eine Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungsverwahrung in Altfällen nach Ablauf von zehn Jahren für erledigt zu erklären ist, steht der Wortlaut der Vorschrift entgegen, denn er schließt alle Fälle der Sicherungsverwahrung in die Gesetzesregelung mit ein und lässt eine Ausnahme nicht zu. (Rn.57) 3. Die Sicherungsverwahrung ist keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG, so
die ab dem
sich nichts geändert habe und die Gründe der Entscheidung vom 18. April 2001 weiter fortbestehen. Es sei dringend erforderlich,
der Untergebrachte seine Alkohol- und Persönlichkeitsproblematik mit fachlicher Hilfe aufarbeite. Randnummer 10 Nach seiner Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt Diez beschloss die nunmehr wieder zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz am 24. März 2005, die weitere Vollstreckung der Unterbringung nicht zur Bewährung auszusetzen. Der Untergebrachte habe zwischenzeitlich keine ernsthafte Aufarbeitung der Taten und seiner Persönlichkeitsproblematik geleistet. Das Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter besuchte er lediglich siebenmal, danach brach er die Therapie aus eigenem Entschluss ab. Auch eine ihm angebotene Einzeltherapie nutzte er nicht. Die Kammer kam zu dem Ergebnis,
sich an der Persönlichkeitsproblematik des Untergebrachten seit Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ...[B] in ...[Z] vom
sich der Untergebrachte trotz entsprechender Therapieangebote weiterhin nicht um eine Aufarbeitung seines delinquenten Verhaltens und seiner Persönlichkeitsdefizite bemüht habe. Eine Beeindruckung durch den bis dahin erfolgten Freiheitsentzug, eine selbstkritische Reflektion und Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz sowie ein Aufkommen von Schuld- oder Reuegefühlen seien bei ihm noch nicht einmal in Ansätzen erkennbar. Diese Einschätzung teilte der Senat in seinem auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten ergangenen Beschluss vom
das Vollzugsverhalten des Untergebrachten einwandfrei sei. Auch die zur Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit durchgeführten Ausführungen, die er wunschgemäß zum Angeln nutzen durfte, seien beanstandungsfrei verlaufen. Angebote der Justizvollzugsanstalt zur Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsproblematik habe er jedoch weiterhin nicht angenommen. Darüber hinaus stützte die Strafvollstreckungskammer ihre Prognose auf ein zur Vorbereitung der Entscheidung eingeholtes Gutachten eines medizinischen Sachverständigen. Dieser schätze das Rückfallrisiko im mittleren Bereich ein. Die Tatmotive des Untergebrachten, der die Taten leugne, seien dem Sachverständigen unklar. Ob sich etwas bei ihm verändert habe, könne er nicht feststellen. Die unter Haftbedingungen für ihn nicht belegbare Persönlichkeitsstörung könne außerhalb des Vollzugs unter ungünstigen Bedingungen erneut zu Tage treten. Die Prognose hänge daher davon ab, in welchen Empfangsraum der Untergebrachte entlassen werde. Auf Grundlage der gutachterlichen Ausführungen hielt es die Kammer daher für erforderlich, vor einer Entlassung des Untergebrachten dessen Lebenstauglichkeit durch Vollzugslockerungen zu verbessern und einen günstigen sozialen Empfangsraum zu schaffen. Randnummer 13 Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten beschloss der Senat, zunächst ein neues psychiatrisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob und gegebenenfalls welche rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten aufgrund seines Hanges weiterhin zu erwarten sind (§§ 463 Abs. 3 Satz 4 StPO, 67d Abs. 3 Satz 1 StGB). Der von der Strafvollstreckungskammer herangezogene Sachverständige hatte nach Auffassung des Senats die an ein Prognosegutachten zu stellenden Anforderungen nicht ausreichend beachtet. Randnummer 14 Das am 6. April 2010 schriftlich erstellte Gutachten des vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. ...