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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat L 5 KR 12/08 Urteil Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - Recht auf Überpr

Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - Recht auf Überprüfung der betroffenen Verträge - Erforderlichkeit der einbehaltenen Mittel - Höhe der Prozesszinsen für den Rückzah

§§ 140a ff.

SGB V über neurochirurgische Leistungen in Rheinland-Pfalz" zwischen der Neurochirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. H und L , dem Landesverein für Innere Mission in der Pfalz - Träger des Evangelischen Krankenhauses B - und u.a. der Beklagten im Februar 2009 vorgelegt (Bl. 382 ff. PA). Randnummer 6 Die Klägerin macht geltend, die Klageerweiterung, mit der sie alle Rechnungskürzungen der Beklagten wegen integrierter Versorgung in der Zeit bis 17.01.2007 geltend mache, sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gänzlich zulässig. Die Beklagte habe im genannten Zeitraum mehrfach die Kürzungssätze geändert, wobei sie - die Klägerin - die Berechtigung dieser Kürzungen ohne Einsichtnahme in alle Verträge nicht prüfen könne. Demnach sei die Klageerweiterung sachdienlich. Die Klägerin hat Auskünfte der BQS über alle von der Beklagten abgeschlossenen Verträge zur integrierten Versorgung vorgelegt. Im Hinblick auf den von der Beklagten vorgelegten Vertrag über neurochirurgische Leistungen wendet sie ein, aus den vertraglichen Regelungen in ihrer Gesamtheit ergebe sich bereits, dass es sich bei den vereinbarten Leistungen um solche ambulanter Art handele, wobei im Komplikationsfall der Patient stationär aufgenommen werde. Dies beinhalte kein neues Versorgungsangebot im Sinne einer sektorübergreifenden integrierten Versorgung. Im Übrigen habe die Beklagte bisher nicht dezidiert dargelegt, inwieweit die einbehaltenen Mittel zur Umsetzung des von ihr geschlossenen Vertrages im Sinne des § 140 d Abs. 1 SGB V "erforderlich sind": Es sei äußerst fraglich, ob die von der Beklagten kalkulierten 65 Patienten sich der entsprechenden Behandlung unterziehen, die ambulant ausgerichtet sei, obwohl nach Auffassung der Beklagten eine stationäre Versorgung angezeigt wäre. Das Einzugsgebiet der Leistungen sei zu groß bemessen, da wohl kaum Patienten aus dem Raum Trier und dem Raum Koblenz nach B zur ambulanten Behandlung anreisen würden. Selbst bei Zugrundelegung der von der Beklagten kalkulierten 65 Versicherten ergebe sich zudem nach Maßgabe der Vergütungsregelung der Anlage 1 des Vertrages das von der Beklagten kalkulierte Vergütungsvolumen von 191.000 € nicht. Zumindest für das Jahr 2004 komme zudem nur ein unterjähriger Abzug in Betracht, weil der Vertrag erst im Laufe des Jahres abgeschlossen worden sei. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 14.12.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 11.430,72 € nebst 2 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 14.12.2007 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie führt aus, das SG habe die Klageerweiterung der Klägerin zu Recht ganz überwiegend abgewiesen, diese bleibe unzureichend substanziiert. Ihre Verurteilung sei im Übrigen zu Unrecht erfolgt, zu einer Offenlegung des Vertrags sei sie nicht verpflichtet. Nach Vorlage des Vertrages macht sie geltend, dieser beinhalte einen solchen der integrierten Versorgung gemäß §§ 140 a - d SGB V und sei, anders als die Klägerin meine, kein Vertrag der allein im ambulanten Bereich verbleibe. Der Vertrag verknüpfe die Leistungssektoren ambulante und stationäre Versorgung miteinander. Die Versicherten hätten auf Grund des Vertrages die Wahl, ob sie sich (nach entsprechender Diagnosestellung) zur vollstationären Krankenhausbehandlung einweisen lassen oder den Vertragspartner des Vertrages, die neurochirurgische Gemeinschaftspraxis, aufsuchen und sich im Rahmen des neu geschaffenen Versorgungsangebotes behandeln lassen. Für diese Behandlung würden von der Arztpraxis Geräte, Räume und Personal des Krankenhauses gegen eine Pauschale "entliehen", abgerechnet werde mit der jeweiligen Krankenkasse eine einheitliche Pauschale; die übliche Vergütung des Krankenhauses über DRG falle weg. Die Beziehung zwischen der Arztpraxis und dem Krankenhaus basiere auf einem bereits im Jahre 2002 geschlossenen Vertrag anlässlich der damals begonnenen Zusammenarbeit bei ambulanten Leistungen, der in einen solchen der integrierten Versorgung überführt worden sei. Soweit im Sprachgebrauch der vertraglichen Regelungen von "ambulant" durchführbaren Leistungen gesprochen werde, sei gemeint, dass Ärzte aus dem ambulant-vertragsärztlichen Bereich den Eingriff - allerdings im Krankenhaus - durchführten. Tatsächlich handele es sich um eine Mischform mit ambulanten und stationären Elementen. Nach Überprüfung der Kalkulation des Vertrages sei der Einwand der Klägerin richtig, dass sich das errechnete Vergütungsvolumen von 191.000,00 € nicht auf eine geschätzte Anzahl von 65 teilnehmenden Versicherten gründen könne. Sie, die Beklagte, sei insoweit lediglich von mehr teilnehmenden Versicherten ausgegangen als sie der BQS gemeldet habe. Hieraus könne nicht etwa geschlossen werden, dass sie mehr Mittel einbehalten habe, als zur Umsetzung des Integrationsvertrages erforderlich gewesen sei. Randnummer 12 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten Bezug genommen. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, diejenige der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Randnummer 14 1. Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, ihre Klageerweiterungen vom 08.02.2007 und 23.04.2007 seien vom SG zu Unrecht überwiegend als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Klageänderungen, denen die Beklagte widersprochen hatte, waren in vom SG zurückgewiesenen Umfang aus den Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts nicht sachdienlich im Sinne des § 99 SGG. Ob eine Klageänderung als sachdienlich bewertet wird, steht im Ermessen des Gerichts. Nicht sachdienlich ist eine Klageänderung insbesondere, wenn sie dazu führt, dass der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 99 Rn. 10 a). Vorliegend hat die Klägerin zunächst nur Klage wegen des Einbehalts in Höhe von 3,12 € bezüglich einer konkreten Krankenhausrechnung erhoben und diese mit Einwänden gegen den diesem Einbehalt zu Grunde liegenden "Vertrag

