Soziale Pflegeversicherung - Aufhebung der Leistungsbewilligung bei Änderung der Verhältnisse - wesentliche Änderung hinsichtlich des Pflegebedarfs - Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Bewilligung - Anwendbarkeit von § 48 SGB 10 Leitsatz Die Bewilligung von Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II ist nach § 48 SGB 10 wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in vollem Umfang aufzuheben, wenn sich der Pflegebedarf erheblich verringert hat und jetzt keinerlei Pflegebedarf mehr vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung der Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II objektiv nur die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt waren. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Speyer, 20. Januar 2010, S 17 P 181/07, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20.1.2010 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Umstritten ist, ob die Beklagte der Klägerin zu Recht die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II (vollständig) entzogen hat. Randnummer 2 Die 1989 geborene Klägerin, die bei der Beklagten pflegeversichert ist, leidet an einer Mukoviszidose. In ihrem Gutachten vom April 1997 mit ergänzender Stellungnahme vom August 1997 gelangte die Ärztin Dr von M vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin ein durchschnittlicher täglicher Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 35 Minuten (Körperpflege: Waschen und Baden 20 Minuten; Ernährung: mundgerechte Zubereitung der Nahrung 15 Minuten) und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung von mehr als 60 Minuten vorliege. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick darauf ab. In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Speyer (S 9 P 29/98) erkannte die Beklagte nach Einholung von Befundberichten unter dem 11.8.1999 einen Anspruch auf Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II ab dem 12.2.1996 an. Sie ging in diesem Schreiben von einem durchschnittlichen Hilfebedarf der Klägerin im Bereich der Körperpflege von 8 Minuten täglich für die erforderliche Stuhl- und Afterkontrolle, von 25 Minuten täglich im Bereich der Ernährung (Anhalten zum Essen), von 80 Minuten täglich im Bereich der Mobilität (Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen) und von 10 Minuten täglich für die Beaufsichtigung bei notwendigen Arztbesuchen aus. Daraus errechnete sie einen gesamten grundpflegerischen Aufwand von 143 Minuten täglich; dies beruhte insoweit auf einem Versehen, als die Addition der genannten Zeiten nur 123 Minuten ergibt. Die Beklagte fügte an, sie behalte sich eine Nachuntersuchung im Alter der Klägerin von 12 Jahren vor. Der Ansatz der 80 Minuten täglich (40 Minuten morgens und 40 Minuten abends) für die Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen beruhte darauf, dass die Beklagte im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten durchgeführte Behandlungsmaßnahmen durch die Pflegeperson (insbesondere Anleitung, Kontrolle und Motivation beim Inhaliervorgang, Abklopfen) als pflegeversicherungsrechtlich berücksichtigungsfähig ansah. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis vom 18.8.1999 mit am 25.8.1999 beim SG eingegangenem Schreiben an. Unter dem 1.9.1999 erteilte die Beklagte einen Ausführungsbescheid über die Bewilligung von Leistungen der Pflegestufe II. Randnummer 3 In ihrem Gutachten vom November 2001 schätzte OMD Dr D vom MDK den durchschnittlichen Hilfebedarf der Klägerin im Bereich der Grundpflege mit durchschnittlich 21 Minuten täglich (Teilwäsche Unterkörper 5 Minuten, Teilwäsche Hände/Gesicht 2 Minuten; Duschen 10 Minuten, Zahnpflege 2 Minuten; Ankleiden 2 Minuten) und im Bereich der Hauswirtschaft mit 45 Minuten täglich ein. Durch Bescheid vom 14.1.2002, geändert durch Bescheid vom 6.6.2002 und Widerspruchsbescheid vom 24.6.2002 entzog die Beklagte daraufhin die Pflegeleistungen mit Ablauf des 31.1.2002. Durch Urteil vom 18.2.2004 (S 3 P 115/02) hob das SG Speyer diese Bescheide auf. Zur Begründung führte es aus: Die Klage sei bereits deshalb erfolgreich, weil die Beklagte § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - (Anhörungspflicht) nicht beachtet habe. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 48 SGB X nicht erfüllt. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Bescheid vom 1.9.1999 sei nicht eingetreten. Dabei sei insbesondere von Bedeutung, dass die von der Beklagten seinerzeit in Ansatz gebrachte Zeit von 80 Minuten für das Aufstehen und Zubettgehen von Anfang an pflegeversicherungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig gewesen sei. Randnummer 4 Durch Bescheid vom 20.4.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund des Urteils des SG vom 18.2.2004 zahle sie der Klägerin ab dem 1.2.2002 ein Pflegegeld in Höhe von 410,-- € monatlich unter der Voraussetzung, dass die Pflegeperson bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu einer zeitlich ausreichenden Pflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) in der Lage sei. Dieses Schreiben enthielt nähere Maßgaben über Pflichten der Klägerin zur Sicherstellung der Qualität der Pflege sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung. Randnummer 5 Die Ärztin Dr von M vom MDK verneinte in ihrem Gutachten vom Dezember 2004 jeglichen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege. Daraufhin stellte die Beklagte die Pflegeleistungen durch Bescheid vom 6.1.2005 ab dem 1.2.2005 ein. Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte sie ein Gutachten der Pflegefachkraft K vom Februar 2005 ein, die ausführte, die Klägerin sei in der Lage, alle im Bereich der Grundpflege anfallenden Verrichtungen selbstständig auszuführen. Unter dem 16.6.2005 hörte die Beklagte die Klägerin wegen einer Einstellung der Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II an und nahm gleichzeitig den Bescheid vom 6.1.2005 zurück. Durch Bescheid vom 11.7.2005 und Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 entzog sie der Klägerin die Pflegeleistungen ab dem 1.8.2005, da wegen Fehlens eines Pflegebedarfs die Voraussetzungen der Pflegestufe II nicht mehr vorlägen. Randnummer 6 Am 22.12.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Das SG hat ein Gutachten des Arztes für Innere Medizin B vom Februar 2009 eingeholt. Dieser hat ausgeführt: Im Jahre 1999 habe mit Wahrscheinlichkeit ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege vorgelegen, der knapp die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt habe. Heute bestehe kein Pflegebedarf mehr. Randnummer 7 Durch Urteil vom 20.1.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei der Klägerin sei eine wesentliche Änderung des Pflegebedarfs eingetreten. Im Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides vom 1.9.1999 habe ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege im Bereich der Pflegestufe I vorgelegen; dieser sei im Zeitpunkt der Begutachtung durch den MDK im Dezember 2004 auf 0 Minuten herabgesunken. Diese Änderung sei wesentlich. Zwar seien die Voraussetzungen der Pflegestufe II nie erfüllt gewesen. Eine wesentlichere Änderung der Verhältnisse als der völlige Wegfall des Hilfebedarfs sei jedoch nicht denkbar. Die vollständige Entziehung der Leistungen nach der Pflegestufe II führe nicht zu einer Umgehung des § 45 SGB X. Randnummer 8 Gegen dieses ihr am 2.3.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.3.2010 eingelegte Berufung der Klägerin, die vorträgt: § 48 SGB X dürfe nicht der Korrektur einer zu Unrecht bewilligten Leistung wegen Pflege dienen. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sei nicht eingetreten. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 das Urteil des SG Speyer vom 20.1.