[C] gelangte zu einer außerordentlich ungünstigen Kriminalprognose. Er sieht ein sehr hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte, insbesondere im sexuellen Bereich. Der Untergebrachte weise eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2) auf, der zeitüberdauernde innere Erfahrens- und Verhaltensmuster zugrunde liegen, die bis in die Adoleszentenzeit zurückreichten und bei dem Probanden kontinuierlich zu einer Beeinträchtigung der Impulskontrolle und zur rigorosen Bedürfnisbefriedigung gegenüber anderen Menschen, insbesondere im Sexualbereich, aber auch in anderen Bereichen kriminellen Handelns geführt hätten. Die Persönlichkeitsstörung sei in der Vergangenheit durch dauernde Missachtung von sozialen Normen, Regeln und Verpflichtungen zum Ausdruck gekommen. Unabhängig von den Sexualstraftaten zeige sich dies in der Begehung von Delikten wie Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei und Verletzung der Unterhaltspflicht. Diese Verhaltensauffälligkeiten hätten sich während des Vollzugs der Freiheitsentziehung, erkennbar in der Bedrohung von Justizvollzugsbeamten und in der rigiden Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen, fortgesetzt. Zu dem zeitüberdauernden inneren Erfahrens- und Verhaltensmuster gehöre das gesamte gestörte Sexualverhalten des Untergebrachten, das er über Jahre hinweg gezeigt habe. Dieses habe bei ihm zu rigorosen Vorgehensweisen und zur Durchsetzung der eigenen sexuellen Impulse gegenüber seinen Opfern geführt. Die Tathandlungen zeigten,
er vollkommen herzlos gegenüber den Gefühlen anderer Menschen ist. Er lasse keinerlei Schuldeinsicht erkennen, vielmehr leugne er die Anlasstaten und neige dazu, andere zu beschuldigen. Aus dieser Persönlichkeitsstörung ergebe sich ein Höchstrisikofaktor, zumal der Untergebrachte auch eine sogenannte Psychopathy-Persönlichkeit darstelle, bei der sich bestimmte Persönlichkeitsmerkmale so verdichtet haben,
sich daraus zusätzlich ein hohes Rückfallrisiko für kriminelle Handlungen ergebe. Randnummer 15 Nach Erhalt des Gutachtens nahm der Untergebrachte noch vor Durchführung des anberaumten Anhörungstermins sein Rechtsmittel zurück. IV. Randnummer 16 Auf Anregung der Staatsanwaltschaft vom
die nach dem Tatzeitrecht gültig gewesene Höchstfrist von zehn Jahren für eine erstmals angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu gelten habe und diese im Sinne des § 67d Abs. 4 StGB als abgelaufen anzusehen sei. Dies sei geboten, um dem nach Ansicht des EGMR fehlenden Kausalzusammenhang nach Art. 5 Abs. 1a EMRK zwischen dem der Unterbringung zugrunde liegenden Urteil und der Fortdauer der Freiheitsentziehung über zehn Jahre hinaus Rechnung zu tragen. Soweit der EGMR in der Fortdauer der Unterbringung auch einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gem. Art. 7 EMRK gesehen hat, müsse dies bei Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB berücksichtigt werden. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK in der Auslegung durch den EGMR sei als einfachgesetzliche Ausnahmeregelung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB aufzufassen, die für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung die Maßgeblichkeit des Tatzeitrechts vorsehe. Die Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB finde bei der Fortdauerentscheidung keine Anwendung mehr. Wörtlich lauten die Rechtsausführungen der Strafvollstreckungskammer wie folgt: Randnummer 18 „Im Zeitpunkt der der Verurteilung zugrunde liegenden Taten galt für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung eine Höchstfrist von zehn Jahren. Aufgrund der Neuregelung des § 67d Abs. 3 StGB und des Art. la Abs. 3 EGStGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGB1. 1 1998, 5. 160) ist diese Höchstfrist auch für diejenigen Straftäter entfallen, die ihre Tat vor Verkündung und Inkrafttreten der Novelle begangen haben und vor diesem Zeitpunkt, wie vorliegend, verurteilt worden sind. Randnummer 19 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 17.12.2009 in der Rechtssache M. gegen Deutschland (Nr. 19359/04) für Recht erkannt,
die Vollstreckung der vor dem 31.01.1998 erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung über die zum Zeitpunkt der Verurteilung zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren hinaus eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit) und Art. 7 Abs. 1 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) darstelle. Unter den Bedingungen der Vollzugswirklichkeit sei die Maßregel der Sicherungsverwahrung eine Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK. Diese Entscheidung ist seit dem 10.05.2010 endgültig. II. Randnummer 20 Die Strafvollstreckungskammer hat gemäß den § 463, 462a StPO als zuständiges Gericht zu prüfen, ob im vorliegenden Fall gemäß § 67e Abs. 1 StGB neue Anhaltspunkte oder Tatsachen vorliegen, die eine Erledigung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung im Sinne des § 67d Abs. 3 StGB rechtfertigen. Randnummer 21 Eine derartige Prüfung ist aufgrund der zuvor zitierten Entscheidung des EGMR veranlasst, da dieser die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus für menschenrechtswidrig hält. Randnummer 22 Die Strafvollstreckungskammer ist zwar nicht unmittelbar an die Entscheidung der 5. Kammer des EGMR gebunden. Sie hat keine unmittelbare “erga omnes“ - Wirkung, sondern nur unmittelbare Bindungswirkung im Fall des dortigen Beschwerdeführers “inter partes“ (vgl. hierzu Kinzig, NStZ 2010, 5. 233, 238 m.w.N.). Randnummer 23 Dennoch ist die Strafvollstreckungskammer als staatliches Organ der Rechtspflege verpflichtet, im Rahmen der Prüfung des § 67d Abs. 3 StGB zu beachten,
