkt Altersrente bezogen hat. Nur der ersten Fallgruppe wird ein Anspruch auf Witwenrente zugestanden. Randnummer 48 Diese Ungleichbehandlung steht im Einklang mit dem Ziel, die Begründung von Versorgungsrisiken zu Lasten der Solidargemeinschaft nach dem Beginn des Rentenbezugs auszuschließen. Zwar verringert sich der Beitrag, den der Ehepartner eines noch berufstätigen Mitglieds zu dessen Berufstätigkeit erbringt, mit zunehmender Nähe der Eheschließung zum Rentenbeginns immer weiter, bis er schließlich mathematisch kaum mehr fassbar sein dürfte. Angesichts der Schwierigkeiten, die mit einer je nach dem Abstand der Eheschließung zum Rentenbeginn differenzierenden Regelung verbunden wären,
rf der Satzungsgeber jedoch aufgrund der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis an dem leicht handhabbaren Kriterium des Erreichens der Altersgrenze und dem
mit regelmäßig einhergehenden Rentenbeginn anknüpfen (vgl. BVerfG, Urteil vom
s mit der Regelung verfolgte Ziel wird auch nicht
durch infrage gestellt,
ss durch die ausschließliche Anknüpfung an die Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 der Satzung ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente auch
nn besteht, wenn die Ehe zwar vor Erreichen der Altersgrenze geschlossen worden ist,
s Mitglied aber zum Zeitpunkt der Heirat bereits eine vorgezogene Altersrente nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung - frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr - oder eine Invalidenrente nach § 22 Abs. 2 der Satzung bezogen hat. In solchen Fällen kann der Ehepartner ebenso wenig einen Beitrag zur aktiven Berufstätigkeit des Mitglieds leisten wie bei einer Eheschließung nach dem Erreichen der Altersgrenze und dem einhergehenden Beginn des Rentenbezugs. Es kann
hinstehen, ob die Befugnis zum Erlass typisierender Regelungen (vgl. oben) allein ausreicht, um diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Sie ist jedenfalls durch weitere legitime Gründe gerechtfertigt. Randnummer 50 Die Berufsunfähigkeit infolge von Krankheit, anderen Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung) stellt eine ganz erhebliche, in der Regel schicksalhaft über den Betroffenen hereinbrechende Störung des üblichen Verlaufs des Berufslebens
r. Diese Abweichung vom Regelfall der Beendigung der aktiven Berufsausübung mit dem Erreichen der Altersgrenze lässt es legitim erscheinen, auch in diesen Fällen den Anspruch auf Witwenversorgung aus Gründen der Fürsorge erst auszuschließen, wenn die Eheschließung nach dem Erreichen der Altersgrenze erfolgt. Randnummer 51 Im Ergebnis gilt auch für die Fälle nichts anderes, in denen ein Mitglied auf eigenen Antrag eine vorgezogene Altersrente bezieht. Hinter dem Rückzug aus dem aktiven Berufsleben dürften ebenfalls nicht selten gesundheitliche Probleme, nachlassende Leistungsfähigkeit – unterhalb der Schwelle zur Berufsunfähigkeit - oder wirtschaftliche Schwierigkeiten stehen. Es erscheint
her gerechtfertigt, im Hinblick auf solche Schwierigkeiten pauschalierend an
s in der Praxis leicht handhabbare Kriterium des Erreichens der Altersgrenze anzuknüpfen und nicht in jedem Einzelfall nachzuprüfen, welche Motive für die Beantragung einer vorgezogenen Altersrente ausschlaggebend waren. Randnummer 52 cc) Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung besteht ein Anspruch auf Witwenrente allerdings selbst
nn nicht, wenn die Ehe zwar nach dem Erreichen der Altersgrenze durch
s Mitglied geschlossen worden ist, der Beginn der Rentenzahlung aber gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung auf Antrag des Mitglieds über diesen Zeitpunkt hinausgeschoben worden ist. In diesem Fall leistet der Ehepartner noch einen Beitrag zur Berufsausübung des Mitglieds und
mit auch zum Beitragsaufkommen. Der den Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung „nachgeheirateter“ Witwen und Witwer legitimierende Grund,
ss sie keinen Beitrag zur Berufsausübung des Mitglieds geleistet haben, trägt diese Benachteiligung
her nicht. Randnummer 53 Ob insoweit lediglich ein Redaktionsversehen vorliegt oder eine solche Ungleichbehandlung aufgrund der Typisierungsbefugnis des Satzungsgebers gerechtfertigt sein könnte, kann hier
hinstehen. Denn die Kläger sind von dieser Ungleichbehandlung nicht betroffen,
der Kläger zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits Rente bezogen hat. Zudem hätte eine solche unterstellte ungerechtfertigte Benachteiligung nicht die Unwirksamkeit des § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung zur Folge. Vielmehr könnte gegebenenfalls die Vorschrift im Wege der gesetzeskonformen Auslegung
hingehend verstanden werden,
ss der Anspruch auf Witwenrente nur
nn entfiele, wenn
s Mitglied die Ehe erst nach dem Erreichen der Altersgrenze und nach dem Beginn der Rentenzahlung geschlossen hat. Randnummer 54 dd) Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger sei bereits einmal verheiratet gewesen, und durch den in der Satzung geregelten Versorgungsausgleich erspare die Beklagte kalkulatorisch die Witwenrente. Richtig ist zwar,
ss der Kläger durch seine erste Eheschließung bereits einmal zu Lasten der Versorgungseinrichtung
s Risiko begründet hatte, unter Umständen Witwenrente zahlen zu müssen. Dieses Risiko ist auch mit der Scheidung dieser Ehe entfallen, und der in § 26 der Satzung geregelte Versorgungsausgleich hat allein zu einer Minderung seiner Versorgungsanwartschaften geführt. Der zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau durchgeführte Versorgungsausgleich steht aber in keinem inneren Zusammenhang mit dem Versorgungsrisiko,
s er später durch seine erneute Heirat begründet hat.
