Aufhebung von Prozesskostenhilfe Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz,
- März 2010, 5 Ca 2411/07, Beschluss Tenor
- Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom
- März 2010 - 5 Ca 2411/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die gesetzlich vorgesehene Nachprüfung von ursprünglich ratenfrei gewährter Prozesskostenhilfe im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens führte im vorliegenden Fall zunächst zu einer mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom
- September 2009 erfolgten Festsetzung einer monatlichen Rate in Höhe von 30,-- € bei angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von insgesamt 1.639,36 €. Randnummer 2 Trotz dreimaliger Mahnung durch die Landesjustizkasse Mainz nahm der beschwerdeführende Kläger die Ratenzahlungen nicht auf. Dies führte zur Aufhebung der mit Beschlüssen vom
- Januar 2008 und
- Februar 2008 bewilligten Prozesskostenhilfe. Die entsprechende Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
- März 2010 zugestellt. Randnummer 3 Hiergegen richtet sich die am
- April 2010 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. Diese wurde im wesentlichen damit begründet, die Ratenzahlung habe nicht eingehalten werden können, da das Konto durch eine Pfändungsmaßnahme der Gläubigerin T-M Deutschland GmbH belastet gewesen sei, wie der Schriftsatz der Rechtsanwälte ksp Kanzlei Dr. S, Dr. F & Partner vom
- Juni 2009 beweise. Im Übrigen würden aktuell Leistungen nach SGB II in Höhe von lediglich 429,60 € bezogen. Einer Aufforderung der Rechtspflegerin zum Nachweis der Kontenpfändung vom
- April 2010 kam der Kläger nicht nach. Randnummer 4 Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Prüfung vor. Randnummer 5 Innerhalb der vom Beschwerdegericht bis
- Juni 2010 gesetzten Erklärungsfrist ging keine Stellungnahme des Klägers ein. Randnummer 6 Auf den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen. II. Randnummer 7 Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den am
- März 2010 zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss ist n i c h t begründet. Randnummer 8 Die Rechtspflegerin hat ihre mit Beschluss vom
- März 2010 gefällte Entscheidung zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe ermessensfehlerfrei getroffen. Randnummer 9 Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht diese Maßnahme vornehmen, wenn eine Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Die Aufhebung der Bewilligung bewirkt, dass die Vergünstigung des § 122 ZPO entfallen und der Hilfsbedürftige alle ungedeckten Kosten als Antragsteller der Instanz schuldet (vgl. Zöller-Philippi, ZPO
- Aufl., § 124 ZPO, Rz. 24). Randnummer 10 Nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens hat der beschwerdeführende Kläger trotz entsprechender mehrfacher Mahnung durch die Landesjustizkasse die monatlichen Raten nicht erbracht. Randnummer 11 Im Übrigen hat sich das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom
- Mai 2010 zutreffend mit den weiteren Beschwerdegründen auseinandergesetzt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen (Seite 2 des Beschlusses vom
- Mai 2010 = Bl. 77 und Bl. 78 d. Beiheftes). Randnummer 12 Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Randnummer 13 Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.