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OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat 4 U 133/08 Urteil Bereicherungsanspruch einer Bank: Anspruch gegen einen Bankkunden wegen Phishings und Bargeldtransfer

Bereicherungsanspruch einer Bank: Anspruch gegen einen Bankkunden wegen Phishings und Bargeldtransfer ins osteuropäische Ausland Leitsatz Wer sich gegenüber (persönlich) unbekannten Personen auf bloße

vor § 52 Rdnr. 62 m.w.N.); bandenmäßig wird gehandelt, wenn sich eine Gruppe von Personen ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter im Einzelnen noch ungewisser Straftaten verbunden hat (vgl.

§ 244Rdnr.

34). Nach Sachlage ist davon auszugehen, dass die u... Hintermänner der Beklagten gewerbs– oder bandenmäßig gehandelt haben. Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Regensburg (141 Js 51457/07) ergibt sich, dass die Täter professionell vorgegangen sind. Die Beklagten wurden per E–Mail und Mobiltelefon von einer Person namens M... S... kontaktiert, welcher angeblich eine Fa. „H...“ in K.../U... vertrat. Ihnen wurde per Telefax ein vorformulierter „Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung“ zugesandt. Die überwiesenen Geldbeträge wurden auf Anweisung der Arbeitgeberin an 6 Empfänger in der U... versandt, bei denen es sich nach Sachlage entweder um die Täter der „Phishing“-Attacke handelte oder die mit dem oder den Tätern zusammen arbeiteten. In der kurzen Zeit zwischen dem 28. und 31. August 2007 wurden auf diese Weise von Konten verschiedener Inhaber über 34 000,00 € auf das Konto der Beklagten überwiesen. Diese Art der Ausführung lässt nur den Schluss zu, dass die „Phishing“–Attacken von gewerbs– oder bandenmäßig handelnden Tätern begangen wurden. Randnummer 22

  1. b)Indem die Beklagten ihr Konto zur Verfügung stellten und das Geld von dort in die U... transferierten, verschleierten sie, dass dies durch ein Vergehen nach § 263 a StGB, mithin aus einer Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a StGB erlangt war (vgl. Neuheuser in Müko StGB § 261 Rdn. 62 m.w.N.). Dadurch haben sie ferner das Auffinden des aus der Vortat herrührenden Geldes vereitelt oder zumindest gefährdet (§ 261 Abs. 1 Satz 1 StGB). Schließlich haben sie das auf ihr Konto überwiesene Geld im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB zunächst für die ausländischen Hintermänner verwahrt und ihnen anschließend verschafft (vgl. dazu auch Neuheuser aaO Rdn. 66, 67; Popp in juris PR–ITR 6/08 Anm. 4). Randnummer 23
  2. c)Zwar kommt eine Haftung der Beklagten als Mittäter oder Gehilfen (§ 830 BGB) des Computerbetrugs zum Nachteil des Klägers hier nicht in Betracht, weil das voraussetzen würde, dass die Beklagten wenigstens in groben Zügen bei rechtlich zutreffender Bewertung eine Katalogtat der Geldwäschetatbestände als Vortat erkannt hätten, wozu konkrete Umstände festgestellt werden müssen (vgl. BGH Urteil vom 28. Januar 2003 – 1 StR 393/02 – bei juris m.w.N.). Allein der Umstand, dass die Beklagten – wie ausgeführt – damit rechnen mussten, dass das an sie überwiesene Geld keine legale Herkunft hatte, genügt insoweit nicht (vgl. auch

§ 263a Rdnr. 25 m.w.N.). Randnummer 24 Die Beklagten haben aber leichtfertig im Sinne von § 261 Abs. 5 St

GB gehandelt. Danach handelt leichtfertig, wem sich die kriminelle Herkunft des Geldes förmlich aufdrängt und wer das aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH NJW 2008, 2517;

§ 261Rdnr.

42; 263 a Rdnr. 25). Nicht erforderlich ist, dass der Täter eine gegebene Möglichkeit versäumt hat, sich Gewissheit über die Herkunft des Geldes zu verschaffen. Umgekehrt schließt es die Leichtfertigkeit nicht aus, dass er eine solche Erkundigungsmöglichkeit nicht hatte. Maßgeblich ist, ob sich aufgrund der Umstände die Herkunft des Geldes aus einer Straftat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufdrängen musste. Für die Annahme einer Katalogtat ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, aus denen der Täter eine Vortat im Sinne der genannten Vorschrift hätte entnehmen müssen. Es ist eine Gesamtabwägung durchzuführen, ob der Täter leichtfertig gehandelt hat (BGH NJW 2008, aaO; Neuheuser aaO Rdn. 82;

§§ 261Rdnr.

42; 263 a Rdnr. 25). Randnummer 25 Wie vorstehend ausgeführt, musste es sich den Beklagten aufgrund der ungewöhnlichen Gesamtumstände aufdrängen, dass die an sie überwiesenen Beträge jedenfalls aus betrügerischen Handlungen stammten. Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt, dass er annahm, dass es sich bei seiner angeblichen Arbeitgeberin der Fa. „H...“ um eine Scheinadresse handele und er an den ihm angesonnenen Geschäften aufgrund seines „Bauchgefühls“ Zweifel hatte, sowie Befürchtungen hegte, es mit Betrügern zu tun zu haben. Das genügt. Unerheblich ist, dass der Beklagte zu 1) – wie er behauptet hat – in erster Linie befürchtete, selbst um die den Beklagten zugesagten Entgelte betrogen zu werden. Die Beklagten müssten aufgrund der auffälligen Gesamtumstände ebenso damit rechnen, dass die auf ihr Konto überwiesenen Beträge aus betrügerischen Schädigungen Dritter stammten. Wenn die Beklagten diese Bedenken wegen der lukrativen Verdienstmöglichkeiten ausblendeten, handelten sie leichtfertig im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB. Randnummer 26 Diese Erwägungen gelten ebenso für die Beklagte zu 2), welche – wie ausgeführt – ebenfalls einen Arbeitsvertrag mit der angeblichen Arbeitgeberin „H...“ geschlossen und selbst Geld in die U... transferiert hatte, mithin eng mit dem Beklagten zu 1), ihrem Ehemann zusammenarbeitete. Randnummer 27

  1. d)Zumindest die Strafvorschrift des § 261 Abs. 2 StGB ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (KG Urteil vom 15. Oktober 2009 – 8 U 26/09 –; OLG Frankfurt am Main OLGR 2004, 209; Landgericht Köln Urteil vom 5. Dezember 2007 – 9 S 195/07 –; vgl. auch Borges MMR 2008, 259). Randnummer 28
  2. e)Auch wenn für den Schaden des Klägers in erster Linie der „Phishing“–Angriff der unbekannten Täter ursächlich war, war das Handeln der Beklagten für den zunächst auf dem Konto des Klägers eingetretenen Schaden, welchen das Kreditinstitut des Klägers erst im Laufe des Rechtsstreits ausgeglichen hat, mitursächlich, weil ohne die Bereitschaft der Beklagten, ihr Konto zur Verfügung zu stellen und das Geld weiterzuleiten, die gefälschte Überweisung nicht vorgenommen worden wäre (vgl. dazu Bender WM 2008, 2049). Randnummer 29 Die somit gegebene Ersatzpflicht der Beklagten erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des (zunächst bestehenden) Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten im Sinne eines materiell–rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs (Palandt/Grüneberg BGB 69. Aufl. § 249 Rdnr. 56 m.w.N.). Randnummer 30 3. Die geltend gemachten Zinsen sind unstreitig. Randnummer 31 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 32 5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.