vor § 52 Rdnr. 62 m.w.N.); bandenmäßig wird gehandelt, wenn sich eine Gruppe von Personen ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter im Einzelnen noch ungewisser Straftaten verbunden hat (vgl.
34). Nach Sachlage ist davon auszugehen, dass die u... Hintermänner der Beklagten gewerbs– oder bandenmäßig gehandelt haben. Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Regensburg (141 Js 51457/07) ergibt sich, dass die Täter professionell vorgegangen sind. Die Beklagten wurden per E–Mail und Mobiltelefon von einer Person namens M... S... kontaktiert, welcher angeblich eine Fa. „H...“ in K.../U... vertrat. Ihnen wurde per Telefax ein vorformulierter „Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung“ zugesandt. Die überwiesenen Geldbeträge wurden auf Anweisung der Arbeitgeberin an 6 Empfänger in der U... versandt, bei denen es sich nach Sachlage entweder um die Täter der „Phishing“-Attacke handelte oder die mit dem oder den Tätern zusammen arbeiteten. In der kurzen Zeit zwischen dem 28. und 31. August 2007 wurden auf diese Weise von Konten verschiedener Inhaber über 34 000,00 € auf das Konto der Beklagten überwiesen. Diese Art der Ausführung lässt nur den Schluss zu, dass die „Phishing“–Attacken von gewerbs– oder bandenmäßig handelnden Tätern begangen wurden. Randnummer 22
GB gehandelt. Danach handelt leichtfertig, wem sich die kriminelle Herkunft des Geldes förmlich aufdrängt und wer das aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH NJW 2008, 2517;
42; 263 a Rdnr. 25). Nicht erforderlich ist, dass der Täter eine gegebene Möglichkeit versäumt hat, sich Gewissheit über die Herkunft des Geldes zu verschaffen. Umgekehrt schließt es die Leichtfertigkeit nicht aus, dass er eine solche Erkundigungsmöglichkeit nicht hatte. Maßgeblich ist, ob sich aufgrund der Umstände die Herkunft des Geldes aus einer Straftat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufdrängen musste. Für die Annahme einer Katalogtat ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, aus denen der Täter eine Vortat im Sinne der genannten Vorschrift hätte entnehmen müssen. Es ist eine Gesamtabwägung durchzuführen, ob der Täter leichtfertig gehandelt hat (BGH NJW 2008, aaO; Neuheuser aaO Rdn. 82;
42; 263 a Rdnr. 25). Randnummer 25 Wie vorstehend ausgeführt, musste es sich den Beklagten aufgrund der ungewöhnlichen Gesamtumstände aufdrängen, dass die an sie überwiesenen Beträge jedenfalls aus betrügerischen Handlungen stammten. Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt, dass er annahm, dass es sich bei seiner angeblichen Arbeitgeberin der Fa. „H...“ um eine Scheinadresse handele und er an den ihm angesonnenen Geschäften aufgrund seines „Bauchgefühls“ Zweifel hatte, sowie Befürchtungen hegte, es mit Betrügern zu tun zu haben. Das genügt. Unerheblich ist, dass der Beklagte zu 1) – wie er behauptet hat – in erster Linie befürchtete, selbst um die den Beklagten zugesagten Entgelte betrogen zu werden. Die Beklagten müssten aufgrund der auffälligen Gesamtumstände ebenso damit rechnen, dass die auf ihr Konto überwiesenen Beträge aus betrügerischen Schädigungen Dritter stammten. Wenn die Beklagten diese Bedenken wegen der lukrativen Verdienstmöglichkeiten ausblendeten, handelten sie leichtfertig im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB. Randnummer 26 Diese Erwägungen gelten ebenso für die Beklagte zu 2), welche – wie ausgeführt – ebenfalls einen Arbeitsvertrag mit der angeblichen Arbeitgeberin „H...“ geschlossen und selbst Geld in die U... transferiert hatte, mithin eng mit dem Beklagten zu 1), ihrem Ehemann zusammenarbeitete. Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.