prüfungsverfahren wegen der Vergabe des Auftrags Realisierungswettbewerb Archäologisches Zentrum M." Verfahrensgang
gehend OLG Koblenz Vergabesenat, 16. Februar 2011, 1 Verg 2/10, Beschluss
gehend OLG Koblenz Vergabesenat,
prüfungsantrag wird als unzulässig verworfen.
der ersten Wettbewerbsphase wurden 23 Arbeiten aus 125 Teilnahmebeiträgen für die vertiefende Bearbeitung ausgewählt. Die zweite Wettbewerbsphase endete mit der Vergabe von Preisen und Anerkennungen. Vom Preisgericht wurden jeweils drei Arbeiten einer gleichrangigen Preisgruppe zugeordnet, drei weitere Arbeiten wurden - ebenfalls gleichrangig - einer Anerkennungsgruppe zugeordnet. Eine Festlegung der Rangfolge der sonstigen Arbeiten erfolgte nicht. Randnummer 3 Im Anschluss an den Realisierungswettbewerb soll unter den Preisträgern ein VOF-Verfahren mit dem Ziel der Beauftragung der Objektplanung (§ 33 Nr. 2 bis 8 HOAI) durchgeführt werden. Die Entscheidung des Preisgerichts ist für den Auftraggeber zwar nicht bindend, der Auftrag soll aber unter Würdigung der Preisgerichtsempfehlung erfolgen. Die Vergabestelle hat erklärt, sich den Empfehlungen des Preisgerichts vollumfänglich anzuschließen. Randnummer 4 Die Antragstellerin hat sich an dem Wettbewerb beteiligt und die
gefragten Wettbewerbsleistungen sowohl in Phase 1 und als auch in Phase 2 (unter Kennziffer 1140) erbracht. Das Preisgericht hat ihre Arbeit genauso wie die Arbeit der Beigeladenen zu 1 (= Kennziffer 1132) der Anerkennungsgruppe zugeordnet; die Arbeit der Beigeladenen zu 2 (= Kennziffer 1142) zählt zu den drei Arbeiten der Preisgruppe. Randnummer 5 Die Antragstellerin möchte erreichen, dass die Arbeiten der Beigeladenen wegen Nichteinhaltung zwingender Auslobungsvorgaben ausgeschlossen werden und ihr ein
rücken in die Preisgruppe ermöglicht wird. Sie begründet den Wertungsausschluss mit zu viel eingereichten Perspektiven und mit einer mangelnden Genehmigungsfähigkeit
GB. Randnummer 6 Die Arbeiten zur Kennziffer 1132 enthielten insgesamt sieben Perspektiven (davon vier zusätzliche in der zweiten Phase), die Arbeiten zur Kennziffer 1142 insgesamt acht Perspektiven (davon fünf zusätzliche in der zweiten Phase). Es sollten laut Wettbewerbsbedingungen für die Phase 1 zwei perspektivische Darstellungen und für die Phase 2 maximal drei perspektivische Darstellungen eingereicht werden. Im Rahmen der Vorprüfung wurden für die Sitzung des Preisgerichts zu viel eingereichte Perspektiven abgedeckt. Randnummer 7 Die Genehmigungsfähigkeit
GB setzt voraus, dass sich der Neubau
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügen. Die
bargebäude weisen eine Gebäudehöhe von 18 bzw. 16 m auf. Die Entwürfe der Beigeladenen sehen eine Gebäudehöhe von 28,4 bzw. 24 m auf. Die Antragstellerin geht davon aus, dass beide Entwürfe sich in Anbetracht der Höhenabweichung nicht einfügten und daher nicht genehmigungsfähig seien. Randnummer 8
dem die Antragstellern von der Vergabestelle die Preisgerichtsprotokolle der ersten und zweiten Phase am
prüfungsantrag, der an die Vergabestelle am
dem Abschluss der zweiten Wertungsphase in dem genannten Wettbewerb durch das Preisgericht ausgesprochene Empfehlung wird insoweit für unverbindlich erklärt, als sie vorsieht, in das Verfahren über die sich dem Wettbewerb anschließende Auftragsentscheidung die Arbeit mit der Tarnziffer 1142 einzubeziehen; Randnummer 13 3. anzuordnen, dass eine Arbeit aus der Anerkennungsgruppe in die Preisgruppe