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 14 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Randnummer 16 1. Rechtsgrundlage der im angegriffenen Bescheid erfolgten Entziehung der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung ist § 48 SGB X. Die Beklagte hat diese Vorschrift zwar im Bescheid vom 11.7.2005 und im Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 nicht ausdrücklich aufgeführt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen im Bescheid vom 11.7.2005 und im Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 ist aber - mit noch ausreichender Deutlichkeit (vgl demgegenüber die Fallgestaltung von LSG Baden-Württemberg 5.3.2010 - L 4 P 4773/08) - zu entnehmen, dass die Beklagte die Entziehung der Leistungen auf eine wesentliche Änderung iSd § 48 SGB X seit dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses vom 11.8.1999 gestützt und die frühere Bewilligung konkludent aufgehoben hat. Die Beklagte hat im Bescheid vom 11.7.2005 ausgeführt, die Bewilligung der Leistungen nach der Pflegestufe II sei durch Anerkenntnis vom 11.8.1999 erfolgt; jetzt lägen neue Tatsachen vor. Im Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 (Seite 6) hat die Beklagte ausdrücklich festgestellt, eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sei eingetreten. Diese Umstände belegen, dass die Beklagte die im Anerkenntnis vom 11.8.1999 erfolgte Bewilligung konkludent nach § 48 SGB X aufgehoben hat (vgl BSG 7.7.2005 - B 3 P 8/04 R Rn 20; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 SGB X Rn 21). Randnummer 17 2. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Da es sich vorliegend um eine reine Anfechtungsklage handelt, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides maßgeblich (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 54 Rn 33). Maßgebend ist daher, ob im Zeitpunkt des Bescheides vom 11.7.2005 eine wesentliche Änderung seit dem Anerkenntnis vom 11.8.1999 eingetreten war. Ebenso wie wenn seinerzeit ein entsprechendes Urteil des SG ergangen wäre (vgl Steinwedel aaO Rn 12), steht das damalige angenommene Anerkenntnis einer Bewilligung der Leistung durch Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gleich. Der Ausführungsbescheid vom 1.9.1999 hat demgegenüber keinen eigenständigen Regelungscharakter (vgl Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 31 Rn 30). Randnummer 18 3. Das Anerkenntnis vom 11.8.1999 ist Grundlage der Beurteilung, ob im Zeitpunkt des Bescheides vom 11.7.2005 eine wesentliche Änderung eingetreten war, weil ein weiterer Bewilligungsbescheid über Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem 11.8.1999 bis zum 11.7.2005 nicht mehr ergangen war. Der Bescheid vom 14.1.2002 entzog lediglich die zuvor gewährten Leistungen und wurde zudem später vom SG aufgehoben. Die Aussage der Beklagten in dem Schreiben vom 20.4.2004, sie zahle aufgrund des Urteils des SG vom 18.2.2004 ab dem 1.2.2002 Pflegegeld, stellt keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Zwar ist ein Bescheid über die Bewilligung der gleichen Pflegestufe wie zuvor ein neuer Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, wenn die Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen vollständig neu geprüft und auf Grund eines MDK-Gutachtens unabhängig von der früheren Leistungsbewilligung bejaht hat (BSG 7.7.2005 aaO Rn 18). Vorliegend war jedoch vor dem Schreiben vom 20.4.2004 keine erneute Feststellung des Pflegebedarfs durch eine neue Begutachtung durchgeführt worden. Dieses Schreiben war aus der Sicht der Klägerin als Empfängerin lediglich als Ausführungsbescheid im Hinblick auf das Urteil des SG vom 18.2.2004 zu verstehen ("aufgrund des Urteils ... vom 18.2.04"), dem insoweit - wie dargelegt - nicht die Qualität eines Verwaltungsakts zukommt. Aus der Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben vom 20.4.2004 folgt nichts anderes. Dies erfolgte ersichtlich nur deshalb, weil die Beklagte der Klägerin in dem Schreiben vom 20.4.2004 gesonderte Pflichten in Bezug auf die Sicherstellung der Qualität der Pflege auferlegt hatte. Randnummer 19 Im Zeitraum zwischen dem Anerkenntnis vom 11.8.1999 und dem Bescheid vom 11.7.2005 ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iSd § 48 Abs 1 SGB X eingetreten, welche die Entziehung der Leistungen rechtfertigte. Dazu im Einzelnen: Randnummer 20 4. Im Zeitpunkt des Anerkenntnisses vom 11.8.1999 bestand objektiv folgender Pflegebedarf: Randnummer 21
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