der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien die Gebäude geräumt worden und hätten überwiegend leer gestanden. Der gesamte untere Parkplatz werde nicht genutzt. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
des Grundsteuergesetzes scheide
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 - 8 C 52/81 - aus, weil über das Vermögen der KG bereits vor geraumer Zeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Zwar könne bei einem Erhalt des Schuldnerunternehmens möglicherweise nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde die wirtschaftliche Existenz des Schuldners vernichtet. Im konkreten Fall seien jedoch die noch funktionsfähigen Teile der Firma
der Insolvenzeröffnung bereits zum 1. Januar 2004 veräußert worden. Der Erhalt des Schuldnerunternehmens sei daher nicht mehr möglich. Randnummer 6 Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend:
StG werde der Erlass gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes unbillig wäre. Auch und gerade im Insolvenzverfahren sei diese Unbilligkeit gegeben. Im Falle der KG habe eine übertragende Sanierung stattgefunden. Dingliche Gläubiger hätten zu diesem Zweck die sofortige Geltendmachung ihrer Absonderungsrechte zurückgestellt und es auf diese Weise ermöglicht, eingehende Gelder zur Deckung laufender Kosten des Betriebs zu verwenden. Der Erlös, der durch den
17 Monaten erfolgten Verkauf des Betriebs erzielt und an die dinglichen Gläubiger weitergegeben worden sei, habe nur einen Bruchteil dessen dargestellt, was sie nominell der Masse überlassen hätten. Vor diesem Hintergrund sei es nur recht und billig, wenn den dinglichen Gläubigern ein möglichst großer Teil der Restmasse erhalten bleibe. Randnummer 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
StG - in der hier anzuwendenden Fassung vom
Oktober 2002 (BGBl. I, S. 2002, 3866; BGBl. I 2003, S. 61) (2.). Randnummer 15 1.
StG wird, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 vom Hundert gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat, die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht (Satz 1). Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre (Satz 2). Randnummer 16 Ein solcher Erlass scheitert im vorliegenden Fall bereits daran, dass die Zweckbestimmung des § 33 GrStG im Erlasszeitraums nicht mehr erreicht werden konnte, da die wirtschaftliche Existenz der KG infolge des über ihr Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens bereits vernichtet war. Randnummer 17 a) Trotz der grundsätzlichen Ertragsunabhängigkeit der Grundsteuer entlastet der Gesetzgeber mit der Regelung des § 33 GrStG bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken die Abgabepflichtigen, die schon durch eine von ihnen nicht zu vertretende wesentliche Ertragsminderung eine Einbuße erlitten haben.
dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift enthält § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG somit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Inhalts, dass zum Kreis der erlassberechtigten Grundsteuerpflichtigen nur diejenigen gehören, deren wirtschaftliche Existenz im Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist (BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52/81 -, NVwZ 1984, 311). Randnummer 18 Da diese Auslegung auf dem Sinn und Zweck der Vorschrift vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Ertragsunabhängigkeit der Grundsteuer beruht, kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, sie finde im Wortlaut der Vorschrift keine Grundlage. Ebenso wenig verfängt sein Einwand,
StG werde der Erlass gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes unbillig wäre. Bei diesem Billigkeitserfordernis handelt es sich nämlich um eine durch § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG aufgestellte zusätzliche Voraussetzung für einen Grundsteuererlass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und eigenwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Die Regelung ist somit nicht geeignet, das bereits in § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG angelegte Erfordernis der fortbestehenden wirtschaftlichen Existenz des Grundsteuerpflichtigen in Zweifel zu ziehen. Randnummer 19
Februar 1877 (RGBl. S. 351, zuletzt geändert durch Gesetz vom
2 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs - HGB - aufgelöst (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 34. Aufl. 2010, § 131 Rn. 5), und die Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftervermögen ging
O auf den Kläger als Insolvenzverwalter über. An die Stelle der Liquidation trat gemäß § 145 Abs. 1 HGB die Abwicklung
der Insolvenzordnung (vgl. Schäfer, in: Staub, Handelsgesetzbuch Bd. II, 2004, § 131 Rn. 28). Da es
dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers im Verlauf des Insolvenzverfahrens
17 Monaten zu einer „übertragenden Sanierung“ des Betriebs kam, konnte es somit schon vor dem Jahr 2007 zu einer Fortsetzung der Gesellschaft
Randnummer 23 Trotz ihrer Auflösung durch den Eröffnungsbeschluss ist die KG jedoch Schuldnerin im Sinne der Insolvenzordnung geblieben (Schäfer, a.a.O., § 131 Rn. 36). Als solche ist sie - nicht die Insolvenzmasse oder der Insolvenzverwalter - auch Schuldnerin der für das Jahr 2007 festgesetzten Grundsteuer (vgl. Bringewat/Waza, Insolvenzen und Steuern, 6. Auflage 2004, Rn. 184). Bei dieser Grundsteuerschuld handelt es sich um eine aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigende (§ 53 InsO) sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da sie erst
Eröffnung des Insolvenzverfahrens -
StG mit dem Beginn des Jahres 2007 - entstanden ist (vgl. Bringewat/Waza, a.a.O., Rn. 184, 1070; Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 34 Rn. 75 ). Der vom Kläger begehrte Grundsteuererlass käme somit nicht der KG als Steuerschuldnerin, sondern lediglich ihren Gläubigern zugute. Dies entspräche nicht dem Sinn und Zweck des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG. Randnummer 24 2.
AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung
Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese Vorschrift ist zwar gegenüber § 33 GrStG subsidiär, wird durch diese Regelung aber nicht vollständig verdrängt (vgl. Loose, a.a.O., § 227 Rn. 9). Soweit danach noch Raum für die Anwendung des § 227 AO sein sollte, kommt ein Erlass nicht in Betracht, da die Einziehung der für das Jahr 2007 festgesetzten Grundsteuer weder aus sachlichen (
den obigen Ausführungen zu § 33 GrStG gerade der Intention des Gesetzgebers, die mit der Ertragsunabhängigkeit der Grundsteuer verbundenen Belastungen nur dann durch einen Teilerlass abzumildern, wenn der Steuerschuldner weiterhin wirtschaftlich existent ist. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die aus dieser Einschränkung resultierenden
teile für die Gläubiger des Steuerschuldners den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Randnummer 27 b) Eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche und persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde (BFH, Urteil vom 4. Februar 2010, a.a.O.). Da die wirtschaftliche Existenz der Beklagten jedoch bereits vernichtet ist, scheidet somit auch ein Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen aus. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 30 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Randnummer 31 Beschluss Randnummer 32 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.482,17 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.