rückt; Randnummer 14 4. dem Antragsgegner zu untersagen, die Arbeit mit der Tarnziffer 1142 aus der zweiten Wertungsphase in das sich an den Realisierungswettbewerb anschließende Verhandlungsverfahren
VOF einzubeziehen; Randnummer 15
prüfungsverfahren der Antragstellerin für notwendig zu erklären; Randnummer 17
prüfungsantrag vom
prüfungsantrag sowohl für unzulässig als auch für unbegründet. Die Entscheidungen des Preisgerichts seien rechtmäßig und unter keinem vergaberechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Randnummer 22 Die Zulässigkeit des Antrags scheitere schon daran, dass der streitgegenständliche Planungswettbewerb mit der Bekanntgabe der getroffenen Preisgerichtsentscheidung bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des
Prüfungsverfahrens beendet gewesen sei. Primärrechtsschutz könne in zulässiger Weise nur in Anspruch genommen werden, wenn das angegriffene Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Das OLG Düsseldorf habe in seiner Entscheidung vom 31. März 2004, Verg 4/04, ausdrücklich klargestellt, dass dieser Grundsatz für Wettbewerbe i. S. d. §§ 20, 25 VOF gelte. Daher sei die Antragstellerin auf Sekundärrechtsschutz in Form von Schadensersatz- und Feststellungsklagen beschränkt. Die Vergabekammer sei nicht berechtigt, die Arbeiten an Stelle des Preisgerichts fachlich zu bewerten und die Entscheidungen und Einschätzungen des Preisgerichts zu korrigieren. Randnummer 23 Die Zulässigkeit scheitere ferner gemäß § 107 Abs. 3 GWB an der fehlenden bzw. nicht ordnungsgemäßen Rügeerhebung. Die Antragstellerin habe den fehlerhaften Nichtausschluss der Arbeit mit der Kennziffer 1132 erst mit ihrem
prüfungsantrag und zwar 18 Tage
Kenntniserlangung gerügt. Ihr Vortrag vom
2 GWB. Sie habe keine reelle Chance in die vom Preisgericht gebildete Preisgruppe aufzusteigen. Der streitgegenständliche Wettbewerb diene zunächst einer Vorauswahl derjenigen geistig-schöpferischen Leistungen, die in einem späteren Stadium Gegenstand eines VOF-Verhandlungsverfahrens sein sollten. Das Preisgericht habe mit der Festlegung der Preisgruppe solche Arbeiten ausgewählt, die aus seiner Sicht realisierbar seien. Die Arbeiten aus der Anerkennungsgruppe besäßen für die Vergabestelle kein Realisierungspotential, sodass ein „
rücken" oder ein „Aufstieg" der Arbeit der Antragstellerin bereits in tatsächlicher Hinsicht unmöglich sei. Die Arbeit der Antragstellerin weise planerische und konzeptionelle Schwächen auf, die in der fehlenden Nutzerakzeptanz, dem fehlenden kommunikativen Gesamterscheinungsbild, der mangelhaften Erschließung, baulichen und organisatorischen Defiziten sowie Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen begründet seien. Nur den drei in der Preisgruppe vereinigten Entwürfen komme ein realistisches Realisierungspotential zu und falls einer der Preisträger ausfalle, sei der Wettbewerb ausschließlich mit den dann in dieser Gruppe verbliebenen Entwürfen fortzusetzen. Randnummer 25 Die Antragstellerin teilt nicht die Erwägungen der Vergabestelle in Bezug auf die fehlende Zulässigkeit ihres
