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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat 8 A 10246/10 Urteil Abgabe an den Deutschen Weinfonds; Verfassungs- und Europarechtskonformität Art 10

Abgabe an den Deutschen Weinfonds; Verfassungs- und Europarechtskonformität Leitsatz 1. Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds nach § 43 Abs. 1 WeinG entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen

§ 43Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wein

G sowohl Eigentümer als auch Nutzungsberechtigte abgabepflichtig seien. Denn derjenige, der nur Eigentümer und Verpächter einer Weinbergsfläche sei, ohne sie zu bewirtschaften, habe mit dem Weinbau nichts zu tun. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Abgabe an den Deutschen Weinfonds mit europäischem Recht unvereinbar. Wie sich aus dem Sachvortrag des Beigeladenen ergebe, stelle dieser bei seinen Werbemaßnahmen die nationale Herkunft deutscher Weine in den Vordergrund. Dies nach dem Urteil des EuGH zum CMA-Gütezeichen unzulässig. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen keine eigenen Feststellungen zu der Behauptung des Beigeladenen getroffen, dass die Vereinbarkeit der Abgabepflicht mit EU-Recht wiederholt von der EU-Kommission geprüft und bejaht worden sei. Überdies könne sich der Beigeladene auch nicht darauf berufen, dass er die regionale Herkunft von Wein herausstelle; denn neben den bestehenden Regionalweinwerbungen sei für eine weitere Organisation, die Gemeinschaftswerbung betreibe, kein Raum. Soweit das Verwaltungsgericht die Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen mit dem Bestehen von erheblichen Beeinträchtigungen und speziellen Nachteilen der Abgabepflichtigen begründet habe, habe es die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom

  1. Mai 2009 zum Holzabsatzfonds formulierten engen Bedingungen für ein wirtschaftspolitisch gewolltes Gemeinschaftsmarketing verkannt und deren Voraussetzungen nicht näher festgestellt. Insbesondere habe es keinerlei Feststellungen zur Effektivität der Maßnahmen des Beigeladenen getroffen. Es bedürfe der Einholung einer amtlichen Stellungnahme des Bundesrechnungshofs zur Frage, ob die Maßnahmen des Beigeladenen messbar zur Imageverbesserung deutschen Weins und zu einer Steigerung des Umsatzes beigetragen hätten. Soweit das Verwaltungsgericht ein evidentes Bestehen branchenspezifischer Nachteile der deutschen Weinwirtschaft aus der Lage deutscher Weinanbaugebiete in der klimatisch ungünstigen „Weinbauzone A“ abgeleitet habe, sei nicht erkennbar, worauf diese Feststellung gestützt sei. Tatsächlich gebe es keine Kostennachteile für Winzer in der „Weinbauzone A“, weil dort Rebsorten wie der Riesling wüchsen, die in den wärmeren Regionen nicht angebaut werden könnten, aus denen sich aber ein klares Profil für den Weinbau in dieser Region entwickeln ließe. Mit seinem Abstellen auf das Fehlen großer Weinmarken als weiterem branchenspezifischem Nachteil habe das Verwaltungsgericht lediglich Vortrag des Beigeladenen kritiklos übernommen. Es bedürfe sachverständiger Klärung, ob die großen ausländischen Weinmarken für den deutschen Wein auf dem heimischen Markt überhaupt eine Bedeutung haben und ob sie für die Vermarktung deutschen Weins im Ausland wirklich ein entscheidendes Hindernis darstellen. Bei seiner Einschätzung, dass deutscher Wein bei der Preisentwicklung in den letzten Jahren mit Abstand an letzter Stelle stehe und auf wichtigen Auslandsmärkten nur zu erheblich ungünstigeren Konditionen als vergleichbare Produkte aus anderen Ländern zu vermarkten sei, habe das Verwaltungsgericht nicht näher aufgeklärt, ob bei der Ermittlung der vom Beigeladenen vorgelegte Zahlen der Gesellschaft für Konsumforschung (GFK) zur Preisentwicklung überhaupt vergleichbare Produkte miteinander verglichen worden seien. Tatsächlich gebe es auch insoweit keine evidente Benachteiligung der abgabepflichtigen Betriebe; vielmehr seien die Angaben des Beigeladenen im Lichte deutlich höherer Steigerungen des Durchschnittspreises für deutschen Wein, über die in einem Presseartikel berichtet worden seien, nicht schlüssig; zudem unterlägen die Weinpreise jährlich von der Erntemenge abhängigen Schwankungen. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, aufgrund der kleinflächigen Struktur der deutschen Weinwirtschaft könne diese die vom Beigeladenen durchgeführten Aufgaben nicht ebenso effizient durchführen wie jener, hätte konkreter Tatsachenfeststellungen bedurft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne ein „Mehrwert“ öffentlicher Werbetätigkeit nicht vermutet werden. Bei richtiger Würdigung des Sachverhalts und der rechtlichen Vorgaben hätte das Verwaltungsgericht das Verfahren aussetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG dem Bundesverfassungsgericht zur Vorabentscheidung vorlegen müssen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom
  2. Dezember 2009 nach seinem in der ersten Instanz gestellten Antrag zu erkennen; Randnummer 16 hilfsweise: Beweis zu erheben durch Randnummer 17
  3. die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es unter Berücksichtigung des Gesamtabsatzes deutscher Weine keine preisliche Benachteiligung des deutschen Weins gibt, insbesondere nicht wie in den Zahlen der GFK angegeben; Randnummer 18
  4. die weitere Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass deutscher Wein durch die überwiegende Lage in der Weinbauzone A nicht benachteiligt ist, sondern es einen ausreichenden Ausgleich auch durch die weinrechtlichen Regelungen, insbesondere die Anreichungsmöglichkeiten, gibt, auch unter Berücksichtigung des Klimawandels; Randnummer 19
  5. die weitere Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Werbemaßnahmen des Deutschen Weinfonds gar nicht geeignet sind, eine eventuelle Benachteiligung deutschen Weins auszugleichen; Randnummer 20
  6. die weitere Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass große Weinmarken aus dem Ausland in Deutschland keine bedeutende Rolle spielen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie verweist zur Begründung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils sowie auf das Vorbringen des Beigeladenen. Randnummer 24 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Zur Begründung nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt noch ergänzend vor: Aus der Formulierung des § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG sei keineswegs im Umkehrschluss zu schließen, dass der Deutsche Weinfonds die gesetzliche Aufgabe habe, Absatzförderung für Wein generell - unabhängig von seiner Herkunft - zu betreiben. Im Gegenteil belege § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG, wonach der Deutsche Weinfonds auf den Schutz geschützter Bezeichnungen für „inländischen Wein“ hinzuwirken habe, dass gesetzliche Aufgabe des Beigeladenen die Förderung der abgabenpflichtigen Erzeugnisse sei; denn es mache keinen Sinn, wenn der Deutsche Weinfonds nach Ziffer 1 der Vorschrift zur Förderung von in- und ausländischem Wein unabhängig von der Herkunft verpflichtet wäre, aber nach Ziffer 2 auf den Schutz geschützter Bezeichnungen für inländischen Wein beschränkt bliebe. Der Umstand, dass im Verwaltungsrat des Beigeladenen auch Vertreter nachgelagerter Stufen der Weinproduktions- und Vermarktungskette vertreten seien, könne keinen Einfluss auf die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen haben. Es liege einerseits im weiten Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er die Abgabepflicht ansetze. Andererseits erscheine es sachgerecht, durch Aufnahme von Vertretern nachgelagerter Stufen in den Verwaltungsrat deren Fachwissen und Bedürfnisse in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen und so den Absatz und die Verwertung von deutschem Wein möglichst effektiv zu fördern. Eine gruppennützige Mittelverwendung sei unabhängig von der Zusammensetzung des Verwaltungsrates dadurch sichergestellt, dass der Beigeladene gemäß § 42 WeinG der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterliege. An der erforderlichen Gruppenhomogenität fehle es auch nicht deshalb,

§ 43Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wein

G Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Weinbergsflächen alternativ abgabepflichtig seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Pachtzins für Rebflächen erheblich über dem für Acker- und Dauergrünland liege. Bei Verpächtern, Pächtern und den nachfolgenden Produktionsstufen bestehe durchaus ein gemeinsames Interesse an der Förderung von Qualität, Vermarktung und Absatz von deutschem Wein mit dem Ziel der Steigerung der Wertschöpfung, weil es andernfalls den Pächtern nicht mehr möglich wäre, die erhöhten Pachtzinsen zu zahlen. Die vom Kläger angesprochenen Werbemittel des Beigeladenen, die auf die Herkunft des deutschen Weines abstellten, seien nach Inkrafttreten der geänderten europäischen Vorgaben für Werbebeihilfen im landwirtschaftlichen Bereich aus dem Verkehr gezogen worden. Zu dem vom Kläger kritisierten Nebeneinander von Absatzförderungsmaßnahmen des Beigeladenen und der Gebietsweinwerbungen sei ergänzend auf § 47 WeinG hinzuweisen; danach müssten sich beide Einrichtungen gegenseitig unterrichten und die Maßnahmen aufeinander abstimmen. Im Rahmen dieses Kooperationsverhältnisses mache es Sinn, dass bestimmte Maßnahmen auf gebietlicher Ebene und andere, z.B. gebietsübergreifende Rebsorten-Kampagnen oder der Bereich des Auslandsmarketings, von einer zentralen Einrichtung wahrgenommen werden. Auch verkenne der Kläger den Prüfungsmaßstab, wenn er an verschiedenen Stellen „Nachweise“ verlange. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfe es keines Nachweises, sondern es genüge eine plausible Begründung dafür, dass die aus der Sonderabgabe finanzierten staatlichen Fördermaßnahmen erforderlich seien, um erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und von diesen selbst nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten. Das Vorliegen derartiger erheblicher Beeinträchtigungen, insbesondere im transnationalen Wettbewerb, sei bereits erstinstanzlich umfangreich dargelegt worden. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang für notwendig gehaltene Einholung einer Stellungnahme des Bundesrechnungshofs sei nicht zielführend. Zum einen sei es kaum möglich, konkret zu messen, welchen prozentualen Anteil die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds an der unstreitig erreichten Imageverbesserung des deutschen Weins habe. Zum anderen sei der Bundesrechnungshof aufgrund seiner Aufgabenstellung nach Art. 114 Abs. 2 GG auch nicht der richtige Adressat für die vom Kläger gewünschte Auskunft. Um Aussagen darüber zu treffen, ob Absatzförderungsmaßnahmen zur Imagesteigerung für deutschen Wein beigetragen haben, bedürfe es anderen Fachwissens. Die zum Beleg erheblicher Beeinträchtigungen und spezifischer Nachteile erstinstanzlich vorgelegte Auswertung zur Preisentwicklung auf dem Weinmarkt beruhe auf einer Ermittlung der Zahlen der Verkaufspreise dieses Wirtschaftsguts durch die GFK auf objektiver Basis. Hingegen beziehe sich der vom Kläger angeführte, abweichende Durchschnittspreis in einer Pressemeldung nicht - wie in der Darstellung des Beigeladenen - auf Qualitätswein, sondern auf Wein insgesamt, d.h. Qualitäts- und Tafelwein. Im Übrigen sei die Behauptung, die Weinpreise schwankten ernteabhängig, allenfalls in gewissem Umfang für Fassweinpreise, aber nicht für Endverbraucherpreise zutreffend. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Sonderabgabe für den Deutschen Weinfonds auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle Anforderungen an eine zulässige Sonderabgabe erfülle; hierzu legt der Beigeladene ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. K. vor, das dies bestätige. Randnummer 27 Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist dem Verfahren beigetreten und legt in seiner Stellungnahme im Einzelnen dar, weshalb aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Abgabe an den Deutschen Weinfonds erfüllt sind. Randnummer 28 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 30 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die im Bescheid der Beklagten vom

