SchG 2007 ebenso rügefähig wie die fehlende sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde. (Rn.23) 2) Die Planfeststellung auf der Grundlage einer nicht gegebenen Rechtsgrundlage durch eine sachlich unzuständige Behörde stellt einen schweren, nicht heilbaren Fehler des Verwaltungsakts dar, der dessen gänzliche Aufhebung rechtfertigt. Eine Heilung über §§ 45, 46, 75 Abs. 1a VwVfG ist nicht möglich. (Rn.35) 3) Zur Umdeutung
VfG im Rahmen der Planfeststellung. (Rn.37) 4) Zur straßenrechtlichen (Un-)Selbständigkeit eines Radwegs, der zwischen 300 und 2.600 m von zwei Kreisstraßen entfernt gebaut werden soll. (Rn.27) 5) Ein selbständiger Radweg ist nicht
G (juris: StrG RP), sondern allenfalls über § 5 Abs. 5 LStrG (juris: StrG RP) planfeststellungsfähig. (Rn.38) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, 7. April 2011, 1 A 11088/10, Urteil Tenor Der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebes Mobilität für den Bau des Radfernweges Lahntal im Zuge der Kreisstraße Nr. 23 und 25 (K 23 und K 25) zwischen Laurenburg und Geilnau im Rhein-Lahn-Kreis vom 22. Dezember 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich als anerkannter Naturschutzverband gegen einen Planfeststellungsbeschluss für einen Geh- und Radweg. Randnummer 2 Schon seit Anfang der 1980er Jahre werden Planungen zu einem Lückenschluss im Verlauf des Fernradwegs Lahntal im Abschnitt zwischen Geilnau und Laurenburg betrieben. Der Fernradweg (insgesamt 245
folgenden Anhörungsverfahren lagen die Planunterlagen in der Zeit vom
Inkrafttreten der „Kleinen Naturschutznovelle" vom
SchG verneint. Vorsorglich wurde eine Ausnahmegenehmigung
8 sowie - höchst hilfsweise - eine Befreiung
SchG 2007 namentlich auch für die Wildkatze ausgesprochen. Die Einwendungen des Klägers wurden im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen. Als Vorzug der festgestellten Linienführung in Gestalt der "Talvariante 1 b" nennt der Planfeststellungsbeschluss, dass durch die Wegeführung auf dem Forstweg in den Unterabschnitten 1.8 bis 1.10 die Lahnaue gemieden und das NSG "Gabelstein-Hölloch" lediglich in seinem westlichen Randbereich angeschnitten werde. Randnummer 7 Gegen den ihm am 29. Januar 2010 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 26. Februar 2010 Klage erhoben. Er führt aus, die Klage sei sowohl
SchG 2007 zulässig, ebenso
RG –. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen zwingende Vorschriften des Naturschutzrechts, weil er eine Befreiung von der NSG-VO „Gabelstein-Hölloch" und eine Befreiung bzw. Ausnahme von den Verbotsvorschriften des Artenschutzes zulasse. Die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür seien objektiv nicht festgestellt worden und könnten es auch nicht, denn eine ausreichende Begründung fehle. Die Obere Naturschutzbehörde habe sich in der Stellungnahme im Verfahren nicht ernsthaft inhaltlich damit auseinandergesetzt, lediglich ein Einverständnis und kein Einvernehmen erklärt. Es liege keine unbeabsichtigte Härte
SchG vor. Schon mit Bescheid vom 15. März 1995 habe die Bezirksregierung Koblenz den damaligen Antrag des Vorhabenträgers auf eine Befreiung für einen Radweg auf weitgehend ähnlicher Trasse (vergleichbar Varianten 1a und 1c) abgelehnt und ausgeführt, das Vorhaben widerspreche dem Schutzzweck, Ausnahmetatbestände träfen nicht zu und es sei eine
Das jetzt durchgeführte Planfeststellungsverfahren für einen unselbständigen Radweg im Zuge der K 23 / K 25 sei rechtsfehlerhaft, weil es sich tatsächlich um einen selbständigen Radweg handele, was zudem zu einer anderen Trägerschaft der Straßenbaulast führe. Es möge zwar eine Entflechtung des Verkehrs beabsichtigt sein. Es stehe aber fest, dass die K 23 / K 25 weiterhin für den Radverkehr nutzbar seien und auch nutzbar sein müssten, um Radfahrern, die keine direkte Verbindung zwischen Geilnau und Laurenburg entlang der Lahn suchen, die Erreichung anderer Ziele zu ermöglichen und offen zu halten, entsprechend der jeweiligen Funktion der Kreisstraßen. Dies und die räumliche Entfernung zu den K 23 und K 25 offenbarten die eigenständige Bedeutung des Radweges, der mithin als selbständiger Radweg i.S.d. § 3 Nr. 3 b) aa) LStrG zu klassifizieren sei. Demgegenüber seien die naturschutzrechtlichen Belange, die gegen eine Befreiung sprächen, nicht umfassend gewürdigt worden. § 4 NSG-VO verbiete nicht nur den Straßen- und Wegebau, sondern auch die Störung des Gebiets durch Lärm, durch Verlassen der Wege und durch sonstige Handlungen, die sich
teilig auf die Tier- und Pflanzenwelt auswirken. Insoweit sei auch § 17 Abs. 2 LNatSchG zu beachten. Schließlich seien auch die erteilte Ausnahme und die Befreiung hinsichtlich des Artenschutzes, insbesondere im Hinblick auf die Wildkatze, rechtswidrig. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Planfeststellungsbeschluss für den Bau des Radfernweges Lahntal im Zuge der Kreisstraßen Nr. 23 und 25 (K 23 und K 25) zwischen Laurenburg und Geilnau im Rhein-Lahn-Kreis - Az.: 02.4-1726-PF/16 - vom 22. Dezember 2009 aufzuheben. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er verweist auf den Planfeststellungsbeschluss und trägt vor, die Zuständigkeit des Landesbetriebs Mobilität ergebe sich aus § 5 Abs. 1 i.V.m. §§ 6 Abs. 7 und 49 Abs. 2 LStrG . Es bestehe eine hinreichende Planrechtfertigung. Das hier angefochtene Straßenbauvorhaben sei