prüfungsantrags und erwidert hierzu: Randnummer 26 Der Primärrechtsschutz vor der Vergabekammer sei gegeben, weil die europarechtlichen Vorgaben es zwingend erforderlich machten, dass in Bezug auf alle Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers in einem öffentlichen Auslobungsverfahren effizienter Rechtsschutz gewährleistet werde. Die Beendigung des Planungswettbewerbs durch die Preisgerichtsentscheidung sei nicht mit einer Beendigung durch Zuschlagserteilung im Sinne des § 114 Abs. 2 GWB vergleichbar. Randnummer 27 Wettbewerbe, die das Ziel verfolgten, dem Auslober Planungsleistungen zu verschaffen, unterlägen insoweit der
prüfung durch die Vergabekammer als die strikte Einhaltung der in der VOF und in den RPW niedergelegten Verfahrensregeln einer Kontrolle unterzogen sei. Randnummer 28 Die Zulässigkeit scheitere auch nicht an einer fehlenden Antragsbefugnis. Bei der Antragstellerin handele es sich mit der Zuordnung zur Anerkennungsgruppe um einen sonstigen Teilnehmer im Sinne des § 8 Abs. 2 RPW 2008, der bei Nichtberücksichtigung eines Preisträgers
rücken könne. Die Vergabestelle sei keineswegs berechtigt, bei Herausfallen eines Preisträgers das Verhandlungsverfahren nur mit den zwei verbliebenen Arbeiten durchzuführen. Die Anforderungen an die Schadensdarlegungslast seien erfüllt. Randnummer 29 Auch eine Verletzung der Rügeobliegenheit könne ihr nicht angelastet werden. Ihre Kritik an dem Nichtausschluss der Arbeit zur Kennziffer 1142 habe sie als „Einspruch" deklariert und eine Abhilfeentscheidung begehrt. Damit seien die inhaltlichen Anforderungen an die Rügeobliegenheit erfüllt. Die Vergaberechtswidrigkeit der Arbeit mit der Kennziffer 1132 habe sie zugestandenermaßen zwar erst 18 Tage
Kenntnis der Preisgerichtsprotokolle gerügt. Dies sei aber unschädlich, da
der neuen Spruchpraxis des EuGH (Entscheidung vom 28.01.2010, Rs. C-406/08) die Rügepräklusion wegen der Unbestimmtheit des Begriffs der Unverzüglichkeit außer Acht zu bleiben habe. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeakten, die der Vergabekammer vorgelegen haben sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Randnummer 31 1. Die Vergabekammer ist zuständig zur Überprüfung des Auslobungsverfahrens. Bei Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan verhelfen sollen, handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag
5 GWB. Der Schwellenwert für VOF-Verfahren wird überschritten. Die erkennende Vergabekammer ist gemäß § 18 Abs. 7 VgV für die Überprüfung des Vergabeverfahrens zuständig, da die Ausschreibung dem Land Rheinland-Pfalz zuzurechnen ist. Randnummer 32
sich ziehe. Randnummer 33 Die erkennende Vergabekammer schließt sich der gegenteiligen Auffassung der Vergabekammer des Saarlandes (Beschl. v. 20.02.2008, 1 VK 07/2007; ebenso VK Sachsen, Beschl. v. 11.03.2004, Verg 4/04) an. Die Beendigung des Vergabeverfahrens tritt erst durch die Auftragsvergabe, d. h. mit dem Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages
1 VOF ein. Die Entscheidung des Preisgerichts bedeutet insoweit einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Findung der am besten geeigneten Wettbewerbsbeiträge. Die Entscheidung über den Auftragnehmer äst nicht getroffen, sondern die Vergabestelle hat sich im Verfahren lediglich festgelegt, mit den drei gleichrangigen Preisträgern ein Verhandlungsverfahren durchführen zu wollen. Randnummer 34 Auch die europarechtlichen Vorgaben machen die Gewährung von Primärrechtsschutz zwingend erforderlich.
