sich ihr Sohn vorübergehend in der Jugendhilfeeinrichtung befindet. Die Beklagte bewilligte der Mutter des Klägers, so dann mit Bescheid vom 03.08.2009 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 44,34 € monatlich. Leistungen für den Kläger wurden dagegen nicht gewährt. Randnummer 5 Gegen diesen Bescheid legte die Mutter des Klägers als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft am 11.08.2009 bei der Beklagten persönlich Widerspruch ein, den sie damit begründete,
der Kläger nach wie vor zu ihrem Haushalt gehöre. Die Jugendhilfemaßnahme sei nur von vorübergehender Natur und es fänden regelmäßige Heimfahrten statt. Randnummer 6 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16.09.2009 als unbegründet zurück. Die Entscheidung sei rechtmäßig, da der Kläger aufgrund der stationären Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung in D gemäß § 7 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von den Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sei. Randnummer 7 Am 16.10.2009 sowie am 15.12.2009stellte der Kläger beim Sozialgericht Koblenz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; im Rahmen des Eilverfahrens wurde die Beklagte dem Grunde nach vorläufig dazu verpflichtet, Leistungen für die Aufenthalte des Klägers bei seiner Mutter bis einschließlich Mai 2010 zu bewilligen. Randnummer 8 Mit seiner am 12.10.2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Bundessozialgericht habe entschieden,
für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft kein dauerhaftes Zusammenleben erforderlich sei, sondern
auch ein regelmäßiger Aufenthalt der Kinder bei ihren Eltern ausreiche. Allein die Tatsache,
sich der Kläger in der übrigen Zeit nicht bei dem anderen Elternteil, sondern in einer Jugendhilfeeinrichtung befinde, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Randnummer 9 Die Kläger-Vertreterin beantragt, Randnummer 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2009 dem Grunde nach dazu zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach Maßgabe des SGB II im Sinne einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft zu bewilligen Randnummer 11 Die Beklagten-Vertreter beantragen, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie halten an der Rechtmäßigkeit der Bescheide fest. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Leistungsakte des Beklagen sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung anteiligen Sozialgelds nach Maßgabe des § 28 SGB II dem Grunde nach zu. Randnummer 16 1. Nach dieser Vorschrift erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 S. 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen mit der Maßgabe,
die Regelleistung nach Vollendung des
sich der Kläger in der überwiegenden Zeit in der Jugendhilfeeinrichtung "R" in D aufhält. Denn für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 SGB II kein ständiges "Leben" im Haushalt erforderlich (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R). Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form,
das Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit bei der betreffenden Person länger als einen Tag wohnt, man also nicht nur von sporadischen Besuchen sprechen kann. Das ist hier der Fall; denn nach den dem Gericht vorgelegten Urlaubsscheinen verbringt der Kläger regelmäßig mehrere Tage besuchsweise bei seiner Mutter; diese Aufenthalte entsprechen dem Sinn der Jugendhilfemaßnahme, der in der Rückführung des Klägers in den mütterlichen Haushalt zu sehen ist. Randnummer 20 b) Die Figur der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft findet auf die vorliegende Fallkonstellation nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts weiterhin auch Anwendung (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2009 - S 16 AS 1115/08). Zwar wurde diese Rechtsfigur vom Bundessozialgericht im Hinblick auf die Ausübung des Umgangsrecht getrennt lebender Eltern entwickelt; doch diese Situation unterscheidet sich qualitativ nicht maßgeblich von dem vorliegenden Fall, in dem der Kläger den überwiegenden Teil des Jahres in einer Jugendhilfeeinrichtung verbringt, sich die übrige Zeit dagegen im Haushalt seiner Mutter aufhält. Die vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts hier ohne weiteres übertragbar; es kommt lediglich darauf an,
sich ein Kind nicht dauerhaft bei seinem im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Elternteil aufhält und keinerlei anderweitige Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts erhält. Wo sich das Kind dagegen in der restlichen Zeit befindet - ob bei dem anderen Elternteil, einer Schule oder einer sonstigen Einrichtung -, ist für die Frage nach dem Vorliegen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft irrelevant; eine abweichende rechtliche Beurteilung ist aus diesem Grund nicht angezeigt. Der Aufenthalt des Klägers im mütterlichen Haushalt erfolgt nicht nur im Rahmen gelegentlicher Besuche, er ist vielmehr gekennzeichnet von einer gewissen Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit. Randnummer 21 c) Dafür,
in den Zeiten des Aufenthalts im mütterlichen Haushalt eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft anzunehmen ist, spricht auch die Tatsache,
die dem Kläger gewährten Jugendhilfeleistungen gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII nur Leistungen zu Deckung desjenigen Unterhaltsbedarfs beinhalten, der außerhalb des Elternhauses anfällt. Das hat zur Folge,
