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Finanzgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat 1 K 1285/08 Urteil Keine Änderung bestandskräftiger und festsetzungsverjährter Einkommensteuerbescheide aufgrun

Keine Änderung bestandskräftiger und festsetzungsverjährter Einkommensteuerbescheide aufgrund des EuGH-Urteils zur Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an ausländische Privatschulen Orientierungssatz

  1. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid, der dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, ist --auch unter Berücksichtigung von Art. 10 EG-- nicht änderbar, wenn das nationale Recht hierfür --wie §§ 172 ff. AO-- keine Rechtsgrundlage vorsieht (Rn.17) .
  2. Unabhängig von der Änderbarkeit bestandskräftiger Bescheide nach nationalem Recht, steht --der zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 11.9.2007 C-76/05 dienenden nachträglichen Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an eine Schule in Großbritannien als Sonderausgaben-- der --nicht gemeinschaftsrechtlich bedenkliche-- Eintritt der Festsetzungsverjährung gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO entgegen (Rn.18) .
  3. Hier: Nichtberücksichtigung von Schulgeldzahlungen für die Jahre 1992 bis 1999 nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids für 1992 durch Zurückweisung der Revision (BFH-Urteil v. 11.6.1997 X R 74/95), für die Jahre 1993 bis 1997 nach Beschluss über die Nichtzulassung der Revision (BFH v. 11.3.2002 XI B 125/00) und für 1998 bis 1999 nach Rücknahme der Einsprüche. Verfahrensgang nachgehend BFH,
  4. Juni 2010, X B 41/10, Beschluss Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob bestandskräftige Einkommensteuerbescheide auf Grund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen beim Besuch ausländischer Privatschulen zu ändern sind. Randnummer 2 Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 bis 1999 machten sie jeweils Schuldgeldzahlungen für ihren Sohn zum Besuch einer Privatschule in Großbritannien als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte ließ die Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen nicht zum Sonderausgabenabzug zu. Die nach erfolglosem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992 erhobene Klage wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom
  5. März 1995 (3 K 1046/94) mit der Begründung ab, Schulgeldzahlungen an Schulen im Ausland seien nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz -EStG- abziehbar. Die hiergegen gerichtete Revision wies der Bundesfinanzhof mit Urteil vom
  6. Juni 1997 (X R 74/95, BStBl II 1997, 617) zurück. Randnummer 3 Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz durch Urteile vom
  7. Juni 1998 (5 K 2755/97) und
  8. Juli 2000 (1 K 2074/99) die von den Klägern hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 1993 bis 1997 erhobenen Klagen ebenfalls ab. Die gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom
  9. Juli 2000 erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verwarf der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom
  10. März 2002 (XI B 125/00) als unzulässig. Die gleichfalls eingelegten Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 nahmen die Kläger im Jahr 2004 zurück. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  11. Oktober 2007 beantragten die Kläger, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1999 dahingehend zu ändern, dass die geleisteten Schulgeldzahlungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
  12. September 2007 (Rs. C-76/05 -Schwarz und Gootjes-Schwarz-, DStR 2007, 1670) verstoße die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gegen Art. 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -EG-, wenn Schuldgeldzahlungen beim Besuch ausländischer Privatschulden nicht als Sonderausgaben berücksichtigt würden. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs liege ein Sachverhalt zu Grunde, der mit dem vorliegenden Fall übereinstimme. In beiden Fällen seien Privatschulen in Großbritannien besucht worden, die sich im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanzierten. Der Antrag werde auf § 177 Abgabenordnung -AO- sowie die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Änderung rechtswidriger Verwaltungsakten gestützt. Nachdem das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz bezüglich der Veranlagungszeiträume 1994 bis 1997 rechtskräftig geworden sei, hätten sie auf Anfrage des Beklagten die Rechtsbehelfe gegen die noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide für 1998 und 1999 zurückgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft wegen der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet gewesen sei, das vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom
  13. September 2007 (Rs. C-318/05, DStRE 2007, 1300) zu Lasten der Bundesrepublik entschieden worden sei. Randnummer 5 Vor dem Hintergrund der Ausführungen von Meilicke (DStR 2007, 1892) seien die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1999 zu korrigieren. Der Beklagte sei unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
  14. Januar 2004 (Rs. C-453/00 -Kühne und Heitz-, HFR 2004, 488) verpflichtet, die Einkommensteuerbescheide zu ändern. Nach den Rechtsausführungen des Generalanwalts könne eine Korrektur der Steuerbescheide auch dann erfolgen, wenn auf Grund anderweitig gefestigter Rechtsprechung der letztinstanzlichen Gerichte von der Durchführung eines Rechtsmittels abgesehen worden sei. Sie seien zur Rücknahme der Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 veranlasst worden, obwohl die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet gehabt habe. Dem Beklagten sei der Wissensvorsprung der Finanzverwaltung zuzurechnen. Wenn sie auf das damals ihnen nicht bekannte Verfahren hingewiesen worden wären, hätten sie die Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1998 und 1999 offen gehalten und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgewartet. Im Übrigen seien ihnen die im Verfahren XI B 125/00 beim Bundesfinanzhof angefallenen Gerichtskosten von 112,40 € zu erstatten. Der Bundesfinanzhof habe mit Beschluss vom
  15. März 2002 einen qualifizierten, den Mitgliedsstaat zum Schadensersatz verpflichtenden Vertragsverstoß begangen, weil er es abgelehnt habe, nach Zulassung der Revision die erstinstanzlich beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vorzunehmen. Als unterlegene Kläger hätten sie einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der angefallenen Prozesskosten. Der Antrag werde auf § 172 AO und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kühne und Heitz gestützt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
  16. Januar 2004 (a.a.O.) sei eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, wenn ein nationales Gericht letzter Instanz unter Verletzung von Art. 234 Abs. 3 EG die Sache nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. So verhalte es sich im Streitfall hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 1992 sowie 1994 bis
  17. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  18. Dezember 2007 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom
  19. Januar 2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide nicht möglich sei, weil keine steuerrechtliche Änderungsvorschrift anwendbar sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Änderung von Verwaltungsakten nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
  20. Januar 2004 (a.a.O.) im Streitfall nicht erfüllt. Eine bestandskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde könne danach nur überprüft und geändert werden, wenn die Behörde nach nationalem Recht befugt sei, diese Entscheidung zurückzunehmen. Vorliegend bestehe jedoch keine gesetzliche Vorschrift, um die bestandskräftigen Steuerfestsetzungen noch im Sinne der Kläger ändern zu können. Für sämtliche Veranlagungszeiträume von 1992 bis 1999 sei die Festsetzungsfrist abgelaufen, so dass die Steueransprüche verjährt seien. Auch eine anderweitige Festsetzung der streitigen Steuerbeträge im Billigkeitswege sei nicht möglich. Bei Eintritt der Verjährung bestehe ein absolutes Ausschlusskriterium für eine anderweitige Steuerfestsetzung. Randnummer 7 Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren weiter. Ergänzend tragen sie vor, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kühne und Heitz verpflichte der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit die Verwaltungsbehörden der Mitgliedsstaaten, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen und evtl. zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt seien. So verhalte es sich im Streitfall. Auch die Voraussetzung, dass die Behörde nach nationalem Recht befugt sein müsse, die Entscheidung zurückzunehmen, liege vor. Mit dem Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs vom