1 der europäischen Rechtsmitteirichtlinie 89/665/EWG in der Fassung vom 20. Dezember 2007 ist sicherzustellen, dass die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam
geprüft werden können. Eine hinreichende Rechtsschutzmöglichkeit besteht nur dann, wenn alle am Auftrag Interessierten sämtliche Entscheidungen des Auftraggebers einer effektiven Überprüfung unterziehen können. Den Bewerbern eines Architektenwettbewerbs kann nicht unter Hinweis auf § 661 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach eine Auslobungsentscheidung für alle Beteiligten verbindlich ist, der Rechtsschutz versagt werden. In diesem Sinne geht die aktuelle Spruchpraxis auch konsequenterweise davon aus, dass die Auslobungsbewerber in den Schutzbereich des § 13 VgV einbezogen sind (vgl. VK Bund, Beschl. v. 11.09.2009, VK 3-157/09 und insoweit bestätigend OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.12.2009, Verg 39/09). Randnummer 35 Die Entscheidung des Preisgerichts ist inhaltlich von der Vergabekammer nur begrenzt
prüfbar. Es kann aber von einem Teilnehmer geltend gemacht werden, dass ein unzulässiger Wettbewerbsbeitrag zugelassen wurde oder gegen bindende Vorgaben des Auslobers verstoßen wurde (vgl. Voppel/Osenbrück/Bubert, VOF, 2. Aufl., § 25 VOF, Rdnr. 71). Randnummer 36 Der Zulässigkeit des
prüfungsantrages steht auch eine Verletzung der Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 GWB nicht entgegen. Insbesondere ist der Antragstellerin keine Verletzung des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vorzuwerfen,
der im Vergabeverfahren erkannte Vergaberechtsverstöße unverzüglich zu rügen sind. Randnummer 37 Von dieser Präklusionsregel kann aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 28. Januar 2010 (Rs. C-406/08) derzeit kein Gebrauch gemacht werden (so im Ergebnis: VK Hamburg, Beschl. v. 07.04.2010, VK BSU 2/10 u. 3/10, zit.
Eydner, ibr-online, Werkstatt-Beitrag vom 14.04.2010; Summa in: jurisPK-VergR-online, Stand: 21.04.2010, § 107 GWB, Rdnr. 136.4; Krohn, NZBau 2010, 186, 188; Weyand, ibr-online, Vergaberecht 2009, Stand: 18.03.2010, § 107 GWB Rdnr. 3054/5). Randnummer 38 Der EuGH hat in dem o. g. Urteil entschieden, dass es den Mitgliedstaaten zwar unbenommen sei, Fristen für die Einleitung eines
prüfungsverfahrens festzulegen, es aber mit dem Gebot eines effizienten Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren sei, wenn der Zugang zu einem
prüfungsverfahren von der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes wie "unverzüglich" durch ein Gericht abhänge (vgl. Summa, a.a.O., 136.1). Dem stehe Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
prüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie) entgegen. Randnummer 39 Die Entscheidung betraf zwar eine Vorschrift des englischen Rechts,
der ein
prüfungsverfahren "unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten" eingeleitet werden muss. Trotzdem sind die tragenden Grundsätze auf das deutsche Recht in Gestalt des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr, 1 GWB übertragbar. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine verfahrensrechtliche Norm. Die Zulässigkeit des
prüfungsantrags knüpft an die Rechtzeitigkeit der Rüge an. Ob eine Rüge rechtzeitig erhoben wurde und damit der Zugang zum
prüfungsverfahren eröffnet ist, entscheidet - wie bei der englischen Norm - die