§§ 140a ff.

SGB V über neurochirurgische Leistungen in Rheinland-Pfalz" zwischen der Neurochirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. H und L und dem Landesverein für Innere Mission in der Pfalz e.V. als Träger des Evangelischen Krankenhauses B sowie der Beklagten begründet. Die von der Klägerin begehrte Einbeziehung aller weiteren Einbehalte der Beklagten von einer Vielzahl von Krankenhausrechnungen bis zum 17.01.2007 auf Grund völlig anderer Verträge zur integrierten Versorgung ohne Aufschlüsselung der Abzugsbeträge würde den Rechtsstreit insoweit auf eine völlig andere Grundlage stellen und erweist sich daher als nicht sachgerecht. Der Berufung der Klägerin bleibt daher der Erfolg versagt. Randnummer 15 2. Die von der Beklagten angegriffene Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 653,95 € nebst Zinsen durch das SG ist größtenteils zu Recht erfolgt, denn die zu Grunde liegenden Einbehalte erweisen sich nur teilweise im Sinne des § 140 d Abs. 1 Satz 1 SGB V (a.F.) zur Finanzierung eines Vertrages nach § 140 b SGB V als erforderlich. Randnummer 16 Auf der Grundlage des § 140 b Abs. 1 Satz 1 SGB V sind Krankenkassen nur berechtigt Vergütungsanteile von den Rechnungen der einzelnen Krankenhäuser für voll- und teilstationäre Versorgung zur Finanzierung konkreter Integrationsverträge einzubehalten. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Wendung der Vorschrift, "soweit die einbehaltenen Mittel zur Umsetzung von nach § 140 b geschlossenen Verträgen erforderlich sind." Mit dieser Regelung wäre es nicht vereinbar, dass Krankenkassen pauschal und ohne näheren Hinweis auf Inhalt und finanzielles Volumen von Integrationsverträgen zunächst Vergütungsbestandteile einbehielten und allenfalls auf der Grundlage des § 140 d Abs. 1 Satz 5 SGB V nach drei Jahren (ganz oder anteilig) zurückerstatteten (BSG 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R, juris Rn. 12). Hieraus ergibt sich, dass im Streitfall der Inhalt der von den Krankenkassen geschlossenen Verträge daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt ein Vertrag vorliegt, der eine integrierte Versorgung zum Gegenstand hat. Denn die gemeinsame Registrierungsstelle (BQS) prüft weder, noch stellt sie verbindlich fest, dass ein Vertrag im Sinne des § 140 a Abs. 1 SGB V vorliegt. Die erforderliche Überprüfung hat die Beklagte erst im Berufungsverfahren mit der Vorlage des genannten Vertrages über neurochirurgische Leistungen in Rheinland-Pfalz ermöglicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Vertrag ein solcher zur integrierten Versorgung im Sinne des § 140 a Abs. 1 Satz 1 SGB V. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BSG 06.02.2008 - B 6 KA 27/97 R, juris) sind neben dem Erfordernis der leistungssektorenübergreifenden Versorgung, wie sie hier in Rede steht, Verträge der in § 140 b Abs. 1 SGB V i.d.F. des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I 2190) genannten Vertragspartner nur dann solche der integrierten Versorgung, wenn durch sie auch Leistungen, die bislang Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung sind, künftig ersetzt werden. Integrierende Versorgungsformen umfassen nach der Konzeption