  21. Juni 1997 (a.a.O.) seien für sie alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft gewesen, um die rechts- und gemeinschaftswidrige Steuerfestsetzung für das Jahr 1992 anzufechten. Die grundsätzlich bestehende Verfahrensautonomie eines Mitgliedsstaats werde bei einer Verletzung der Vorlagepflicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-392/04 eingeschränkt, wenn andernfalls die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert werde. Da sie alles getan hätten, um ihre Rechte auf Dienstleistungsfreiheit bei der Schulwahl durchzusetzen, würden ihre Rechte bei der Steuerfestsetzung für 1992 leer laufen, wenn nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
  22. September 2007 (a.a.O.) eine Abänderung des Steuerbescheides für das Jahr 1992 sich ausschließlich nach nationalem Recht richten würde. Bei der Auslegung der deutschen Verfahrensvorschriften sei daher auch der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen, der gewährleisten solle, dass das Gemeinschaftsrecht effektiv durchgesetzt werden könne und wirksam werde. Randnummer 8 Der Bundesfinanzhof habe im Urteil vom
  23. November 2006 (V R 67/05, BStBl II 2007, 436) ausgeführt, dass das nationale Recht in §§ 172 ff. AO keine Rechtsgrundlage vorsehe, um bestandskräftige Steuerbescheide zu ändern. Diese Ausführungen seien unzutreffend, weil auch nach deutschem Recht die Finanzverwaltung nicht gehindert sei, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen einen bestandskräftigen Steuerbescheid zu ändern. Der Bundesfinanzhof habe außerdem darauf hingewiesen, dass sich der zu Grunde liegende Streitfall wesentlich von dem Sachverhalt unterscheide, der dem Urteil in der Rechtssache Kühne und Heitz zu Grunde gelegen habe, weil dort sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden seien. Ob der Bundesfinanzhof auch bei einem derartigen Sachverhalt in §§ 172 ff. AO keine Rechtsgrundlage für eine Abänderung gemeinschaftswidriger Steuerbescheide sehe, lasse sich der Entscheidung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Dahinstehen könne, ob die Einrede der Verjährung im Hinblick auf Art. 10 EG überhaupt zulässig sei. Denn das gemeinschaftsrechtliche Effektivitätsprinzip verlange jedenfalls dann, wenn ein letztinstanzliches nationales Gericht das Gemeinschaftsrecht unrichtig ausgelegt habe, dass die Verjährung gem. Art. 171 Abs. 3a AO solange gehemmt sei, bis die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergangen sei, dem die Sache nach Art. 234 Abs. 3 EG hätte vorgelegt werden müssen. Dem Grundsatz der Rechtssicherheit werde dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sich der Betroffene unmittelbar nach Kenntnis der Entscheidung des Gerichtshofs an die Verwaltungsbehörde wenden müsse. Für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1997 gälten entsprechende Ausführungen. Eine Überprüfung und Abänderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 erfordere der Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Steuerrecht gelte. Danach habe bei einem Steuerrechtsverhältnis jeder auf die Belange des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Der Beklagte habe in zurechenbarer Kenntnis des von der EU-Kommission bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens angeregt, dass die Einsprüche zurückgenommen würden. Er habe sich daher treuwidrig und widersprüchlich verhalten, wenn er sich nunmehr auf die Bestandskraft der Bescheide berufe. Auch für den Veranlagungszeitraum 1993 gebiete der Grundsatz von Treu und Glauben eine Abänderung des ergangenen Einkommensteuerbescheids. Das Finanzgericht Nürnberg habe sich in dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom
  24. März 2007 (II 11/2005, juris) nicht mit der Problematik auseinandergesetzt, die der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Kühne und Heitz aufgezeigt habe. Die Erstattung der im Verfahren XI B 125/00 beim Bundesfinanzhof angefallenen Gerichtskosten werde auf die Rechtsausführungen von Meilicke (a.a.O.) gestützt. Die funktionelle Zuständigkeit des Finanzgerichts ergebe sich aus dem Sachzusammenhang mit den steuerrechtlichen Tatbeständen, die dem Änderungsantrag zu Grunde lägen. Randnummer 9 Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  25. Dezember 2007 und der Einspruchsentscheidung vom
  26. Januar 2008 zu verpflichten, die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1992 vom
  27. November 1993, für das Jahr 1993 vom
  28. September 1995, für die Jahre 1994 bis 1996 vom
  29. Juni 1999, für das Jahr 1997 vom