her erscheint es auch legitim,
ss die Beklagte ihn wegen dieses neuen Versorgungsrisikos nicht anders behandelt als ein Mitglied,
s vor der Erreichung der Altersgrenze noch nicht verheiratet war (vgl. - zur Wiederheirat des geschiedenen Ehegatten - BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
ss der Ausschluss nachgeheirateter Witwen und Witwer von der Versorgung zur Begrenzung der von der Gesamtheit der Mitglieder zu tragenden Risiken geeignet ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Randnummer 56 ff) Er ist auch erforderlich,
weniger einschneidende Maßnahmen nicht ebenso geeignet wären, die Belastungen durch Versorgungsleistungen zu begrenzen. Dies gilt sowohl für die Möglichkeit, den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente von einer gewissen Mindestdauer der Ehe abhängig zu machen - gegebenenfalls gekoppelt mit dem Möglichkeit des Nachweises, es habe sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt -, als auch für die Möglichkeit einer gestaffelten Rentenhöhe in Abhängigkeit von der
uer der Ehe. Randnummer 57 Auch der Einwand der Kläger, alle potentiellen Versorgungsempfänger würden versicherungsmathematisch als verheiratet berücksichtigt, es sei
her nicht erforderlich, Ansprüche nachgeheirateter Witwen und Witwer auszuschließen, greift nicht durch. Nach § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung wird die Rentenbemessungsgrundlage - nach § 28 der Satzung ein wesentlicher Faktor für die Berechnung der Rentenhöhe - jährlich vom Verwaltungsrat aufgrund der Ergebnisse eines versicherungsmathematischen Gutachtens festgesetzt. Die Berechnung ist so vorzunehmen,
ss nach den Verhältnissen zu Beginn des entsprechenden Jahres die künftigen Einnahmen und der vorhandene Ausgleichsstock (§ 21 Abs. 2 der Satzung) einschließlich der Zinsen ausreichen, um die künftigen Verpflichtungen gemäß § 21 der Satzung zu erfüllen. Randnummer 58 In solchen versicherungsmathematischen Gutachten ist
s Risiko einer Hinterbliebenenversorgung „nachgeheirateter“ Witwen und Witwer nicht zu berücksichtigen. Nach § 21 der Satzung dürfen nämlich die durch die Entrichtung von Versorgungsabgaben vorhandenen Mittel grundsätzlich nur zur Erbringung der in der Satzung festgelegten Leistungen, zur Bildung der geschäftsplanmäßigen Deckungsrücklagen sowie zur Bestreitung der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden (Abs. 1). Soweit die Einnahmen eines Jahres nicht für satzungsmäßige Ausgaben verwendet werden, sind sie dem Ausgleichsstock zuzuführen (Abs. 2 Satz 1). Reichen die Einnahmen nicht aus, um die satzungsmäßigen Aufgaben zu bestreiten, so ist der fehlende Betrag dem Ausgleichsstock zu entnehmen (Abs. 2 Satz 2). Wegen dieser Bindung der finanziellen Mittel der Versorgungseinrichtung an die satzungsmäßigen Aufgaben, kann keine Rede
von sein,
s Risiko von Versorgungsansprüchen „nachgeheirateter“ Witwen und Witwer sei bereits durch die erbrachten Versorgungsabgaben abgegolten. Randnummer 59 Eine fehlerhafte versicherungsmathematische Berechnung unter Berücksichtigung vermeintlicher Ansprüche „nachgeheirateter“ Witwen oder Witwer hätte im Übrigen allenfalls zur Folge,
ss die Rentenbemessungsgrundlage zu niedrig festgesetzt und dem Ausgleichsstock ein zu hoher Betrag zugeführt bzw. ihm ein zu geringer Betrag entnommen würde. Zusätzliche Ansprüche – abweichend von § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung - ließen sich hieraus jedoch nicht ableiten.