prüfungsbehörde in Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "unverzüglich" (Summa, a.a.O., Rdnr. 136.2). Ob die Präklusion an die verspätete Verfahrenseinleitung oder die verspätete Erhebung einer vorhergehenden Rüge anknüpft, ist unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes, auf den der EuGH maßgeblich abstellt, ohne Belang (Krohn, a.a.O., 187). Unerheblich ist auch, dass der Begriff der Unverzüglichkeit im deutschen Recht anders als im englischen legaldefiniert und von der Rechtsprechung konkretisiert worden ist (anders dagegen: VK Bund, Beschl. v. 05.03.2010, VK 1 - 16/10; Jasper/Neven-Daroussis, Behördenspiegel März 2010, 20). Randnummer 40 Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts darf § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht mehr angewandt werden (Krohn, a.a.O., 188). Sofern eine innerstaatliche Bestimmung nicht im Einklang mit der Rechtsmittelrichtlinie ausgelegt werden kann, kann die entsprechende nationale Vorschrift keine Verwendung mehr finden (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2010, Rs. C-406/08). Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Antragstellerin den fehlenden Ausschluss der Arbeit 1132 erst mit dem
prüfungsantrag und damit 18 Tage
Kenntniserlangung vom Preisgerichtsprotokoll gerügt hat. Mangels aktueller Rügeobliegenheit kann dieser Einwand nicht mehr greifen. Randnummer 41 4. Die notwendige Antragsbefugnis scheitert hingegen an § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. An die Schadensdarlegungslast dürfen zwar keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BVerfG, NZBau 2004, 564 ff.). Gleichwohl müssen die behaupteten Vergaberechtsverstöße geeignet sein, die Chancen der Antragstellerin auf den Zuschlag zu beeinträchtigen (OLG Thüringen, Beschl. v, 08.05.2008, 9 Verg 2/08). Randnummer 42 In diesem Sinne ist unter Bezugnahme auf die Spruchpraxis des OLG Koblenz "für die Zulässigkeit eines
prüfungsantrags erforderlich, dass der Antragsteller schlüssig darlegt, dass und welche vergaberechtliche Vorschrift verletzt worden sein soll und dass er ohne diese Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte, so dass der behauptete eingetretene oder drohende Schaden auf diesen Vergaberechtsverstoß zurückzuführen ist' (Beschl. v. 08.12.2008, 1 Verg 4/08). Sinn und Zweck des § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB ist es, zu verhindern, dass ein Bieter, der auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keinerlei Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebotes und Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein investitionshemmendes
prüfungsverfahren einleiten kann (BT-Drucks. 13/9340 S. 40). Das
prüfungsverfahren dient gerade nicht einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle mit dem Ziel, „alle denkbaren Vergaberechtsverstöße aufzuspüren und abzustellen" (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.02.2006, VII - Verg 6/06). Randnummer 43 Die Antragstellerin hat - unterstellt, die beiden Arbeiten der Beigeladenen müssten ausgeschlossen werden - keine Chance, der Zuschlagserteilung näher zu kommen. Ihr ist es verwehrt, als Mitglied der Anerkennungsgruppe in die Preisgruppe
zurücken. Sie kann zu ihren Gunsten weder einen gesetzlichen „
rückanspruch" noch einen solchen Anspruch aufgrund von individuellen Vorgaben bzw. Festlegungen der Vergabestelle geltend machen. Randnummer 44 Die Vergabestelle hat in Bezug auf das Auslobungsverfahren die Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2008) für verbindlich erklärt (Allgemeine Wettbewerbsbedingungen, S. 5). Die Vorschriften der VOF finden gemäß § 9 Abs. 1 RPW 2008 ebenfalls Anwendung, da der EU-weite Schwellenwert erreicht wird. Randnummer 45 Die Vergabestelle hat laut Vergabebekanntmachung (Ziffer IV.5.1) Prämierungen für Preise und Anerkennungen zur Verfügung gestellt. Die RPW 2008 regeln in § 7 unter der Überschrift „Preise und Anerkennungen: „Für die besten Arbeiten werden Preise und gegebenenfalls Anerkennungen ausgelobt. Preise werden Arbeiten zuerkannt, auf deren Grundlage die Aufgabe realisiert werden kann. Randnummer 46 Anerkennungen werden für bemerkenswerte Teilleistungen vergeben".