den Zielbeschreibungen im Planfeststellungsbeschluss und den zugehörigen Planfeststellungsunterlagen gemessen an den Zielen des LStrG "vernünftigerweise geboten".Das sich aus § 5 Abs. 1 LStrG ergebende Abwägungsgebot sei ebenfalls nicht verletzt. Der Landesbetrieb Mobilität habe alle für und wider die Planung streitenden öffentlichen und privaten Belange umfassend gewürdigt und entsprechend ihrer objektiven Gewichtigkeit in die Abwägung eingestellt. Die vom Kläger in der Anhörung vorgebrachten und nunmehr im Klagewege weiterverfolgten Planeinwände könnten nicht zu einer anderen Planungsentscheidung führen. Anders als noch im Planfeststellungsbeschluss trägt er nunmehr vor, die festgestellte Planung sei mit den Schutzausweisungen des NSG "Gabelstein-Hölloch" vereinbar. § 4 Nr. 2 NSG-VO bedeute nicht, dass der Wegebau generell verboten sei, sondern nur dann, wenn dieser dem Schutzzweck des NSG (§ 3 der NSG-VO) tatsächlich zuwider laufe, was hier nicht der Fall sei. Der Radweg liege Luftlinie ca. 200 bis 300 m von den für die Schutzgebietsausweisung besonders relevanten Bereichen „Gabelstein" und „Hölloch" (linke Lahnsseite) und dem „felsigen Lahnhang" entfernt. Die vorsorglich ausgesprochenen Befreiung
SchG sei in jedem Falle rechtmäßig. Der Artenschutz, insbesondere in Bezug auf die Wildkatze sei nicht verletzt. Auch bei unterstellter Annahme des Vorliegens von Verbotstatbeständen in Bezug auf geschützte Arten, namentlich auch in Bezug auf die Wildkatze sei eine Ausnahmegenehmigung
SchG 2007 erteilt, äußerst hilfsweise eine Befreiung
SchG
VfG in einen solchen für einen selbständigen Radweg umgedeutet werden. Er wäre auf das gleiche Ziel gerichtet und hätte vom Landesbetrieb Mobilität in der geschehenen Form erlassen werden können. Die Planfeststellung sei in Kenntnis der Obersten Straßenbaubehörde erfolgt und diese habe mit Schreiben vom 19. August 2010 bestätigt, dass die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Bau des Lahntalradweges in diesem Abschnitt aufgrund der besonderen Verkehrsbedeutung in jedem Fall geboten gewesen sei und dieser damit von ihr befürwortet werde; hilfsweise könne das Verfahren
G weiter betrieben werden. Randnummer 13 Dementsprechend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt, Randnummer 14 für den Fall, dass das Gericht gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 47 eine Umdeutung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses für den Bau eines „unselbständigen“ Radweges gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG in einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau eines „selbständigen“ Radweges in der Trägerschaft des Rhein-Lahn-Kreise im Sinne von § 3 Nr. 3
Landesrecht anerkannter Naturschutzverein (§ 60 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG 2007 – in der Fassung der „Kleinen Naturschutznovelle" vom 12.12.2007, BGBI. I S. 2873; vgl. § 74 Abs. 3 BNatSchG 2010) klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann daher
der hier anzuwendenden Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG 2007 (die abermalige Rechtsänderung durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, BGBI. I S. 2542, ist gemäß dortigem Art. 27 erst mit Wirkung vom 01.03.2010 und damit erst
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 22.12.2009 und der Klageerhebung am 26.02.2010 in Kraft getreten), ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe
der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einlegen gegen Befreiungen von Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Der Kläger hat auch
SchG 2007 geltend gemacht, dass der Erlass des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses als Verwaltungsakt im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 1 BNatSchG 2007 Vorschriften, die zumindest auch dem Naturschutz und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007), widersprechen. Er wird hiervon in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt, war zur Mitwirkung
SchG 2007 berechtigt und hat sich mit den Stellungnahmen vom
trägliche Änderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für das Vorhaben günstiger wären, was hier für das Bundesnaturschutzgesetz 2010
Überzeugung des Gerichts nicht vor.
G dürfen Landes- und Kreisstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Ein Neubau einer Kreisstraße wurde nicht beantragt und nicht planfestgestellt, so dass dahingestellt bleiben kann, ob ein selbständiger Rad- und Gehweg überhaupt planfestgestellt werden kann (verneinend: Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld, Kommentar zum LStrG in: Praxis der Kommunalverwaltung L 12 RhPf, § 5 Erl. 6 und 8). Jedenfalls würde es sich bei einem selbständigen Geh- und Radweg
G um eine sonstige Straße und nicht um eine Kreisstraße
G handeln. Randnummer 26 a) Die von der Planfeststellungsbehörde angenommene Änderung der bestehenden Kreisstraßen K 23 und K 25 durch Ergänzung mit einem unselbständigen Radweg liegt nicht vor. Im Hinblick auf die vorhandenen Kreisstraßen K 23 (von Laurenburg über Scheidt und Holzappel
Charlottenberg) und K 25 (von Birlenbach kommend über Balduinstein und Geilnau
Holzappel) soll die Substanz beider Kreisstraßen, d.h. Lage und Ausdehnung der vorhandenen Fahrbahnen, nicht geändert oder ergänzt werden. Darüber hinaus soll auch die Funktion beider Straßen ebenfalls nicht geändert werden, denn der Radverkehr von Laurenburg
Scheidt und Holzappel (K 23) und von Holzappel
Geilnau (K 25) soll weiterhin auf den vorhandenen Fahrbahnen ungetrennt vom motorisierten Verkehr zulässig sein. Eine vollständige oder zumindest weitgehende Entflechtung des mit der Funktion als Kreisstraße ( § 3 Nr. 2 LStrG ) verbundenen Radverkehrs von und
den Orten Laurenburg, Scheidt, Holzappel und Geilnau auf den bisherigen und künftigen Fahrbahnen beider Kreisstraßen K 23 und K 25 ist weder beabsichtigt noch wird er im Zusammenhang mit der Planung bezweckt noch ist sie die notwendige Folge der Planung.