her konnte der Senat entgegen der Anregung der Kläger
von absehen, durch Einsichtnahme in die versicherungsmathematischen Gutachten der Versorgungseinrichtung der Frage nachzugehen, ob
s Versorgungsrisiko nachgeheirateter Witwen und Witwer
rin berücksichtigt worden ist. Randnummer 60 gg) Die mit dem Ausschluss von Versorgungsansprüchen „nachgeheirateter“ Witwen und Witwer verbundene Schlechterstellung steht auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg. Dies gilt selbst
nn, wenn man mit den Klägern
von ausgeht, Rentenansprüche dieser Gruppe führten nur zu einer verhältnismäßig geringen, jedenfalls beherrschbaren Mehrbelastung. Denn die Belastung durch den Ausschluss der Hinterbliebenenrente bei einer Eheschließung nach Erreichen der Altersgrenze wiegt ebenfalls nicht schwer. Insbesondere greift dies nicht in grundrechtlich geschützte Positionen ein. Randnummer 61 Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) liegt nicht vor,
1 Nr. 1 der Satzung keine Vermutung einer Versorgungsehe enthält, sondern eine wertneutrale Regelung zur Begrenzung der Risiken der Solidargemeinschaft (vgl. - hinsichtlich einer Regelung zur Mindestdauer von „Spätehen“ - BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.). Randnummer 62 Die Regelung greift auch nicht in
s Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) ein,
es keine dem einzelnen Mitglied zurechenbare Eigenleistung gibt, aufgrund derer der satzungsmäßige Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente dem grundrechtlich geschützten Eigentum zuzuordnen wäre. Die Hinterbliebenenversorgung wird vielmehr ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Versicherungsleistung des Mitglieds gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.). Randnummer 63 Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wird auch nicht durch die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) begründet,
diese nicht gebietet, jegliche die Ehe oder die Familie treffende Belastung auszugleichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
ss er sich noch keine ausreichenden Versorgungsanwartschaften oder Vermögen schaffen konnte, erscheint es für ihn im Regelfall zumutbar, sich durch eine Erwerbstätigkeit die Grundlage für seine Versorgung im Alter noch zu schaffen. Randnummer 65 Zur Begründung ihrer Einwände gegen die Verhältnismäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung können sich die Kläger auch nicht auf die Begründung der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 22. Mai 2008 in der Rechtssache C-427/06 (Bartsch) berufen. Die
rin (Ziff. 118 ff.) geäußerten Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit eines völligen Ausschlusses einer Hinterbliebenenversorgung sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zwar beziehen sie sich auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, der durch § 10 Sätze 1 und 2 AGG umgesetzt wird. Allerdings betreffen sie eine Regelung, die eine Hinterbliebenenversorgung einschränkt, wenn der Altersunterschied zwischen Eheleuten ein bestimmtes Maß übersteigt. Eine solche Regelung ist mit dem Ausschluss „nachgeheirateter“ Witwen und Witwer von der Hinterbliebenenversorgung nicht vergleichbar. Randnummer 66 II. § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Er gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln.
bei obliegt es dem Normgeber zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er als maßgebend
für ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn sich - bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs - ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164 [174]). Hinsichtlich der Ungleichbehandlung der Mitglieder und der sie überlebenden Ehepartner je nach dem Zeitpunkt der Eheschließung folgt aus den Ausführungen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz,
ss diese Differenzierungen auf sachlichen Gründen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG beruhen. Randnummer 67 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folgt auch nicht
raus,
ss
s Recht der gesetzlichen Rentenversicherung,
s Beamtenversorgungsrecht sowie die Satzungen anderer Versorgungswerke keine oder weniger strenge Einschränkungen der Versorgungsansprüche nachgeheirateter Witwen und Witwer enthalten. Der Gleichbehandlungsanspruch ist nämlich auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt. Aus ihm kann
her kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
diese Vorschrift lediglich eine Ermächtigung des Rates der Europäischen Union enthält, Vorkehrungen gegen Diskriminierungen - unter anderem - wegen des Alters zu treffen, begründet selbst allerdings kein solches primärrechtliches Verbot (vgl. EuGH, Urteil vom 23. September 2008 - C-427/06 -, EuZW 2008, 697). Randnummer 71 2. Art. 141 EGV steht der Satzungsregelung ebenfalls nicht entgegen.
nach stellt jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei unter "Entgelt" die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen sind, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Randnummer 72
die Hinterbliebenenversorgung kein nachgezogenes Entgelt für Arbeit ist und bei einem freiberuflich tätigen Arzt nicht von einer ehemals ausgeübten "Beschäftigung" gesprochen werden kann, scheidet eine Verletzung von Art. 141 EG aus (vgl. BVerwG, Urteil vom
hingestellt bleiben. Randnummer 74 § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung ist nämlich gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt.
nach stellen Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung
r, sofern sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind, und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Bezug genommen, durch
s die Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umgesetzt worden ist. Randnummer 75 4. Es besteht keine Veranlassung für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 234 EGV,
keine entscheidungserheblichen Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts bestehen. Randnummer 76 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 77 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 78 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Randnummer 79 Beschluss: Randnummer 80 Der Wert des Streitgegenstandes wird für
s Berufungsverfahren auf 5000,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.