es in gleichgelagerten Fällen nicht zu einer entsprechenden Verletzung der EMRK kommt. Dies ergibt sich aus Art. 46 Abs. 1 EMRK, wonach die Hohen Vertragsparteien sich verpflichten, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Die Gerichte sind somit verpflichtet, die Entscheidung des EGMR im Rahmen der Gesetzesauslegung zur Wirksamkeit zu verhelfen und das geltende Recht konventionskonform auszulegen und anzuwenden. Hierbei sind folgende Grundsätze nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG zu beachten: Randnummer 24 “Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Randnummer 25 …Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Verfassungsverstoß Rechnung tragen können. Randnummer 26 …Die Gerichte haben die Konventionsbestimmung in der Auslegung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt“ (BVerfG, Beschluss v. 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04). Randnummer 27 Diese Entscheidung einer Kammer des 1. Senates des BVerfG entspricht der ständigen Rechtsprechung der Senate des BVerfG in der Frage des Schutzes der Grundrechte durch internationale Gerichte, wie den für Fragen des EU-Rechts zuständigen Europäischen Gerichtshof (EuGH) und auch den über die EU hinaus zuständigen EGMR (vgl. BVerfG, Beschluss v. 22.10.1986 - 2 BvR 197/93 und vom 21.12.1997 - 1 BvR 1/75). Randnummer 28 Die Staatsanwaltschaft Mainz hat indes in ihrer Verfügung vom 09.06.2010 beantragt, die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt zu erklären und nicht zur Bewährung auszusetzen. Randnummer 29 Der Verurteilte wurde am heutigen Tage im Beisein seiner Verteidigerin durch die Kammer mündlich angehört. Auf die Niederschrift wird verwiesen. III. Randnummer 30 Nach der Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB erklärt das Gericht nach Ablauf von zehn Jahren die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht,
die untergebrachte Person infolge ihres Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden. Diese Norm trägt somit der verstärkten Geltung des Freiheitsanspruches nach zehnjähriger Verwahrdauer Rechnung, in dem sie erhöhte Anforderungen an das bedrohte Rechtsgut und den Nachweis der Gefährlichkeit der untergebrachten Person stellt und nur ausnahmsweise die Fortsetzung der Vollstreckung gestattet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 739 ff.) Randnummer 31 Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG). Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Straf- und Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit; zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkungen bestimmen (BVerfG-Entscheidungen 70, 297, 307). Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Randnummer 32 Vorliegend können die materiellen Voraussetzungen des § 67d Abs. 3 StGB und damit ein Sicherungsinteresse der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten durch den Verurteilten bejaht werden. Insoweit wird Bezug genommen auf die letzte ablehnende Entscheidung vom 16.09.2009 und das Sachverständigengutachten vom 06.04.2010, das zu einer außerordentlich ungünstigen Kriminalprognose gelangt. Randnummer 33 Unter Beachtung des rechtskräftigen Urteils des EGMR vom 17.12.2009 und einer nunmehr konventionskonformen Interpretation des § 67d Abs. 3 StGB stellt die Strafvollstreckungskammer im vorliegenden Falle allerdings fest,
die Höchstfrist für die Sicherungsverwahrung als abgelaufen im Sinne des § 67d Abs. 4 StGB anzusehen ist. Randnummer 34 Zu diesem Zeitpunkt ist keiner der Gründe des Art. 5 Abs. 1 EMRK gegeben. Die Strafvollstreckungskammer schließt sich insoweit den Ausführungen des EGMR an,