  1. Januar 2009 erfolgte Heranziehung des Klägers zu einer Abgabe für den Deutschen Weinfonds rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 31 Die Festsetzung der Abgabe in dem angefochtenen Bescheid findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 des Weingesetzes - WeinG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Mai 2001 (GVBl. I, S. 985), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. August 2010 (BGBl. I, S. 1136), i.V.m. §§ 14 bis 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts - WeinRDVO - vom
  4. Juli 1995 (GVBl. S. 275). Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG ist zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel - vorbehaltlich der (hier nicht einschlägigen) Ausnahmen des Abs. 2 - von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 € je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst, zu entrichten (sogenannte Flächenabgabe). Berechnungsgrundlage für die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WeinG erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Flächenabgabe sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung. Von dieser Ermächtigung hat die rheinland-pfälzische Landesregierung mit den §§ 14 bis 17 WeinRDVO Gebrauch gemacht. Danach wird die Flächenabgabe von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer jeweils für ein Kalenderjahr erhoben und an den Deutschen Weinfonds abgeführt (§§ 14 Satz 1, 16 Satz 1 WeinRDVO). Randnummer 32 Dass die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zur Flächenabgabe nach diesen Vorschriften vorliegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die maßgeblichen Vorschriften stehen aber auch mit höherrangigem Recht im Einklang. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG verfassungswidrig ist (I.). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Abgabenerhebung Europäisches Unionsrecht entgegen steht (II.). Daher war das Verfahren weder gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen noch war gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - der Europäische Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen. I. Randnummer 33 Nach Überzeugung des Senats bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds. Randnummer 34 Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung entspricht, handelt es sich bei der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG um eine „Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion“; denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunternehmen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt; sie wird auch nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie nicht als Ausgleichsabgabe eigener Art erhoben (so auch die Vorinstanz und VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom
  5. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW -, S. 7 des Urteils; vgl. auch Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 128; so auch bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  6. April 1995, NVwZ-RR 1996, S. 106 und juris Rn. 29 f. zu § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes - WWiG - und BVerfG, Beschluss vom
  7. März 1974, BVerfGE 37, 1 und juris Rn. 52 f. zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein). Als Sonderabgabe unterliegt die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 105, 110 GG) folgen und zugleich unter freiheits- (insbesondere Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) und gleichheitsgrundrechtlichen (Art. 3 Abs. 1 GG) Gesichtspunkten bestehen: Als Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss sie sich auf einen sachlichen Rechtfertigungsgrund stützen können, der sich vom Fiskalzweck unterscheidet, eine hinreichende Distanz zur Steuer wahrt und es rechtfertigt, die Abgabenerhebung auf der Grundlage der Sachgesetzgebungskompetenzen nach Art. 70 ff. GG vorzunehmen; zudem muss sie dem Gebot der Belastungsgleichheit entsprechen und den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berücksichtigen (grundlegend dazu: BVerfG, Urteil vom
  8. Dezember 1980 - „Berufsausbildungsabgabe“ -, BVerfGE 55, 274, 297 ff.). Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom
  9. Februar 2009 - „CMA-Pflichtabgabe“ -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom
  10. Mai 2009 - „Holzabsatzfonds“ -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom
  11. September 2009 - „BaFin-Umlage“ -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20). Danach müssen Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, um verfassungsgemäß zu sein, folgende Anforderungen erfüllen: Der Gesetzgeber muss mit der Abgabe einen Sachzweck verfolgen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (1.); die mit der Abgabe belastete Gruppe muss homogen sein (2.); sie muss dem Sachzweck näher stehen als jede andere Gruppe (3.); der Gruppe muss eine besondere Finanzierungsverantwortung zukommen (4.); das Mittelaufkommen aus der Abgabe muss gruppennützig verwendet werden (5.); der Gesetzgeber muss die Erforderlichkeit der Abgabe regelmäßig überprüfen (6.) und er muss die Abgabe haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (7.). Randnummer 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht dabei eine besonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens: Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabenerhebung und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig und entlastet so die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe, was den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für die zur Steuer hinzutretende Sonderlast bildet und zugleich die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit sichert (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom
  12. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.). Randnummer 36 Zur Überzeugung des Senats entspricht die Abgabe an den Deutschen Weinfonds diesen Vorgaben; darüber hinaus ist sie auch mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar (8.) und begegnet auch der Höhe nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (9.). Randnummer 37
  13. Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom
  14. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom
  15. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100). Wie sich aus der gesetzlichen Definition der Aufgaben des Deutschen Weinfonds, deren Finanzierung die Abgabe dient, in § 37 Abs. 1 WeinG ergibt, besteht die Aufgabe des Deutschen Weinfonds und damit zugleich der Zweck der Mittelerhebung darin, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern (Nr. 1) und auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken (Nr. 2). Die Förderung der Weinqualität und des Weinabsatzes ist ein konkretes Anliegen, das sich nicht in der Mittelbeschaffung für allgemeine Staatszwecke erschöpft (so bereits BVerwG, Urteil vom
  16. April 1995, a.a.O., Rn. 30); daneben ist auf die Mitwirkung des Deutschen Weinfonds beim Bezeichnungsschutz als weiterem Sachzweck hinzuweisen. Randnummer 38
  17. Die mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds belastete Gruppe ist auch hinreichend homogen. Randnummer 39 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber mit einer Sonderabgabe nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzierungsverantwortung nehmen, die durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; es ist ihm verwehrt, für eine Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung vorgegeben sind (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom
  18. Mai 1990, a.a.O., S. 180). Andererseits bedarf es keiner völligen Interessengleichheit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  19. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.). Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  20. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom
  21. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103). Randnummer 40 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds belastete deutsche Weinwirtschaft als hinreichend homogene Gruppe anzusehen. Die Abgabenpflicht ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WeinG den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen sowie den Abfüllbetrieben von inländischem Wein auferlegt; diese bilden innerhalb der Land- und Ernährungswirtschaft eine eigenständige, homogene Gruppe, die durch das vorgegebene gemeinsame Interesse an der erfolgreichen Vermarktung inländischer Weine und Weinerzeugnisse verbunden und von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgegrenzt ist (so auch BVerwG, Urteil vom
  22. April 1995, a.a.O., Rn. 31 ff.). Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft – etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen – ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom
  23. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom
  24. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103). Darüber hinaus handelt es sich um eine unmittelbar durch die europäische Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe, da sich die europäischen Regelungen für die gemeinsame Marktorganisation für Wein an den Personenkreis der Erzeuger und der Abfüller von Wein richten. Daran hat die inzwischen erfolgte Integration der sogenannten Weinmarktordnung in die einheitliche „Gemeinsame Marktordnung“ (GMO) durch die Verordnung (EG) 491/2009 nichts geändert, da es sich um eine rein verwaltungstechnische Maßnahme mit dem Ziel der „Entbürokratisierung“ handelte, die aber ohne materiell-rechtliche Auswirkungen geblieben ist; vielmehr unterliegen die Abgabepflichtigen weiterhin spezifischen weinrechtlichen Vorschriften (so zutreffend die Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses – VÖI - vom
  25. April 2010, S. 7 f.). Eine „Auflösung“ der Weinwirtschaft in die Agrarwirtschaft hat bisher nicht stattgefunden; der Weinsektor bleibt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach wie vor Sonderregelungen unterworfen, die sich von der übrigen Agrarwirtschaft abgrenzen (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom
  26. Juni 2010, a.a.O., S. 8 f. des Urteils). Randnummer 41 Die vom Kläger gegen die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen vorgebrachten Einwände überzeugen demgegenüber nicht: Randnummer 42 So kann zunächst nicht aus einer angeblichen gesetzlichen Aufgabe des Deutschen Weinfonds, den Absatz von Wein jedweder Herkunft zu fördern, auf eine mangelnde Homogenität der abgabepflichtigen Gruppe geschlossen werden. Der Auffassung des Klägers, § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG sei dahin zu interpretieren, dass der Deutsche Weinfonds den Absatz jeglichen Weines gleich welcher Herkunft zu fördern habe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck der §§ 37 ff. WeinG, dass der Deutsche Weinfonds den gesetzlichen Auftrag hat, ausschließlich Qualität und Absatz des deutschen Weins zu fördern. Schon die Bezeichnung der durch § 37 Abs. 1 WeinG errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts als „Deutscher Weinfonds“ legt dies nahe. Auch die Gesetzesmaterialien belegen dies. So wird z.B. in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Deutschen Weinfonds darauf ausgerichtet sind, „die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern“ (vgl. BT-Drs. 16/4209, S. 9). Im Übrigen ergibt der Zusammenhang mit § 43 Abs. 1 WeinG, wonach die Abgabepflicht auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten inländischer Rebflächen sowie die Abfüller inländischer Weine und Weinerzeugnisse beschränkt ist, dass nur die Förderung von Qualität und Absatz inländischer Weine und Weinerzeugnisse – also der abgabepflichtigen Erzeugnisse – Zweck der Einrichtung des Deutschen Weinfonds sein kann. Hingegen kann aus § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG, wonach der Deutsche Weinfonds auch die Aufgabe hat, auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen hinzuwirken, keineswegs im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass sich die gesetzliche Aufgabe zur Qualitäts- und Absatzförderung nach Nr. 1 dieser Vorschrift auf Wein jeglicher Herkunft bezieht. Wie der Beigeladene zutreffend ausgeführt hat, ergäbe es umgekehrt gerade keinen Sinn, wenn der Deutsche Weinfonds einerseits nach Ziffer 1 verpflichtet wäre, den Absatz von in- und ausländischen Weinen zu fördern, andererseits in Ziffer 2 darauf beschränkt bliebe, auf den Schutz gesetzlich geschützter Bezeichnungen nur für inländischen Wein hinzuwirken. Schließlich folgt auch aus europäischem Recht keine Verpflichtung, wegen eines europarechtlichen Verbots staatlicher Absatzförderung unter Hinweis auf die nationale Herkunft des Produkts § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG europarechtskonform so zu interpretieren, dass der Deutsche Weinfonds gehalten ist, nur eine herkunftsneutrale Absatzförderung für Wein allgemein zu betreiben. Wie im Einzelnen unter II. dargelegt werden wird, ist es dem Deutschen Weinfonds vielmehr europarechtlich keineswegs von vornherein verwehrt, ein Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein zu betreiben. Randnummer 43 Ebenso wenig kann die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen unter Hinweis auf die Besetzung des Verwaltungsrates des Deutschen Weinfonds in Zweifel gezogen werden. Zwar gehören diesem – gemäß § 40 Abs. 4 WeinG für die Bestimmung des grundsätzlichen Handlungsrahmens zuständigen – Gremium gemäß § 40 Abs. 1 WeinG auch Repräsentanten von Wirtschaftsbereichen innerhalb der Produktions- und Vermarktungskette der abgabepflichtigen Erzeugnisse an, die nicht zu der Sonderabgabe herangezogen werden (z.B. des Gaststättengewerbes und des Lebensmitteleinzelhandels). Mit der Aufnahme von Vertretern möglichst aller für die Weinvermarktung relevanter Gruppen in den Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds verfolgt der Gesetzgeber ersichtlich das Ziel, möglichst viel Sachverstand zu bündeln und die Interessen und Bedürfnisse auch nachgelagerter Stufen der Weinvermarktung in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen, „um auf diese Weise einen sachgerechten Interessenausgleich zu erreichen und die Tätigkeit des Fonds auf eine breite Grundlage zu stellen“ (so bereits BVerfG, Urteil vom
  27. März 1974, a.a.O., Rn. 69, zum Verwaltungsrat des früheren Stabilisierungsfonds für Wein). Daraus folgt aber weder die Verpflichtung, auch die weiteren im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen in die Abgabepflicht einzubeziehen, noch dürfen umgekehrt dem Verwaltungsrat etwa nur Repräsentanten der abgabepflichtigen Gruppe angehören. Die Hinzuziehung eines möglichst breit gefächerten Sachverstandes im Verwaltungsrat steht vielmehr in keinem Zusammenhang mit der in Frage gestellten Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er mit der Abgabenerhebung ansetzt, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (davon geht ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom
  28. Februar 2009, a.a.O., aus, da es die Homogenität der Gruppe der Land- und Ernährungswirtschaft bejaht hat, ohne dass es insoweit darauf ankam, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette die Abgabepflicht ansetzte). Dieser Gestaltungsspielraum ist keineswegs überschritten, wenn der Gesetzgeber die Abgabepflicht auf diejenigen Betriebe konzentriert, „die als Hersteller und Abfüller deutscher Weine von der Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine haben“ (so ausdrücklich Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes, BT-Drs. 16/4209, S. 8 f.; auch: EU-Kommission, Entscheidung vom
  29. Dezember 2007 – K

(2007)6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007-, Ziffer 45). Umgekehrt würde eine Ausdehnung der Abgabepflicht auf weitere oder gar alle im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen schon mangels hinreichender Vorstrukturierung eines so weit gezogenen Kreises von Abgabepflichtigen in der Rechts- und Sozialordnung Zweifel an der Homogenität des Kreises der Abgabepflichtigen aufkommen lassen. Randnummer 44 Die erforderliche Gruppenhomogenität fehlt schließlich auch nicht deshalb,

§ 43Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wein

G – alternativ – „Eigentümer oder Nutzungsberechtigte“ von Weinbergsflächen abgabepflichtig sind. Zwar ermöglicht das Gesetz damit nach seinem Wortlaut auch die Heranziehung solcher Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachtet haben. Es liegt jedoch die Annahme nahe, dass dieser Personenkreis zumindest ein mittelbares Interesse an einer Förderung des Absatzes deutscher Weine hat, weil Absatzförderungsmaßnahmen positive Auswirkungen auf den bei der Verpachtung von Rebflächen erzielbaren Pachtzins haben können. Der Beigeladene hat überzeugend darauf hingewiesen und auch belegt, dass der durchschnittliche Pachtzins für Rebflächen um ein Vielfaches über demjenigen für Acker- oder Dauergrünland liegt (vgl. die als Anlage 6 zum Schriftsatz vom 18. August 2010 vorgelegte Pressemitteilung des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 9. April 2008, Bl. 627 f. der Gerichtsakte); deshalb ist auch das Interesse solcher Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachten, vernünftigerweise darauf gerichtet, dass die Wertschöpfung in der deutschen Weinwirtschaft gesichert und möglichst verbessert wird, damit der weinerzeugende Pächter den höheren Pachtzins weiterhin aufbringen kann. Von daher erscheint die Annahme nicht fernliegend, dass Verpächter von Weinbergsflächen mit ihren Pächtern und den Gruppenangehörigen nachfolgender Produktionsstufen typischerweise ein gemeinsames Interesse an der Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine mit dem Ziel einer Verbesserung der Wertschöpfung im Weinsektor teilen. Eine völlige Interessengleichheit der Abgabepflichtigen ist von Verfassungs wegen ohnehin nicht zu fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.). Randnummer 45 Sofern man das Interesse der ihre Weinbergsflächen nicht selbst bewirtschaftenden Eigentümer an den mit der Mittelbeschaffung verfolgten Sachzwecken als zu geringfügig ansieht, liegt zumindest eine verfassungskonforme Auslegung von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nahe. Die Vorschrift kann dahin ausgelegt werden, dass abgabepflichtig nur solche Personen sind, die Weinbergsflächen entweder als Eigentümer oder als sonstige Nutzungsberechtigte selbst bewirtschaften. Für eine solche Auslegung spricht, dass nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche ist. Ergänzend bestimmt § 17 WeinRDV für das Erhebungsverfahren, dass die Gemeinden die Abgabe „nach Maßgabe der Weinbergsfläche in der Weinbaukartei nach der VO (EG) Nr. 436/2009“ festsetzen. Die Weinbaukartei erfasst indessen nach den Artikeln 2

  1. a)und 3 der VO (EG) Nr. 436/2009 als „Betriebsinhaber“ nur solche natürlichen oder juristischen Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche bewirtschaften. § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG (i.V.m. § 17 WeinRDV) kann daher als Konkretisierung des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WeinG dahingehend verstanden werden, dass es für die Abgabenerhebung auf die Person ankommt, die im Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei als Bewirtschafter der Fläche ausgewiesen ist, ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum die einzelnen Parzellen stehen (so bereits VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25. Mai 1998, RdL 1999, S. 27, 28, zu § 43 Nr. 1 WeinG 1994 i.V.m. § 17 WeinRDV). Randnummer 46 3. Des Weiteren fehlt es nicht an der erforderlichen Sachnähe der Gruppe zum finanzierten Zweck. Randnummer 47 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34). Die Angehörigen der Gruppe müssen der Aufgabe evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Gesamtheit aller Steuerzahler; dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Unternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Förderung des Absatzes und der Verwertung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte ohne weiteres schon deshalb bejaht, weil es um den Absatz ihrer eigenen Produkte ging (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103). Randnummer 48 Nichts anderes gilt für die Angehörigen der deutschen Weinwirtschaft mit Rücksicht auf die durch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Aufgaben des Deutschen Weinfonds, den Weinmarkt durch Absatz- und Qualitätsförderung zu stabilisieren und auf den Bezeichnungsschutz inländischer Weine hinzuwirken: Die deutsche Weinwirtschaft steht diesen Aufgaben evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich bei dem Bezugsobjekt der abgabefinanzierten Förderungsmaßnahmen (inländischer Wein und Weinerzeugnisse) um „ihr Produkt“ handelt (so zutreffend die Vorinstanz und Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 des Urteils; so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34). Randnummer 49 4. Des weiteren hat der Gesetzgeber den abgabenpflichtigen Angehörigen der Deutschen Weinwirtschaft zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen. Randnummer 50 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe für sich genommen noch nicht ohne weiteres geeignet, eine spezielle Finanzierungsverantwortung im Hinblick auf eine staatliche organisierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten zu begründen; vielmehr müssen Gruppenhomogenität und Sachnähe inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie geeignet sind, einen rechtlichen Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O., Rn. 104). Randnummer 51 Dabei bestehen von Verfassungs wegen erhöhte Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Abgabenerhebung dann, wenn die zu finanzierende Aufgabe nicht bereits aus einem von der Gruppe der Abgabepflichtigen zurechenbar verursachten Bedarf resultiert, die Heranziehung zu der Sonderabgabe daher nicht an den Verursachungsgedanken anknüpfen kann, sich also nicht aus der Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen ergibt (vgl. dazu Ossenbühl, DVBl. 2005, S. 667, 673 f.; bejaht etwa in BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O., S. 312 ff. und Urteil vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 220 ff.). Lässt sich vielmehr eine Finanzierungsverantwortung der mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen nur mit Zweck und Wirkung wirtschaftspolitisch motivierter staatlicher Fördermaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und sie rechtfertigende Gruppennutzen evident sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 108). Denn die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als augenfällige Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf daher auch insoweit besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann sich in solchen Konstellationen der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegen zu wirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten; als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb grundsätzlich in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110). Dabei stellt das Gericht maßgeblich auf die Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als Wettbewerber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft schließen zu können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65). Andererseits ist hervorzuheben, dass das Bundesverfassungsgericht es ausreichen lässt, wenn der greifbare Gruppennutzen plausibel begründet wird (vgl. insbes. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110). Dahinter steht die Erkenntnis, dass sich wegen der Komplexität der Wirkungszusammenhänge auf den Märkten, die durch sonderabgabenfinanzierte Absatzförderungsmaßnahmen beeinflusst werden sollen, ein exakter Nachweis der Ursachen und des Umfangs der jeweiligen branchenspezifischen Marktschwäche einerseits und des wirtschaftlichen Erfolgs von Absatzförderungsmaßnahmen andererseits kaum führen lässt. Deshalb gebührt dem Gesetzgeber auch hier – wie allgemein auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung - ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang: Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001, NVwZ 2002, S. 335 und juris Rn. 41, m.w.N.). Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle wirtschaftspolitischer Einschätzungen des Gesetzgebers eingeschränkt. Randnummer 52 Der Senat verkennt nicht, dass auch die Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für die vom Deutschen Weinfonds im Rahmen eines staatlichen Gemeinschaftsmarketings wahrgenommenen Aufgaben der Qualitäts- und Absatzförderung einer besonderen Rechtfertigung nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf (so zutreffend bereits die Vorinstanz, S. 11 des Urteils). Soweit der Beigeladene unter Hinweis auf das von ihm vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. K. (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 15. April 2010, dortige S. 22 f. und 38 f.) die Auffassung vertritt, die Finanzierungsverantwortung der Weinwirtschaft sei bereits aus dem Verursacherprinzip zu begründen, weil die Weinwirtschaft ein qualitätssensibles Produkt, für dessen Qualität und Sicherheit sie einzustehen habe, vermarkte und mit den staatlichen Fördermaßnahmen gerade auch die Ziele der Qualitätssicherung und des Bezeichnungsschutzes verfolgt würden, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist nicht nach Art einer Überwachungsbehörde auf die Durchsetzung der Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards gerichtet, sondern bezweckt eine weitergehende Qualitäts- und Absatzförderung jenseits gesetzlicher Anforderungen (s. dazu Tetzlaff, ZLR 2004, S. 681, 682 f.). Der Finanzierungsbedarf für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds ist daher auch hinsichtlich der Aufgabe der Qualitätsförderung nicht durch die Weinwirtschaft selbst verursacht, sondern primär Folge der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Staates zur Förderung der Weinwirtschaft (so zutreffend VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 f.; s. a. Gerhard, a.a.O., S. 129). Mithin kommt es für die Frage, ob eine spezifische Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für den mit dem Aufkommen aus der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Bedarf des Deutschen Weinfonds besteht, entscheidend darauf an, ob der Nutzen der abgabefinanzierten Maßnahmen für die Gruppe der herangezogenen Weinerzeuger und -vermarkter evident ist (s. a. Gerhard, a.a.O., S. 130). Nach Überzeugung des Senats ist dies indessen zu bejahen. Randnummer 53
  2. a)Für die deutsche Weinwirtschaft bestehen erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile im transnationalen Wettbewerb in Form einer vergleichsweise geringen Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten, was sich in einer fortdauernd stark negativen Außenhandelsbilanz wiederspiegelt. So wurden im Jahre 2008 nach Deutschland rund 14,18 Mio. hl Wein im Gesamtwert von ca. 2,1 Mrd. € importiert, aber von Deutschland aus nur ca. 2,13 Mio. hl Wein im Gesamtwert von 427 Mio. € - jeweils ohne Reexporte - exportiert (Quelle: „Deutscher Wein - Statistik 2009/2010“ des Deutschen Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19 und 20; basierend auf Angaben des Statistischen Bundesamtes; veröffentlicht unter www.deutscheweine.de ). Im Jahre 2009 hat sich das Verhältnis von Import zu Export nochmals leicht zu Lasten des Exports verschlechtert: Während 14,39 Mio. hl Wein im Gesamtwert von 2,01 Mrd. € nach Deutschland eingeführt wurden, sanken die Exporte von Wein aus Deutschland um 6 % bei der Menge auf rund 2,05 Mio. hl und sogar um 8 % im Wert auf 394 Mio. € (vorläufige Jahresdaten; Quelle: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“ des Deutschen Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19, 20; ebenfalls veröffentlicht unter www.deutscheweine.de ). Insgesamt bleibt es danach für die vergangenen beiden Jahre dabei, dass die Weinimporte nach Deutschland die Weinexporte aus Deutschland um etwa das 6,7-fache bei der Menge und - insbesondere - um etwa das 5,1-fache beim Wert übersteigen. Damit hat sich die Stellung Deutschlands als Netto-Weinimporteur mit einem (insbesondere wertmäßig) weit unterdurchschnittlichen Anteil am Weinexport und einem weit überdurchschnittlichen Anteil am Weinimport in den letzten Jahren verfestigt; dies gilt auch und gerade im Verhältnis zum Anteil Deutschlands an der Weltweinproduktion (vgl. dazu die Stellungnahme des VÖI, S. 10). Randnummer 54 Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die für den Weinexport aus Deutschland zur Verfügung stehende Menge deutschen Weins aufgrund der „Deckelung“ der Gesamtproduktionsmenge infolge der Hektarhöchstertragsregelung nach den §§ 9 und 10 WeinG allenfalls geringfügig oder nur auf Kosten der für den Inlandsmarkt zur Verfügung stehenden Menge inländischen Weins steigern ließe. Daraus kann jedoch - anders als der Kläger meint - gerade nicht geschlossen werden, dass eine zentrale Absatzförderung für deutschen Wein keinen Sinn ergibt, weil sich etwa eine Erhöhung des Marktanteils des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt wegen der Beschränkung der Gesamtproduktionsmenge zwangsläufig zu Lasten des Exportanteils auswirken würde und umgekehrt. Gerade wegen der Beschränkung der Weinproduktion der Menge nach ist die Wertschöpfung pro Mengeneinheit in diesem Wirtschaftssektor von entscheidender Bedeutung (so überzeugend das Gutachten von K., S. 26). Die sich aus dem Handelsbilanzdefizit ergebende Nachfragesituation, derzufolge die ausländische Nachfrage nach deutschem Wein gering ist, während sich die deutsche Weinwirtschaft auf dem Inlandsmarkt einer hohen Nachfrage nach ausländischem Wein gegenübersieht, wirkt sich zwangsläufig nachteilig auf die Wertschöpfung aus. Denn die deutsche Weinwirtschaft hat bei den Produktionskosten keine erkennbaren Vorteile, sondern – etwa aufgrund des relativ hohen Lohnkostenniveaus, aber auch eines vergleichsweise hohen Anteils an aufwendig zu bearbeitender Steillagen – sogar deutliche Standortnachteile gegenüber der Konkurrenz aus wichtigen Weinexportländern (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 27, m.w.N.). Dies spricht von vornherein für eine geringere Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft pro Mengeneinheit (0,75 l – Flasche) als bei der ausländischen Konkurrenz. Randnummer 55 Dieser Befund bestätigt sich, wenn man die für deutsche Qualitätsweine im In- und Ausland erzielten Durchschnittspreise in den Blick nimmt. Hier zeigt sich, dass - wie die Vorinstanz bereits zutreffend angenommen hat - deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten deutlich niedrigere durchschnittliche Flaschenpreise erzielen als qualitativ vergleichbare Weine insbesondere aus Frankreich, Italien und Spanien (zur Vergleichbarkeit von deutschen Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsweinen mit Prädikat, z. B. mit französischen AOC- und italienischen DOC-Weinen, siehe im Einzelnen Art. 54 ff. VO (EG) 1493/99). Randnummer 56 Dies gilt zunächst für den Inlandsmarkt, wobei hier den durchschnittlichen Weinpreisen im Lebensmitteleinzelhandel eine wesentliche Aussagekraft zukommt, weil in Deutschland rund 72 % des Weinverkaufs über diese Verkaufsschiene abgewickelt werden (vgl. dazu: „Deutscher Wein - Statistiken 2009/2010 und 2010/2011 -“, a.a.O., jeweils Tabelle 25). So ergibt sich aus der von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) ermittelten Preisentwicklung für Prädikats- und Qualitätsweine im gesamten deutschen Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Discountern) von 2005 bis 2008, dass der Durchschnittspreis für deutsche Qualitätsweine pro 0,75 l trotz leichter Steigerung in den vergangenen Jahren nach wie vor deutlich unter demjenigen für entsprechende Weine aus Frankreich, Italien und Spanien liegt (im Jahre 2008: 2,08 € gegenüber 2,16 € für spanische, 2,51 € für italienische und sogar 3,33 € für französische Qualitätsweine, vgl. die GfK-Tabelle, Bl. 261 GA). Dabei wird nicht verkannt, dass deutsche Qualitätsweine insbesondere beim Direkteinkauf im Weingut wohl deutlich höhere Verkaufspreise pro 0,75 l-Flasche erzielen als im Lebensmitteleinzelhandel. Da indessen nach wie vor annähernd ¾ des gesamten Weinverkaufs in Deutschland über den Lebensmitteleinzelhandel erfolgen, kommt den Zahlen der GfK weiterhin eine erhebliche Aussagekraft hinsichtlich der von der deutschen Weinwirtschaft beim Qualitätsweinverkauf erzielten, vergleichsweise geringen Wertschöpfung zu. Randnummer 57 Dass die Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich ist, zeigt sich aber auch an den auf wichtigen Exportmärkten erzielten durchschnittlichen Flaschenweinverkaufspreisen. Hierzu hat der Beigeladene ebenfalls aussagekräftiges - und vom Kläger insoweit auch nicht bestrittenes - Zahlenmaterial vorgelegt. So ergibt sich etwa aus den Übersichten (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 27. November 2009, Bl. 267 f. GA) zu den in den Jahren 2006 bis 2008 im Vereinigten Königreich erzielten durchschnittlichen Flaschenpreisen, dass deutsche Weine auf diesem von der Menge her nach wie vor wichtigsten Exportmarkt (vgl. dazu: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 18) in den genannten Jahren mit Durchschnittspreisen unter bzw. um 3 Pfund pro 0,75 l mit Abstand auf dem letzten Platz unter allen wichtigen Weinexportländern lagen. Dass auf dem Weinmarkt des Vereinigten Königreichs in den letzten Jahren - trotz leichter Verbesserung - keine Trendwende zugunsten einer höheren Wertschöpfung beim deutschen Wein eingetreten ist, zeigt im Übrigen die Tabelle 18 in „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, die mit erzielten Werten von 164 €/hl für 2008 bzw. 157 €/hl für 2009 auf dem Exportmarkt Großbritannien weiterhin deutlich unterdurchschnittliche Werte im Vergleich zu anderen wichtigen Exportmärkten für