den Darlegungen im Erläuterungsbericht und im Planfeststellungsbeschluss ist auf der vorhandenen Trasse ohnehin nur geringer (Fern-)Radverkehr festzustellen. Allenfalls eine kaum messbare Verringerung des weiträumigen Radverkehrs auf K 23 / K 25, soweit er über den Nahbereich der genannten Orte an den Kreisstraßen hinausgeht oder der Verbindung der (nicht benachbarten) Orte Laurenburg und Geilnau und der darüber hinaus an der Lahn liegenden Orte dient, kann durch den geplanten Radweg erreicht werden. Darin liegt jedoch keine wirksame Entflechtung. Denn
dem Erläuterungsbericht und dem Planfeststellungsbeschluss hat die weit überwiegende Zahl der Benutzer des Lahn-Fernradweges in der Vergangenheit gerade nicht die Bergstrecke über Scheidt und Holzappel gewählt. Zudem wurde eine Verbindung der Ortsgemeinde Scheidt mit dem Radweg ausdrücklich abgelehnt (vgl. Stellungnahme der OG Scheidt und die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 27.05.2008, S. 18). Die Anbindung an die der „Umgehung“ der Ortslagen Scheidt und Holzappel dienende neue Trasse wird dort als „selbständige Wegeverbindung“ bezeichnet. Randnummer 27 b) Selbst wenn entgegen den obigen Feststellungen hypothetisch eine teilweise (funktionelle) Änderung des Verkehrs auf der K 23/K 25 angenommen würde, wäre der Radweg nur dann
G planfeststellungsfähig, wenn es sich um einen unselbständigen Radweg i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG und damit einen Teil der benannten Kreisstraßen handeln würde. Ansonsten sind selbständige Radwege – wie oben dargelegt – sonstige Straßen im Sinne des § 3 Abs. 3 Buchstabe
dem Übergang auf den Betriebsweg der Bundeswasserstraßenverwaltung bei der Schleuse Scheidt findet er
über 7,2 km Länge Anschluss an einen Radweg, der seinerseits in der Ortslage Geilnau zur K 25 führt. Er ist auch nicht, wie § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG fordert, im Wesentlichen mit den Kreisstraßen gleichlaufend. Vielmehr wurde hier eine völlig andere Trasse in z.T. weitem Abstand von (Luftlinie) mindestens 300 m bis zu 2,6 km auf einem ganz anderem Niveau (Höhendifferenz bis über 200 m) bei einer Länge von 7,2 km gewählt. Randnummer 28
der Rechtsprechung für Bundesfernstraßen folgt die Unselbständigkeit eines Rad- bzw. Gehweges bezogen auf eine Straße auch aus der Funktion, den Zwecken der Straße zumindest dadurch zu dienen, dass sie der Fahrbahn den für den Verkehrsfluss hinderlichen Fußgänger- bzw. Radverkehr entziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.06.1970 – VII C 77.68 – BVerwGE 35, 326, und vom 28.08.1987 – 4 C 54/83, 4 C 55/83 – NVwZ 1988, 146; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.1969 – 1 A 33/68 – VkBl. 1970, 289), also soweit ein verkehrstechnischer Zusammenhang besteht (Zeitler, Art. 2 RdNr. 41; Müller/Schulz, Kommentar zum Fernstraßengesetz § 1 Rn. 32). Eine räumliche Trennung von Fahrbahn und Radweg ist daher grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, die Trennung ist rechtlich geboten (z.B. aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes in Alleen) oder bautechnisch bedingt (Umfahrung von Hindernissen; Schutz der Fußgänger und Radfahrer). Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der Radweg den Bezug zur (Bundes-)Straße verliert, in dem er eine Erschließung oder Führung vornimmt, die die Fahrbahn nicht teilt (Müller/Schulz, a.a.O., § 5 FStrG Rn. 50). Diese funktionsbezogene Rechtsprechung und Kommentierung kann im Hinblick auf den Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LStrG ohne Weiteres auch auf Landes- und Kreisstraßen übertragen werden.
den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (vom 02.06.1997 – VkBl. 1997, 434), die vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau für Landes- und Kreisstraßen für anwendbar erklärt wurden, ist sogar von einem Neubau auszugehen, wenn eine bestehende Trasse auf einer längeren Strecke verlassen wird. Maßgeblich ist das räumliche Erscheinungsbild im Gelände, so dass schon eine Ortsumgehung als Neubau zu verstehen ist (vgl. Bogner/Bitterwolf-de Boer/ Probstfeld, Kommentar zum LStrG in: Praxis der Kommunalverwaltung L 12 RhPf, § 5 LStrG Anm. 1.3; Kodal/Krämer, Straßenrecht,
Charlottenberg, die K 25 (von Birlenbach und Balduinstein kommend) über Geilnau
Holzappel. Holzappel und Scheidt werden, wie dargelegt, von der Radwegeführung vollständig abgekoppelt, ohne einen gesonderten und von den vorgenannten Kreisstraßen K 23 bzw. K 25 unabhängigen Zugang hierzu zu haben. Damit ist verkehrstechnisch für beide Orte bei der Benutzung des Rades als Beförderungsmittel weiterhin das Befahren der Fahrbahn der K 23/K 25 erforderlich. Randnummer 30 Hinzu kommt, dass der Radweg – wie dargelegt – auch nicht im Wesentlichen mit den Kreisstraßen gleich läuft. Randnummer 31 Im Hinblick auf die fehlende Entflechtung des Verkehrs auf den Kreisstraßen K 23 und K 25 und die im Großräumigen Radverkehrsplan Rheinland-Pfalz dokumentierte Verbindungsfunktion hat der geplante Radweg im Gegenteil eine selbständige Bedeutung (vgl. Kodal/Krämer, Kap. 6 Rn. 9.33; Bogner/Bitterwolf-de Boer/ Probstfeld, § 1 LStrG Anm. 3.3.1). Hiervon geht im Zweifel auch der von dem Planfeststellungsbeschluss bestimmte Straßenbaulastträger, nämlich der Rhein-Lahn-Kreis ausweislich der Stellungnahmen im Verfahren aus. In der Niederschrift über den Erörterungstermin am 27.05.2008 (S. 14) heißt es bezüglich der Einwendungen