eine Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungsverwahrung in Altfällen nach Ablauf von zehn Jahren für erledigt zu erklären ist, steht der Wortlaut der Vorschrift entgegen, denn er schließt alle Fälle der Sicherungsverwahrung in die Gesetzesregelung mit ein und lässt eine Ausnahme nicht zu. (Rn.38) 2. Die Sicherungsverwahrung ist keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG, so
die ab dem
wegen der Weigerungshaltung des Untergebrachten nach wie vor keine Aufarbeitung der Sexualprobleme stattgefunden habe (VH Bl. 213 f.). Randnummer 9 Obwohl der Untergebrachte bei seiner Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer im Frühjahr 1998 in Aussicht gestellt hatte, nunmehr doch psychologische Gespräche führen zu wollen, änderte sich an seiner Weigerungshaltung nichts (Stellungnahme der JVA ...[W] vom 30.05.2000, VH Bl. 228 <228a>). Der Untergebrachte hatte nur mehr den
der Untergebrachte selbst davon ausging, bei dem Opfer seiner letzten Straftat dauerhaft psychische Schäden verursacht zu haben (VH Bl. 274 <284>). Der Sachverständige hob aber hervor,
jegliche Einsicht in die bei den Sexualstraftaten wirkenden überschießenden Aggressionen fehle (VH Bl. 274 <290>). Auf der Grundlage dieses Gutachtens und der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ...[W] vom 24. Januar 2001 (VH Bl. 303 ff.), in der betont wird,
die Durchführung einer Therapie nicht an einer Verweigerung der Anstalt, sondern allein des immer wieder darauf angesprochenen Untergebrachten gescheitert ist, fiel die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 21. Februar 2001 erneut negativ aus (VH Bl. 310 f.). Randnummer 10 Unter dem Druck der Gutachterempfehlung erklärte sich der Untergebrachte nach langem Zögern im September 2001 bereit, an einer Psychotherapie durch einen externen Psychotherapeuten teilzunehmen. Er beendete die im März 2002 begonnene Therapie aber nach einigen Sitzungen. Er war nicht in der Lage gewesen, über die seinen Straftaten zu Grunde liegende Motivation zu sprechen. Nachdem ihm nochmals deutlich vor Augen gehalten worden war,
es nicht ausreiche, sich widerwillig einer als Auflage empfundenen Therapie auszusetzen, er vielmehr Eigenmotivation und Eigenengagement entwickeln müsse, erklärte er sich bereit, einen neuen Versuch mit einem anderen Therapeuten zu unternehmen. Die ihm für die Zwischenzeit angebotene Teilnahme an einem „sozialen Training“ lehnte er mit dem Hinweis ab,
eine solche Maßnahme bei ihm nicht notwendig sei (VH Bl. 323 <324, 326>; Bl. 361). Angesichts dieser Entwicklung fiel auch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom
eine ausreichende Aufarbeitung der Sexualdelinquenz nicht stattgefunden hatte. Die Strafvollstreckungskammer erachtete die weitere Teilnahme an psychologischen Gesprächen für unabdingbar, um zu einer günstigen Prognose zu gelangen. Randnummer 12 In der Folgezeit führte der Untergebrachte die Gesprächstherapie weiter durch. Er nahm im Frühjahr 2005 auch an einem einmonatigen Training „Soziale Beziehungen“ teil. Im Herbst 2005 wurden die mit OPR ...[E] geführten, einmal wöchentlich stattfindenden Einzelgespräche abgeschlossen, nachdem der Therapeut damals keinen Ansatz für weitergehende Gespräche sah. Der Anregung des Therapeuten, seine Verlegung in den offenen Vollzug zu beantragen, kam der Untergebrachte jedoch nicht nach. Einen Grund für dieses Verhalten teilte er auch auf Nachfrage nicht mit. Die angebotene Ausführung nahm er unter Berufung auf orthopädische Probleme nicht wahr (VH Bl. 394 <395>; 399 <399R>). Nachdem die Strafvollstreckungskammer Termin zur mündlichen Anhörung des Untergebrachten und des Therapeuten OPR ...[E] bestimmt hatte (VH Bl. 414), teilte der Untergebrachte in einem maschinenschriftlichen – von einem Mitverwahrten gefertigten (s. VH Bl. 428, 599) – Schreiben vom 29. Januar 2007 der Strafvollstreckungskammer mit,
er OPR ...[E] das Vertrauen entziehe. Nach den geführten Gesprächen habe sich der Vollzugsverlauf nicht zum Positiven gewandelt. Statt weitere Gespräche mit ihm zu führen, habe man ihn dahinsiechen lassen (VH Bl. 422). Im Anhörungstermin vom 15. Februar 2007 erläuterte OPR ...[E],
der selbstunsichere Untergebrachte nach seiner Einschätzung aus Angst bisher keinen Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug gestellt habe, während der Untergebrachte das abstritt und zur Begründung seines Verhaltens angab, er habe sich angesichts seiner (arthrosebedingten) Gehbehinderung vom offenen Vollzug nichts versprochen, werde aber nunmehr einen Antrag stellen. Eine Erklärung für sein Schreiben vom
die im Gutachten des Sachverständigen Dr. ...[D] vom
er keine weiteren therapeutischen Gespräche führen wolle. Auch ein weiteres soziales Training lehnte er ab. Ausführungen kämen wegen seiner Knie- und Hüftarthrose – aufgrund derer er Unterarmgehstützen benutzt – nicht in Betracht. Darüber, wie es weitergehen solle, habe er sich keine Gedanken gemacht (VH Bl. 484 f.). Die Strafvollstreckungskammer beschloss daraufhin am selben Tag, ein externes Gutachten zu den Voraussetzungen des § 67d Abs. 3 StGB einzuholen (VH Bl. 486 f.). Mit der Erstattung wurde letztlich Prof. Dr. ...[H] beauftragt (VH Bl. 492), nachdem das – von einem Mitverwahrten gefertigte – Ablehnungsgesuch gegen diesen Sachverständigen rechtskräftig zurückgewiesen worden war (VH Bl. 495 f., 498 f., 512 f.). Randnummer 17 Am
die Voraussetzungen, die Anlass für die Anordnung der Sicherungsverwahrung waren, unverändert fortbestehen. Auch eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung komme nicht in Betracht. Der Untergebrachte müsse sich zunächst einer Aufarbeitung seiner Störung durch weitere therapeutische Gespräche stellen und in Lockerungen erprobt werden (VH Bl. 601 ff.). Randnummer 22 Gegen die dem Verteidiger am
die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht aufgrund des seit dem
das von der Strafvollstreckungskammer verwertete Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ...[H] nicht den an ein Prognosegutachten zu stellenden Anforderungen der Vollständigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit entspricht. Mit Beschluss vom
sie keine Stellungnahme abgeben (VH Bl. 894 <901 f.>). Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Anfrage mitgeteilt,
sie der beabsichtigten Vorlage zustimme. Eine weitergehende Stellungnahme ist von ihr nicht beabsichtigt (VH Bl. 904). II. Randnummer 28 Der Senat beabsichtigt, die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Untergebrachten als unbegründet zu verwerfen. A. Randnummer 29 Bereits durch den in vorliegender Sache ergangenen Beschluss vom 7. Juni 2010 hat der Senat festgestellt,
die weitere Vollstreckung der durch Urteil der
die Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB uneingeschränkt Anwendung findet. Demzufolge betraf der Wegfall der Zehnjahresgrenze auch Straftäter, die ihre Tat vor Verkündung und Inkrafttreten der Neufassung begangen hatten und vor diesem Zeitpunkt verurteilt worden waren. Randnummer 31 Diese Regelung nach Art. 1a EGStGB findet ihre Fortsetzung in § 2 Abs. 6 StGB. Danach ist über Maßregeln der Besserung und Sicherung, zu denen gem. § 61 Nr. 3 StGB die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zählt, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Anordnung als auch auf die Vollstreckung der Maßregeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - Absatz-Nr. 182 m.w.N., BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff.), so
sie, da anders lautende Gesetzesbestimmungen fehlen, auch für die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung die Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bestimmt. Randnummer 32 Der Senat hat zur Kenntnis genommen,
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit inzwischen endgültigem Kammerurteil vom