6 VOF kann eine „Wettbewerbsarbeit, die besonders bemerkenswerte Lösungen enthält" mit einem Sonderpreis bedacht werden. Randnummer 47 Mit der Zuordnung zur Anerkennungsgruppe hat die Vergabestelle im Sinne der RPW 2008 in Bezug auf die Arbeit der Antragstellerin lediglich bekundet, dass dieser Entwurf eine „bemerkenswerte Teilleistung" beinhaltet. In der mündlichen Verhandlung hat die Vergabestelle ergänzend vorgetragen, dass die Besonderheit der Leistung darin bestanden habe, das Modell in Form eines Faustkeils präsentiert zu haben. Damit ist die Antragstellern zunächst eindeutig nicht als Preisträgerin i. S. d. § 7 RPW 2008 aus dem Wettbewerb hervorgegangen, sondern ihre Arbeit i war wie im Preisgerichtsprotokoll festgestellt „in der engeren Wahl".
2 Unterabs. 6 Satz 5 RPW 2008 erteilt das Preisgericht „Preise und Anerkennungen auf der Grundlage der Rangfolge der engeren Wahl". Randnummer 48
2 RPW 2008 ist einer der Preisträger mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen. Da es sich bei der Antragstellerin nicht um einen Preisträger handelt, ist sie nicht im anschließenden Verhandlungsverfahren zu beteiligen. Randnummer 49 Dieses Ergebnis ändert sich auch nicht, wenn die Beigeladene zu 2) als Mitglied der Preisgruppe zwingend aus dem Wettbewerb auszuscheiden wäre. In § 8 Abs. 1 Unterabs. 2 RPW 2008 findet sich folgende
folgeregelung: „Soweit ein Preisträger wegen mangelnder Teilnahmeberechtigung oder Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übrigen Preisträger sowie sonstige Teilnehmer in der Rangfolge des Preisgerichts
, soweit das Preisgericht ausweislich seines Protokolls nichts anderes bestimmt hat". Eine weitgehend gleichlautende Regelung findet sich in § 25 Abs. 8 VOF. Randnummer 50 Die Antragstellerin kann mangels Preisträgerqualifikation nicht
rücken. Als „sonstiger Teilnehmer" kommt ein
rücken ebenfalls nicht in Betracht, weil das Preisgericht ausweislich des Preisgerichtsprotokolls schon keine Rangfolge vorgesehen hat. Der Verzicht auf eine Rangfolgeregelung bedeutet
dem objektiven Empfängerhorizont, dass die Vergabestelle keinerlei Regelungen für ein
rücken von sonstigen Teilnehmern vorsehen wollte. In diesem Sinne argumentierte die Vergabestelle auch in der mündlichen Verhandlungen, in der sie mitteilte, die Absicht gehabt zu haben, weitere Verhandlungen ausschließlich mit den drei Preisträgern führen zu wollen. Randnummer 51 Soweit ein Preisträger ausfällt, kann die Vergabestelle konsequenterweise nur mit den dann noch vorhandenen Preisträgern verhandeln, d.h. bei Ausfall der Beigeladenen zu 2) nur noch mit den beiden anderen Preisträgern. Der Rückgriff auf sonstige Teilnehmer bzw. die Erweiterung. des Beteiligtenkreises ist nicht möglich. Damit besteht für die Antragstellerin keinerlei Anspruch in den Kreis der Preisträger aufzusteigen. Ein Ausschluss der Beigeladenen zu 1) aus der Anerkennungsgruppe hätte ebenfalls keinen Einfluss auf ihre Rechtsposition im Hinblick auf verbesserte Chancen auf Zuschlagserteilung. Randnummer 52 Da die Antragstellerin in Bezug auf beide Angebotsausschlüsse ihrer Schadensdarlegungslast nicht entsprochen hat, scheitert der