weder ein Eingriffsgrund nach Art. 5 Abs. la EMRK noch nach Art. 5 Abs. lc EMRK vorliegt, der die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus rechtfertigen würde. Randnummer 35 Gemäß Art. 5 Abs. la EMRK ist ein Eingriffsgrund in die persönliche Freiheit des Verurteilten dann gerechtfertigt, wenn ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung besteht (s. oben genanntes Urteil des EGMR § 87 ff.). Des Weiteren muss der Verurteilte voraussehen können, welche Folgen eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann, um jegliche Gefahr der Willkür zu vermeiden (s. oben genanntes Urteil des EGMR § 90). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Mainz vom 13.06.1996 galt der § 67d Abs. 1 StGB a.F. Der Verurteilte hätte nach den damals geltenden Bestimmungen nach zehn Jahren der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entlassen werden müssen. Die darüber hinausgehende Verwahrung ist nur durch die Gesetzesänderung aus dem Jahre 1998 möglich geworden. Eine solche Änderung der Gesetzeslage zu seinen Lasten konnte der Verurteilte zum Tatzeitpunkt in keiner Weise vorhersehen. Diese Dauer der Unterbringung war auch nicht von dem erkennenden Gericht angeordnet worden. Damit fehlt der erforderliche Kausalzusammenhang auch nach Auffassung des EGMR zwischen der Verurteilung und der über zehn Jahre dauernden Sicherungsverwahrung. Die Vorschrift des Art. 5 Abs. la EMRK greift somit nicht. Randnummer 36 Daneben ist bei konventions- und damit menschenrechtskonformer Anwendung des § 67d Abs. 3 StGB zu beachten,
dieser ebenfalls gegen das in Art. 7 Abs. 1 EMRK verankerte Rückwirkungsverbot verstößt. Insoweit wird auf die Begründung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 (s. oben genanntes Urteil des EGMR § 117 ff.) verwiesen. Das Tatzeitrecht drohte für die Anlasstaten nicht die Anordnung von Sicherungsverwahrung über die Dauer von mehr als zehn Jahren an. Randnummer 37 Da die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - ungeachtet ihrer auf den Einzelfall beschränkten Bindungswirkung - bei der Auslegung innerdeutschen Rechtes zu berücksichtigen ist, muss die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB mit Blick auf die Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 dahingehend ausgelegt werden,
GB nicht rückwirkend auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten angewendet werden darf. Randnummer 38 Zwar handelt es sich bei der Sicherungsverwahrung nach innerdeutschem Recht um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, für die nach § 2 Abs. 6 StGB grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt. § 2 Abs. 6 StGB schreibt die Maßgeblichkeit des zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechts jedoch nur vor, “wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“. Eine derartige andere Bestimmung stellt hier Art. 7 Abs. 1 S 2 EMRK in seiner Auslegung durch den EGMR dar. Randnummer 39 Bei der EMRK handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der durch den Bundesgesetzgeber in das deutsche Recht transformiert worden ist. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht die EMRK im Range einfachen Bundesrechts. Deutsche Gerichte haben daher die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (vgl. BVerfG-Entscheidung 111, 307, 316 ff.) Dabei sind auch die Entscheidungen des EGMR zu berücksichtigen, weil sich in ihnen der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention wiederspiegelt. Das nationale Recht ist wegen des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes unabhängig vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Möglichkeit im Einklang mit den Bestimmungen des EMRK auszulegen. Randnummer 40 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist bei konventionsgemäßer Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB die Regelung des Art. 7 Abs. 1
sich die nach der genannten Vorschrift zu treffende Prognose seit der letzten Fortdauerentscheidung zu Gunsten des Untergebrachten verbessert haben und der Beschluss der Strafvollstreckungskammer deswegen im Ergebnis zutreffen könnte. Dagegen spricht das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. ...[C] vom
die Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB uneingeschränkt Anwendung findet. Demzufolge betraf der Wegfall der Zehnjahresgrenze auch Straftäter, die ihre Tat vor Verkündung und Inkrafttreten der Neufassung begangen hatten und vor diesem Zeitpunkt verurteilt worden waren. Randnummer 50 Diese Regelung nach Art. 1a EGStGB findet ihre Fortsetzung in § 2 Abs. 6 StGB. Danach ist über Maßregeln der Besserung und Sicherung, zu denen gem. § 61 Nr. 3 StGB die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zählt, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Anordnung als auch auf die Vollstreckung der Maßregeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - Absatz-Nr. 182 m.w.N., BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff.), so
sie, da anders lautende Gesetzesbestimmungen fehlen, auch für die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung die Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bestimmt. Randnummer 51 Der Senat hat zur Kenntnis genommen,