Dritten, auch wenn sie sich auf einen gleich gelagerten Sachverhalt berufen können, daraus keine Rechte entstehen. Randnummer 35 Zwar folgt aus Art. 1 EMRK eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats, eine durch den Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung auch in Parallelfällen zu beenden. Urteile des EGMR haben jedoch keine Gesetzeskraft. Sie wirken nicht unmittelbar in die nationale Rechtsordnung hinein und können damit eine konventionskonforme innerstaatliche Rechtslage nicht erzeugen. Eine innerstaatliche Bindungswirkung geht von ihnen insoweit aus, als sie von allen staatlichen Organen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung zu beachten sind (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - Absatz-Nr. 45, 46, 47, BVerfGE 111, 307 ff. = NJW 2004, 3407 ff.). Randnummer 36 Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt haben die Europäische Menschenrechtskonvention, die - in der Auslegung durch den EGMR - innerstaatlich im Range eines förmlichen Bundesgesetzes gilt, im Rahmen ihrer Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen. Das bedeutet aber nicht,
die Rechtsprechung Urteile des EGMR ungeachtet der staatlichen Kompetenzverteilung und der Rechtsordnung im Übrigen schematisch umzusetzen hätte. Entscheidungen des EGMR können die Gerichte nur insoweit beachten, als dies innerhalb der bestehenden Rechtsordnung im Wege einer methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung möglich ist (BVerfG a.a.O. Absatz-Nr. 47, 50, 53; vgl. auch OLG Celle a.a.O. mit Ausführungen zur abweichenden Auffassung Kinzig a.a.O. S. 238). Randnummer 37 2. Eine Umsetzung der festgestellten Konventionsverstöße dahingehend,
in den Fällen einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung, in denen Anlasstat und Urteil zeitlich vor dem
dem Urteil des EGMR die Wirkung einer „anderen gesetzlichen Bestimmung“ beigemessen wird, die eine Ausnahme von dem in § 2 Abs. 6 StGB enthaltenen Grundsatz anordnet, bei Entscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden (so Grabenwarter, Rechtsgutachten vom 15. Januar 2010 zu den Rechtsfolgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall M. ./. Deutschland vom 17. Dezember 2009, S. 39 - 45). Abgesehen davon,
die EMRK in Ausgestaltung durch den EGMR zwar im Rang eines förmlichen Bundesgesetzes zu beachten ist, jedoch nicht rechtsgestaltend in die innerstaatliche Rechtsordnung hineinwirken kann, trifft das Urteil des EGMR keine Aussage zum Regelungsinhalt des § 2 Abs. 6 StGB. Es sieht die Sicherungsverwahrung vielmehr als Strafe, die Verlängerung der Unterbringung über zehn Jahre hinaus als zusätzliche Bestrafung an und betrifft damit den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 StGB, so
es schon inhaltlich nicht als ausdrückliche Gesetzesbestimmung im Sinne des für die Maßregeln der Besserung und Sicherung geltenden Absatzes 6 angesehen werden kann. Randnummer 40 b) § 67d Abs. 4 StGB kann gleichfalls nicht im dargestellten Sinn ausgelegt werden (so aber Grabenwarter a.a.O. S. 46 - 48). Der Wortlaut der Vorschrift, wonach der Untergebrachte nach Ablauf der Höchstfrist zu entlassen und die Maßregel damit erledigt ist, ließe sich zwar für sich betrachtet auch, da er keine Einschränkung auf bestimmte Unterbringungsmaßregeln enthält, auf die Sicherungsverwahrung beziehen. Einer solchen Auslegung stünde jedoch der Grundsatz der Gesetzeseinheit entgegen. Eine Einzelnorm ist nicht isoliert, sondern im Gesetzeskontext auszulegen. Nach der Gesetzessystematik regelt § 67d Abs. 4 StGB allein die Unterbringung in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Denn nur für diese sieht § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB eine Höchstfrist vor. Randnummer 41 Darüber hinaus widerspräche eine solche Auslegung der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, die der Neuregelung des § 67d StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 zugrunde liegt. Es war sein erklärter Wille,
der Wegfall der Zehnjahresdauer gem. § 67d Abs. 1 StGB a.F. nicht nur für künftige Anordnungen der Sicherungsverwahrung, sondern auch für „Altfälle“ gilt. Im Gegensatz zur Neuregelung in § 66 Abs. 3 StGB sollten die Änderungen in § 67d StGB durch Art. 1a Abs. 3 EGStGB uneingeschränkt rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Da diese Änderungen im Gegensatz zur Regelung in § 66 Abs. 3 StGB nicht die Anordnung, sondern lediglich die Dauer der Sicherungsverwahrung betreffen, sah der Gesetzgeber darin keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (BT-Drucksache 13/9062 S. 12). Randnummer 42 Zugleich stehen Sinn und Zweck des Gesetzes einer die „Altfälle“ der Sicherungsverwahrung in die Regelung des § 67d Abs. 4 StGB mit einbeziehenden Auslegung entgegen. Es war das gesetzgeberische Ziel, mit der Neuregelung einen möglichst umfassenden Schutz der Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Gewalt- und Sexualstraftäter zu gewährleisten (BT-Drucksache 13/9062 S. 10; BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - Absatz-Nr. 189 a.a.O.). Eine Gesetzesauslegung, die dazu führte, die vom Gesetzgeber aufgegebene Zehnjahreshöchstdauer für die erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung wieder zur Geltung zu bringen und die vor der Gesetzesänderung untergebrachten Straftäter zu entlassen, wäre mit diesem Schutzzweck des Gesetzes nicht vereinbar. Randnummer 43 Über den erklärten Willen des Gesetzgebers und die von ihm verfolgten Zwecke kann sich eine Gesetzesauslegung nicht hinwegsetzen. Aus der gesetzgeberischen Entscheidung, die Änderungen in § 67d StGB uneingeschränkt rückwirkend in Kraft zu setzen, ergibt sich zugleich,
hinsichtlich der „Altfälle“ keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz besteht, die durch eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 4 StGB zu füllen wäre. Randnummer 44 c) Der Weg, den Konventionsverstößen durch eine verfassungskonforme Auslegung der Gesetzeslage Geltung zu verschaffen und bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung über das grundgesetzlich verankerte Rückwirkungsverbot und Rechtsstaatsprinzip zur Anwendung des Tatzeitrechts gem. § 2 Abs. 1 StGB zu gelangen, ist dem Senat von Gesetzes wegen verschlossen. Zwar beeinflussen die Gewährleistungen der EMRK die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes führt (BVerfG, Beschluss vom
die vom zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausgehende Bindungswirkung sich nicht auf die gegebene Gesetzeslage bezieht, sondern auch andere Gesetzesregelungen oder die Rückkehr zur früheren Lösung des Gesetzgebers zulässt, vermag daran nichts zu ändern. Die Suche nach neuen Gesetzeslösungen oder die Entscheidung, bezüglich der „Altfälle“ zur früheren Rechtslage zurückzukehren, fällt, da sie die Grenzen der Gesetzesauslegung überschreitet, nicht mehr in den Aufgabenbereich der Gerichte. Eine Umsetzung des Urteils des EGMR in das innerstaatliche Recht muss daher dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Randnummer 49 4. Die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB). Zwar wird der Gesetzgeber aufgrund der von dem Urteil des EGMR ausgehenden Bindungswirkung die vor dem 31. Januar 1998 gültig gewesene Zehnjahresdauer bei Regelung der „Altfälle“ wieder beachten müssen. Das führt jedoch nicht dazu,
die Maßregel schon vor einer gesetzlichen Neuregelung für unverhältnismäßig zu erklären und der Untergebrachte zu entlassen ist. Denn die sofortige Beendigung der Freiheitsentziehung würde dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls zuwiderlaufen und ihm in Bezug auf die „Altfälle“ die vom Gesetzgeber durch rückwirkenden Wegfall der Zehnjahresdauer geschaffene Grundlage entziehen. Dieses Gemeinwohlinteresse, das darin besteht, die Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten gefährlicher Gewalt- und Sexualstraftäter zu schützen, ist dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten gegenüberzustellen. Ebenso wie der Staat die Grundrechte des Einzelnen zu wahren hat, ist er nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich schützend und fördernd vor das Leben potentieller Opfer zu stellen und deren Leben insbesondere vor rechtswidrigen Angriffen von Seiten anderer zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom
der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten bis zu einer gesetzlichen Neuregelung (vgl. BVerfG, Urteil vom
der Gesetzgeber die Entlassung der Straftäter aus der Unterbringung in den „Altfällen“ so regeln wird,
der Schutz der Allgemeinheit so weit als möglich gewährleistet wird. Bis dahin muss der Freiheitsanspruch hinter dem Gemeinwohlinteresse zurücktreten.“ Randnummer 51 An dieser Rechtsauffassung hat der Senat in Kenntnis der zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidung des
GB nicht rückwirkend auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten angewendet werden dürfe. Das nationale Recht sei wegen des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes unabhängig vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Möglichkeit im Einklang mit den Bestimmungen der EMRK auszulegen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sei bei konventionsgemäßer Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB die Regelung des Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK als (einfach-) gesetzliche Ausnahmeregelung zu bewerten, die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung die Maßgeblichkeit des Tatzeitrechts vorsehe (BGH a.a.O.). Die Anwendung des Tatzeitrechts würde im vorliegenden Fall die Dauer der Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre begrenzen. Randnummer 54 Der Senat vermag diese Rechtsansicht nicht zu teilen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307 ff. = NJW 2004, 3407 ff.) mit der Frage auseinander gesetzt, in welcher Weise deutsche Gerichte Entscheidungen des EGMR berücksichtigen müssen. Es hat hierzu ausgeführt,
die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes stünden. Diese Rangzuweisung führe dazu,
deutsche Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden hätten. Die Konvention verhalte sich aber grundsätzlich indifferent zur innerstaatlichen Rechtsordnung und solle anders als das Recht einer supranationalen Organisation nicht in die staatliche Rechtsordnung unmittelbar eingreifen. Innerstaatlich würden durch entsprechende Konventionsbestimmungen in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz sowie durch rechtsstaatliche Anforderungen (Art. 20 Abs. 3, 59 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) alle Träger der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich an die Entscheidungen des Gerichtshofs gebunden. Danach unterlägen auch die deutschen Gerichte einer Pflicht zur Berücksichtigung der Entscheidungen des Gerichtshofs. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische „Vollstreckung” könne aber gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Wenn der Gerichtshof in einem konkreten Beschwerdeverfahren unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland einen Konventionsverstoß festgestellt habe und dieser Verstoß andauere, sei die Entscheidung des Gerichtshofs im innerstaatlichen Bereich zu berücksichtigen. Das bedeute, die zuständigen Behörden oder Gerichte müssten sich mit der Entscheidung erkennbar auseinander setzen und gegebenenfalls nachvollziehbar begründen, warum sie der völkerrechtlichen Rechtsauffassung gleichwohl nicht folgen (vgl. BVerfG a.a.O.). Randnummer 55 Eben dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 2010 getan und ist zu dem Ergebnis gelangt,
die schematische Umsetzung der Entscheidung des EGMR mit der bestehenden Gesetzeslage nicht vereinbar ist. Daher vermag sich der Senat auch der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht anzuschließen. Randnummer 56 Hinzu kommt,
offenbar auch der
für „Altfälle“ die zur Tatzeit geltende Vorschrift des § 67d Abs. 1 S. 1 StGB a.F. zur Anwendung zu bringen sei, die die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre begrenzt habe. Dieser Auslegung stehe weder der Wille des Gesetzgebers noch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen. Randnummer 59 Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Es war bei der gesetzlichen Neureglung des Jahres 1998 gerade der erklärte Wille des Gesetzgebers, die neue Rechtslage auch auf Fälle zur Anwendung zu bringen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits in zuvor ergangenen Urteilen getroffen worden war. Randnummer 60 Davon gehen nun auch der 1. und der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg in zwei ebenfalls am 24. Juni 2010 getroffenen Entscheidungen (Az.: 1 Ws 315/10 und 2 Ws 78/10) aus. Die Senate haben jeweils ausgeführt,
es im Wege der Auslegung nicht möglich sei, die Regelungen von Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK nach Maßgabe der Rechtsprechung des EGMR mit der derzeit gültigen deutschen Rechtslage, wie sie vom Bundesverfassungsgericht interpretiert werde, in Einklang zu bringen. Daher verbleibe es bei der Anwendbarkeit der vom Gesetzgeber in § 67d StGB angeordneten Anwendung der Neuregelung auch auf „Altfälle“. Aus Art. 1 a Abs. 3 EGStGB in der Fassung vom
in den „Altfällen“ weder § 67d Abs. 3 Satz 2 noch § 67d Abs. 4 Satz 3 StGB unmittelbar einschlägig wären. § 67d Abs. 4 StGB in der vor dem
in Altfällen die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug der Maßregel nicht allein wegen Erreichens der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB in der bis zum
die Unterbringung nach einer zehnjährigen Vollzugsdauer zwingend für erledigt erklärt werden muss, wenn nicht die Gefahr besteht,
der Untergebrachte infolge seines Hangs weitere erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Danach setzt die Erledigung der Maßregel keine positive Prognose voraus. Vielmehr geht das Gesetz davon aus,
sich die Gefährlichkeit nach Ablauf von zehn Jahren regelmäßig erledigt hat. Zweifel an der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten müssen sich daher zugunsten des Untergebrachten auswirken. Der Fortbestand der Unterbringung ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte vorliegen,
die Gefährlichkeit des Untergebrachten entgegen der gesetzlichen Vermutung weiter fortbesteht (BVerfG, Beschluss vom 5.2.2004 – 2 BvR 2029/01, Absatz-Nr. 111; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 67d Rn. 15). Randnummer 67 Eine solche negative Prognose ist dem Beschwerdeführer vorliegend zu stellen. Der Untergebrachte ist nach wie vor gefährlich. Der Senat ist davon überzeugt,
von dem Untergebrachten auch nach zwanzigjährigem Maßregelvollzug infolge seines Hanges noch eine hohe Gefahr weiterer schwerer Gewaltstraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erwachsener Frauen ausgeht. Von ihm sind weitere Straftaten der schweren und der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 lit. a StGB zu erwarten. Die Vergewaltigung zählt als Verbrechen zu den Katalogtaten gem. § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, der, ebenso wie § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden ist. Aus der darin zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers folgt,
bereits die nicht nach § 177 Abs. 3 oder 4 StGB qualifizierte Vergewaltigung als erhebliche Straftat mit der Gefahr schwerer körperlicher oder seelischer Schäden für die Opfer im Sinne der genannten Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB einzustufen ist. Das gilt hier umso mehr, als von dem Untergebrachten mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin Vergewaltigungen unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge, wie Messer und Schraubenzieher – wie bei den Taten vom