deutschen Wein ausweist (z. B. in den USA: 333 €/hl). Randnummer 58 Noch schlechter sind die Zahlen für den - von der Menge her zweitwichtigsten (vgl. ebenfalls „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O. Tabelle 18) - Exportmarkt, dem niederländischen Markt, wo deutsche Weine mit durchschnittlichen Flaschenpreisen um 1,50 € in den Jahren 2004 bis 2008 ebenfalls am untersten Rand der von den wichtigeren Weinexportländern auf diesem Markt erzielten Durchschnittspreise liegen (vgl. Anlage 7 zum Schriftsatz vom 27. November 2009, Bl. 271 GA). Randnummer 59 Auf dem - von der Menge her - drittwichtigsten Exportmarkt für deutschen Wein, den USA, erzielten deutsche Weine zwar in den Jahren 2008/2009 etwas bessere Preise als in Großbritannien und den Niederlanden, sie bleiben aber auch dort hinter denen von Weinen aus Italien und Spanien und sehr deutlich hinter denjenigen von Weinen aus Frankreich und Neuseeland zurück; der durchschnittliche Flaschenpreis für deutsche Weine liegt auf diesem Markt auch noch unter dem dort von allen Weinexportländern erzielten Durchschnittspreis (vgl. Anlage 7 zum Schriftsatz vom 27. November 2009, Bl. 269 GA); ganz ähnlich ist die Situation auf dem japanischen Markt (a.a.O., Bl. 270 GA). Randnummer 60 Diesem Befund kann der Kläger nicht mit Erfolg mit dem Argument entgegentreten, dass deutscher Qualitätswein im Export mit einem durchschnittlichen Ertrag von 234,00 €/hl im Jahre 2008 bzw. von 233,00 €/hl im Jahre 2009 (vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 17) nur einen geringfügig niedrigeren Durchschnittsertrag erzielte als nach Deutschland importierte Qualitätsweine mit 252,00 €/hl im Jahre 2008 und 246,00 €/hl im Jahre 2009 (vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 19). Ein derartiger „Quervergleich“ zwischen unterschiedlichen Märkten hat keine Aussagekraft und vermag daher den durch Preisvergleiche auf einzelnen Märkten festgestellten Befund, dass deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten jeweils erhebliche preisliche Nachteile gegenüber ausländischen Weinen haben, nicht in Frage zu stellen. Randnummer 61 Darüber hinaus hat der Beigeladene auch darzulegen vermocht, worauf die in den deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen zum Ausdruck kommende vergleichsweise niedrigere Wertschätzung deutscher Weine durch den Verbraucher auf den wichtigen Exportmärkten mutmaßlich beruht, nämlich auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine in diesen Ländern. So hat etwa eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Wine Institute of California in acht europäischen Ländern im Jahre 2009 ergeben, dass deutscher Wein in den - für den Markterfolg besonders wichtigen - Kategorien „Preis-Leistungs-Verhältnis“, „hohe Qualität“, „gutes Image“ und „guter Geschmack“ jeweils abgeschlagen auf einem der letzten Plätze rangierte, deutlich hinter Weinen z.B. aus Frankreich, Italien und Spanien, aber auch gegenüber Weinen aus den meisten Überseeländern (vgl. Anlage 4 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 610 f. GA). Für den wichtigsten Exportmarkt Großbritannien ergab eine vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 (vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 612 GA) auf der Grundlage einer repräsentativen Verbraucherbefragung zum Image deutschen Weins im Vergleich zum Wein aus den Hauptwettbewerbsländern, dass deutscher Wein in der Kategorie „Weißwein von hoher Qualität“ zwar deutlich aufgeholt hat und etwa auf dem Ansehensniveau entsprechender italienischer Weine - aber auch weiter deutlich hinter Frankreich und Australien - liegt, jedoch in allen anderen Kategorien (wie z.B. „Rotwein von hoher Qualität“ und „gutes Preisleistungsverhältnis“) am schlechtesten abschneidet. Randnummer 62 Es besteht nach alledem kein Anlass, dem bedingt gestellten Beweisantrag des Klägers zu Ziffer 1) nachzugehen und ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, „dass es unter Berücksichtigung des Gesamtabsatzes deutscher Weine keine preisliche Benachteiligung des deutschen Weins gibt, insbesondere nicht wie in den Zahlen der GFK angegeben.“ Vielmehr ergibt sich bereits aus einer Gesamtschau der aufgeführten verschiedenen Indizien – stark negative Außenhandelsbilanz, preisliche Benachteiligung deutscher Qualitätsweine sowohl im inländischen Lebensmitteleinzelhandel als auch auf wichtigen Exportmärkten gegenüber vergleichbaren Weinen aus den großen Weinexportländern und ein schlechtes Image deutscher Weine auf einigen Exportmärkten -, dass besondere Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb – im Sinne der geforderten plausiblen Begründung – vorliegen. Die vom Kläger demgegenüber pauschal „ins Blaue hinein“ beantragte sachverständige Preisuntersuchung ist nicht geboten und liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Randnummer 63
  3. b)Sind nach alledem erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb in Gestalt einer ausgeprägten Marktschwäche gegenüber der Weinwirtschaft in den Hauptwettbewerbsländern sowohl auf dem Inlandsmarkt wie auf wichtigen Exportmärkten hinreichend belegt, so hat der Beigeladene des Weiteren plausibel zu begründen vermocht, dass es sich dabei um Nachteile handelt, die von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing kompensiert werden können. Randnummer 64 Insoweit sind nach Überzeugung des Senats die zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitigen, traditionell kleinteiligen Betriebsstrukturen der deutschen Weinwirtschaft von wesentlicher Bedeutung. Wie insbesondere der Vertreter des öffentlichen Interesses in seiner Stellungnahme (S. 13 f.) überzeugend unter Hinweis auf Daten des statistischen Bundesamtes und eine Auswertung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau dargelegt hat, weisen die deutschen Weinbaubetriebe im Durchschnitt wesentlich kleinere Betriebsgrößen auf als im internationalen Vergleich, insbesondere im Vergleich mit Weinbaubetrieben in der „Neuen Welt“. So weist etwa die Weinbaukartei für Rheinland-Pfalz nach dem Stand von März 2010 nur 33 Betriebe mit einer bestockten Fläche von über 50 ha aus, aber 2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 10 und 50 ha, knapp 2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 5 und 10 ha, über 4.000 Betriebe mit einer Rebfläche zwischen 1 und 5 ha und sogar über 6.000 Betriebe mit einer Rebfläche von unter 1 ha (vgl. im Einzelnen die Anlage 12 zur Stellungnahme des VÖI). Selbst der größte rheinland-pfälzische Weinbaubetrieb - ein reiner Fassweinerzeuger - verfügt nur über eine Rebfläche von ca. 250 ha (vgl. die Stellungnahme des VÖI, S. 13). Demgegenüber verfügen etwa die großen Getränkekonzerne der „neuen Welt“, mit deren Produkten deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten konkurrieren müssen, über Rebflächen von mehreren 1.000 oder sogar über 10.000 ha; auch in Frankreich, Spanien und Italien bilden sich zunehmend immer größere Betriebseinheiten mit Rebflächen von mehreren 1.000 ha heraus (vgl. im Einzelnen Anlage 13 zur Stellungnahme des VÖI). Auch auf der Seite des Weinhandels spielen deutsche Kellereien im internationalen Vergleich vom Umsatzvolumen her keine bedeutende Rolle; selbst die größten deutschen Kellereien rangieren im internationalen Wettbewerb allenfalls im Mittelfeld (vgl. im Einzelnen die Anlage 14 zur Stellungnahme des VÖI); dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass gerade die größeren deutschen Kellereien ihre Umsätze - mit einer Ausnahme - zu nicht unerheblichen Teilen mit ausländischen Weinen erzielen und gerade die großen deutschen Sekthersteller überwiegend mit Grundweinen aus ausländischer Produktion arbeiten, daher insoweit zur Wertschöpfung für deutsche Weine nichts beitragen (so überzeugend die Stellungnahme des VÖI, S. 14). Es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass Betriebe von der - im internationalen Vergleich - überwiegend geringen bis sehr geringen Betriebsgröße typischerweise weder in personeller noch in finanzieller Hinsicht über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um überregionale oder gar internationale Marketingkampagnen mit dem Ziel einer nachhaltigen Imageverbesserung deutscher Qualitätsweine als Grundlage einer Verbesserung der Wertschöpfung im In- und Ausland zu organisieren und durchzuführen (so bereits zutreffend die Vorinstanz, S. 13 des Urteils). Randnummer 65 Demgegenüber misst der Senat dem Umstand, dass nahezu alle deutschen Weinanbaugebiete in der - nach EU-Einstufung - ungünstigsten Klimazone „A“ gelegen sind (vgl. dazu die als Anlage 1 des Schriftsatzes des Beigeladenen vom 28. August 2009 vorgelegte Karte, Bl. 114 GA), keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es fehlt jedenfalls an eindeutigen Belegen dafür, dass sich gerade die Lage der (meisten) deutschen Weinanbaugebiete am nördlichen Rand des Weinanbaus in Europa entscheidend negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Weinwirtschaft auswirkt, zumal gerade die deutsche „Vorzeigerebsorte“ Riesling auf ein kühleres Klima angewiesen ist (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juli 2010, a.a.O., S. 12 des Urteils). Schon eher dürfte der relativ hohe Anteil von technisch schwierig und daher kostenaufwendig zu bearbeitenden Steillagen für die Wertschöpfung von Bedeutung sein, wovon allerdings nicht alle deutschen Weinanbaugebiete betroffen sind. Danach besteht kein Anlass, dem bedingt gestellten Beweisantrag des Klägers zu Ziffer 2 nachzugehen, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, „dass deutscher Wein durch die überwiegende Lage in der Weinbauzone A nicht benachteiligt ist, sondern es einen ausreichenden Ausgleich auch durch die weinrechtlichen Regelungen, insbesondere die Anreicherungsmöglichkeiten, gibt, auch unter Berücksichtigung des Klimawandels“. Da es für die Frage des Bestehens besonderer Beeinträchtigungen und spezifischer Nachteile der deutschen Weinwirtschaft nicht maßgeblich auf die Lage von Anbaugebieten in der Klimazone „A“ ankommt, ist diese Beweisfrage nicht entscheidungserheblich. Randnummer 66 Anders als die Vorinstanz sieht der Senat auch in dem Fehlen großer Weinmarken jedenfalls für den Inlandsmarkt keinen ausschlaggebenden Nachteil der deutschen Weinwirtschaft. Zwar spricht viel dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft auf bestimmten Auslandsmärkten - insbesondere den USA und Großbritannien - Wettbewerbsnachteile dadurch erleidet, dass sie mit ihren Produkten dort in Konkurrenz zu den auf jenen Märkten etablierten großen Weinmarken treten muss, hinter denen Großunternehmen mit entsprechenden Werbeetats stehen, und an deren positivem Image sich gerade der weniger weinkundige Durchschnittsverbraucher in diesen Ländern orientiert (vgl. dazu Eichele, in: Koch, WeinR, Stichwort „Marken“, Anm. 2.2, S. 4). Hingegen fehlt es an konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solchen „großen Weinmarken“ ausländischer Weinerzeuger und -vermarkter auch auf dem deutschen Markt eine entsprechende Bedeutung zukommt; insoweit ist dem Kläger vielmehr zuzugestehen, dass viel dafür spricht, dass auf dem Inlandsmarkt Weine nach wie vor eher über Attribute wie Herkunft, Jahrgang und Rebsorte vermarktet werden können. Von daher besteht für den Senat kein Anlass, dem bedingt gestellten Beweisantrag des Klägers zu Ziffer 4) nachzugehen, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, „dass große Weinmarken aus dem Ausland in Deutschland keine bedeutende Rolle spielen“, da es auch auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankommt. Randnummer 67 Entscheidend für die Frage der Finanzierungsverantwortung bleibt vielmehr die plausibel begründete Einschätzung, dass die deutsche Weinwirtschaft schon aufgrund ihrer im internationalen Vergleich überwiegend sehr kleinteiligen Betriebsstrukturen nicht hinreichend in der Lage ist, die festgestellten erheblichen Nachteile im transnationalen Wettbewerb aus eigener Kraft mit gleicher Erfolgsaussicht wie eine abgabefinanzierte staatliche Absatzförderungseinrichtung zu kompensieren. Randnummer 68 Der Kläger kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, die deutlich gewordenen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könnten ebenso gut durch eine privatwirtschaftlich organisierte Qualitäts- und Absatzförderungseinrichtung kompensiert werden. Randnummer 69 Der Beigeladene hat auch plausibel begründet, dass gerade die kleinteilige Struktur der deutschen Weinwirtschaft der dauerhaft erfolgreichen Etablierung einer zentralen Absatzförderungseinrichtung auf privatwirtschaftlicher Basis entgegensteht: Gerade die im internationalen Vergleich sehr hohe Anzahl von sehr kleinen und kleinen bis höchstens mittelständischen Unternehmen macht es in der Praxis zumindest sehr unwahrscheinlich, dass ein ausreichendes Finanzierungsvolumen für ein zentrales Gemeinschaftsmarketing auf freiwilliger Basis dauerhaft aufgebracht werden kann. Dies gilt zunächst für die Teilgruppe der Weinerzeuger: Aufgrund der sehr unterschiedlichen Größe und Profilierung der Weingüter bestehen - von der Intensität her - durchaus unterschiedliche Interessen an zentralen Maßnahmen zur Förderung der Qualitätssicherung und Vermarktung ihrer Produkte (so auch das Gutachten von K., S. 30). Nichts anderes gilt im Prinzip für die Kellereien und Genossenschaften als Weinvermarkter, wobei deren Interessen wiederum nicht völlig deckungsgleich mit denen der Weinerzeuger sind; dies gilt insbesondere für solche Kellereien, die einen nicht unerheblichen Teil ihres Umsatzes mit ausländischen Weinen bestreiten. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die strukturell bedingten Defizite der deutschen Weinwirtschaft, denen die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds entgegenwirken sollen, vor allem deren Fähigkeit zur Durchführung überregional und international wirksamer Maßnahmen zur Qualitäts- und Absatzförderung einschränken. Dabei geht es im Wesentlichen um Maßnahmen, die von der Natur der Sache her überbetrieblich und auch anbaugebietsübergreifend wahrgenommen werden müssen und von denen letztlich alle Unternehmen der Weinwirtschaft - wenn auch nicht alle in gleichem Maße - profitieren sollen. Der mit einem betriebsübergreifenden Gemeinschaftsmarketing angestrebte umfassende Gruppennutzen lässt sich aber erfahrungsgemäß nicht allen Unternehmen vermitteln. Deshalb besteht bei einer freiwilligen Finanzierung die Gefahr des „Trittbrettfahrens“ mit der Folge, dass diejenigen Unternehmen, die sich an einer freiwilligen Finanzierung beteiligen, zwangsläufig Maßnahmen finanzieren, von denen auch Konkurrenzunternehmen profitieren, die sich der Teilnahme an der freiwilligen Finanzierung verweigern; dies höhlt mittel- bis langfristig typischerweise auch die Bereitschaft der zunächst zu einer Mitwirkung an einer freiwilligen privatwirtschaftlichen Finanzierung bereiten Unternehmen aus, sich weiterhin an der Finanzierung zu beteiligen. Mithin spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass freiwillige private Zusammenschlüsse kein langfristig planbares Mittelaufkommen gewährleisten können, weil nicht hinreichend absehbar ist, wie sich Mitgliederbestand und Zahlungsbereitschaft mittel- bis langfristig entwickeln werden (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 16 des Urteils). Auf die Gewährleistung eines kontinuierlichen Mittelaufkommens in errechenbarer Höhe kommt es jedoch für die Durchführung überregionaler und internationaler Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen besonders an. Denn diese erfordern eine langfristige Planung und einen „langen Atem“ bei ihrer Durchführung, wie beispielhaft die sich erst allmählich einstellenden Erfolge der vom Deutschen Weinfonds durchgeführten Imagekampagnen für deutsche Qualitätsweißweine, insbesondere die „Vorzeigerebsorte“ Riesling, auf wichtigen Exportmärkten wie den USA und Großbritannien zeigen. Deshalb hat der Gesetzgeber das Ziel der Sicherung eines kontinuierlichen Mittelaufkommens in den Mittelpunkt seiner Erwägungen bei der Überprüfung gestellt, ob an der Einrichtung des Deutschen Weinfonds als Anstalt des öffentlichen Rechts und ihrer Finanzierung durch eine parafiskalische Abgabe festgehalten werden soll. So heißt es in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages, die aus Anlass der Vorlage des Berichts der Bundesregierung über die Arbeitsweise und Effizienz des Deutschen Weinfonds und seiner Gremien einschließlich der Überprüfung ihrer gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu BT-Drs. 13/4230) verfasst wurde und in eine entsprechende Entschließung des Bundestages mündete: Randnummer 70 „Die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gewährleistet nicht nur, dass die deutsche Weinwirtschaft sowohl über die strategische Gesamtausrichtung des Gemeinschaftsmarketings als auch über konkret im Rahmen der Absatzförderung für deutschen Wein durchzuführende Maßnahmen und damit über die Verwendung der von ihr selbst aufgebrachten Mittel eigenverantwortlich entscheiden kann. Sie stellt darüber hinaus ein kontinuierliches Mittelaufkommen in einem errechenbaren bestimmten Niveau sicher; dies ist unabdingbare Voraussetzung für die langfristige Planung und Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Absatzförderung.“ (vgl. BT-Drs. 13/1154, S. 2) Randnummer 71 Der Senat sieht keinen Anlass, an der darin zum Ausdruck kommenden Einschätzung des Gesetzgebers zu zweifeln, dass die strukturell bedingten erheblichen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft insbesondere im transnationalen Wettbewerb nicht auf privatwirtschaftlicher Basis kompensiert werden können, sondern eine abgabefinanzierte staatliche Qualitäts- und Absatzförderung erforderlich machen. Diese Einschätzung kann sich darüber hinaus auch auf Erfahrungswissen im Bereich der gebietlichen Absatzförderung stützen. Die bis 1975 privat organisierte und über freiwillige Beiträge und Zuwendungen finanzierte gebietliche Absatzförderung war so wenig erfolgreich, dass der Bundesgesetzgeber - nicht zuletzt auf Druck der regionalen Weinwirtschaft - die Länder mit der ursprünglich in § 16a WWiG, jetzt in § 46 WeinG enthaltenen Ermächtigung in die Lage versetzt hat, auch für die gebietliche Qualitäts- und Absatzförderung ein abgabefinanziertes Marketing-System einzuführen, wovon die Länder Rheinland-Pfalz, Bayern und Hessen Gebrauch gemacht haben (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.; s. dazu auch Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4). In den Weinanbauregionen Baden und Württemberg wurde hingegen an einer privatwirtschaftlichen, überwiegend über die Genossenschaften und auf freiwilliger Basis finanzierten gebietlichen Absatzförderung festgehalten, die indessen gerade in jüngster Zeit durch Austritte von Weinerzeugern in eine schwierige, existenzbedrohliche Lage geraten ist (vgl. auch dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.). Randnummer 72 Zur Stützung seiner Auffassung, die Kompensation von Nachteilen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könne ebenso gut einer privatwirtschaftlich organisierten zentralen Absatzförderungseinrichtung überlassen werden, kann der Kläger nicht mit Erfolg auf die in anderen EU-Mitgliedstaaten bestehenden, aus seiner Sicht überwiegend privat finanzierten Absatzförderungseinrichtungen verweisen. Im Gegenteil: Wie der Beigeladene überzeugend dargelegt hat, werden auch die großen nationalen Absatzförderungseinrichtungen z. B. in Frankreich, Spanien und Österreich überwiegend - zumindest mittelbar - aus staatlichen Mitteln bzw. parafiskalischen Abgaben finanziert (s. auch dazu das Gutachten von K., S. 31 f., sowie Tetzlaff, a.a.O., S. 688 ff., jeweils m.w.N.). Gerade das Vorhandensein von überwiegend staatlich bzw. über Sonderabgaben finanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtungen in anderen EU-Mitgliedstaaten - obwohl insbesondere in Frankreich und Spanien die dargestellten betriebsstrukturellen Nachteile nicht in gleichem Maße bestehen wie in der deutschen Weinwirtschaft und die Wettbewerbsstellung des französischen und spanischen Weins auf den wichtigen Exportmärkten ungleich stärker als die des deutschen Weins ist – belegt die Richtigkeit der Einschätzung, dass die Qualitäts- und Absatzförderung im transnationalen Wettbewerb nicht der privatwirtschaftlichen Organisation überlassen werden kann; vielmehr wird offenbar europaweit – selbst unter günstigeren Rahmenbedingungen als in Deutschland - ein Bedarf für eine staatlich gestützte zentrale Absatzförderungseinrichtung für Wein gesehen. Dann aber spricht auch viel dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft im Wettbewerb mit den - anerkanntermaßen hoch effizienten und gerade bei der Förderung des Weinexports erfolgreichen - staatlich gestützten Absatzförderungseinrichtungen insbesondere aus Frankreich und Spanien zusätzliche Nachteile erleiden würde, wenn es in Deutschland keine abgabefinanzierte zentrale Absatzförderungseinrichtung mit dauerhaft gesichertem Mittelaufkommen gäbe. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund des Wegfalls des EU-rechtlich geregelten Anbaustopps für die Neuanpflanzung von Reben im Jahre 2016 und einer zu erwartenden weiteren Liberalisierung des europäischen Weinmarkts, die den europäischen Wettbewerb im Weinsektor aller Voraussicht nach zusätzlich verschärfen wird (so überzeugend das Gutachten von K., S. 32). Randnummer 73 Bestehen nach alledem plausible Gründe dafür, dass die erheblichen Beeinträchtigungen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb nicht von den Gruppenangehörigen selbst hinreichend kompensiert werden können, sondern dass es dafür einer abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung bedarf, so kann die Erforderlichkeit einer solchen Absatzförderung andererseits auch nicht mit Erfolg mit der Behauptung in Frage gestellt werden, sie sei ersichtlich ineffektiv. Zwar spricht, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, nicht per se eine Vermutung für einen „Mehrwert“ staatlich organisierter im Vergleich zur privatwirtschaftlichen Werbung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 109). Auf die Inanspruchnahme einer solchen bloßen Vermutung ist der Beigeladene indessen nicht angewiesen. Es bestehen vielmehr durchaus plausible Gründe für die Geeignetheit und Effektivität der vom Deutschen Weinfonds und seinen Partnern, insbesondere dem Deutschen Weininstitut, im In- und Ausland entfalteten Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen. Zunächst liefert bereits der Umstand, dass selbst große und etablierte weinproduzierende und -exportierende Nationen innerhalb der EU wie Frankreich, Italien und Spanien, aber auch kleinere Weinbaunationen wie Österreich am System einer staatlich gestützten, zum Teil auch unmittelbar abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung festhalten, ein gewichtiges Indiz für die grundsätzliche Geeignetheit und Effektivität derartiger Einrichtungen. Darüber hinaus hat der Beigeladene unter Darstellung des Tätigkeitsspektrums des Deutschen Weinfonds plausibel darzulegen vermocht, dass die vom Deutschen Weinfonds gemeinsam mit seinen Partnerunternehmen im In- und Ausland entfalteten Tätigkeiten in dem Bemühen, die Defizite der deutschen Weinwirtschaft in der Wertschöpfung zu kompensieren, durchaus bereits Erfolge erzielen konnten. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist darauf ausgerichtet, durch ein breites Spektrum von Marketingmaßnahmen auf dem Inlandsmarkt und den Exportmärkten zu einem Imagewandel des deutschen Weins beizutragen und den Endverbraucher - gegebenenfalls über Multiplikatoren - davon zu überzeugen, dass deutscher Qualitätswein ebenso gut oder sogar besser als vergleichbarer Wein aus den etablierten Exportländern ist; dadurch soll letztlich die Bereitschaft des Verbrauchers geweckt werden, im Durchschnitt für deutschen Qualitätswein etwa annähernd so hohe Preise wie für vergleichbaren ausländischen Wein zu zahlen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zielt also nicht auf eine mengenmäßige, sondern primär auf eine wertbezogene Verbesserung von Marktanteilen ab, um über höhere Preise pro Mengeneinheit eine Verbesserung der Wertschöpfung zu erreichen. Schon von daher verfängt das Argument des Klägers nicht, die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds sei nicht effektiv, weil wegen der „Deckelung“ der Gesamtproduktionsmenge eine Verbesserung des Weinabsatzes im Export zwangsläufig zu Lasten der verfügbaren Absatzmenge auf dem Inlandsmarkt gehen müsse. Randnummer 74 Zu einer effektiven Qualitäts- und Absatzförderung mit der Zielrichtung eines sich langfristig in einer verbesserten Wertschöpfung niederschlagenden Imagewandels des deutschen Weins ist der Deutsche Weinfonds - zusammen mit seinen Partnerunternehmen, insbesondere dem Deutschen Weininstitut - auch in besonderer Weise geeignet. Als zentrale Absatzförderungseinrichtung auf nationaler Ebene ist er in der Lage, die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter aus allen 13 deutschen Weinanbaugebieten zu bündeln, deren jeweilige Stärken und Besonderheiten überregional und international adäquat zu präsentieren und dabei Interessengegensätze und Konkurrenzdenken der einzelnen Betriebe und Anbaugebiete zum Nutzen der gesamten Branche zu überwinden. Aufgrund des langfristig gesicherten und auch der Höhe nach verlässlich kalkulierbaren Mittelaufkommens aus einer parafiskalischen Abgabe besitzt er den erforderlichen „langen Atem“, um über Jahre hinweg durch beharrliche Aufbauarbeit zu einem allmählichen Imagewandel des deutschen Weins beizutragen. Dies gilt besonders für schwierige Exportmärkte, auf denen - wie z.B. in Großbritannien - die Wertschöpfung nachhaltig unter einem verfestigten schlechten Image des deutschen Weins leidet. Aufgrund eines über Jahrzehnte gewonnenen Erfahrungswissens besitzen die Institutionen des Deutschen Weinfonds das erforderliche „Know-how“, um neue Exportmärkte zu erschließen, aber auch bestehende wichtige Exportmärkte über ein Netzwerk von Kontakten zu Multiplikatoren nachhaltig zu pflegen. Die Geeignetheit der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zur Kompensation der spezifischen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb ist damit - wie vom Bundesverfassungsgericht lediglich gefordert (vgl. insbesondere das Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110) - hinreichend plausibel begründet. Randnummer 75 Demgegenüber hat der Kläger nicht substantiiert darzulegen vermocht, welche konkreten Gegebenheiten schon gegen eine grundsätzliche Geeignetheit der Marketingmaßnahmen des Deutschen Weinfonds sprechen sollen, die festgestellten Benachteiligungen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb auszugleichen. Sein diesbezüglicher, bedingt gestellter Beweisantrag zu Ziffer 3) , ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, „dass die Werbemaßnahmen des Deutschen Weinfonds gar nicht geeignet sind, eine evtl. Benachteiligung deutschen Weins auszugleichen“, läuft als pauschale, nicht näher begründete Gegenbehauptung auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus; ihm brauchte daher ebenfalls nicht nachgegangen zu werden. Randnummer 76 Auch der vom Kläger darüber hinaus angeregten Einholung einer amtlichen Auskunft des Bundesrechnungshofs zu der Frage, ob die Maßnahmen des Deutschen Weinfonds messbar zur Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen habe und ob sie bewirken können, den Umsatz beim Verkauf des deutschen Weins zu steigern, bedarf es nicht. Es ist schon nicht erkennbar, weshalb gerade der Bundesrechnungshof zu einer sachverständigen Beurteilung der Geeignetheit von Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen zur Beeinflussung der Marktstärke eines Produktes in der Lage sein sollte. Der Bundesrechnungshof ist nach seiner sich aus Art. 114 Abs. 2 GG ergebenden Aufgabenstellung zweifellos kompetent, zu prüfen, ob eine öffentliche Einrichtung im Verantwortungsbereich des Bundes ordnungsgemäß und wirtschaftlich mit ihr zur Verfügung gestellten Mitteln umgeht. Für die Beurteilung der hier angesprochenen komplexen Wirkungszusammenhänge zwischen sektorspezifischen Marketingmaßnahmen und wertschöpfungsrelevanten Marktentwicklungen besitzt er jedoch erkennbar keine besondere Fachkompetenz. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen kein Nachweis, sondern lediglich eine plausible Begründung der Geeignetheit und Erforderlichkeit eines abgabefinanzierten staatlichen Gemeinschaftsmarketings zur Kompensation spezifischer Nachteile gefordert ist; dies hat seinen sachlichen Grund darin, dass es wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge kaum möglich sein dürfte, konkret nachzuweisen, welchen genauen - z.B. prozentualen - Anteil die Tätigkeit einer bestimmten Absatzförderungseinrichtung an einer Verbesserung der Marktstellung eines Produktes hat. Randnummer 77 Darüber hinaus hat der Beigeladene durch Indizien belegt, dass die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds tatsächlich zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beitragen hat und damit auch die Effektivität des abgabefinanzierten Gemeinschaftsmarketings plausibel begründet. Randnummer 78 Hier kann in erster Linie auf die erfolgreiche Kampagne des Deutschen Weinfonds zur Förderung des Ansehens deutscher Qualitätsweißweine der Rebsorte Riesling verwiesen werden: Wie der Beigeladene - unwidersprochen - vorgetragen hat, hat die seit Anfang der 90-er Jahre erfolgte Konzentration von Werbemaßnahmen im Ausland auf die deutsche „Vorzeigerebsorte“ Riesling unter Betonung ihrer Einzigartigkeit und Qualität maßgeblich dazu beigetragen, dass der Absatz von deutschen Rieslingweinen auf dem wertmäßig wichtigsten Exportmarkt, den USA (vgl. dazu die Tabelle 18 in: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“), sich seit Ende der 90-er Jahre wertmäßig mehr als verdreifacht hat, nämlich von 42 Mio. Dollar auf zuletzt 147 Mio. Dollar gesteigert werden konnte (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 15. April 2010, S. 7 bzw. Bl. 452 GA). Dass die Kampagnen zur Steigerung des Ansehens deutscher Qualitätsweißweine auch in Großbritannien erste Erfolge im Bewusstsein des Verbrauchers zeitigen, belegt im Übrigen die bereits erwähnte, vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 zum Image des deutschen Weins, wonach deutscher Wein in der Kategorie „Weißwein von hoher Qualität“ deutlich aufgeholt und inzwischen immerhin mit dem Ansehen entsprechender italienischer Weine gleichgezogen hat. Schließlich kann der Beigeladene als messbarem Erfolg der auf dem (mengenmäßig) drittwichtigsten Exportmarkt, den Niederlanden, durchgeführten „World of Riesling-Tour“ darauf verweisen, dass nach Abschluss der Tour in den Niederlanden immerhin 86 % der teilnehmenden Unternehmen neue Kontakte zu Importeuren und Händlern knüpfen konnten (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 15. April 2010, a.a.O.). Randnummer 79 Als Indiz dafür, dass die in den letzten Jahren bereits erreichte Verbesserung des Images des deutschen Weines im In- und Ausland auch auf die Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Weinfonds zurückzuführen ist, kann ferner auf die sehr hohe Zahl von Zugriffen auf das Internetangebot des Deutschen Weinfonds (zuletzt monatlich 2,5 Mio. Zugriffe) sowie auf die des Weiteren vom Deutschen Weinfonds - unbestritten - angegebene Zahl von 7.100 redaktionellen Beiträgen in deutschen Tageszeitungen und Magazinen sowie 150 Hörfunk- und Fernsehbeiträgen im Jahre 2008, die auf Informationen des Deutschen Weinfonds zurückgeführt werden konnten, hingewiesen werden (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 28. August 2009, S. 13 bzw. Bl. 110 GA). Randnummer 80 Entgegen der Ansicht des Klägers spricht auch der Umstand, dass nahezu ¾ des Weinabsatzes in Deutschland über den Lebensmitteleinzelhandel (davon allein ca. 45 % über Discounter, vgl. „Das deutsche Weinmagazin“, Heft 14 vom 11. Juli 2009, S. 6 und Bl. 120 GA) abgewickelt werden, also in einem Marktsegment, in dem ein extremer Preiswettbewerb herrscht, nicht entscheidend gegen die Effektivität der vom Deutschen Weinfonds (im Inland) entfalteten Absatzförderungsmaßnahmen. Es kann nicht pauschal unterstellt werden, dass die Preisentwicklung auf dieser inländischen Hauptvermarktungsschiene wegen des dort herrschenden extremen „Preiskampfs“ auch durch eine zentrale Absatzförderungsorganisation nicht erfolgreich beeinflusst werden kann. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass Erfolge bei der Wertschöpfung im deutschen Lebensmitteleinzelhandel - insbesondere bei den eine große Marktmacht aufweisenden großen Discounterketten - nur schwer zu erzielen sind. Jedoch hat der Beigeladene überzeugend dargelegt, dass der Versuch durchaus Sinn macht, durch gezielte Imagekampagnen auch bei deutschen Supermarktbetreibern zu erreichen, dass in deren Angebot im mittleren und höheren Preissegment neben z.B. französischen Weinen zunehmend auch deutsche Qualitätsweine aufgenommen werden und er hat Beispiele dafür benennen können, dass dabei in den letzten Jahren auch bereits Erfolge erzielt werden konnten (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 28. August 2009, S. 11 bzw. Bl. 108 GA sowie Anlage 3 zum Schriftsatz, Bl.120 GA). Randnummer 81 Letztendlich kann dem Kläger auch nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, es gebe neben der - ebenfalls abgabefinanzierten - gebietlichen Absatzförderung nach § 46 WeinG keinen Bedarf mehr für eine sonderabgabenfinanzierte zentrale Absatzförderung im Weinsektor auf nationaler Ebene. Der Beigeladene hat überzeugend darauf verwiesen, dass sich die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds als zentraler Absatzförderungseinrichtung der gesamten deutschen Weinwirtschaft und diejenige der Gebietsweinwerbungen, die jeweils Absatzförderung für ein bestimmtes Weinanbaugebiet betreiben, wechselseitig ergänzen. Dabei obliegt es dem Deutschen Weinfonds insbesondere, die Vermarktung von Weinen aus verschiedenen oder sogar allen 13 Weinanbaugebieten überregional zu koordinieren und zu bündeln und insbesondere im Ausland die Vielfalt deutscher Weine nach Anbaugebieten und Rebsorten mit dem gerade für Marketingmaßnahmen auf fremden Märkten erforderlichen, besonderen Erfahrungswissen sinnvoll zu präsentieren, wozu die einzelnen Gebietsweinwerbungen schon mangels entsprechender personeller Kapazitäten nicht in gleicher Weise in der Lage wären. Eine sinnvolle Kooperation der zentralen Absatzförderung und der Gebietsweinwerbungen