  30. März 1999, für das Jahr 1998 vom
  31. Januar 2001 und für das Jahr 1999 vom
  32. Mai 2001 dahingehend zu ändern, dass weitere Sonderausgaben in Höhe von 2.491,50 DM im Jahr 1992 2.288,10 DM im Jahr 1993 2.886,60 DM im Jahr 1994 4.585,80 DM im Jahr 1995 4.694,70 DM im Jahr 1996 5.866,80 DM im Jahr 1997 6.294,60 DM im Jahr 1998 und 4.064,70 DM im Jahr 1999 berücksichtigt und Gerichtskosten in Höhe von 112,40 € erstattet werden, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung die Frage vorzulegen, ob die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
  33. Januar 2004 in der Rechtssache Kühne und Heitz geändert werden können, sowie hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Aufhebung eines rechtswidrigen, belastenden und bestandskräftigen Verwaltungsakts nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur in Betracht komme, wenn dies nach nationalen Regeln möglich sei. Das nationale Recht sehe dafür in § 172 ff. AO jedoch keine Rechtsgrundlage vor. In jedem Fall ende die Pflicht zur Überprüfung mit Eintritt der Festsetzungsverjährung, denn ab diesem Zeitpunkt sei eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mehr möglich. Die gleiche Rechtsansicht vertrete das Finanzgericht Nürnberg in seinem Urteil vom
  34. März 2007 (a.a.O.). Entscheidungsgründe Randnummer 12 II. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 13 Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
  35. September 2007 (Rs. C-76/05 -Schwarz und Gootjes-Schwarz-, DStR 2007, 1670) geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1999 zu erlassen. Randnummer 14
  36. Mit Urteil vom
  37. September 2007 (a.a.O.) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass dann, wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule in einen anderen Mitgliedstaat schicken, deren Leistungen nicht unter Art. 49 EG fallen - also keine Privatschulen sind, die sich im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanzieren -, Art. 18 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen steht, die vorsieht, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt. Gleiches gilt für Privatschulen, da in diesem Fall ein Verstoß gegen Art. 49 EG vorliegt. Dieser Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf Schulgeldzahlungen an inländische Schulen) hat zur Folge, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung dahingehend gemeinschaftsrechtskonform auszulegen ist, dass auch Zahlungen an Schulen im übrigen Gemeinschaftsgebiet als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Die Abzugsfähigkeit ergibt sich aus dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot. Der Gleichheitssatz kann nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigung, die die Mitglieder einer begünstigten Gruppe erhalten, auch auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt wird (vgl. FG Köln, Urteil vom
  38. Februar 2008, 10 K 7404/01, DStR 2008, 663; FG München, Urteil vom
  39. September 2008, 12 K 718/08, EFG 2009, 1456). Randnummer 15
  40. Ein Anspruch der Kläger auf Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre unter Berücksichtigung der geleisteten Schulgeldzahlungen scheidet jedoch im Streitfall aus, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt. Dieses Ergebnis verletzt nicht Gemeinschaftsrecht. Randnummer 16 a) Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteilen vom
  41. Januar 2004 (Rs. C-453/00 -Kühne und Heitz-, HFR 2004, 488), vom
  42. März 2007 (Rs. C-432/05 -Unibet-, HFR 2007, 712) und vom
  43. Februar 2008 (Rs. C-2/06 -Kempter-, HFR 2008, 521) entschieden, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine bestandskräftige Entscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder nach Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist. Durch die Beachtung dieses Grundsatzes soll verhindert werden, dass Verwaltungsakte unbegrenzte Zeit in Frage gestellt werden können. Eine Verwaltungsbehörde ist nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit nur bei „besonderen Umständen" (vgl. EuGH, Urteil vom