alle Möglichkeiten der Sachaufklärung genutzt worden sind. Randnummer 71 b) Die aus diesen Quellen erlangten Anknüpfungs- und Befundtatsachen hat der Sachverständige ausführlich beschrieben. Die Darstellung der aus dem Aktenmaterial gewonnenen Informationen (Gutachten Punkt 1., Seite 8 – 85) lässt erkennen,
die zur Verfügung stehenden schriftlichen Unterlagen umfassend und sorgfältig ausgewertet worden sind. Insbesondere hat der Sachverständige über die Akte des Erkenntnisverfahrens und das Vollstreckungsheft hinaus die erste Vorstrafakte – 5 Js 6822/76 StA Kaiserslautern – nebst Vollstreckungsheften und Führungsaufsichtakte, weiter die vollständige Gefangenenpersonalakte und die in der Justizvollzugsanstalt Diez geführte Gesundheitsakte durchgearbeitet. Bei der zweiten Vorstrafakte – 13 Js 9300/77 StA Zweibrücken –, die der Sachverständige gleichfalls angefordert hatte, war das indes nicht möglich, weil sie bereits vernichtet worden ist (vgl. Akte 6 Js 7461/83 VRs 2783/84 StA Zweibrücken, Bl. 256R). Der Sachverständige hat sich mit allen psychiatrischen und psychologischen Vorgutachten und Befunden befasst. Er hat am
die Begutachtung sich nicht nur auf Teilaspekte der prognoserelevanten Umstände beschränkt, sondern das feststellbare Verhalten des Untergebrachten und die sich darin abbildende Persönlichkeitsentwicklung über seine gesamte Lebenszeit in Breite und Tiefe beleuchtet hat. Die erforderliche Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten, der prädeliktischen Persönlichkeit des Untergebrachten, seiner postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung, dem sozialen Empfangsraum im Fall seiner Freilassung und seinem Verhalten während des Vollzugs einschließlich etwaigen gewährten Lockerungen (vgl. BVerfG a.a.O.) ist darin enthalten. Das Gutachten stützt sich damit auf eine tragfähige Prognosebasis. Randnummer 73
du, wenn du es immer fort tust, es dir auch mehr Freude bereitet. Für ein Verbrechen gibt es nur eine Alternative, Verbrechen oder Tod.“ Randnummer 82 Im Anhörungstermin vor dem Senat hat der Untergebrachte glaubhaft angegeben, die Notiz am 5. September 1983 unmittelbar vor seiner letzten Tat auf der Bahnfahrt von …[T] nach …[S] gefertigt zu haben. „Jack Mesrin“ (gemeint ist Jacques Mesrine) sei ein französischer Krimineller, dessen Buch „Der Todestrieb“ er 1980 während seiner ersten Inhaftierung in der Gefängnisbücherei der Justizvollzugsanstalt Diez ausgeliehen und gelesen habe. Aus diesem Buch, das ihn beeindruckt habe, habe er in der Notiz seiner Erinnerung entsprechend zitiert. Randnummer 83 Bei Jacques Mesrine handelt es sich tatsächlich um einen Kriminellen, der in den 1970er Jahren aufgrund seiner bei Raubüberfällen, Entführungen, Gefangenenbefreiungen und auf der Flucht demonstrierten Gewalttätigkeit einschließlich mehrerer Morde zum französischen „Staatsfeind Nr. 1“ avancierte und Ende 1979 von der französischen Polizei getötet wurde. Randnummer 84 Die vom Untergebrachten gefertigte Notiz spiegelt nicht nur seine Innenwelt zur Zeit der letzten Anlasstat wider. Er hat sich vielmehr spätestens seit 1980 mit Vernichtungsphantasien beschäftigt, die er zumindest bei der zweiten Anlasstat unmittelbar ausgelebt hat. Sie macht die impulsive und eruptive Gewaltanwendung gegenüber seinen weiblichen Opfern aus diagnostischer Sicht verständlich. Diese Innenwelt ist bislang nicht aufgearbeitet und verbirgt sich hinter der Ängstlichkeit und Passivität vor einer entsprechenden Therapie. Während er der Frau bei der zweiten Anlasstat mit einem Schraubenzieher schwere, bis zu 15 cm lange Schnitt- und Stichverletzungen an Schultern, Rücken, Hals und Brust sowie Prellungen am ganzen Körper zugeführt, ihr mit seinen Fingern in die Augen gestochen, ihr Haare ausgerissen und ihr gedroht hatte, den Schraubenzieher in ihr Geschlechtsteil zu stoßen, während er sie würgte und zum Oralverkehr zwang, und schließlich während des Vaginalverkehrs weiter auf sie eingestochen hatte, erklärte er dem Sachverständigen Dr. ...[K], das Opfer habe „ein Paar Kratzer“ davongetragen. Auch im Anhörungstermin war er zu einer anderen Sicht nicht fähig, wobei sich die fehlende Opferempathie eindrucksvoll auch darin widerspiegelt,
er ausgeführt hat, er habe dem Opfer immerhin 800 DM Schmerzensgeld zukommen lassen. Randnummer 85 Zugleich offenbaren die Anlasstaten und die frühere Vergewaltigung eine massive sadistische Komponente der Persönlichkeitsstörung, die zu massiven dissozialen und impulsiven Handlungen führt. Überwindet der Untergebrachte seine sonst gegebenen Ängste, so fehlen ihm Regulierungs- und Kompensationsmöglichkeiten, sobald es zu sexuellen Übergriffen kommt. Denn durch das übermäßige Anwenden von Gewalt wird sein Selbstwertgefühl stabilisiert und Opferempathie ist ihm fremd. Während der Sachverständige Prof. Dr. ...[H] die in den Anlasstaten zu Tage getretene sadistische Komponente einer Störung der Sexualpräferenz zuordnet, hat Dr. ...[K] sie der Persönlichkeitsstörung zugeordnet, was angesichts der mit diesen Handlungsweisen zu stabilisierenden Selbstunsicherheit des Untergebrachten nahe liegt. Für die Annahme einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne eines Sadismus (ICD-10 F 65.5) fehlen zureichende weitere Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht geklärt, ob die sadistischen Handlungsweisen mit einem Lustgewinn des Untergebrachten verbunden waren. Das könnte nur festgestellt werden, wenn dieser sich öffnen würde und über die Beweggründe seiner Verhaltensweisen Auskunft gäbe. Randnummer 86 dd) Die in der Vergangenheit zu Tage getretenen Persönlichkeitsstörungen haben im Vollzug auch nach 27 Jahren keine Abmilderung erfahren.Sie sind auch in der prognostischen Einschätzung des Untergebrachten nicht zu relativieren.Denn eine Korrektur der Störung hat weder durch eine therapeutische Aufarbeitung noch in sonstiger Weise stattgefunden. Bedingt durch seine ängstlich vermeidende Störung hat sich der Untergebrachte bislang jeglichem therapeutischen Zugang verschlossen. Die von Dezember 1990 bis Juni 1991 mit einer externen Therapeutin in der Justizvollzugsanstalt Diez geführten Gespräche brach er ebenso ab wie die unmittelbar nach Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt ...[W] aufgenommenen Gespräche mit dem Anstaltspsychologen. Die im März 2002 begonnenen Gespräche mit einem externen Therapeuten mussten alsbald beendet werden, weil der Beschwerdeführer nicht über die seinen Taten zugrunde liegenden Probleme sprach. Aus diesem Grund konnten auch die therapeutischen Gespräche, die er von Frühjahr 2004 bis Herbst 2005 wöchentlich mit OPR ...[E] in der Justizvollzugsanstalt Diez geführt hatte, die grundlegende Primärpersönlichkeit nicht erreichen und blieben deshalb ohne irgendeinen Therapieerfolg. Das gilt insbesondere für die aggressiv-sadistischen Reaktionstendenzen im Zusammenhang mit dem Ausleben der Sexualität. Auch gegenüber diesem Therapeuten gelang es dem Untergebrachten ebenso wenig, über sein Inneres und seine Innenwelt zu sprechen, wie gegenüber dem Sachverständigen Dr. ...[K]. Von diesem auf seine Ängste angesprochen, verharrte er – wie auch in verschiedenen Anhörungsterminen vor den Strafvollstreckungskammern – in Schweigen, um schließlich die Frage des Sachverständigen, ob er überhaupt in der Lage sei, dies mitzuteilen, mit Erleichterung zu verneinen, weil damit jeder weiteren Befragung zu diesem Thema die Grundlage entzogen war. Der Sachverständige fand den Untergebrachten in der Exploration genau so vor, wie er zur Zeit seiner schweren Sexualstraftaten war. Er ist weiterhin sozial isoliert, emotional vollkommen reduziert und kann keine Opferempathie darstellen. Er war nicht einmal in der Lage, über die Anlasstaten und seine früheren Straftaten zu sprechen, und zeigte in den Explorationsgesprächen oberflächliche Verleugnungs- und Verdrängungstendenzen. An der Ausgangsproblematik hat sich demnach nichts geändert. Die sich jetzt darstellende Persönlichkeit ist mithin – entgegen der Annahme des während der Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt ...[W] zweimal mit Prognosegutachten beauftragten Sachverständigen Dr. ...[D] – kein Ausdruck der langen Unterbringung. Nach wie vor besteht eine zwingende Therapienotwendigkeit. Eine Veränderungsbereitschaft hat der Verurteilte in den Gesprächen mit dem Sachverständigen nicht erkennen lassen. Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist es im Gegenteil zu einer „Zementierung“ der Abwehrhaltung gekommen. Der Beschwerdeführer geht nämlich davon aus,