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit inzwischen endgültigem Kammerurteil vom
Dritten, auch wenn sie sich auf einen gleich gelagerten Sachverhalt berufen können, daraus keine Rechte entstehen. Randnummer 54 Zwar folgt aus Art. 1 EMRK eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats, eine durch den Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung auch in Parallelfällen zu beenden. Urteile des EGMR haben jedoch keine Gesetzeskraft. Sie wirken nicht unmittelbar in die nationale Rechtsordnung hinein und können damit eine konventionskonforme innerstaatliche Rechtslage nicht erzeugen. Eine innerstaatliche Bindungswirkung geht von ihnen insoweit aus, als sie von allen staatlichen Organen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung zu beachten sind (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - Absatz-Nr. 45, 46, 47, BVerfGE 111, 307 ff. = NJW 2004, 3407 ff.). Randnummer 55 Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt haben die Europäische Menschenrechtskonvention, die - in der Auslegung durch den EGMR - innerstaatlich im Range eines förmlichen Bundesgesetzes gilt, im Rahmen ihrer Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen. Das bedeutet aber nicht,
die Rechtsprechung Urteile des EGMR ungeachtet der staatlichen Kompetenzverteilung und der Rechtsordnung im Übrigen schematisch umzusetzen hätte. Entscheidungen des EGMR können die Gerichte nur insoweit beachten, als dies innerhalb der bestehenden Rechtsordnung im Wege einer methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung möglich ist (BVerfG a.a.O. Absatz-Nr. 47, 50, 53; vgl. auch OLG Celle a.a.O. mit Ausführungen zur abweichenden Auffassung Kinzig a.a.O. S. 238). Randnummer 56 2. Eine Umsetzung der festgestellten Konventionsverstöße dahingehend,
in den Fällen einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung, in denen Anlasstat und Urteil zeitlich vor dem
dem Urteil des EGMR die Wirkung einer „anderen gesetzlichen Bestimmung“ beigemessen wird, die eine Ausnahme von dem in § 2 Abs. 6 StGB enthaltenen Grundsatz anordnet, bei Entscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden (so Grabenwarter, Rechtsgutachten vom 15. Januar 2010 zu den Rechtsfolgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall M. ./. Deutschland vom 17. Dezember 2009, S. 39 - 45). Abgesehen davon,
die EMRK in Ausgestaltung durch den EGMR zwar im Rang eines förmlichen Bundesgesetzes zu beachten ist, jedoch nicht rechtsgestaltend in die innerstaatliche Rechtsordnung hineinwirken kann, trifft das Urteil des EGMR keine Aussage zum Regelungsinhalt des § 2 Abs. 6 StGB. Es sieht die Sicherungsverwahrung vielmehr als Strafe, die Verlängerung der Unterbringung über zehn Jahre hinaus als zusätzliche Bestrafung an und betrifft damit den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 StGB, so
es schon inhaltlich nicht als ausdrückliche Gesetzesbestimmung im Sinne des für die Maßregeln der Besserung und Sicherung geltenden Absatzes 6 angesehen werden kann. Randnummer 59 b) § 67d Abs. 4 StGB kann gleichfalls nicht im dargestellten Sinn ausgelegt werden (so aber Grabenwarter a.a.O. S. 46 - 48). Der Wortlaut der Vorschrift, wonach der Untergebrachte nach Ablauf der Höchstfrist zu entlassen und die Maßregel damit erledigt ist, ließe sich zwar für sich betrachtet auch, da er keine Einschränkung auf bestimmte Unterbringungsmaßregeln enthält, auf die Sicherungsverwahrung beziehen. Einer solchen Auslegung stünde jedoch der Grundsatz der Gesetzeseinheit entgegen. Eine Einzelnorm ist nicht isoliert, sondern im Gesetzeskontext auszulegen. Nach der Gesetzessystematik regelt § 67d Abs. 4 StGB allein die Unterbringung in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Denn nur für diese sieht § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB eine Höchstfrist vor. Randnummer 60 Darüber hinaus widerspräche eine solche Auslegung der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, die der Neuregelung des § 67d StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 zugrunde liegt. Es war sein erklärter Wille,