  44. Februar 2008, a.a.O.) zur Überprüfung und gegebenenfalls Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts verpflichtet. Eine solche Pflicht besteht, wenn die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, ihre Entscheidung zurückzunehmen. Zudem muss die Verwaltungsentscheidung infolge eines Urteils letzter Instanz bestandskräftig geworden sein („Ausschöpfung des Rechtswegs"). Darüber hinaus ist erforderlich, dass das Urteil auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, weil sich das Gericht nicht an den Europäischen Gerichtshof gewandt hat. Schließlich muss der Antrag auf Aufhebung oder Änderung der bestandskräftigen Entscheidung unmittelbar nach Kenntnis der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gestellt worden sein, wobei es Sache der Mitgliedstaaten ist, diese Frist näher zu konkretisieren. Randnummer 17 Der Europäische Gerichtshof hat auch nach dem Urteil vom
  45. Januar 2004 (a.a.O.) klargestellt, dass die Verpflichtung der betreffenden Behörde aus Art. 10 EG, eine unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erlassene bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, u.a. von einer Befugnis dieser Behörde nach nationalem Recht zur Rücknahme der Entscheidung abhängig ist (vgl. EuGH, Urteile vom
  46. März 2006, Rs. C-234/04 -Kapferer-, NJW 2006, 1577; vom
  47. September 2006, Rs. C-392/04 -i 21 Germany GmbH und Arcor AG & Co. KG-, NVwZ 2006, 1277). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Aufhebung eines rechtswidrigen, belastenden, bestandskräftigen Verwaltungsakts nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Fällen der vorliegenden Art nur dann in Betracht kommt, wenn sie durch eine nationale Regelung ermöglicht wird. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid ist deshalb - auch unter Berücksichtigung von Art. 10 EG - nicht änderbar, wenn das nationale Recht hierfür - wie §§ 172 ff. AO - keine Rechtsgrundlage vorsieht (vgl. BFH, Urteil vom
  48. November 2006, V R 67/05, BStBl II 2007, 436; FG Nürnberg, Urteile vom
  49. März 2007, a.a.O., und vom
  50. September 2008, II 241/2006, juris; FG Köln, Urteil vom
  51. März 2009, 7 K 2808/07, EFG 2009, 1168; FG Münster, Urteil vom
  52. August 2009, 5 K 2659/07 U, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  53. September 2009, 7 K 7296/05 B, juris; Hamburgisches OVG, Urteil vom
  54. Mai 2009, DVBl 2009, 1060; Frenz, DVBl 2004, 375; Birk/Jahndorf, UR 2005, 198). Randnummer 18 Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze scheitert ein Anspruch der Kläger auf Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1999 im vorliegenden Fall jedenfalls daran, dass das deutsche Recht keine Vorschrift zur Korrektur bestandskräftig gewordener Steuerbescheide wegen späterer Änderungen bzw. Präzisierungen der Rechtsprechung kennt. Daneben steht dem Änderungsbegehren der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO entgegen. Hemmungsgründe im Sinne des § 171 AO sind nicht ersichtlich. Auch gemeinschaftsrechtlich ergeben sich keine Bedenken dagegen, Folgerungen aus dem Ablauf der Festsetzungsfrist zu ziehen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich frei sind, das Besteuerungsverfahren zu regeln und dabei auch Fristen zu setzen, innerhalb derer Ansprüche auf Rückerstattung von Abgaben geltend zu machen sind (vgl. EuGH, Urteile vom
  55. September 1998, Rs. C-231/96 -Edis-, HFR 1998, 1033; vom
  56. Juli 2002, Rs. C-62/00 -Marks & Spencer I-, UR 2002, 436; vom
  57. März 2009, Rs. C-445/06 -Danske Slagterier-, DStR 2009, 703; vgl. auch FG Köln, Urteil vom
  58. März 2009, a.a.O.). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Kläger durch ein rechts- und treuwidriges Verhalten des beklagten Finanzamts an der Fortsetzung von Rechtsbehelfsverfahren gehindert worden sind. Randnummer 19 Dem Antrag der Kläger auf Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs war nicht zu entsprechen. Unabhängig davon, dass die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens kein förmliches Antragsrecht auf Einleitung des Vorlageverfahrens haben (vgl. BFH, Beschluss vom
  59. März 2003, VII B 282/02, juris, m.w.N.), ist das Gericht nach Art. 234 Abs. 2 EG nicht zu einer Vorlage verpflichtet (vgl. BFH, Beschluss vom
  60. Mai 2004, XI B 107/03, juris). Dessen ungeachtet besteht kein Anlass, die dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, weil diese – wie dargelegt – sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene höchstrichterlich hinreichend geklärt sind. Randnummer 20 Im Hinblick darauf, dass gegenüber dem Beklagten auch kein Anspruch auf Erstattung der im Verfahren XI B 125/00 beim Bundesfinanzhof angefallenen Gerichtskosten gegeben ist, war die Klage nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- abzuweisen. Randnummer 21 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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