wird nach § 47 WeinG dadurch sichergestellt, dass sich die Gebietsweinwerbungen und der Deutsche Weinfonds gegenseitig über ihre Maßnahmen unterrichten und diese aufeinander abzustimmen haben (s. dazu auch Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4). Der Beigeladene hat ferner darauf hingewiesen, dass es sich bei der vom Kläger darüber hinaus erwähnten „Absatzförderung durch das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 3b WeinG“ um Regelungen zur Abwicklung einer Kofinanzierung nationaler Absatzförderungsmaßnahmen aus EU-Mitteln handelt, für die die Mittel des Deutschen Weinfonds als „nationaler Finanzierungsbeitrag“ von entscheidender Bedeutung sind (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 28. August 2009, S. 15 bzw. Bl. 112 GA). Randnummer 82 5. An der gruppennützigen Verwendung des Mittelaufkommens aus der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Randnummer 83 Sind die Sachnähe der abgabebelasteten Gruppe zum Zweck der Abgabe und die Finanzierungsverantwortung zu bejahen, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.). Randnummer 84 Nachdem vorliegend die Sachnähe der deutschen Weinwirtschaft zu den mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds verfolgten Zwecken und insbesondere deren Finanzierungsverantwortung für die mit dem Mittelaufkommen erfüllten Aufgaben bejaht werden können, ist lediglich noch zu fragen, ob die vom Deutschen Weinfonds entfalteten Tätigkeiten sich im Rahmen seines sich aus § 37 Abs. 1 WeinG ergebenden Aufgabenbereichs halten. Insbesondere dürfen keine Anhaltspunkte für eine zweckwidrige - d.h. vom gesetzlichen Aufgabenspektrum nicht gedeckte - Mittelverwendung vorliegen; vielmehr müssen die Maßnahmen des Deutschen Weinfonds der deutschen Weinwirtschaft auch tatsächlich zugutekommen. Dies ist zu bejahen. Randnummer 85 Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aktivitäten des Deutschen Weinfonds einschließlich derjenigen der Einrichtungen der Wirtschaft, denen sich der Deutsche Weinfonds gemäß § 37 Abs. 2 WeinG bei der Durchführung seiner Aufgaben zu bedienen hat (Deutsches Weininstitut und Deutsche Weinakademie), nicht ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 37 Abs. 1 WeinG ergebenden Aufgaben dienen. Der vom Beigeladenen vorgelegte Tätigkeitsbericht des Deutschen Weinfonds (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz vom 28. August 2009, Bl. 115 f. GA) sowie der als Anlage 1 zur Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses zu den Gerichtsakten gereichte „Gemeinsame Geschäftsbericht 2008“ von Deutschem Weinfonds, Deutschem Weininstitut und Deutscher Weinakademie geben insoweit zu keinen Zweifeln Anlass. Auch der Kläger hat die zweckentsprechende Mittelverwendung nicht konkret bestritten. Soweit er mutmaßt, wegen der Mitwirkung von Repräsentanten aus Wirtschaftsbereichen innerhalb der Produktions- und Vermarktungskette des deutschen Weins, die nicht zur Sonderabgabe herangezogen werden, im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds sei ein gerade den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe zugutekommendes Tätigkeitsspektrum nicht gewährleistet, ergeben sich dafür aus dem gemeinsamen Geschäftsbericht keine Anhaltspunkte, die dies bestätigen würden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Deutsche Weinfonds nach § 42 Abs. 1 WeinG der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterliegt, dem er gemäß § 42 Abs. 2 WeinG jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen hat; darüber hinaus sind Beauftragte der Bundesregierung und der für die Weinwirtschaft zuständigen Obersten Landesbehörden der Weinbau treibenden Bundesländer gemäß § 42 Abs. 3 WeinG befugt, an den Sitzungen u.a. des Verwaltungsrates teilzunehmen und ihnen ist dort jederzeit Gehör zu gewähren. Es ist weder vom Kläger konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass diese Aufsichtsbefugnisse nicht zweckentsprechend wahrgenommen werden. Randnummer 86 Nicht erforderlich ist schließlich, dass das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt vielmehr, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 95). Es bedarf daher insbesondere nicht des Nachweises, dass die Tätigkeiten von Deutschem Weinfonds, Deutschem Weininstitut und Deutscher Weinakademie allen Angehörigen der mit der Abgabe belasteten Gruppe gleichermaßen zugutekommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 35). Dass die Mittel hier überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet werden - auch wenn einzelne Teilgruppen der Gesamtgruppe von manchen Aktivitäten des Deutschen Weinfonds möglicherweise stärker profitieren als andere - erscheint nicht zweifelhaft, da die Maßnahmen zur Absatzförderung und Qualitätsverbesserung sowie zur Sicherung des Bezeichnungsschutzes für deutschen Wein und deutsche Weinerzeugnisse letztlich im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft liegen (so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 35). Randnummer 87 6. Die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG genügt ferner den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung ihrer Erforderlichkeit. Randnummer 88 Im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Kontrolle hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben besondere Überprüfungspflichten formuliert. Danach ist eine Sonderabgabe nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft; die Abgabe ist also grundsätzlich temporär. Soll eine solche Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels „Sonderabgabe“ aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zweckerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 181, m.w.N.). Welche konkreten Anforderungen an die Erfüllung der Überprüfungspflicht zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht - soweit ersichtlich - bisher nicht näher festgelegt. Der Senat geht davon aus, dass es insoweit erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Gesetzgeber aus Anlass anstehender Änderungen des Gesetzes oder jedenfalls in angemessenen Zeitabständen erkennbar über die Notwendigkeit der weiteren Erhebung der Sonderabgabe vergewissert hat. Randnummer 89 Dies ist vorliegend zu bejahen. Eine grundlegende Überprüfung der Abgabe fand im Jahre 1998 aus Anlass einer Entschließung des Deutschen Bundestages statt, mit der die Bundesregierung zur Vorlage eines Berichts über die Absatzförderung für deutschen Wein veranlasst wurde (vgl. BT-Drs. 13/4230 und 13/1154). Im Jahre 2007 wurde der die Absatzförderung betreffende 8. Abschnitt des Weingesetzes geändert und die Sonderabgabe beibehalten (vgl. BGBl. I, S. 753). Zuletzt bot die Änderung des Weingesetzes durch das 5. Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2416) Anlass zur Überprüfung der Notwendigkeit der Abgabenerhebung, ohne dass ein Anlass für eine Änderung der Abgabenbestimmungen gesehen wurde. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Sonderabgabe bewusst fortführt (vgl. auch BT-Drs. 16/4209 sowie die Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses, Bl. 562 GA). Im Übrigen steht dem Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, ob die Sonderabgabe wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen des Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Dass dessen Grenzen hier überschritten worden sind, ist nicht ersichtlich. Randnummer 90 7. Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegnet ferner auch hinsichtlich der Anforderungen an ihre haushaltsrechtliche Dokumentation keinen Bedenken. Randnummer 91 Als notwendige Voraussetzung für eine verantwortungsgerechte Wahrnehmung der Entscheidungs-, Planungs- und Kontrollaufgaben des Parlaments, aber auch als Bedingung wirksamer Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit verlangt das Bundesverfassungsgericht über die regelmäßige Überprüfung der Erforderlichkeit der Sonderabgabe hinaus, dass Bestand und Entwicklung von Sonderabgaben einheitlich und hinreichend übersichtlich dokumentiert werden. Von einer hinreichend informierenden Dokumentation kann danach nur bei solchen Sonderabgaben die Rede sein, die in die Haushaltspläne eingestellt und gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung oder entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen als durchlaufende Posten in zusätzlichen, den Haushaltsplänen als Anlagen beigefügten Übersichten dargestellt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 218). Randnummer 92 Diese Voraussetzungen sind hier indessen erfüllt. Die Abgabe zum Deutschen Weinfonds wird in einer Übersicht zum Bundeshaushaltsplan nach Bezeichnung, Rechtsgrundlage, Abgabenzweck, Verpflichteten, Begünstigten und Abgabenvolumen dokumentiert, und zwar zuletzt in den Übersichten zum Bundeshaushaltsplan 2009, Teil VI, Geschäftsbereich 10, S. 84 (vgl. dazu die Stellungnahme des VÖI, S. 15). Randnummer 93 8. Die Heranziehung des Klägers zu der Abgabe an den Deutschen Weinfonds steht schließlich auch mit Artikel 12 Abs. 1 GG im Einklang. Randnummer 94 Wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, stellt sich die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die - wie hier - durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, aus der Sicht der Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf deshalb auch insoweit einer besonderen Rechtfertigung; denn gerade bei einer abgabenfinanzierten Absatzförderung durch ein staatliches Gemeinschaftsmarketing kann die finanzielle Inanspruchnahme für solche Werbemaßnahmen auch als Schmälerung des eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105). Randnummer 95 Der Senat verkennt nicht, dass die Inanspruchnahme der Weinerzeuger und -vermarkter mittels einer zur allgemeinen Steuerbelastung hinzutretenden Sonderabgabe einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmerfreiheit eines jeden abgabepflichtigen Betriebs bedeutet; denn ihnen werden durch die Abgabe finanzielle Mittel entzogen, die sie anderweitig im Betrieb einsetzen könnten, sei es für eigene Werbemaßnahmen oder zum Beispiel für Investitionen in die Weinerzeugung (so auch Gerhard, a.a.O., S. 129). Indessen ist die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Randnummer 96 Sind - wie hier nach dem bisher Ausgeführten - die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach den Vorgaben des Finanzverfassungsrechts gewahrt, ist die Abgabe grundsätzlich auch unter freiheitsgrundrechtlichen Gesichtspunkten verfassungsgemäß; dies gilt jedenfalls dann, wenn auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten wird (so auch Gerhard, a.a.O., m.w.N.). Danach sind Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt, wenn sie die berufliche Betätigung des Grundrechtsträgers nicht unverhältnismäßig einschränken, was voraussetzt, dass sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000, BVerfGE 103, 1, 10). Randnummer 97 Diese Voraussetzungen sind im Falle der Abgabe an den Deutschen Weinfonds gegeben. Die Erhebung der Abgabe kann sich aus den oben dargelegten Gründen auf vernünftige Gründe des Allgemeinwohls stützen. Denn sie dient der Kompensation von erheblichen Nachteilen der Deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch ein sonderabgabenfinanziertes Gemeinschaftsmarketing, zu dem der Großteil der von der Abgabe betroffenen Weinerzeuger mangels finanzieller und personeller Ressourcen selbst nicht hinreichend in der Lage ist. In Anbetracht der verhältnismäßig geringen finanziellen Belastung durch die Abgabe bei greif

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