der Wegfall der Zehnjahresdauer gem. § 67d Abs. 1 StGB a.F. nicht nur für künftige Anordnungen der Sicherungsverwahrung, sondern auch für „Altfälle“ gilt. Im Gegensatz zur Neuregelung in § 66 Abs. 3 StGB sollten die Änderungen in § 67d StGB durch Art. 1a Abs. 3 EGStGB uneingeschränkt rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Da diese Änderungen im Gegensatz zur Regelung in § 66 Abs. 3 StGB nicht die Anordnung, sondern lediglich die Dauer der Sicherungsverwahrung betreffen, sah der Gesetzgeber darin keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (BT-Drucksache 13/9062 S. 12). Randnummer 61 Zugleich stehen Sinn und Zweck des Gesetzes einer die „Altfälle“ der Sicherungsverwahrung in die Regelung des § 67d Abs. 4 StGB mit einbeziehenden Auslegung entgegen. Es war das gesetzgeberische Ziel, mit der Neuregelung einen möglichst umfassenden Schutz der Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Gewalt- und Sexualstraftäter zu gewährleisten (BT-Drucksache 13/9062 S. 10; BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - Absatz-Nr. 189 a.a.O.). Eine Gesetzesauslegung, die dazu führte, die vom Gesetzgeber aufgegebene Zehnjahreshöchstdauer für die erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung wieder zur Geltung zu bringen und die vor der Gesetzesänderung untergebrachten Straftäter zu entlassen, wäre mit diesem Schutzzweck des Gesetzes nicht vereinbar. Randnummer 62 Über den erklärten Willen des Gesetzgebers und die von ihm verfolgten Zwecke kann sich eine Gesetzesauslegung nicht hinwegsetzen. Aus der gesetzgeberischen Entscheidung, die Änderungen in § 67d StGB uneingeschränkt rückwirkend in Kraft zu setzen, ergibt sich zugleich,
hinsichtlich der „Altfälle“ keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz besteht, die durch eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 4 StGB zu füllen wäre. Randnummer 63 c) Der Weg, den Konventionsverstößen durch eine verfassungskonforme Auslegung der Gesetzeslage Geltung zu verschaffen und bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung über das grundgesetzlich verankerte Rückwirkungsverbot und Rechtsstaatsprinzip zur Anwendung des Tatzeitrechts gem. § 2 Abs. 1 StGB zu gelangen, ist dem Senat von Gesetzes wegen verschlossen. Zwar beeinflussen die Gewährleistungen der EMRK die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes führt (BVerfG, Beschluss vom
die vom zitierten Urteil des Bundesverfassungs-gerichts ausgehende Bindungswirkung sich nicht auf die gegebene Gesetzeslage bezieht, sondern auch andere Gesetzesregelungen oder die Rückkehr zur früheren Lösung des Gesetzgebers zulässt, vermag daran nichts zu ändern. Die Suche nach neuen Gesetzeslösungen oder die Entscheidung, bezüglich der „Altfälle“ zur früheren Rechtslage zurückzukehren, fällt, da sie die Grenzen der Gesetzesauslegung überschreitet, nicht mehr in den Aufgabenbereich der Gerichte. Eine Umsetzung des Urteils des EGMR in das innerstaatliche Recht muss daher dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Randnummer 68 4. Die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB). Zwar wird der Gesetzgeber aufgrund der von dem Urteil des EGMR ausgehenden Bindungswirkung die vor dem 31. Januar 1998 gültig gewesene Zehnjahresdauer bei Regelung der „Altfälle“ wieder beachten müssen. Das führt jedoch nicht dazu,
die Maßregel schon vor einer gesetzlichen Neuregelung für unverhältnismäßig zu erklären und der Untergebrachte zu entlassen ist. Denn die sofortige Beendigung der Freiheitsentziehung würde dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls zuwiderlaufen und ihm in Bezug auf die „Altfälle“ die vom Gesetzgeber durch rückwirkenden Wegfall der Zehnjahresdauer geschaffene Grundlage entziehen. Dieses Gemeinwohlinteresse, das darin besteht, die Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten gefährlicher Gewalt- und Sexualstraftäter zu schützen, ist dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten gegenüberzustellen. Ebenso wie der Staat die Grundrechte des Einzelnen zu wahren hat, ist er nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich schützend und fördernd vor das Leben potentieller Opfer zu stellen und deren Leben insbesondere vor rechtswidrigen Angriffen von Seiten anderer zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom
der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten bis zu einer gesetzlichen Neuregelung (vgl. BVerfG, Urteil vom
der Gesetzgeber die Entlassung der Straftäter aus der Unterbringung in den „Altfällen“ so regeln wird,
der Schutz der Allgemeinheit so weit als möglich gewährleistet wird. Bis dahin muss der Freiheitsanspruch hinter dem Gemeinwohlinteresse zurücktreten.“ Randnummer 70 Daran hat das Oberlandesgericht Koblenz in Kenntnis zwischenzeitlich ergangener, anderslautender Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs (
GB nicht rückwirkend auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten angewendet werden dürfe. Das nationale Recht sei wegen des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes unabhängig vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Möglichkeit im Einklang mit den Bestimmungen der EMRK auszulegen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sei bei konventionsgemäßer Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB die Regelung des Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK als (einfach-) gesetzliche Ausnahmeregelung zu bewerten, die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung die Maßgeblichkeit des Tatzeitrechts vorsehe (BGH a.a.O.). Die Anwendung des Tatzeitrechts würde im vorliegenden Fall die Dauer der Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre begrenzen. Randnummer 73 Der Senat vermag diese Rechtsansicht nicht zu teilen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307 ff. = NJW 2004, 3407 ff.) mit der Frage auseinander gesetzt, in welcher Weise deutsche Gerichte Entscheidungen des EGMR berücksichtigen müssen. Es hat hierzu ausgeführt,
die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes stünden. Diese Rangzuweisung führe dazu,
deutsche Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden hätten. Die Konvention verhalte sich aber grundsätzlich indifferent zur innerstaatlichen Rechtsordnung und solle anders als das Recht einer supranationalen Organisation nicht in die staatliche Rechtsordnung unmittelbar eingreifen. Innerstaatlich würden durch entsprechende Konventionsbestimmungen in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz sowie durch rechtsstaatliche Anforderungen (Art. 20 Abs. 3, 59 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) alle Träger der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich an die Entscheidungen des Gerichtshofs gebunden. Danach unterlägen auch die deutschen Gerichte einer Pflicht zur Berücksichtigung der Entscheidungen des Gerichtshofs. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische „Vollstreckung” könne aber gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Wenn der Gerichtshof in einem konkreten Beschwerdeverfahren unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland einen Konventionsverstoß festgestellt habe und dieser Verstoß andauere, sei die Entscheidung des Gerichtshofs im innerstaatlichen Bereich zu berücksichtigen. Das bedeute, die zuständigen Behörden oder Gerichte müssten sich mit der Entscheidung erkennbar auseinander setzen und gegebenenfalls nachvollziehbar begründen, warum sie der völkerrechtlichen Rechtsauffassung gleichwohl nicht folgen (vgl. BVerfG a.a.O.). Randnummer 74 Eben dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 2010 getan und ist zu dem Ergebnis gelangt,
die schematische Umsetzung der Entscheidung des EGMR mit der bestehenden Gesetzeslage nicht vereinbar ist. Daher vermag sich der Senat auch der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht anzuschließen. Randnummer 75 Hinzu kommt,
offenbar auch der
für „Altfälle“ die zur Tatzeit geltende Vorschrift des § 67d Abs. 1 S. 1 StGB a.F. zur Anwendung zu bringen sei, die die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre begrenzt habe. Dieser Auslegung stehe weder der Wille des Gesetzgebers noch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen. Randnummer 78 Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Es war bei der gesetzlichen Neureglung des Jahres 1998 gerade der erklärte Wille des Gesetzgebers, die neue Rechtslage auch auf Fälle zur Anwendung zu bringen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits in zuvor ergangenen Urteilen getroffen worden war. Randnummer 79 Davon gehen nun auch der 1. und der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg in zwei ebenfalls am 24. Juni 2010 getroffenen Entscheidungen (Az.: 1 Ws 315/10 und 2 Ws 78/10) aus. Die Senate haben jeweils ausgeführt,
es im Wege der Auslegung nicht möglich sei, die Regelungen von Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK nach Maßgabe der Rechtsprechung des EGMR mit der derzeit gültigen deutschen Rechtslage, wie sie vom Bundesverfassungsgericht interpretiert werde, in Einklang zu bringen. Daher verbleibe es bei der Anwendbarkeit der vom Gesetzgeber in § 67d StGB angeordneten Anwendung der Neuregelung auch auf „Altfälle“. Aus Art. 1 a Abs. 3 EGStGB in der Fassung vom
in den „Altfällen“ weder § 67d Abs. 3 Satz 2 noch § 67d Abs. 4 Satz 3 StGB unmittelbar einschlägig wären. § 67d Abs. 4 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 gültig gewesenen Fassung, der den Eintritt der Führungsaufsicht nach Ablauf der zehnjährigen Höchstfrist für die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorschrieb, ist durch Art. 1 Nr. 4 Buchst.
