Fristlose Kündigung eines Wachmanns - lautes Musikhören - unberechtigte Pause - einschlägige Abmahnung - Öffnungskontrolle - Unterschrift Orientierungssatz 1. Das Hören von lauter Musik und Mitsingen während einer Dienstfahrt stellt kein kündigungsrelevantes Fehlverhalten dar, wenn ein entsprechendes Verbot nicht besteht und der Arbeitnehmer in der Ausübung seiner dienstlichen Pflichten hierdurch nicht beeinträchtigt ist. (Rn.33) 2. Das Einlegen einer Raucherpause stellt grundsätzlich keine derart schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung berechtigt. (Rn.32) 3. Eine Abmahnung wegen Nichterledigung eines dienstlichen Auftrags kann in Hinblick auf eine unberechtigte Pauseneinlegung nicht als eine einschlägige Abmahnung angesehen werden. (Rn.32) 4. Der Versuch eines Wachmanns, mittels eines Messers das Schloss einer Eingangstür zu öffnen, stellt nicht ohne Weiteres einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. (Rn.30) 5. Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (hier unter Anlegen eines großzügigen Maßstabs bejaht). (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 16. Juli 2009, 2 Ca 253/09, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.7.2009, Az.: 2 Ca 253/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie einer vorsorglich ausgesprochen ordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Der am … 1967 geborene, verheiratete und fünf Kindern sowie seiner nicht berufstätigen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 09.09.2002 bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt als Polizeiangestellter bei der W beschäftigt. Bei der W handelt es sich um eine Einheit, die u.a. für die Bewachung von US-Liegenschaften zuständig ist. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 10.02.2009 kündigten die US-Streitkräfte das Arbeitsverhältnis fristlos und mit Schreiben vom 12.05.2009 vorsorglich ordentlich zum 30.09.2009. Randnummer 4 Gegen diese Kündigungen richtet sich die vom Kläger am 11.02.2009 beim Arbeitsgericht eingereichte und mit Schriftsatz vom 18.05.2009 erweiterte Klage. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 6 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2009 zum 12.02.2009 sein Ende gefunden hat. Randnummer 7 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.05.2009 mit dem 30.09.2009 sein Ende finden wird. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.07.2009 (Bl. 128-130 d.A.). Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen V und U. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.07.2009 (Bl. 119 ff d.A.) verwiesen. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.07.2009 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 - 6 dieses Urteils (= Bl. 130 - 132 d.A.) verwiesen. Randnummer 13 Gegen das ihr am 12.08.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.09.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 07.10.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.10.2009 begründet. Randnummer 14 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Kläger habe am 11.01.2009 als Streifenführer der Streife " Metro 2" versucht, mit einem Messer die Eingangstür eines leerstehenden Gebäudes der US-Streitkräfte aufzubrechen, um in das Gebäudeinnere zu gelangen. Dieses Verhalten des Klägers stelle einen versuchten Hausfriedensbruch dar. Die im Rahmen der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme getätigten Aussagen der Zeuginnen V und U, wonach der Kläger lediglich überprüft habe, ob die Eingangstür ordnungsgemäß verschlossen sei, entsprächen nicht der Wahrheit. Die betreffenden Aussagen stünden insoweit in Widerspruch zu den von den Zeuginnen anlässlich der internen Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben. Darüber hinaus ergebe sich die Unrichtigkeit der Zeugenaussagen auch aus den Videoaufnahmen, welche die Zeugin U bei dem Streifeneinsatz am 11.01.2009 gemacht habe, insbesondere aus den auf diesen Aufnahmen festgehaltenen Äußerungen. Ebenfalls am Abend des 11.01.2009 habe der Kläger den Überwachungsbereich verlassen, indem er in Begleitung seiner beiden Streifenpartnerinnen, den Zeuginnen V und U, zu einem Gebäude im Bereich der sog. "Site 8", einem ehemaligen Munitionsdepot gefahren sei und sich darin aufgehalten habe. Die "Site 8" befinde sich nicht im Gebiet der Streife " Metro 2". Im Übrigen hätte es der Streife oblegen, sich vor Beginn der dort eingelegten Pause abzumelden. Der Kläger habe somit in unerlaubter Weise seinen Arbeitsplatz verlassen. Letztlich habe der Kläger - zusammen mit den beiden Soldatinnen - an dem betreffenden Abend im Streifenwagen Musik gehört, gesungen, sowie sich zur Musik bewegt. Dabei habe die Lautstärke der Musik deutlich über Zimmerlautstärke gelegen. Damit habe es der Kläger unterlassen, als Streifenführer dafür Sorge zu tragen, dass sich die Streife so verhalte, wie es von den Bürgern erwartet werde. Zudem sei es Aufgabe der Streife gewesen, auf die Umgebung und den eingehenden Bordfunk zu achten. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Kläger bereits am 14.11.2008 eine schriftliche Abmahnung erteilt worden sei, weil er sich am 27.10.2008 im Streifendienst vertragswidrig verhalten habe. Das Fehlverhalten des Klägers am 11.01.2009 rechtfertige den Ausspruch der streitbefangenen außerordentlichen Kündigung; zumindest sei das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Randnummer 15 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22.10.2009 (Bl. 182 - 196 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe des Inhalts seiner Berufungserwiderungsschrift vom 21.12.2009 (Bl. 228 - 231 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben. II. Randnummer 22 1. Die am 11.02.2009 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage ist wirksam erhoben worden. Die Klageschrift ist entgegen der von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründungsschrift vertretenen Auffassung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers ordnungsgemäß unterzeichnet (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO). Randnummer 23 Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namenskürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist. Randnummer 24 Die Unterschrift unter der Klageschrift (Bl. 2 d.A.) genügt diesen Anforderungen. Sie lässt die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen, ist von individuellen Gepräge und ausreichend kennzeichnend. Randnummer 25 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Randnummer 26
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