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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer 8 Sa 644/09 Urteil Mobbing - Veranlassung von anonymen Anrufen - Umfeldverdacht § 611 Abs 1 BGB, § 241

Mobbing - Veranlassung von anonymen Anrufen - Umfeldverdacht Orientierungssatz Die Äußerung des Arbeitgebers, dass anonyme Anrufe vermutlich aus dem Umfeld eines Arbeitnehmers stammten und dass er davon ausgehe, dass der Arbeitnehmer etwas mit der Sache zu tun habe, stellt für sich genommen kein Mobbing dar. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz,

  1. August 2009, 1 Ca 197/09, Urteil Tenor
  2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.8.2009, AZ: 1 Ca 197/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin und die Beklagte zu
  4. streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen Unterlassungsanspruch der Klägerin sowie über einen von dieser geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Erstinstanzlich hat die Klägerin diese Ansprüche auch gegenüber der Beklagten zu
  5. erhoben. Beide Beklagten haben erstinstanzlich im Wege der Widerklage gegen die Klägerin einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Randnummer 2 Die Klägerin hat beantragt: Randnummer 3
  6. die Beklagte zu
  7. wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, gegenüber der Beklagten zu
  8. Behauptungen mit dem Inhalt aufzustellen, sie erhalte anonyme Telefonanrufe und gleichzeitig zu behaupten, dass die Anrufe von der Klägerin geführt oder aber von der Klägerin veranlasst worden zu seien. Randnummer 4
  9. Die Beklagte zu
  10. wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, gegenüber der Beklagten zu
  11. die Behauptung aufzustellen: Randnummer 5 "Wieder sprach ein Mann mit russischem Akzent und wies Frau E. darauf hin, dass man wisse, wie ihre Kinder aussähen. Der Schulranzen wurde genau beschrieben, sogar die kleine Aufschrift auf einem kleinen Schulranzen-Aufkleber wurde zitiert. Randnummer 6 Darüber hinaus wurde ihr noch gesagt, dass es auch nicht nutzen würde, wenn man den Personalreferenten zwischenschalten würde." Randnummer 7 und gleichzeitig die Behauptung aufzustellen, sie habe wegen dieses Vorfalls ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bedrohung und Erpressung veranlasst. Randnummer 8
  12. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber ein Betrag von 2.500,00 EUR zu bezahlen. Randnummer 9 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen, Randnummer 11 und widerklagend beantragt , Randnummer 12 die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, zu behaupten, es sei ärztlicherseits festgestellt, dass die Verhaltensweise der Beklagten Ursache für die Erkrankung der Klägerin sei. Randnummer 13 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 14 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 15 Von einer weiteren (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.08.2009 (Bl. 119 - 125 d.A.). Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.08.2009 sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 - 11 (= Bl. 125 - 128 d.A.) des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Randnummer 17 Mit der gegen das ihr am 01.10.2009 zugestellte Urteil am 28.10.2009 eingelegten und am 30.11.2009 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin gegen die Beklagte zu
  13. ihre erstinstanzlichen Anträge zu
  14. und zu
  15. weiter fort. Randnummer 18 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts fehle es für die Begründetheit des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Beklagten zu
  16. erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt eine Wiederholungsgefahr ausschließe. Sowohl aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu
  17. an die Staatsanwaltschaft Koblenz vom 11.05.2009 als auch aus dem Vernehmungsprotokoll vom 15.10.2008 (betreffend die Vernehmung der Beklagten zu
  18. als Zeugin) ergebe sich, dass die Beklagte zu
  19. sehr wohl die Behauptung aufgestellt habe, sie - die Klägerin - habe die behaupteten anonymen Telefonanrufe veranlasst. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch den unter dem Gesichtspunkt des Mobbings geltend gemachten Schadensersatzanspruch verneint. Die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten zu
  20. gegen sie erhobenen Beschwerden bzw. Vorwürfe und die anschließenden Mutmaßungen, sie habe die anonymen Drohanrufe veranlasst, stellten in der Gesamtschau eine systematische, auf psychische Destabilisierung gerichtete Handlungsweise dar. Sie leide, wie ärztlich attestiert, an einer schweren depressiven Episode. Das Mobbing-Verhalten der Beklagten zu
  21. sei hierfür ursächlich. Randnummer 19 Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 30.11.2009 (Bl. 154 - 157 d.A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17.02.2010 (Bl. 181 - 183 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 unter Abänderung des am 10.08.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, Az: 1 Ca 197/09, die Beklagte zu
