Gesamtschuldnerausgleich unter geschiedenen Ehegatten: Ausgleichspflicht bei einer ausschließlich im Interesse eines Ehegatten begründeten Darlehensverbindlichkeit; Berücksichtigung der alleinigen Schuldentilgung bei der Unterhaltsberechnung; Auslegung einer Abrede zum Trennungsunterhalt Leitsatz 1. Ist eine Verbindlichkeit im ausschließlichen Interesse eines Ehegatten begründet worden und kommt sie diesem auch allein wirtschaftlich zugute, kann dies den Schluss auf seine alleinige Ausgleichspflicht rechtfertigen. (Rn.21) 2. Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt auch dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts - sei es durch Urteil oder durch (vergleichsweise) Unterhaltsvereinbarung - bereits berücksichtigt worden ist. (Rn.21) 3. Der Gesamtschuldnerausgleich dient nicht der Korrektur unterhaltsrechtlicher Grundsätze (Erwerbstätigenbonus/Quotenunterhalt); eine "Restausgleichsforderung" für verschiedene Unterhaltszeiträume besteht daher nicht. (Rn.26) 4. Die Auslegung einer - im unmittelbaren Anschluss an ein gerichtliches Erkenntnis zum Trennungsunterhalt getroffenen - unterhaltsrechtlichen Abrede kann ergeben, dass die Parteien ungeachtet eines beiderseitigen Verzichts auf Ehegattenunterhalt für die Zukunft die Unterhaltsberechnung fortgeschrieben haben. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 10. März 2009, 9 O 248/08, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. März 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.666,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger zu 23/25 und die Beklagte zu 2/25; die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 4.500 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 6.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner ehemaligen Ehefrau, hälftige Erstattung von seit der Trennung erbrachten Zahlungen auf während der Zeit des Zusammenlebens begründete Verbindlichkeiten sowie hälftige Freistellung von ab Januar 2009 fällig werdenden Bau(spar)darlehensraten. Die am 31. Mai 1996 geschlossene Ehe der Parteien, die seit April 2006 getrennt lebten, wurde am 31. Oktober 2008 rechtskräftig geschieden. Randnummer 2 Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 3 Die Parteien lebten in dem vom Kläger bereits vorehelich zu Alleineigentum erworbenen Hausanwesen in …[X]. Zu der vom Kläger beabsichtigten grundlegenden Modernisierung und Renovierung des Hauses ist es bis heute nicht gekommen; die Beklagte ist nach der Trennung ausgezogen. Der Kläger hat den Sollsaldo des ehedem gemeinsamen Girokontos bei der … [A-Bank] per 11. Juli 2007 zurückgeführt. Randnummer 4 Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit – rechtskräftigem – Urteil vom 5. Juni 2008 – 7 U 362/07 – über den rückständigen sowie den laufenden Trennungsunterhalt der Beklagten (Mai 2006 bis Oktober 2008) entschieden. Mit Prozessvergleich vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Diez vom 31. Oktober 2008 – 12 F 40/07 – hat der Kläger sich verpflichtet, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt (Ehegattenunterhalt) in Höhe von 100,00 Euro monatlich ab November 2008 bis einschließlich Juni 2009 zu zahlen; ab Juli 2009 haben die Parteien wechselseitig auf Ehegattenunterhalt verzichtet. Randnummer 5 Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 10. März 2009 – unter Abweisung im Übrigen – die Beklagte zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages an den Kläger in Höhe von 3.947,28 Euro nebst Zinsen (Bauspardarlehen ... [B] und ... [C] für Zeitraum Mai bis August 2008 sowie November und Dezember 2008; Sollsaldo Girokonto per 19. April 2006 in Höhe von 3.077,33 € zuzüglich Zinsen und Kontogebühren für Zeitraum April bis Dezember 2006 in Höhe von 367,75 €) sowie zur Freistellung des Klägers hinsichtlich der Bauspardarlehen ... [B] respektive ... [C] , jeweils in Höhe des hälftigen Sollsaldos per Dezember 2008, verurteilt; hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Randnummer 6 Der Kläger erstrebt – nunmehr bezogen auf den je hälftigen Saldostand per Ende April/Anfang Mai 2009 – vollständigen Ausgleich respektive Freistellung hinsichtlich der Bau(spar)darlehen ... [B] , ... [C] und ... [D] , hälftigen Ausgleich für die Kosten der Umbauplanung sowie – weitergehenden – hälftigen Ausgleich auch für die Zins- und Gebührenbelastung des ehedem gemeinsamen Girokontos bei der … [A-Bank] in Höhe von 36,88 € monatlich bis „einschließlich 2. Quartal 2007“. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. März 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen Randnummer 9 1. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.929,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30. April 2009 zu zahlen; Randnummer 10 2. den Kläger von der Forderung der ... [C] Bauspardarlehen Nr. ... M01 in Höhe von 1.477,44 €, bezogen auf den 1. Mai 2009, freizustellen; Randnummer 11 3. den Kläger von der Forderung der ... [B]-Bausparkasse betreffend das Abwicklungskonto Nr. …03 in Höhe von 1.624,62 €, bezogen auf den 1. Mai 2009, freizustellen; Randnummer 12 4. den Kläger von der Forderung der ... [D]-Bank aus dem Bauspardarlehen Nr. …00 in Höhe von 32.874,96 €, bezogen auf den 4. Mai 2009, freizustellen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen; Randnummer 15 2. das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. März 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie den Betrag von 3.240,77 € übersteigt. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte erkennt die Verurteilung in Höhe eines Zahlbetrages von 3.240,77 € an (Rückführung Girokonto-Sollsaldo); zu Unrecht habe das Landgericht dem Kläger aber einen Betrag in Höhe von 204,31 € (Zinsen/Gebühren Girokonto für Zeitraum April bis August 2006) sowie 502,20 € (Zahlungen auf Bauspardarlehen ... [B]/... [C] für Zeitraum April bis August 2006) zugesprochen. Im Übrigen seien die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten im alleinigen Interesse des Klägers begründet oder jedenfalls vollständig bei der Berechnung des (Trennungs- wie Ehegatten-)Unterhaltsanspruchs der Beklagten berücksichtigt worden. II. Randnummer 19 Die – zulässige – Berufung des Klägers hat in der Sache nur in einem geringfügigen Punkt Erfolg; die – zulässige – Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Randnummer 20 Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Gesamtschuldnerausgleich nur in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages verlangen (Girokonto); ein Anspruch auf hälftige Rückführung des Kostenaufwandes für die Umbauplanung sowie der – ehezeitlichen – Bau(spar)darlehen, sei es bereits als Zahlungsanspruch oder noch als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch (vgl. BGHZ 181, 310 = NJW 2010, 60 f; Palandt/ Grüneberg , BGB, 69. Auflage 2010, § 426 Rn. 4), besteht nicht. Randnummer 21 Gesamtschuldner sind nach § 426 Abs 1 Satz 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht – sei es kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung, aus dem Inhalt und Zweck des betreffenden Rechtsverhältnisses, aus der Natur der Sache oder aber der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens – ein anderes bestimmt ist. Bei Ehegatten entfällt mit dem Zeitpunkt der (endgültigen) Trennung die eheliche Lebensgemeinschaft und damit regelmäßig der tragende Umstand für eine anderweitige Bestimmung der beiderseitigen Ausgleichspflicht; es kommt nun darauf an, ob andere Umstände für einen vom Regelfall der gesetzlichen Halbteilung abweichenden Verteilungsmaßstab vorliegen (BGH NJW 2007, 3564; 2008, 849, 850; Palandt/ Grüneberg , BGB, 69. Auflage 2010, § 426 Rn. 10 ff.). Ist eine Verbindlichkeit im ausschließlichen Interesse eines Ehegatten begründet worden und kommt sie diesem auch allein wirtschaftlich zugute, kann dies den Schluss auf seine alleinige Ausgleichspflicht rechtfertigen ( Wever , Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Auflage 2006, Rn. 313); so hat regelmäßig derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum eine Immobilie steht und der diese nach der Trennung auch allein nutzt, für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Verbindlichkeiten fürderhin allein aufzukommen (BGH FamRZ 1997, 487, 488; 2005, 2052, 2054). Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt auch dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts – sei es durch Urteil oder durch (vergleichsweise) Unterhaltsvereinbarung – bereits berücksichtigt worden ist (BGH FamRZ 2005, 1236, 1237; 2007, 1975, 1976; NJW 2008, 849, 850; Wever a.a.O. Rn. 330 ff.). Randnummer 22 In Anwendung dieser Grundsätze gilt im Streitfall – im Anschluss an die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – das Folgende: Randnummer 23 1. Bau(spar)darlehen Randnummer 24
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