der Ortsgemeinde Laurenburg (für die Ortsgemeinde Scheidt und die Verbandsgemeinde Diez finden sich in der Niederschrift S. 17-19 ähnliche Ausführungen): Randnummer 32 „Sowohl der Bau als auch die spätere Unterhaltung obliegen dem Rhein-Lahn-Kreis als Baulastträger des Rad- und Gehweges, der unselbständiger Bestandteil der Kreisstraßen K 23/25 ist. Durch die Mitbenutzung des Wirtschaftswegenetzes ist die Widmung in den mitbenutzten Bereichen als Rad-, Geh- und Wirtschaftsweg vorgesehen. Der Kreis beabsichtigt mithin im Rahmen einer späteren freiwilligen Vereinbarung mit den Kommunen unter Anrechnung eines eventuellen Vorteils für den besseren Ausbau der bisherigen Wirtschaftswege, die Unterhaltung auf die jeweiligen Gemeinden bzw. die Verbandsgemeinde zu übertragen. Die Brückenbauwerke werden in jedem Fall in der Unterhaltung des Kreises bleiben. Die Übertragung der Unterhaltung sowie diesbezügliche Regelungen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.“ Randnummer 33 Wenn aber der Radweg wieder in die Unterhaltungslast der Gemeinden fallen soll, kann er erst recht kein unselbständiger Bestandteil der Kreisstraßen sein. Randnummer 34 Im Übrigen lässt sich bei sonstigen Straßen (§ 3 Nr. 3 b) aa) LStrG) die Unterhaltungslast nicht von der übrigen Baulast abtrennen, da sie
G deren einziger Regelungsinhalt ist. Randnummer 35 2. Die Planfeststellung auf der Grundlage einer nicht gegebenen Rechtsgrundlage stellt einen schweren, nicht heilbaren Fehler des Verwaltungsakts dar, der dessen gänzliche Aufhebung rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2010 – 9 B 104.09 – S. 4 Beschlussabdruck, veröffentlicht in juris; so auch für die fehlende örtliche Zuständigkeit BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 – 9 B 64/07). Ein selbständiger Radweg ist – wie dargelegt – nicht
G planfeststellungsbedürftig und nicht planfeststellungsfähig (so ausdrücklich Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld, Kommentar zum LStrG, PdK L 12 RhPf, § 5 Erl. 6 und 8). Er kann auch nicht dadurch planfeststellungsfähig werden, dass er für den Zeitraum von Bau und Planung insoweit eingestuft und erst
Umsetzung der Planung in die rechtlich richtige Kategorie umgestuft wird ( § 38 LStrG ). Vielmehr ist bereits für die Anwendung der Ermächtigungsgrundlage und des dazugehörigen Verfahrens wegen der dem finalen Charakter der Planung entsprechenden Ausrichtung auf die Ziele des jeweiligen Fachplanungsgesetzes zwingend auf die zutreffende Einordnung des geplanten Weges (bzw. der geplanten Straße)
Abschluss der Bauarbeiten und Eröffnung des Verkehrs abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2010 – 9 B 104.09 – S. 4 Beschlussabdruck, veröffentlicht in juris, unter Bestätigung des Urteils des OVG NW vom 02.09.2009 – 11 D 33/08.AK – DVBl. 2009, 1587). Dies gilt
der vorgenannten Rechtsprechung selbst dann, wenn die Straße bisher in der für die gewählte Rechtsgrundlage maßgebenden Straßenkategorie zutreffend eingeordnet war. Das Bundesverwaltungsgericht und das OVG Nordrhein-Westfalen (jeweils a.a.O.) halten eine andere Handhabung für eine „Umgehung“ der an sich gegebenen Ermächtigungsgrundlage zur Durchsetzung von (Planung-)Zielen, die für die geplante Straße keine Geltung beanspruchen können. Damit ist die Abwägung auf der Grundlage nicht maßgeblicher Gesichtspunkte und Ziele erfolgt und unheilbar fehlerhaft (so ausdrücklich: OVG NW vom 02.09.2009 – 11 D 33/08.AK – DVBl. 2009, 1587, 1590f.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer ausdrücklich an. Randnummer 36 a) Das Fehlen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage zur verbindlichen Planung ist – ebenso wie das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit – nicht
VfG heilbar. Der Bundesgesetzgeber hat für den hier anwendbaren § 75 Abs. 1a VwVfG die Heilung formeller Fehler nicht vorgesehen und bewusst gegenüber etwa der Regelung des § 17 Abs. 6 BFStrG 2007 ausgeschlossen (vgl. BVerwG Urteil vom 17.01.2007 - 9 C 1/06 - BVerwGE 128, 76 m.w.N.; Beschluss vom 06.05.2008 – 9 B 64/07 – NVwZ 2008, 795). Eine Fehlerheilung
VfG ist ebenfalls nicht vorgesehen. Weder erklärt § 45 VwVfG das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für heilbar, noch kann hierdurch das Fehlen der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage ersetzt werden. Im Gegensatz zur örtlichen Zuständigkeit wird auch in § 46 VwVfG die sachliche Zuständigkeit nicht genannt und kann damit auch nicht hineininterpretiert werden (h.M.; Nds OVG Beschluss vom 11.01.2006 – 7 ME 288/04 – NVwZ-RR 2006, 378, 380; OVG NW Urteil vom 02.09.2009 – 11 D 33/08.AK – DVBl. 2009, 1587, 1591f.; Kopp-Ramsauer, Kommentar zum VwVfG,
G ) eingeleitet worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Randnummer 37 b) Der Beklagte hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht
VfG in einen solchen
G umgedeutet, so dass dahingestellt bleiben kann, ob hierfür überhaupt die formellen und materiellen Voraussetzungen vorlagen und der Verwaltungsakt in der umgedeuteten Form rechtmäßig wäre. Randnummer 38 Für eine gerichtliche Umdeutung liegen die materiellen Voraussetzungen jedenfalls nicht vor, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob das Gericht eine Umdeutung vornehmen kann, wenn die Verwaltung diese – trotz entsprechender Erkenntnisse zur Rechtswidrigkeit des bisher beschrittenen Weges – selbst nicht vornimmt und nicht vornehmen will.
VfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Auch eine Planfeststellung
G liefe auf das Ziel einer Planfeststellung eines Geh- und Radweges hinaus. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob im Einzelfall exakt die gleiche Verfahrensweise und Form erforderlich wäre (vgl. die Anlage 1 zu § 5a LStrG ). Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer Planfeststellung auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 LStrG liegen nicht vor. Randnummer 39 aa) Es liegt kein Antrag des Straßenbaulastträgers vor, eine Planfeststellung auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 LStrG vorzunehmen. Der Antrag des Rhein-Lahn-Kreises vom 2. Februar 2007 auf Durchführung des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens kann nicht in einen solchen Antrag umgedeutet werden, denn der Rhein-Lahn-Kreis ist
G nicht ohne Weiteres Straßenbaulastträger für sonstige Straßen. Wie sich aus dem Grunderwerbsverzeichnis in den Planunterlagen ergibt, hat der Rhein-Lahn-Kreis (nahezu) kein Eigentum an den Flächen auf der geplanten Trasse. Der größte Teil der geplanten Strecke verläuft über vorhandene Wege verschiedenster Rechtsnatur. Soweit die Wege auf der Trasse bereits vorhanden sind, könnte der Rhein-Lahn-Kreis nur im Wege des § 15 Abs. 1 LStrG die Straßenbaulast übernehmen, was bisher jedoch nicht erfolgt ist. Damit ist er insoweit kein Straßenbaulastträger und konnte am 2. Februar 2007 keinen Antrag
G stellen. Für einen wesentlichen Teil der Wege dürfte die Übertragungsmöglichkeit des § 15 Abs. 1 LStrG im Hinblick auf gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Ausübung der Straßenbaulast
G ausgeschlossen sein. Die Betriebswege der Bundeswasserstraßenverwaltung dürften
StrG (oder einer Vorgängervorschrift) für Bundeswasserstraßenzwecke planfestgestellt sein (vgl. zur Planfeststellungsfähigkeit von Betriebswegen bei Bundeswasserstraßen: BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 – 9 A 24/01 – BVerwGE 116, 175; BayVGH, Beschluss vom 26.09.1988 – 8 AS 88.40046 – juris) oder gegebenenfalls zuvor bereits als Leinpfad
Wasser- bzw. Wasserstraßenrechtlichen Vorschriften einer öffentlich-rechtlichen Bindung unterlegen haben (vgl. Kodall/Krämer, Kap. 4 Rn. 24). Gleichfalls öffentlich-rechtlich geregelt ist die Unterhaltung der in einer Flurbereinigung (bzw. in einem entsprechenden Vorgängerverfahren
früherem Recht) entstandenen oder festgestellten Wirtschaftswege (§ 41 und § 58 FlurBG; Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld § 16 Anm. 2). Randnummer 40 bb) Vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens am
G nicht für Bereiche erfolgen darf, für die ein Flurbereinigungsplan vorliegt. Ebenso ist eine Überplanung des Dienstweges der Bundeswasserstraßenverwaltung wegen der wasserstraßenrechtlichen Bindungen und des fehlenden Eigentums des Rhein-Lahn-Kreises wohl nicht
G zulässig. Zudem dürfte im Hinblick auf § 15 Abs. 1 LStrG ein Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung gegenüber den Wegeeigentümern für den Bereich vorhandener Wege nicht möglich sein, da diese Norm dem Eigentümer die Straßenbaulast zuerkennt und eine Änderung durch Verwaltungsakt vorgesehen, hier aber nicht erfolgt ist. Für eine Entziehung des Eigentums wären andere Planungsinstrumentarien wie ein Bebauungsplan oder ein Flurbereinigungsplan vorrangig ( § 5 Abs. 5 S. 2 LStrG ; vgl. Bogner/Bitterwolf-de Boer/ Probstfeld, § 5 LStrG Anm. 6 auch zur Enteignung). Randnummer 44 Damit kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die geplante Radwegetrasse eine Straße von besonderer Verkehrsbedeutung i.S.d. § 5 Abs. 5 S. 1 LStrG ist, wofür jedenfalls die Einbeziehung in das Großräumige Radwegenetz des Landes Rheinland-Pfalz und der Lückenschluss des Lahnradweges mit seiner Fortführung in Hessen und Nordrhein-Westfalen spricht. Randnummer 45
dieser Rechtsprechung kann die Abwägung im Hinblick auf die Eingriffe in Natur und Landschaft von dem Kläger als anerkanntem Naturschutzverein mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden, wenn sie (zu Lasten der Natur) fehlerhaft ist. Gleiches ist hinsichtlich § 5 Abs. 1 LStrG anzunehmen.
dessen S. 2 sind bei der Planfeststellung die öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen und es können
S. 3 die
dem Landesnaturschutzgesetz notwendigen Maßnahmen einbezogen werden. Damit hat die Abwägung im Rahmen der Planfeststellung
G ebenfalls Naturschutzbezug, da auch das Bundesnaturschutzgesetz und die hierauf beruhenden Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes zu den öffentlichen Belangen gehören. Wenn der Kläger schon rügen darf, dass eine Abwägung fehlerhaft zu Lasten der Natur erfolgt ist, dann kann er erst recht rügen, dass eine Abwägung
der von dem Beklagten herangezogenen Vorschrift des § 5 Abs. 1 LStrG gar nicht erst (zu Lasten der Natur) erfolgen durfte, da deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Randnummer 48 Selbst wenn man annehmen wollte, dem § 5 Abs. 1 LStrG fehle wegen der leicht unterschiedlichen Formulierung im Vergleich zu § 17 Abs. 1 FernStrG 2007 ein ihr innewohnender ausreichender Naturschutzbezug, berührte dies die Rügemöglichkeit nicht. Denn die fehlerhafte Anwendung des § 5 Abs. 1 LStG im vorliegenden Fall führt ohne Zwischenschritt zwingend zu einer Verletzung der Vorschriften des Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetzes.