  22. zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, gegenüber ihrem Arbeitgeber, der Firma A., Behauptungen mit dem Inhalt aufzustellen, sie erhalte anonyme Telefonanrufe und gleichzeitig zu behaupten, dass die Anrufe von der Klägerin geführt oder von der Klägerin veranlasst worden seien; Randnummer 22 unter Abänderung des am 10.08.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, Az: 1 Ca 197/09, die Beklagte zu
  23. zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber den Betrag von 2.500,- € zu bezahlen. Randnummer 23 Die Beklagte zu
  24. beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte zu
  25. verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 18.12.2009 (Bl. 166 - 171 d.A.), auf den Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 26 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die gegen die Beklagte zu
  26. gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. II. Randnummer 27 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 28
  27. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu
  28. keinen Anspruch auf Unterlassung der im Klageantrag zu
  29. bezeichneten Äußerung. Randnummer 29 Voraussetzung für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2 GG ist das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, die regelmäßig bereits durch eine Erstbegehung indiziert wird. Im Streitfall fehlt es an einer Wiederholungsgefahr; eine Erstbegehung hat nicht stattgefunden. Randnummer 30 Die Beklagte zu
  30. hat zu keinem Zeitpunkt die Behauptung aufgestellt, die anonymen Telefonanrufe, die sie erhalten habe, seien von der Klägerin geführt oder von dieser veranlasst worden. Bezüglich der Äußerung, die Klägerin habe die betreffenden Telefonanrufe selbst geführt, ergibt sich dies bereits daraus, dass die Beklagte zu
  31. immer behauptet hat, die Telefonate seien von jemandem mit einer männlichen Stimme geführt worden. Dies schließt gerade aus, dass die Klägerin selbst die Anrufe getätigt hat. Die Beklagte zu
  32. hat aber auch niemals behauptet, die Klägerin habe die Telefonate veranlasst. Sie hat lediglich, wie sich aus dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten an die Staatsanwaltschaft Koblenz vom 11.05.2009 sowie aus dem Vernehmungsprotokoll der Polizeiinspektion C-Stadt vom 15.10.2008 ergibt, die Vermutung geäußert, dass die Anrufe aus dem Umfeld der Klägerin kommen und dass sie davon ausgehe, dass die Klägerin mit der Sache etwas zu tun habe. Diese Erklärungen beinhalten weder die Behauptung, noch erwecken sie den Eindruck, die Klägerin habe die Telefonate selbst veranlasst. Randnummer 31
  33. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu
  34. auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Dieser Anspruch ist vorliegend - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. "Mobbings" begründet. Randnummer 32 "Mobbing" ist kein Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. Arbeitskollegen. Die rechtliche Würdigung eines von der klagenden Partei als Mobbing bezeichneten Sachverhaltes hat daraufhin zu erfolgen, ob arbeitsrechtliche Pflichten oder ein Recht bzw. Rechtsgut i.S.v. §§ 823 ff BGB verletzt wurden. Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Form der Persönlichkeitsrechtsverletzung, die bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 823 ff BGB einen Schadensersatz - und/oder einen Schmerzensgeldanspruch begründen kann, ist die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukommt. Es handelt sich um fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des betroffenen verletzen (BAG v. 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing). Randnummer 33 Im Streitfall ist kein Verhalten der Beklagten zu
  35. ersichtlich, welches die Kriterien des sog. Mobbings erfüllt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass - wie bereits ausgeführt - die Behauptung der Klägerin nicht zutrifft, die Beklagte zu
  36. habe den Vorwurf geäußert, sie - die Klägerin - habe Drohanrufe selbst getätigt oder zumindest veranlasst. Die Vermutung, dass die Telefonanrufe aus dem Umfeld der Klägerin stammten bzw. dass die Klägerin damit etwas zu tun habe, stellt noch keineswegs eine der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweise dar. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die von der Beklagten zu
  37. am 27.05.2008 beim Betriebsrat getätigten Beschwerden über die Klägerin, deren Inhalt im Schreiben des Betriebsrats vom 28.05.2008 (Bl. 67 d.A.) wiedergegeben ist. Dabei kann offen bleiben, ob die darin enthaltenen Vorwürfe der Beklagten zu
  38. zutrafen. Ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren der Klägerin lässt sich weder bei isolierter Betrachtung des Inhalts der Beschwerde, noch bei einer Gesamtschau, d.h. unter Mitberücksichtigung der von der Beklagten zu
  39. im Zusammenhang mit den anonymen Telefonanrufen getätigten Äußerungen feststellen. III. Randnummer 34 Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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