des Gesetzes regelmäßig die ambulante Versorgung durch Vertragsärzte und die voll- oder teilstationäre Behandlung im Krankenhaus. Dabei tritt an die Stelle einer vom Vertragsarzt auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnenden ambulanten Behandlung, die im Bedarfsfall (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V) durch eine auf der Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes von der Krankenkasse zu vergütende stationäre Behandlung ergänzt wird, fakultativ ein einheitliches Versorgungsangebot, das insgesamt auf der Grundlage des § 140 c Abs. 1 SGB V nach vertraglichen Vereinbarungen vergütet wird. Bei einer Gesamtbetrachtung der Regelungen müssen die Behandlungsleistungen, die im Rahmen der integrierten Versorgung erbracht werden, solche der Regelversorgung in der vertragsärztlichen oder in der stationären Versorgung zumindest überwiegend ersetzen. Finden die Behandlungsleistungen, die vertraglich näher geregelt werden, hingegen weiterhin im Rahmen der bisherigen Regelversorgung statt, ergibt sich im Gegenschluss daraus, dass kein Fall der integrierten Versorgung vorliegt. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer Versorgung außerhalb der Regelversorgung ist es, wenn den Leistungserbringern eine verschiedene Vergütungsregime überschreitende Budgetverantwortung obliegt, sie also z.B. für die Gesamtbehandlungsmaßnahmen eine Vergütungspauschale erhalten und die unterschiedlichen Regelungen über die Vergütung etwa in der vertragsärztlichen und in der stationären Versorgung dann nicht zur Anwendung kommen. Randnummer 17 Vorliegend kann auf Grund des streitigen Vertrages über integrierte neurochirurgische Behandlungsleistungen die vollstationäre Krankenhausbehandlung der Versicherten ersetzt werden. Diese haben die Wahl, ob sie sich in ein Krankenhaus einweisen und dort vollstationär behandeln lassen oder ob sie den Vertragspartner des Vertrages aufsuchen und sich im Rahmen des neu geschaffenen Versorgungsangebotes behandeln lassen. Die neurochirurgische Gemeinschaftspraxis rechnet mit der Beklagten eine einheitliche Pauschale ab und vergütet ihrerseits dem in die Leistungserbringung einbezogenen Krankenhaus die Nutzung von Räumlichkeiten, Geräten und Materialien sowie für das vom Krankenhaus zur Verfügung gestellte Personal (Anästhesist und Krankenpflegepersonal) pauschaliert. Es fallen somit - anders als etwa bei einer belegärztlichen Tätigkeit - Abrechnungen nach dem EBM-Ä und die übliche Vergütung des Krankenhauses über DRG weg. Dies beinhaltet nicht etwa, wie die Klägerin meint, eine Umgehung des Leistungs- und Vergütungsrechts unter dem Deckmantel der integrierten Versorgung, sondern verwirklicht mit der verschiedene Vergütungsregime überschreitenden Budgetverantwortlichkeit der neurochirurgischen Vertragspartner der Beklagten ein entscheidendes Element der integrierten Versorgung. Deren Ziele, nämlich u.a. die Vermeidung unnötiger Doppeluntersuchungen, von Koordinationsproblemen im Behandlungsablauf und von Wartezeiten, können durch ein derartiges Angebot erreicht werden. Randnummer 18 Gleichwohl ist der von der Beklagten festgesetzte Einbehalt zur Finanzierung des "Vertrages

§§ 140a ff.

