er die GbR für dieses Gerät nicht für gebührenpflichtig halte und berief sich auf § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV -, da das Gewerbe ausschließlich von der Wohnung aus betrieben werde, in der sich auch die Radio- und Fernsehgeräte befänden, für die er bereits Rundfunkgebühren zahle. Randnummer 3 Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 19. Juni 2009,
der Rundfunkgebührenstaatsvertrag zwischen privater und nicht privater Nutzung von Rundfunkgeräten unterscheide. Im nicht ausschließlich privaten Bereich müssten für alle herkömmlichen Rundfunkgeräte jeweils gesondert Rundfunkgebühren gezahlt werden. Für neuartige Rundfunkgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich bestehe eine Zweitgerätefreiheit. Bereits angemeldete Geräte im Privathaushalt könnten allerdings nicht berücksichtigt werden, da es sich bei den neuartigen Rundfunkgeräten dann um Erstgeräte zur ganz oder teilweise nicht privaten Nutzung handele. Daher werde das neuartige Rundfunkgerät ab 01. Juni 2009 im Bestand der Klägerin geführt. Randnummer 4 Die Klägerin erklärte mit bei der GEZ am 3. Juli 2009 eingegangenem Schreiben,
sie die PC-Gebühren ab sofort nur noch unter Vorbehalt zahle. Sie halte diese Gebühren für rechts- und verfassungswidrig. Mehrere Verwaltungsgerichte hätten ihre Auffassung bereits bestätigt. Randnummer 5 Nach weiterem Schriftwechsel setzte der Beklagte mit Bescheid vom
es sich bei den anderen Rundfunkgeräten ebenfalls um eine Nutzung im nicht ausschließlich privaten Bereich handeln müsse, überschreite das die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im Wortlaut der Vorschrift hätten und begründe einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen sei. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 die Gebührenbescheide des Beklagten vom
das Vorhandensein eines privaten Geräts auf demselben Grundstück nicht ausreichend sein könne. Eine Verquickung privater und nicht privater Teilnehmerverhältnisse sei vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewünscht gewesen. Diesem Verständnis des § 5 Abs. 3 RGebStV stehe auch dessen Wortlauten nicht entgegen. Das Merkmal "im nicht ausschließlich privaten Bereich" sei vor die Klammer gezogen worden und beanspruche damit Geltung sowohl für den Fall,
auf dem fraglichen Grundstück herkömmliche Geräte vorhanden seien, als auch für die Konstellation,
nur eine Mehrzahl neuartiger Geräte existiere. Schließlich stütze die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 3 RGebStV die diesseits vertretene Auffassung. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten verwiesen die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 17 Hinsichtlich des Bescheides des Beklagten vom
die Klägerin die Erstattung von der zuständigen Landesrundfunkanstalt nicht fordern kann. Randnummer 19 Was den angegriffenen Bescheid vom
auch die herkömmlichen Rundfunkgeräte im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV im nichtprivaten Bereich bereitgehalten werden müssen, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV sieht eine Gebührenbefreiung für internetfähige PC's im nichtprivaten Bereich vielmehr auch dann vor, wenn das auf einem Grundstück bereits vorhandene herkömmliche Rundfunkgerät im ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten wird. Randnummer 23 Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Diesem ist eine Einschränkung dahin,
auch die anderen Rundfunkempfangsgeräte dem nicht ausschließlich privaten Bereich zuzuordnen sein müssen, nicht mit der im Abgabenrecht gebotenen hinreichenden Klarheit und Bestimmtheit zu entnehmen. Die Formulierung "dort" in § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 RGebStV bezieht sich ersichtlich auf § 5 Abs. 3 S. 1Nr. 1 RGebStV und den dort normierten Grundstücksbezug, nicht aber auf den "nicht ausschließlich privaten Bereich", von dem in § 5 Abs. 3 S. 1 1. Halbsatz RGebStV die Rede ist.