§ § 9 Abs. 1 und 4 und § 10 Abs. 1 LNatSchG i.V.m. § 1 Abs. Nr. 2 der Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft (vom 19.12.2006, GVBl. S. 447) stellt der Bau einer Straße im Außenbereich einen ausgleichspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Über die Zulassung der Eingriffsmaßnahme und die entsprechenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist daher im dem gesetzlich vorgesehenen Zulassungsverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage von der zuständigen Behörde zu entscheiden. Gleiches gilt für die hier materiell erforderliche Befreiung von den Festsetzungen der NSG-VO „Gabelstein-Hölloch“ (§ 48 LNatSchG). Zutreffendes Zulassungsverfahren für den Eingriff und zutreffendes Befreiungsverfahren kann ein Planfeststellungsverfahren jedoch nur dann sein, wenn dies rechtmäßig an die Stelle der an sich vorgesehenen naturschutzrechtlichen Verfahrens getreten ist. Der mit der Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 7. Aufl., § 75 Rn. 8) verbundene gesetzlich angeordnete Zuständigkeitswechsel kann nur dann eintreten, wenn auch die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dies ist offensichtlich
dem oben Gesagten nicht der Fall. Damit liegt in der hier erfolgten Anwendung des § 5 Abs. 1 LStrG gleichzeitig eine unzulässige Umgehung (vgl. dazu OVG Weimar, Urteil vom 20.07.2003 – 1 KO 389/02 – LKV 2004, 559) und damit auch Verletzung der Vorschriften der §§ 9 , 10 , 48 LNatSchG, welche auf §§ 18 bis 20, 42 und 62 BNatSchG 2007 beruhen (vgl. §§ 17, 23, 67 BNatSchG 2010), was ohne Zweifel
SchG 2007 rügefähig ist (ebenso NdsOVG, Beschluss vom 05.03.2008 – 7 MS 114/07 – NuR 2008, 265, 269f.). Randnummer 49 b) Es besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass bei korrekter Anwendung der Vorschriften in den dann durchzuführenden anderen Verfahren eine andere Entscheidung, die für den Kläger und damit für den Naturschutz günstiger ausgefallen wäre, getroffen worden wäre (vgl. BVerwG Beschluss vom 06.05.2008 – 9 B 64/07 – NVwZ 2008, 795). Die fehlerhafte Wahl des Zulassungsverfahrens würde
der früheren Rechtsprechung des NdsOVG (Urteil vom 01.12.2004 – 7 LB 44/02 – ZUR 2005, 482;) dann nicht zu einem
teil für den Naturschutz führen, wenn im richtigen Verfahren eine Planfeststellungsbehörde zur Zulassung berufen wäre, die ebenfalls als Programm für ihre Abwägung den (Plan-)Zielen eines außerhalb des Naturschutzrechts liegenden Gesetzes verpflichtet und die naturschutzrechtlichen Belange in gleicher Weise wie die tätig gewordene Behörde zu wahren hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier schon nicht vor (vgl. auch die Anmerkung von Palme zu dem vorgenannten Urteil des Nds OVG in ZUR 2005, 487, 488 im Hinblick auf eine „qualifizierte Unzuständigkeit“), was unten näher ausgeführt wird. Im Übrigen ist das NdsOVG nunmehr (Beschluss vom 05.03.2008 – 7 MS 114/07 – NuR 2008, 265, 269f.) bei einer naturschutzrechtlichen Verbandsklage zu der Auffassung gelangt, dass eine Verfahrensvorschrift, die eine fehlerfreie Ermittlung und vor allem Abwägung der relevanten materiellen Belange gewährleisten soll, auch zu den rügefähigen Rechtsnormen gehört. Das NdsOVG führt insoweit aus (Rn. 37 bei juris): Randnummer 50 „Zwar ist grundsätzlich richtig, dass Vorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung regelmäßig nicht zugleich auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. In dem vom Bundesverwaltungsgericht hierzu entschiedenen Fall (Beschl. v. 02.10.2002 – 9 VR 11.02 -, juris Rn. 7 f.) ist dies indessen offengelassen worden; zudem ging es dort um die anders gelagerte Frage der zulässigen Identität von Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Wenn die Verfahrensvorschrift hingegen eine fehlerfreie Ermittlung und vor allem Abwägung der relevanten materiellen Belange gewährleisten soll, gehört sie zu den rügefähigen Rechtsnormen (Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG 2003, Rn. 20 zu § 61). Damit gehören Normen, welche die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde bestimmen, dazu, weil diese Behörde regelmäßig einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren planerischen Entscheidungsspielraum hat und die Zuständigkeit deshalb untrennbar mit dem angewendeten materiellen Recht bzw. dem daraus gewonnenen Ergebnis verbunden ist. Wegen dieser Verbundenheit unterfällt die Zuständigkeitsfrage auch nicht der Präklusion des § 61 Abs. 3 BNatSchG oder 60c Abs. 3 S. 1 NNatG, wenn sie bei den Einwendungen, wie auch hier, nicht gesondert angesprochen ist (vgl. dazu Nds.OVG, Urt. V. 06.06.2007 – 7 LC 97/06 -, juris; dass., Beschl. v. 11.01.2006 – 7 ME 288/04 -, Nds.VBl. 2006, 198 = NVwZ-RR 2006, 378 <380 „rechtlicher Rahmen der Planfeststellung“>).“ Randnummer 51 Selbst wenn eine Kausalität des Fehlers für das Ergebnis und eine rechtzeitige Rüge für erforderlich gehalten werden, sind diese Voraussetzungen hier gegeben. Die Rechtzeitigkeit der Rügen des Klägers wurden oben bereits festgestellt. Die Möglichkeit einer anderen Entscheidung ergibt sich bereits aus den bei richtiger Rechtsanwendung hier zu beachtenden Verfahren für einen Radweg auf der geplanten Trasse. Für den überwiegenden Teil der Strecke ist kein spezielles Zulassungsverfahren ersichtlich. Für die Brückenbauwerke und den Weg entlang des Gewässers (im 40 m-Bereich, Gewässer erster Ordnung) wäre die Wasserbehörde zuständig, wobei sich die Verfahrensart je
Gestaltung des Bauwerks
Würde die Brücke über die Schleuse Scheidt wieder ins Auge gefasst, wäre
StrG die Bundeswasserstraßenbehörde zuständig. Weiterhin bedürfte es gegebenenfalls noch einer Entscheidung