SGB V über neurochirurgische Leistungen in Rheinland-Pfalz" nur teilweise rechtmäßig. § 140 d Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. räumte den Krankenkassen eine weitreichende Einschätzungsprärogative hinsichtlich des zu erwartenden Finanzbedarfs ein. Dies beruht darauf, dass es sich um die Einführung und Erprobung einer neuen Ausgestaltung der Leistungserbringung handelte, über die noch keine hinreichenden Erfahrungen vorhanden waren und die auch noch nicht strukturell verfestigt war. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass es nicht allein um die eigentliche Leistungserbringung und -vergütung ging, sondern auch um die Anschubfinanzierung eines neuen Systems. Gerade zu Beginn, im Jahre 2004, konnten nur grobe Schätzungen hinsichtlich des Finanzbedarfs angestellt werden, da dieser sich aus verschiedenen, in ihrer Größe nicht genau bestimmbaren Determinanten ergeben hat (vgl. Sächsisches LSG 24.06.2009 - L 1 KR 76/08, juris Rn. 35). Es reicht daher aus, wenn die Mittel nach den plausiblen prognostischen Berechnungen der Krankenkasse zur Umsetzung einer konkreten integrierten Versorgungsform erforderlich sind (Baumann, in: juris PK-SGB V, § 140 d Rn. 23). Randnummer 19 Vorliegend erweist sich danach der Einbehalt der Beklagten als deutlich zu hoch. Wie die Klägerin aufgezeigt und die Beklagte eingeräumt hat, ist das von der Beklagten zu Grunde gelegte Vergütungsvolumen von 191.000,00 € für den vorliegend in Rede stehenden Vertrag auf der Basis der von der Beklagten der BQS mitgeteilten prognostizierten Anzahl von 65 teilnehmenden Versicherten nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte dies damit erklärt, es sei offensichtlich eine falsche Zahl an die BQS gemeldet worden und tatsächlich mit einer höheren Versichertenzahl kalkuliert worden, schließt sie dies lediglich aus der von der Klägerin zutreffend monierten Unrichtigkeit der bisherigen Kalkulation, ohne hierfür nachvollziehbare Belege vorzulegen. Dem Einwand der Klägerin, selbst die prognostizierte Anzahl von 65 teilnehmenden Versicherten sei fragwürdig, ist die Beklagte ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Berücksichtigt man, dass der 2004 von der Beklagten geschlossene hier in Rede stehende Vertrag zur integrierten Versorgung Bezug nimmt auf eine bereits im Jahre 2002 begonnene Zusammenarbeit bei ambulanten Leistungen zwischen der neurochirurgischen Arztpraxis und dem Evangelischen Krankenhaus B , so wäre es der Beklagten jedenfalls möglich gewesen, Erfahrungswerte aus der Inanspruchnahme der Leistungen in der Vergangenheit darzutun. Da die Beklagte eine plausible Kalkulation, die ein höheres Vergütungsvolumen des maßgeblichen Vertrags für die Jahre 2004 und 2005 rechtfertigen würde, nicht substantiiert hat, kann hinsichtlich der Kosten nur auf die Kalkulation der Beklagten für das Folgejahr 2006 zurückgegriffen werden. In diesem hat die Beklagte unter Berücksichtigung der nach Anlaufen des Vertrags gewonnenen Erfahrungen mit 25 teilnehmenden Versicherten, durchschnittlichen Behandlungskosten in Höhe von 1.900,00 € und einem resultierenden Vergütungsvolumen von 47.500,00 € kalkuliert, ohne dass dies nach Maßgabe der oben dargelegten Grundsätze zu beanstanden wäre. Ausgehend von einem Vergütungsvolumen von 47.500,00 €, mithin 25 v.H. des von der Beklagten im streitigen Zeitraum angesetzten Betrages, ist aber der Einbehalt in den Jahren 2004 und 2005 um 75 v.H. zu hoch gewesen, so dass die Berufung der Beklagten nur in Höhe von 163,49 € (25 v.H. des ursprünglichen Einbehaltes) Erfolg hat. Das Urteil des SG war dementsprechend zu ändern. Randnummer 20 Auch die Zinsentscheidung des SG hat der Senat zu Gunsten der Beklagten geändert. Randnummer 21 Der Zinsanspruch ergibt sich in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit §§ 291, 288 BGB und § 9 Abs. 7 KBV. Für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Krankenhäusern gelten gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V die Zinsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, da der Gesetzgeber insoweit im SGB V keine speziellen Regelungen getroffen hat (BSG 08.09.2009 - B 1 KR 8/09 R, juris Rn. 14). Die von der Klägerin geltend gemachten Prozesszinsen nach § 251 BGB können nicht höher sein als Verzugszinsen (Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 291 Rn. 1). Die nach § 291 Satz 2 in Verbindung mit § 288 BGB maßgeblichen Bestimmungen über die Höhe der Verzugszinsen sind dispositiv (Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 288 Rn. 28) und werden durch eine entsprechende vertragliche Regelung über die Höhe der Verzugszinsen verdrängt (BSG a.a.O. Rn. 22). Gemäß § 9 Abs. 7 KBV beträgt der für Vergütungsansprüche der Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen maßgebliche Verzugszinssatz "zwei Prozent" über dem Basiszinssatz. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass in Anlehnung an die gesetzliche Regelung in § 288 BGB "zwei Prozentpunkte" über dem Basiszinssatz gemeint sind (LSG Rheinland-Pfalz 03.04.2008 - L 5 KR 109/07). Somit ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit gerechtfertigt. Die Rechtshängigkeit ist bezgl. eines Teilbetrags von 3,12 € am 23.12.2004 und bezgl. des Restbetrags von 487,34 € durch die Klageerweiterung am 08.02.2007 eingetreten. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGB 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 23 Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.

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