er aufgrund dieser Entscheidung alsbald freigelassen werden müsse und Anspruch auf eine Haftentschädigung von 150.000 € habe. Randnummer 87 Auch im Anhörungstermin hat der Untergebrachte über die sadistischen Verhaltensweisen und die ihnen zugrundeliegende Motivation nicht sprechen können. Er erklärte lediglich, damals sei eine andere Situation gewesen. Wegen seiner Akne sei er vereinsamt gewesen und habe deswegen mehrere Suizidversuche unternommen gehabt. Außerdem habe er bei den Anlasstaten unter der Wirkung von Lexotanil und Alkohol gestanden. Auf den Vorhalt,
dies allein die sadistischen Handlungsweisen nicht erklären könne, blieb er weitere Erklärungen schuldig. Randnummer 88 b) Sämtliche Kriterien zur Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter nach Dittmann sind prognostisch ungünstig, überwiegend sogar außerordentlich ungünstig, so
nach diesen Kriterien insgesamt eine außerordentlich ungünstige Prognose zu stellen ist. Randnummer 89 aa) Die Analyse der beiden Anlasstaten (Gutachten Punkt 6.1.1, S. 149 - 156), die sich vom 1. bis 4. September 1983 und am 5. September 1983, mithin in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ereignet haben, ergibt,
es sich um Seriendelikte von besonders brutalen Vergewaltigungen mit übermäßiger Gewaltanwendung im Sinne eines Overkills gehandelt hat, bei denen eine sadistische Komponente des Untergebrachten zum Durchbruch gekommen ist. Er hat beide Opfer vollkommen unterworfen und erniedrigt, hat ihnen Schmerzen zugefügt und sie – bei der ersten Anlasstat über mehrere Tage fortdauernd – mit dem Tod bedroht. Das erste Opfer betäubte er außerdem mit Beruhigungstabletten. Dem zweiten Tatopfer fügte er durch wahlloses Einstechen schwerste Ritzverletzungen mit einem Schraubenzieher zu. Angesichts des Inhalts des Notizzettels, den der Untergebrachte bei der letzten Anlasstat mitgeführt hat, ist es eher dem Zufall zu verdanken,
das Opfer dieser Tat nicht zu Tode gekommen ist. Die Opferwahl war vollkommen zufällig. In beiden Taten kamen einerseits impulsive Elemente zum Tragen, andererseits aber auch gezielt planerisches Handeln, denn er führte Messer bzw. einen Schraubenzieher als Tatwerkzeuge mit. Gegenüber beiden Opfern zeigte er keinerlei Empathie. Beide Taten gingen mit Devianzelementen einher, indem er dem ersten Opfer das Ejakulat ins Gesicht spritze, ihm beim Verrichten der Notdurft zusah und mit dem Messer an der Scheide des Opfers manipulierte. Dem zweiten Opfer drohte er, den Schraubenzieher in das Geschlechtsteil zu stoßen. Die gesamte Konstellation der Anlasstaten spricht damit für die Handlung einer gravierend gestörten dissozialen Persönlichkeit. Die Ergebnisse der Analyse der Anlasstaten wirken sich prognostisch außerordentlich ungünstig aus. Randnummer 90 Die statistische Rückfallquote für Sexualdelikte beziffert der Sachverständige auf der Grundlage der in der Literatur speziell für die Fälle aggressiver Sexualstraftäter dargestellten Raten auf 76% bei einer Beobachtungsdauer von 30 Jahren. Randnummer 91 bb) Der sich aus der Analyse der Anlasstaten ergebende Negativaspekt wird verstärkt durch die bisherige Kriminalitätsentwicklung des Untergebrachten (Gutachten Punkt 6.1.2 S. 156 - 158). Randnummer 92 Auch die früheren Straftaten des Untergebrachten – zwei Fälle des schweren Raubes, eine Vergewaltigung und eine schwere Brandstiftung – gingen mit teils übermäßiger Gewaltanwendung einher. Bei den ersten drei Taten handelte es sich wie bei den Anlasstaten um eine Deliktserie, bei der er planerisch vorging, indem er eine Schusswaffe und Messer mit sich führte und sein Fahrzeug dergestalt präpariert hatte,
die Opfer es nicht verlassen konnten. Die schwere Brandstiftung war impulsiv von Rache geprägt. Bei allen Taten fällt das rigorose Vorgehen auf. Dieses fest gefügte Verhaltensmuster begründet verbunden mit der Tatsache,
er sich durch die Verbüßung von insgesamt viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe nicht hat beeindrucken lassen, sondern nur 15 Monate nach der Haftentlassung die Anlasstaten begangen hat, einen besonders ungünstigen Prognoseaspekt. Randnummer 93 cc)Außerordentlich ungünstig auf die Prognose wirkt sich auch die Persönlichkeit des Untergebrachten aus (Gutachten Punkt 6.1.3, S. 158 - 161). Randnummer 94 Wie bereits dargelegt, leidet der Untergebrachte an einer chronifizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, passiv aggressiven und dissozialen Anteilen, die einen unmittelbaren Bezug zur Delinquenz, insbesondere zu den begangenen Sexualstraftaten hat, und nach wie vor unverändert fortbesteht. Sie ist verbunden mit einer falschen Selbsteinschätzung in Bezug auf Risikosituationen. Sein sexuelles Interesse, das er – wie im Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen und bei seiner Anhörung durch den Senat deutlich gemacht hat – in Freiheit auch ausleben möchte, gilt nach wie vor erwachsenen Frauen. Regulierungsmechanismen, die erneute Sexualstraftaten verhindern könnten, kann er nicht formulieren. Die Gefahr,
er zur Stabilisierung des eigenen Selbstwertgefühls erneut schwerste Sexualstraftaten begehen wird, ist deshalb außerordentlich hoch. Das gilt umso mehr, als er die therapeutisch völlig unbearbeitete aggressiv-sadistische Komponente in seinen Handlungsweisen nicht realisiert, sie vielmehr dissimuliert und behauptet, das Opfer der zweiten Anlasstat habe allenfalls ein Paar Kratzer abbekommen. Hinzu kommt die Tatsache,
der Untergebrachte jedenfalls im Zusammenhang mit der zweiten Anlasstat Todes- und Vernichtungsphantasien aufwies. Randnummer 95 Die Gefahr neuer schwerer Sexualstraftaten wird durch den physischen Gesundheitszustand des Untergebrachten nicht gemindert. Nach dem unten I. C. dargestellten Gutachten des internistischen Sachverständigen Dr. ...[J] ist der Untergebrachte trotz seiner internistischen und orthopädischen Erkrankungen durchaus zu massiven Gewalthandlungen in der Lage. Diese Einschätzung stimmt mit dem Eindruck überein, den der Senat im Anhörungstermin von der körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers gewonnen hat. Dieser konnte sich im Gerichtsgebäude mit Hilfe seiner Unterarmgehstützen ausgesprochen flink fortbewegen und ließ dabei keine Kurzatmigkeit erkennen. Die Möglichkeit einer erektilen Dysfunktion bei dem Untergebrachten aufgrund seiner Diabeteserkrankung, auf die der internistische Sachverständige hingewiesen hat, ist nur theoretischer Natur. Der Untergebrachte hat dem psychiatrischen Sachverständigen nämlich ausdrücklich erklärt, derzeit etwa wöchentlich mit Samenerguss zu onanieren, wobei die Erektion nicht mehr so wie früher sei. Er wolle nach wie vor den Geschlechtsverkehr mit einer erwachsenen Frau ausführen, was er sich in seiner Phantasie auch vorstelle. Das traue er sich trotz seiner körperlichen Behinderungen zu. Wenn seine Erektion nicht ausreiche, werde er Viagra nehmen, worüber er sich im Gespräch mit dem Sachverständigen sehr gut informiert zeigte. Eine nachhaltige Abmilderung des sexuellen Verlangens oder der Möglichkeit, Sexualität auszuüben, ist mithin nicht gegeben. Die Angaben gegenüber dem Sachverständigen hat der Untergebrachte bei seiner Anhörung durch den Senat bestätigt. Dabei zeigte er sich auch hinsichtlich der gesundheitlichen Risiken beim Einsatz von Viagra bei bestehender Herzerkrankung informiert, weshalb er dieses Medikament nur „notfalls“ einsetzen will. Randnummer 96 dd) Auch das Prognosekriterium der Einsicht in die tatauslösenden Umstände ist ungünstig zu gewichten (Gutachten Punkt 6.1.4, S. 161 f.). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt bei dem Untergebrachten keine ausreichende Einsicht vor. Die Fragen des Sachverständigen nach den auslösenden Umständen und dem genauen Hergang der Taten versuchte er im Explorationsgespräch abzuwehren, indem er sich teilweise auf Erinnerungslosigkeit berief oder die Taten bagatellisierte („ein Paar Kratzer“). Er erkennt seine gestörte Persönlichkeitsdisposition nicht und hat selbst keinen Zugang zu seiner Innenwelt. Die fehlende Einsicht des Untergebrachten hat im Anhörungstermin vor dem Senat ihre Bestätigung gefunden (s. dazu oben II. B. 2. a. dd.). Randnummer 97 ee)Das Prognosekriterium der sozialen Kompetenz (Gutachten Punkt 6.1.5, S. 162 f.) ist nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen außerordentlich negativ. Bedingt durch die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit einem geringen Selbstvertrauen ist der Untergebrachte nicht in der Lage, sich an wechselnde Situationen anzupassen. Schon vor der Inhaftierung war er aufgrund seiner Persönlichkeitsdefizite sozial desintegriert und in seiner Kommunikationsfähigkeit gestört. Außer einer kurzzeitigen Beziehung in seiner Jugend hatte er keine Partnerschaften. Auch zu stabilen Arbeitsverhältnissen war er nicht in der Lage. Die Defizite in der sozialen Kompetenz zeigen sich auch in seinem Rückzugsverhalten im Maßregelvollzug und im Ausweichen vor Therapien. Randnummer 98 ff)Die gleiche außerordentlich ungünstige prognostische Gewichtung ergibt sich für das spezifische Konfliktverhalten (Gutachten Punkt 6.1.6, S. 163 f.). Der Untergebrachte weist eine störungstypische geringe Frustrationstoleranz und eine übersteigerte Impulsivität auf. Letztere zeigt sich nicht nur in den Anlasstaten, sondern auch in seinen vier früheren Straftaten. Seine Taten zeigen,
er nicht nur immer wieder in Konfliktsituationen gerät, sondern sie regelmäßig gezielt herbeiführt, um in stereotyper Weise mit außerordentlich gewalttätigem Verhalten zu reagieren. Randnummer 99 gg)Auch eine Auseinandersetzung mit der Tat (Gutachten Punkt 6.1.7, S. 164 f.) ist noch nicht in dem gebotenen Maß erfolgt, weshalb auch dieses Prognosekriterium prognostisch ungünstig zu gewichten ist. Der Beschwerdeführer bagatellisiert die Anlasstaten ebenso wie die den Vorstrafen zugrunde liegenden Taten. Er beruft sich entweder auf fehlende Erinnerung oder verharmlost sie in einer Weise,
Reue oder Opferempathie nicht im Ansatz vorliegen. Er hat sich auch bei den längerfristig durchgeführten therapeutischen Gesprächen mit OPR ...[E] nicht differenzierter mit den eigenen Motiven und Beweggründen der Anlasstaten auseinandergesetzt. Randnummer 100 hh) Die Untersuchung der Therapiemöglichkeiten (Gutachten Punkt 6.1.8 – 6.1.10, S. 165 f.) führt zu keiner Verbesserung der Zukunftsprognose. Die bei dem Untergebrachten vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit den bereits dargestellten Komponenten ist nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen Verfahren nur außerordentlich schwer, möglicherweise gar nicht behandelbar. Bereits der Gutachter des Erkenntnisverfahrens hatte darauf hingewiesen,
die Störung nach seiner Einschätzung jeder Therapie unzugänglich sei. Vollzugsinterne Angebote lehnt der Untergebrachte ab. Eine Institution, in der der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt außerhalb der Sicherungsverwahrung behandelt werden könnte, steht wegen mangelnden Angebots nicht zur Verfügung. Er lässt – blockiert durch innerseelische Mechanismen – keine Bereitschaft erkennen, sich nunmehr ernsthaft mit seiner Störung auseinanderzusetzen. Auch im Anhörungstermin vor dem Senat hat er die Ansicht vertreten, keiner weiteren Therapie zu bedürfen. Er hat deutlich gemacht, allenfalls dann eine weitere Therapie durchzuführen, wenn das Gericht das von ihm verlange. Auf die Frage, ob er sich dann bemühen wolle, für seine Taten in den konkreten sadistischen Ausführungsformen nicht nur vordergründige Erklärungen zu liefern („damals bestehende“ Vereinsamung bzw. Lexotanil-/Alkoholwirkung), ist er eine Antwort schuldig geblieben. Randnummer 101 ii)Unter den gegenwärtigen Umständen ist auch ein sozialer Empfangsraum für den Untergebrachten noch nicht gegeben (Gutachten Punkt 6.1.11, S. 166 - 168). Der Beschwerdeführer hat keine sozialen Kontakte und Bindungen außerhalb des Vollzugs. Die Mutter, mit der er früher zumindest telefonierte, ist inzwischen verstorben. Im Explorationsgespräch konnte er gegenüber dem Sachverständigen noch gar keine konkreten und realisierbaren Pläne formulieren. Bei seiner Anhörung durch den Senat konnte er immerhin berichten,
er sich auf Initiative einer Sozialarbeiterin der Justizvollzugsanstalt Diez in einem Pflegeheim für Senioren in …[T] vorgestellt habe, eine Kostenzusage aber noch fehle. Selbst wenn der Untergebrachte über eine Wohnung und finanzielle Absicherung verfügen würde, wäre damit kein sozialer Empfangsraum gegeben. Dieser müsste zwingend Kontrollmöglichkeiten umfassen. Der Untergebrachte ist trotz seiner Gehbeeinträchtigung und kardiologischen Probleme keineswegs immobil. Er kann längere Strecken innerhalb der Justizvollzugsanstalt mit Hilfe von Unterarmgehstützen zurücklegen. Er selbst möchte Geschlechtsverkehr mit einer erwachsenen Frau und dafür notfalls auf Viagra zurückgreifen. Potentielle Opfer könnte er sich – etwa unter Vorgabe anderer Gründe – auch in seine Wohnung einbestellen. Auch zu Gewalthandlungen ist er nach der überzeugenden Einschätzung des internistischen Sachverständigen körperlich ohne weiteres in der Lage. Auch dieses Prognosekriterium ist deshalb ungünstig zu gewichten. Randnummer 102 jj)Schließlich ergibt sich auch aus dem letzten Prognosekriterium, dem Entwicklungsverlauf nach den Taten (Gutachten Punkt 6.1.12, S. 168 f.), kein positiver, sondern ein weiterer ungünstiger Aspekt. Wie bereits ausgeführt, ist seit den Anlasstaten keine Veränderung der Verhaltensdisposition und der Persönlichkeitsstruktur eingetreten. Er weist nach wie vor diejenige kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, passiv-aggressiven und dissozialen Anteilen auf, wie sie sich durchgängig seit der Kindheit auch in der bisherigen Kriminalitätsentwicklung gezeigt hat. Sein äußerlich angepasstes Vollzugsverhalten kann sich prognostisch nicht günstig auswirken. Es ist geradezu typisch für die ängstlich-vermeidende Komponente seiner Störung. Randnummer 103
elbe gilt für die o.g. Risikovariablen der Zukunft, die sämtlich ungünstig sind. Randnummer 106
dem Untergebrachten eine außerordentlich ungünstige Prognose zu stellen ist. Nach seiner Einschätzung ist von dem Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Reproduktion der Anlasstaten zu erwarten, wobei der Sachverständige im Falle einer erneuten Sexualstraftat angesichts der fehlenden Aufarbeitung der innerseelischen Disposition und der in der am 5. September 1983 aufgefundenen Notiz geäußerten Tötungsphantasien auch ein Tötungsdelikt im Bereich des Wahrscheinlichen hält. Zu dem Wahrscheinlichkeitsurteil „mit an Sicherheit grenzend“ gelangt er nur wegen der langen Zeitdauer zwischen Anlasstaten und aktueller Disposition nicht (Gutachten Punkt 6.2, S. 176 f.). C. Randnummer 109 Ebenso wenig kann die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB). Angesichts des außerordentlich hohen Rückfallrisikos ist die Überstellung des Untergebrachten in eine betreute Einrichtung verbunden mit weiteren Bewährungsauflagen schlechterdings nicht vertretbar. D. Randnummer 110 Die nach § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB bestehende Möglichkeit der Überweisung des Untergebrachten in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus scheidet aus. Es kann hier offen bleiben, ob eine solche Überweisung auch dann in Betracht kommt, wenn die psychische Störung, an der ein Untergebrachter leidet, wie hier keinem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB unterfällt. Im Anhörungstermin hat der Sachverständige klargestellt,