G durch die Straßenaufsichtsbehörde. Jedenfalls für die Wegeführung im überwiegenden Bereich des NSG „Gabelstein-Hölloch“ wäre – mangels derzeit anderer einschlägiger Zulassungsvorschrift – gemäß § 48 i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 2 LNatSchG die mit entsprechendem naturschutzfachlichem Sachverstand ausgestattete Obere Naturschutzbehörde zur Entscheidung berufen (vgl. den Bescheid der Bezirksregierung Koblenz vom 15. März 1995 zu einem Antrag des Rhein-Lahn-Kreises für einen Radweg auf ähnlicher Trasse durch das hiesige NSG „Gabelstein-Hölloch“). Damit besteht schon wegen der nicht mehr in einer Hand liegenden Trassenfestlegung in verschiedenen Verfahren die konkrete Möglichkeit, dass zumindest die Entscheidung der Oberen Naturschutzbehörde – auch im Hinblick auf den dort gegebenen naturschutzfachlichen Sachverstand und die nunmehr dieser Behörde obliegenden naturschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative – anders ausgefallen wäre. Denn der Oberen Naturschutzbehörde stünde im Hinblick auf die andersartige Fassung des § 48 LNatSchG kein fachgesetzlich ausgerichtetes Planungsermessen für ihre Entscheidung zu, insbesondere läge es nicht in ihrem Ermessen, planzielkonform zur Straßenplanung die „optimale“ Trasse auszuwählen und diese im Wege der Abwägung (oder ggf. über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) genehmigungsfähig zu machen (vgl. zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der zuständigen Planungsbehörde BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 C 1/06 – BVerwGE 128, 76, insbesondere Leitsatz 3). Die Naturschutzbehörde ist vorrangig den Zielen des Bundes- und des Landesnaturschutzgesetzes verpflichtet und hat in diesem Licht die öffentlichen und privaten Belange in ihre Entscheidung einzustellen, so dass die Trassenauswahl zunächst allein durch den Vorhabenträger erfolgt. Die Prüfung der Trassenauswahl durch die zuständige Naturschutzbehörde kann daher nicht außerhalb der Befreiungsvoraussetzungen des § 48 LNatSchG verortet werden, denn eine andere Prüfung ist nicht vorgesehen, erst recht keine Abwägung oder Planung durch die Behörde insoweit. Zudem wäre die Naturschutzbehörde bei der Beteiligung des Naturschutzbeirates gezwungen, soweit sie – wie hier mit der Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren erfolgt – von einem Vorschlag des Naturschutzbeirats abweicht, diesem und der nächsthöheren Naturschutzbehörde die Gründe hierfür mitzuteilen (vgl. § 36 Abs. 2 LNatSchG ). Im vorliegenden Planfeststellungsverfahren hat der Naturschutzbeirat einen abweichenden Vorschlag gemacht, die Obere Naturschutzbehörde hat hierzu jedoch keine eingehende Stellungnahme abgegeben, insbesondere nicht zu der nicht geprüften weitgehenden Trassenführung über die linke Lahnseite. Im Übrigen ist die Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde im vorliegenden Planfeststellungsverfahren nicht in einer Breite und Tiefe erfolgt, wie sie an sich
SchG erforderlich wäre (vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, Kommentar, § 20 Rn. 7 und 8). Die Vorabsprachen zwischen Oberer Naturschutzbehörde mit dem Landesbetrieb Mobilität, die
der Stellungnahme vom 25. April 2007 erfolgt sein müssen, sind nicht Gegenstand der Planfeststellungsakten geworden und daher nicht bekannt. Daher kann hier ein absoluter Gleichklang der Auffassungen von Landesbetrieb Mobilität und Oberer Naturschutzbehörde
den Akten nicht festgestellt werden. Das erklärte Einverständnis steht dem nicht gleich, da die Obere Naturschutzbehörde die Planfeststellung durch den Landesbetrieb Mobilität bei einer Verweigerung des Einverständnisses nicht hätte hindern können (vgl. § 13 Abs. 1 LNatSchG : „Benehmen“). Randnummer 52 Aus den Regelungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes ist ersichtlich, dass die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative vom Gesetzgeber grundsätzlich der Naturschutzbehörde zugewiesen wurde. Diese Zuweisung darf nicht von einer naturschutzferneren Behörde umgangen werden, wenn nicht ein Gesetz diese der anderen Behörde etwa in einem Planfeststellungsverfahren ausdrücklich zuweist (vgl. BVerwG Urteil vom 7.12.2006 – 4 C 16/04 – NVwZ 2007, 576). Randnummer 53 Dem gefundenen Ergebnis kann nicht entgegen gehalten werden, dass dem Kläger in dem anderen Verfahren kein gleichwertiges Beteiligungsrecht zustehe und ihm daher durch die fehlerhafte Wahl der Planfeststellung ein „Mehr“ an Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung zugestanden worden sei. Denn im Rahmen der naturschutzrechtlichen Befreiung ist der Kläger
SchG 2007, § 62 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2010, § 39 Abs. 1 Nr. 5 LNatSchG ebenso zu beteiligen. Bei dieser Entscheidung kann der naturschutzfachliche Sachverstand auch im Rahmen der naturschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative, also bei der Auswahl und der Bewertung des Entscheidungsmaterials vollständig zur Geltung kommen. Es ist dann nicht ein Beitrag unter vielen in einem Planfeststellungsverfahren. Im Übrigen kommt dem Umstand der von dem Beklagten gerade im Schriftsatz vom 19. August 2010 in den Vordergrund gerückten so genannten „Planzielverwirklichung“ (im Sinne der Ziele des Landesstraßengesetzes) bei einer selbständigen Entscheidung
SchG nicht dieselbe Wertigkeit zu wie bei der Planfeststellung
G . Eine vorausgesetzte Planrechtfertigung und damit die Intention, die Maßnahme im Regelfall bei Fehlen unüberwindlicher Hindernisse auch umzusetzen, gibt es so im Landesnaturschutzgesetz nicht. Die Ziele des Planes sind dort im Rahmen der Gründe des Wohls der Allgemeinheit (§ 48 Abs. I Nr. 2 LNatSchG) als einer dieser Gründe einzubeziehen und können nur insoweit zu einem Überwiegen dieser Gründe für eine Befreiung beitragen. Randnummer 54
SchG ist ein absolutes Verbot der in der jeweiligen NSG-VO benannten verbotenen Handlung vorgesehen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer
haltigen Störung führen können . Dementgegen bestimmt § 20 Abs. 2 LNatSchG für den Schutz von Landschaftsschutzgebieten, dass es nicht allein auf die Möglichkeit einer Störung oder Veränderung ankommt, sondern dass der Charakter des Gebiets tatsächlich verändert wird oder die Handlung dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. Damit kann in § 17 LNatSchG i.V.m. § 4 Nr. 2 NSG-VO „Gabelstein-Hölloch“ keine teleologische Beschränkung hineininterpretiert werden, die eine konkrete Gefahr für den Schutzzweck fordert. Auch der systematische Zusammenhang in §§ 4 und 5 NSG-VO verbietet eine solche teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs. Denn in § 5 Abs. 1 NSG-VO, der Ausnahmen von dem Verbot des § 4 NSG-VO vorsieht, wurde eine (fehlende) Schutzweckwidrigkeit mit der Formulierung „soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen“ als Tatbestandsmerkmal gerade aufgenommen. § 4 NSG-VO enthält ein absolutes Verbot der schutzzweckwidrigen Handlungen, wobei die dortigen Nummern 1 bis 21 beispielhaft die von der Verordnung ausnahmslos (vorbehaltlich des § 5 NSG-VO) für schutzzweckwidrig gehaltenen Handlungen aufzählen. Auch die Formulierung des § 4 Nr. 4 NSG-VO mit dem dortigen Zusatz „soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen“ zeigt (wie auch § 5 NSG-VO), dass der Normgeber eine Relativierung des Schutzes ausdrücklich und eindeutig an verschiedenen Stellen der NSG-VO vorgesehen hat, sodass eine generelle Relativierung im Sinne der Auffassung des Beklagten dem Wortlaut widerspricht. Randnummer 55 Weiterhin weist die Kammer darauf hin, dass im Hinblick auf die bereits bei Erlass der NSG-VO „Gabelstein-Hölloch“ vorhandenen Absichten des Baus eines Radweges eine nicht beabsichtigte Härte durch das Verbot aller Wegebaumaßnahmen in § 4 Nr. 2 NSG-VO „Gabelstein-Hölloch“ nicht ersichtlich ist. Vielmehr liegt eine gewollte Härte nahe. Denn wenn der Wegebau im Gegensatz zur Wegeunterhaltung absolut verboten ist, dann gilt das ausnahmslos für jeden Wegebau im Naturschutzgebiet. Damit wird es für die Entscheidung darauf ankommen, ob überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung der dann die Anlegung des Radwegs auf der zur Entscheidung gestellten Trasse erfordern. Insoweit ist davon auszugehen, dass Straßen und Wege
der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 12. April 2005, NuR 2005, 538) immer ein atypisches Ereignis darstellen. Randnummer 56 b) Auch wenn es vorliegend nicht mehr darauf ankommt, weist die Kammer weiter darauf hin, dass der Artenschutz durch den Planfeststellungsbeschluss materiell nicht verletzt wird. So sind
FFH-Richtlinien Bestandsermittlungen lediglich bezüglich des Habitatschutzes innerhalb des FFH-Gebiets vorzunehmen. Jedoch besteht für die hier allein im Streit stehende Wildkatze kein Habitatschutz im Sinne der vorgenannten Vorschriften, weil die Wildkatze nicht zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets Lahnhänge gehört (vgl. die Anlage 1 „5613-301 Lahnhänge“ der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000 Gebieten vom 18. Juli 2005, GVBl. 2005, 323). Deshalb geht die Kritik des Klägers an der Methode der Bestandsermittlung ins Leere (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 – 9 A 14/07 – BVerwGE 131, 274). Randnummer 57 Hinsichtlich des Artenschutzes ist das Vorkommen der Wildkatze in dem hier betroffenen Gebiet unstreitig. Auch
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative BNatSchG 2007 für die besonders geschützte Wildkatze (§ 10 Nr. 10 BNatSchG i.V.m. Anhang A 2 der EG-Verordnung 338/97 durch den Bau bzw. Betrieb des Radweges ausgeschlossen werden. Dies bestreitet der Kläger nicht ausdrücklich. Auch das Vorliegen des Störungstatbestand, § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 und des Schutztatbestandes für Fortpflanzungs- und Ruhestätten, § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 für die auch streng geschützte Wildkatze (§ 10 Nr. 11 BNatSchG 2007 i.V.m. Anhang 4 FFH-Richtlinie) ist
den vorliegenden Unterlagen der Beteiligen nicht ersichtlich und wurde von dem Kläger nicht substantiiert behauptet. Selbst wenn die Fortpflanzung bzw. Aufzucht betroffen würde, würde laut Gutachten vom 14. August 2009 (Seite 61) jedenfalls der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert. Damit liegt
SchG ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 nicht vor, da die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erfüllt wird. Soweit der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2009 – 9 B 26/09, NuR 2010, 191), beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die Annahmen im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Der Kläger hat hierfür bisher keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. III. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Randnummer 59 Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Diese liegt nicht hinsichtlich der Annahme der Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit eines ohne Vorliegen des Tatbestandes der Ermächtigungsgrundlage von der sachlich unzuständigen Behörde erlassenen Planfeststellungsbeschlusses vor, da insoweit, wie oben dargelegt, die höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig in dem hier dargelegten Sinne ist. Jedoch ist die Rügefähigkeit dieses Fehlers im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Verbandsklage ersichtlich bisher nur in einem Beschwerdebeschluss des NdsOVG in einem Eilverfahren (Beschluss vom 05.03.2008 – 7 MS 114/07 – NuR 2008, 265, 269f.) eindeutig behandelt und in dem hier vertretenen Sinne angenommen worden, ohne dass dies dort entscheidungserheblich gewesen wäre. Das NdsOVG hat in der vorgenannten Entscheidung sein – jedenfalls teilweise – dem widersprechende Urteil vom 01.12.2004 (– 7 LB 44/02 – ZUR 2005, 482) nicht erwähnt. Das vorliegende Verfahren bietet die Gelegenheit zu einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Rügemöglichkeiten in einem Hauptsacheverfahren. Daher liegen
Auffassung der Kammer auch die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Randnummer 60 Beschluss Randnummer 61 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Randnummer 62 Die Festsetzung des Streitwertes kann
Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.