prüfungsantrag im Ergebnis bereits an der Zulässigkeit. III. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GWB. Randnummer 54 Die Gebühren und Auslagen des Verfahrensbevollmächtigten der Vergabestelle sind nicht erstattungsfähig, da seine Hinzuziehung nicht notwendig war. Randnummer 55 Ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten auf Seiten der Vergabestelle notwendig war, ist bezogen auf den Zeitpunkt der Vollmachtserteilung aus einer ex-ante Sicht zu beurteilen. Abzustellen ist darauf, ob ein verständiger Beteiligter unter Beachtung seiner Pflicht, die Kosten so gering wie möglich zu halten, die Beauftragung eines Bevollmächtigten für notwendig erachten durfte (OLG Koblenz, Beschl. v. 12.6.2009, 1 Verg 4/09 und 1 Verg 5/09). Wie jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechtskenntnisse haben oder sich verschaffen muss (BGH, MDR 2000, 383), ist von einer Vergabestelle zu erwarten, dass ihre Mitarbeiter die maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen, die mit einer Auftragsvergabe verbundenen Rechtsfragen auch schwieriger Art beantworten können sowie in der Lage sind, ihren Standpunkt in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Verfahren vor der Vergabekammer zu vertreten (st. Rspr. OLG Koblenz, vgl. nur Beschl. v. 12.06.2009, 1 Verg 5/09; Beschl. v. 21.09.2000, 1 Verg 3/00; Beschl. v. 21.09.2000, 1 Verg. 2/99). Die Ausstattung mit entsprechendem Fachwissen ist unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu bewältigenden Aufgabe (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). Randnummer 56 Vor diesem Hintergrund war die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle nicht notwendig. Streitgegenständlich war vorliegend in erster Linie die Frage, ob die Angebote der Beigeladenen den Auslobungsbedingungen entsprechen oder nicht. Mit dieser Frage hatte sich die Vergabestelle bereits im Wettbewerb auseinanderzusetzen. Kenntnisse des Vergaberechts sind zumindest so weit vorauszusetzen, als sie zur Durchführung einer öffentlichen Auftragsvergabe unabdingbar erforderlich sind (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 07.07.2004, 1 Verg 1 und 2/04). Die Vergabesteile ist auch kein „Gelegenheitsauftraggeber" (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 12.06.2009, 1 Verg 4/09 und 1 Verg 5/09), bei dem die Hinzuziehung ausnahmsweise gerechtfertigt wäre. Randnummer 57 Vor diesem Hintergrund kann erwartet werden, dass die für Ausschreibungen verantwortlichen Mitarbeiter der Vergabestelle die maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen, die mit einer Auftragsvergabe verbundenen Rechtsfragen, auch schwieriger Art beantworten können und weiter in der Lage sind, den Standpunkt ihres Arbeitgebers vor der Vergabekammer zu vertreten, wenn diese ihre Vergabetätigkeit auf die Einhaltung der Vergabevorschriften überprüft. Randnummer 58 Ein besonderer Grund dafür, dass die Heranziehung eines Verfahrensbevollmächtigten in diesem
prüfungsverfahren seitens der Vergabestelle notwendig war, ist nicht ersichtlich. Auch die im
prüfungsverfahren zu klärenden Zulässigkeitsfragen waren nicht so komplex, als dass die Prüfung und Erörterung Mitarbeitern der Vergabestelle nicht zugemutet werden konnte. Randnummer 59 Die Beigeladenen tragen ihre Kosten selbst, da sie sich nicht mit eigenen Sachanträgen am Verfahren vor der Vergabekammer beteiligt haben (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 02.11.2004, WVerg 0011/04; OLG Thüringen, Beschl. v. 04.04.2003, 6-Verg 4/03). IV. Randnummer 60 Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen. Randnummer 61 Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Randnummer 62 Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen
Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf
prüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.