die künftige Eingliederung des Untergebrachten in die Gesellschaft durch eine Überweisung in den Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht besser gefördert werden könnte. Voraussetzung für die dringend erforderliche therapeutische Aufarbeitung ist die Mitwirkungs-/Öffnungsbereitschaft des Untergebrachten. Diese ist nicht abhängig von der Art der Einrichtung in der die Therapie stattfindet. Gleich gute bzw. gleich schlechte Förderung der Resozialisierungsmöglichkeiten rechtfertigen nicht die Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (vgl. 2. Strafsenat des OLG Koblenz, Beschluss 2 Ws 92/09 vom 09.03.2009). Randnummer 111 Eine solche Überweisung würde die Vorlegungsfrage in Übrigen nicht obsolet machen (a.A. OLG Braunschweig, Beschluss Ws 220/10 vom 27.08.2010). Denn die Fristen der Dauer der Unterbringung richten sich gem. § 67a Abs. 4 Satz 1 StGB auch dann nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Maßregel gelten. Diese Regelung bestand auch nach sämtlichen früheren Fassungen dieser Norm. E. Randnummer 112 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Randnummer 113 a) Nach § 62 StGB darf eine Maßregel nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Danach sind auch bei der nach § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB zu treffenden Prognoseentscheidung die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Je länger der Freiheitsentzug dauert, umso strenger sind die dabei zu stellenden Anforderungen (BVerfGE 70, 297 <310>; 109, 133 <159> = NJW 2004, 739 ff.; StV 2009, 38; Senatsbeschluss 1 Ws 723/05 vom 20.10.2005). Randnummer 114 Der Beschwerdeführer befindet sich nach Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren zwar schon zwanzig Jahre in der Sicherungsverwahrung. Seine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, passiv-aggressiven und dissozialen Anteilen, die einen unmittelbaren Bezug zur Delinquenz, insbesondere zu den durch sadistische Handlungselemente geprägten Sexualstraftaten hat, konnte in diesen 27 Jahren nicht relativiert oder abgemildert werden. Versäumnisse während des Maßregelvollzugs liegen dem nicht zugrunde. Die Dauer des Maßregelvollzugs ist vielmehr allein darauf zurückzuführen,
der Untergebrachte bedingt durch die ängstlich-vermeidende Komponente seiner Persönlichkeitsstörung bislang nicht in der Lage gewesen ist, in Therapien über sein Innenleben, insbesondere über den Umgang mit sexuellen Impulsen und die aggressiv-sadistische Komponente in seinen Handlungsweisen zu sprechen. Im Juni 1991 weigerte er sich ohne Angabe von Gründen, die im Dezember 1990 in der Justizvollzugsanstalt Diez mit einer externen Therapeutin begonnene Therapie fortzusetzen. Im Frühjahr 1995 und im März 2002 in der Justizvollzugsanstalt ...[W] unternommene Therapieversuche mussten alsbald abgebrochen werden, weil sich der Untergebrachte nicht öffnete. Auch die in der Zeit von Frühjahr 2004 bis Herbst 2005 mit OPR ...[E] in der Justizvollzugsanstalt Diez durchgeführte Therapie blieb erfolglos, weil der Untergebrachte nicht über seine Innenwelt sprach und deshalb keine Korrektur in der Persönlichkeitsdisposition erreicht werden konnte. Das Rückfallrisiko ist außerordentlich ungünstig. Von ihm drohen nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerste Sexualstraftaten mit Devianzelementen und sadistischen Handlungsweisen gegen erwachsene Frauen, bei denen die Opfer nicht nur schwere psychische Schäden, sondern durch den Einsatz von Stichwerkzeugen auch schwere körperliche Schäden davontragen. Randnummer 115 Unter diesen Umständen kann der Freiheitsanspruch des Untergebrachten auch nach der langen Vollzugsdauer gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an der Verhinderung nochmaliger schwerer Vergewaltigungen durch den Untergebrachten keine überwiegende Bedeutung gewinnen (vgl. BVerfGE 109, 133m.w.N; Senat a.a.O.). Randnummer 116 b) An dieser Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kann im Ergebnis auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 nichts ändern, aufgrund dessen der Gesetzgeber die vor dem 31. Januar 1998 gültig gewesene Zehnjahresdauer bei Regelung der „Altfälle“ wieder wird beachten müssen. Bereits in seinem unter Abschnitt II. A. wiedergegebenen, in vorliegender Sache ergangenen Beschluss vom 7. Juni 2010 hat der Senat dargelegt,
dies nicht dazu führt, die Maßregel schon vor einer gesetzlichen Neuregelung für unverhältnismäßig erklären und den Untergebrachten entlassen zu müssen. Nachdem sich die hohe Gefährlichkeit des Untergebrachten im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens bestätigt hat, wird mit dieser Maßgabe auf die Ausführungen in der genannten Entscheidung Bezug genommen (Ziffer
bei der Fortdauerentscheidung nicht der geltende § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB anzuwenden, sondern die Höchstfrist des bis zum
die „MRK – in der Auslegung durch den EGMR – im Range des Bundesgesetzes gilt“ und deshalb „in den Vorrang des Gesetzes einbezogen“ ist und insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden“ muss (NJW 2004, 3407 [3410]). Randnummer 134 Da der EGMR aber im vorliegenden Fall ausgesprochen hat,
GB nicht rückwirkend angewandt werden darf, weil die Sicherungsverwahrung gegen den Untergebrachten faktisch wie eine Strafe vollzogen wird, ist § 2 Abs. 6 StGB dahin auszulegen,
statt dessen die zur Tatzeit geltende Vorschrift des § 67 d Abs. 1 S. 1 a. F. StGB gilt, der gemäß die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf 10 Jahre begrenzt ist. Randnummer 135 Methodische Bedenken stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Insbesondere ist der Senat an ihr – entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 – 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart (Beschl. v. 01.06.2010 – 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 – 1 Ws 108/10 ) durch Art. 1 a EGStGB i. d. F. des Gesetzes vom 26.01.1998 nicht gehindert. Zwar ist in Abs. 3 dieser Vorschrift ausdrücklich festgelegt,
d. F. dieses Gesetzes uneingeschränkt Anwendung finden soll. Der Gesetzgeber hat damit diese Vorschrift bewusst uneingeschränkt mit Rückwirkung in Kraft gesetzt (BT 13/9062 S. 12). Der Gesetzgeber hat sich von der Vorstellung leiten lassen,
die Neuregelung nicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern lediglich deren Dauer betreffe, weshalb von Verfassungs wegen an den Rückwirkungsschutz geringere Anforderungen zu stellen seien. Randnummer 136 Dies bedeutet indes nicht,
der Gesetzgeber auch ausschließen wollte,
eine den Anforderungen der MRK in der Ausprägung durch die Rechtsprechung des EMRG entsprechende Auslegung der Vorbehalts in § 2 Abs. 6 StGB durch die Gerichte praktiziert wird (vgl. Grabenwarter, S. 45). Randnummer 137 Zudem wurde Art. 1 a EGStGB mit der darin enthaltenen Differenzierung durch das Gesetz vom 23.07.2004 ersatzlos gestrichen. Die Vorschriften erschienen dem Gesetzgeber im Lichte der Entscheidungen des BVerfG vom 05.02.2004 (also in vorliegender Sache) und vom 10.02.2004 (zu den landesrechtlich geregelten Straftäterunterbringungsgesetzen) verzichtbar. Zwar hat der Gesetzgeber damit an seinem Willen zur Rückwirkung des § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB n. F. festgehalten, aber gleichzeitig deutlich gemacht,