in den Zeiten, in denen sich der Kläger bei seiner Mutter aufhält, eine sog. Mangelsituation vorliegt, in der dem Kläger und seiner Mutter keine hinreichenden Mittel zur Verfügung stehen, um den Lebensunterhalt des Klägerbestreiten zu können. Denn die der Mutter des Klägers gewährten Leistungen dienen lediglich dazu, ihren eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Zur Wahrung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums des Klägers müssen daher zwingend Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII gewährt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08), wobei letztere im Anwendungsbereich des SGB II ausgeschlossen sind. Randnummer 22 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Anspruch des Klägers auf Sozialgeld nach § 28 SGB II auf der Grundlage einer sog. zeitweisen Bedarfsgemeinschaft auch nicht die Regelung des § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II entgegen. Denn diese findet nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts auf die Sozialgeldberechtigten nach § 28 SGB II keine Anwendung; die Vorschrift dient vielmehr lediglich dazu, den Leistungsanspruch der an sich erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter den hier genannten Voraussetzungen einzuschränken. Randnummer 23 a) Dies folgt bereits aus der Gesetzesbegründung der Vorschrift. Aus dieser ergibt sich eindeutig,
der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II an den Begriff der Erwerbsfähigkeit anknüpfen und die häufig langwierige und schwierige Feststellung, ob diese im Einzelfall vorliegt, vermeiden wollte (BT-Drucks 16/1410 S 20). Vor diesem Hintergrund stellt § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II letztlich eine gesetzliche Fiktion der Erwerbs un fähigkeit dar (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/07 R). Dies folgt auch aus § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II, wonach von dem grundsätzlichen Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II immer dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn derjenige, der in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, tatsächlich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Dem Hilfebedürftigen wird damit letztlich die Möglichkeit eingeräumt, den Gegenbeweis anzutreten und nachzuweisen,
er aufgrund der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II unterfällt (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/07 R). Randnummer 24 b) Dafür,
4 Alt. 1 SGB II auf Sozialgeldbezieher keine Anwendung findet, spricht weiterhin auch das von der Rechtsprechung entwickelte Verständnis des Begriffs der "stationären Einrichtung". Denn das Bundessozialgericht geht im Hinblick auf die genannte Funktion des § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II - gesetzliche Fiktion der Erwerbsunfähigkeit - davon aus,
dieser Begriff funktional dahingehend zu bestimmen ist, ob die konkret in Frage stehende Institution aufgrund ihrer objektiven Struktur eine Erwerbsfähigkeit unmöglich macht oder nicht (vgl. auch Hänlein, in: Gagel, SGB III, § 7 Rn. 75; Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, § 7 Rn. 63). Ist die Einrichtung derart strukturiert und gestaltet,
es dem dort Untergebrachten nicht möglich ist, trotz seiner Unterbringung eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die den zeitlichen Kriterien des § 8 SGB II genügt, so ist der Hilfebedürftige von dem Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen mit der Folge,
Leistungen ausschließlich nach dem SGB XII zu gewähren sind. Tragender Gesichtspunkt für eine solche Systementscheidung ist damit die Annahme,
der in einer Einrichtung Verweilende auf Grund der Vollversorgung und auf Grund seiner Einbindung in die Tagesabläufe der Einrichtung räumlich und zeitlich so weitgehend fremdbestimmt ist,
er für die für das SGB II im Vordergrund stehenden Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II) nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/07 R). Randnummer 25 Die genannten Gesichtspunkte sind auf Sozialgeldempfänger im Sinne des § 28 SGB II nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts jedoch nicht übertragbar. Handelt es sich bei der untergebrachten Person, wie bei dem Kläger, um einen nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, kann die Frage, ob er sich in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II befindet, nicht danach entschieden werden, ob die konkrete Unterbringung eine Erwerbsfähigkeit ausschließt oder nicht (zu den Problemen der Vorschrift auch Fahlbusch, in: Beck'scher Online-Kommentar zum SGB II, § 7 Rn. 20 ff.). Die gesetzliche Fiktion der Erwerbsunfähigkeit ist in den Fällen, in denen eine Erwerbsunfähigkeit des Berechtigten zweifelsfrei feststeht, überflüssig. Randnummer 26 c) Eine Anwendung des § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II auf die Empfänger der Leistungen nach § 28 SGB II ist auch im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift nicht zwingend geboten. Zwar heißt es hier,
"Leistungen nach diesem Buch" bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden - und Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich sowohl die Leistungen zur Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige als auch das Sozialgeld für nichterwerbsfähige Hilfebedürftige. Hier ist allerdings zu berücksichtigen,
1 SGB II, der ebenfalls von "Leistungen nach diesem Buch" spricht, als Anspruchsvoraussetzung die Erwerbsfähigkeit des Leistungsempfängers normiert. Folglich kann § 7 Abs. 1 SGB II nur die Grundsicherungsleistungen an Erwerbsfähige, nicht aber die Sozialgeldleistungen nach § 28 SGB II meinen, da letztere nur nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewährt werden (so auch Brühl/Schoch, in: LPK-SGB II, § 7 Rn. 105). Das Wortlautargument ist vor diesem Hintergrund also nicht geeignet, die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II auf die Sozialgeldempfänger zu begründen. Vielmehr spricht Vieles dafür,
SGB II sich insgesamt nur auf die Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige bezieht. Randnummer 27 3. Die Beklagte war vorliegend allerdings lediglich dem Grunde nach zur Leistung zu verpflichten. Bei der Berechnung der konkreten Zahlungsansprüche wird zu berücksichtigen sein,
dem Kläger für die hier fragliche Zeit anteilig Kindergeld gewährt worden sein dürfte; dieses wird zwar grds. an die Jugendhilfeeinrichtung in D weitergeleitet, dies dürfte allerdings nicht für diejenigen Zeiten gelten, in denen sich der Kläger im mütterlichen Haushalt aufhält. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache von grundlegender Bedeutung ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.