die Formulierung "im nicht ausschließlich privaten Bereich" vor die Nummern 1 und 2 des § 5 Abs. 3 RGebStV gezogen wurde, bedeutet lediglich,
diese Vorschrift, die eine Privilegierung beruflich genutzter Rundfunkempfangsgeräte zum Inhalt hat, keine privat genutzten neuartigen Rundfunkempfangsgeräte erfassen soll. Für die "anderen Rundfunkempfangsgeräte" im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 RGebStV ist daher nach dem eindeutigen Wortlaut nicht der Lebensbereich, in dem sie bereitgehalten werden, entscheidend, sondern vielmehr der räumliche Bezug zu einem bestimmten Grundstück. Randnummer 24 Auch die von dem Beklagten angeführten gesetzessystematischen Aspekte der Unterscheidung zwischen dem privaten und dem nichtprivaten Lebensbereich als grundlegendes Prinzip des Rundfunkgebührenrechts vermögen keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Dies gilt bereits deshalb, weil für die systematische Auslegung einer Rechtsvorschrift regelmäßig kein Raum mehr ist, wenn ihre Interpretation anhand des Wortlauts zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt und sich das im Wege systematischer Auslegung ermittelte abweichende Ergebnis mit dem Wortsinn nicht vereinbaren lässt. Darüber hinaus ist davon auszugehen,
der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 RGebStV dieses Prinzip eben nicht aufrecht erhalten hat, sondern zur näheren Bestimmung der gebührenbefreiten neuartigen Rundfunkempfangsgeräte auf deren Zuordnung zu einem bestimmten Grundstück, das rundfunkgebührenrechtlich bereits erfasst ist, abgestellt hat. Insoweit ist es auch unschädlich,
StV, anders als § 5 Abs. 2 RGebStV, nicht auf § 5 Abs. 1 RGebStV und das dort geregelte private Teilnehmerverhältnis Bezug nimmt. Während nämlich § 5 Abs. 2 RGebStV deshalb auf die Regelung des § 5 Abs. 1 RGebStV Bezug nimmt, weil er eine Ausnahmeregelung trifft für die in § 5 Abs. 1 RGebStV geregelte Gebührenfreiheit herkömmlicher Zweitgeräte, beinhaltet § 5 Abs. 3 RGebStV eine eigenständige und abschließende Regelung der Gebührenfreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten werden. Randnummer 25 Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen,
dieses Auslegungsergebnis nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche. In der Begründung des Landtages Rheinland-Pfalz zum Landesgesetz zu dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird gerade nicht deutlich,
StV nur einschlägig wäre, wenn auch die herkömmlichen auf einem Grundstück vorhandenen Rundfunkgeräte im nichtprivaten Bereich bereitgehalten werden (Drucksache 14/3721 S. 27 f.). Vielmehr heißt es dort,
die Neuregelung in § 5 Abs. 3 RGebStV "das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte" verfolge. Davon,
diese umfassende Befreiung nur gelte, wenn das "Erstgerät" im nichtprivaten Bereich bereitgehalten wird, ist nicht die Rede. Vielmehr ist auch durchaus denkbar,
der Gesetzgeber durch die umfassende Zweitgerätebefreiung gerade Nachweisschwierigkeiten und umfangreiche Aufklärungsarbeiten im Falle von Klein- und Familienunternehmern, die nicht selten ihr Grundstück gemischt nutzen, vorbeugen wollte. Randnummer 26 Schließlich hält es die Kammer auch nicht für problematisch,
der gewerblich genutzte PC von der Klägerin vorgehalten wird, die Räumlichkeiten jedoch dem hier handelnden Gesellschafter der Klägerin und dessen Ehefrau zuzuordnen sind. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nämlich nicht entnehmen,
StV eine zwischen dem Rundfunkteilnehmer, der herkömmliche Geräte bereithält und derjenigen Person, die einen Rechner betreibt, bestehende Identität voraussetzt. Ebenso lässt sich der Gesetzesbegründung hierzu nichts entnehmen. Im Gegenteil: Durch die Anknüpfung an ein bestimmtes Grundstück wird deutlich,
es sich bei § 5 Abs. 3 RGebStV um eine grundstücksbezogene und nicht um eine personenbezogene Privilegierung handelt. Randnummer 27 Nach alledem genießt der streitgegenständliche PC vorliegend Gebührenfreiheit (ebenso Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.