er diesen einer anders lautenden verfassungsgerichtlichen Entscheidung angepasst hätte. Es erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen,
er sich demgegenüber einer Klärung durch den EGMR verschließen und damit dauerhaft konventionswidrig verhalten wollte. Randnummer 138 Der vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB steht auch die Bindungswirkung des Urteils des BVerfG vom 05.02.2004 in vorliegender Sache nicht entgegen. Bei der Frage, ob entsprechend dem Gesetzesvorbehalt in § 2 Abs. 6 StGB für eine Maßregel der Besserung und Sicherung in Abweichung vom Grundsatz der Geltung des Rechts des Entscheidungszeitpunktes das günstigere Tatzeitrecht gilt, handelt es sich um eine Frage des einfachen Rechts. Der Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts,
nach deutschem Verfassungsrecht die Sicherungsverwahrung nicht dem Rückwirkungsverbot unterfällt, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Einfaches Recht hat zwar die Vorgaben des Grundgesetzes zu wahren, es kann aber im Einzelfall über die dort festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2010 a. a. O. Rn 18). Randnummer 139 Die vorgenommen Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB ist schließlich auch mit der Rechtsprechung des BVerfG vereinbar. Das BVerfG hat zwar in seiner Entscheidung in vorliegender Sache ausdrücklich festgehalten,
der Staat die Aufgabe hat, die Grundrechte potentieller Opfer vor der Verletzung durch potentielle Straftäter zu schützen und
sich seine Schutzpflicht umso intensiver ausgestaltet, je mehr sich die Gefährlichkeit der potentiellen Täter konkretisiert und individualisiert und je stärker die Gefährdung elementare Lebensbereiche betrifft (Beschl. v. 05.05.2004 – 2 BVR 2029/01 –Juris Rn 185). Dieser Schutzpflicht kommt auch Verfassungsrang zu. Randnummer 140 Hieraus ist aber entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 – 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart ( Beschl. v. 01.06.2010 – 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 – 1 Ws 108/10 ) nicht der Schluss zu ziehen, diese Schutzpflicht müsse in eine „Abwägung“ mit dem gegenläufigen Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten und dem grundrechtsgleichen Rückwirkungsverbot mit einbezogen werden und erst Recht nicht,
dieser Schutzpflicht der Vorrang zukommen müsse. Randnummer 141 Das vom BVerfG in Sachen X aufgeworfene Problem,
ein Grundrechtsträger am Verfahren vor dem EGMR nicht beteiligt ist (NJW 2004, 3407 [3410]) und deshalb als Verfahrenssubjekt nicht in Erscheinung treten und seine Rechte geltend machen konnte, stellt sich hier nicht. Denn Träger der staatlichen Schutzpflicht ist die Bundesrepublik und diese war Verfahrensgegner im Verfahren vor dem EGMR. Randnummer 142 Die Rückwirkung des § 67 d Abs. 3 S. 1 n. F. StGB war zur Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht verfassungsrechtlich nicht geboten, d.h. die darin erfolgte Aufhebung der Zehnjahreshöchstfrist zum Schutz der potentiellen Opfer nicht unabdingbar. Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der früheren gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 S. 1 StGB a. F., welche die erste Sicherungsverwahrung auf 10 Jahre begrenzte, bestehen in der Tat nicht. Bei ihrer Fortgeltung mit der flankierenden Maßnahme der Führungsaufsicht wird der gesetzgeberische Beurteilungsspielraum vielmehr ebenfalls eingehalten. Randnummer 143 Im Übrigen kommt eine Abwägung verschiedener Grundrechte hier nicht in Betracht. Denn das Rückwirkungsverbot aus Art. 7 MRK ist – ebenso wie das absolute Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG (BVerfG a. a. O. Rn 137) einer Abwägung gerade nicht zugänglich (vgl. auch Kadelbach in: EMRK/GG Konkordanzkommentar Kap 15 Rn 46 zu Art. 15 Abs. 2 MRK).’ Randnummer 144 Diese Erwägungen gelten auch im hier zur Entscheidung anstehenden Fall. Allerdings wirkt die Entscheidung des EGMR im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar. Aus Art. 1 EMRK ist aber eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats abzuleiten, festgestellte Konventionsverletzungen auch in Parallelfällen zu beenden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. vom 07.06.2010, Az. 1 Ws 108/10 ). Auch insoweit haben Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt die Europäische Menschenrechtskonvention - in der Ausgestaltung, die sie durch die Entscheidungen des EGMR gefunden hat - im Rahmen der Auslegung innerdeutschen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. vom 12.05.2010, Az. 4 StR 577/09; OLG Hamm, Beschl. vom 12.05.2010, Az. III – 4 Ws 114/10). Randnummer 145 Ausgehend hiervon greifen die obigen Erwägungen des Senats aus seinem Beschluss 24.06.2010 zur Auslegung von § 2 Abs. 6 StGB auch hier Platz. Es liegt ein Parallelfall zum vom EGMR entschiedenen Fall A vor. Auch beim Beschwerdegegner galt zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 14.02.1996 § 67 d Abs. 1 S. 1 StGB a. F., d.h. auch hier war die Sicherungsverwahrung auf 10 Jahre begrenzt. Diese alte Fassung von § 67 d Abs. 1 S. 1 StGB ist damit aber nach obigen Erwägungen auch auf hiesigen Fall anzuwenden. Randnummer 146 Hieran vermögen auch die Erwägungen des OLG Nürnberg aus seinen Beschlüssen vom 24.06.2010 (1 Ws 315/10, 2 Ws 78/10) zur Gesetzeskraft der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nichts zu ändern. Zwar mögen die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Einordnung der Sicherungsverwahrung als Maßregel und nicht als Strafe gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG in Gesetzeskraft erwachsen, allerdings handelt es sich hierbei um einfaches Gesetzesrecht und nicht etwa um Verfassungsrecht. Insoweit schließt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Annahme einer für den Verurteilten günstigeren Wertung auf der Ebene des einfachen Gesetzesrechts gerade nicht aus. Randnummer 147 Soweit das OLG Koblenz (vgl. Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 Ws 240/10), die Ansicht vertritt, die Rechtsauffassung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus seinem Beschluss vom 12.05.2010 werde vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nicht geteilt, so ist darauf zu verweisen,
sich die Entscheidung des
sie nicht durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 a EMRK gerechtfertigt sein kann (EGMR aaO Rn 87 und 96). Randnummer 152 Zwar wirkt die Entscheidung des EGMR unmittelbar nur zwischen dem Beschwerdeführer und der Bundesrepublik Deutschland; sie hat keine "erga omnes"-Wirkung für alle Untergebrachten, die sich nach Ablauf der 10-Jahres-Frist noch in der Unterbringung befinden. Dennoch müssen die Bundesrepublik und ihre staatlichen Organe - somit auch die Vollstreckungsgerichte - als verpflichtet angesehen werden, zu verhindern,
es in gleichgelagerten Fällen zu einer entsprechenden Verletzung des EMRK kommt (vgl. Kinzig, NStZ 2010, 233, 238; LR-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., Verfahren MRK RN 77 d). Der Gesetzgeber ist allerdings bislang nicht tätig geworden. Soweit es den Äußerungen der Bundesjustizministerin zu entnehmen ist, soll die Verantwortung auf die Gerichte abgeschoben werden. Randnummer 153 Der Senat sieht daher keinen Anlass, eine Entscheidung des Gesetzgebers zur Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzuwarten, da solche offensichtlich nicht vorgesehen sind. Er legt daher die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin aus,
der Wegfall der 10-Jahres-Frist in § 67 d Abs. 1 a.F. keine Rückwirkung haben darf, so
auf Straftaten, die vor dem 31.01.1998 begangen wurden, die alte Norm Anwendung finden muss (so
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.