bei der Fortdauerentscheidung nicht der geltende § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB anzuwenden, sondern die Höchstfrist des bis zum 31. Januar 1998 gültig gewesenen § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB maßgebend sei. Teilweise wird der weitere Vollzug der Unterbringung auch als nicht mehr verhältnismäßig angesehen, da er menschenrechtswidrig sei (OLG Hamm a.a.O.). Randnummer 86
die „MRK – in der Auslegung durch den EGMR – im Range des Bundesgesetzes gilt“ und deshalb „in den Vorrang des Gesetzes einbezogen“ ist und insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden“ muss (NJW 2004, 3407 [3410]). Randnummer 93 Da der EGMR aber im vorliegenden Fall ausgesprochen hat,
GB nicht rückwirkend angewandt werden darf, weil die Sicherungsverwahrung gegen den Untergebrachten faktisch wie eine Strafe vollzogen wird, ist § 2 Abs. 6 StGB dahin auszulegen,
statt dessen die zur Tatzeit geltende Vorschrift des § 67 d Abs. 1 S. 1 a. F. StGB gilt, der gemäß die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf 10 Jahre begrenzt ist. Randnummer 94 Methodische Bedenken stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Insbesondere ist der Senat an ihr – entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 – 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart (Beschl. v. 01.06.2010 – 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 – 1 Ws 108/10 ) durch Art. 1 a EGStGB i. d. F. des Gesetzes vom 26.01.1998 nicht gehindert. Zwar ist in Abs. 3 dieser Vorschrift ausdrücklich festgelegt,
d. F. dieses Gesetzes uneingeschränkt Anwendung finden soll. Der Gesetzgeber hat damit diese Vorschrift bewusst uneingeschränkt mit Rückwirkung in Kraft gesetzt (BT 13/9062 S. 12). Der Gesetzgeber hat sich von der Vorstellung leiten lassen,
die Neuregelung nicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern lediglich deren Dauer betreffe, weshalb von Verfassungs wegen an den Rückwirkungsschutz geringere Anforderungen zu stellen seien. Randnummer 95 Dies bedeutet indes nicht,
der Gesetzgeber auch ausschließen wollte,
eine den Anforderungen der MRK in der Ausprägung durch die Rechtsprechung des EMRG entsprechende Auslegung der Vorbehalts in § 2 Abs. 6 StGB durch die Gerichte praktiziert wird (vgl. Grabenwarter, S. 45). Randnummer 96 Zudem wurde Art. 1 a EGStGB mit der darin enthaltenen Differenzierung durch das Gesetz vom 23.07.2004 ersatzlos gestrichen. Die Vorschriften erschienen dem Gesetzgeber im Lichte der Entscheidungen des BVerfG vom 05.02.2004 (also in vorliegender Sache) und vom 10.02.2004 (zu den landesrechtlich geregelten Straftäterunterbringungsgesetzen) verzichtbar. Zwar hat der Gesetzgeber damit an seinem Willen zur Rückwirkung des § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB n. F. festgehalten, aber gleichzeitig deutlich gemacht,
er diesen einer anders lautenden verfassungsgerichtlichen Entscheidung angepasst hätte. Es erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen,
er sich demgegenüber einer Klärung durch den EGMR verschließen und damit dauerhaft konventionswidrig verhalten wollte. Randnummer 97 Der vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB steht auch die Bindungswirkung des Urteils des BVerfG vom 05.02.2004 in vorliegender Sache nicht entgegen. Bei der Frage, ob entsprechend dem Gesetzesvorbehalt in § 2 Abs. 6 StGB für eine Maßregel der Besserung und Sicherung in Abweichung vom Grundsatz der Geltung des Rechts des Entscheidungszeitpunktes das günstigere Tatzeitrecht gilt, handelt es sich um eine Frage des einfachen Rechts. Der Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts,
nach deutschem Verfassungsrecht die Sicherungsverwahrung nicht dem Rückwirkungsverbot unterfällt, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Einfaches Recht hat zwar die Vorgaben des Grundgesetzes zu wahren, es kann aber im Einzelfall über die dort festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2010 a. a. O. Rn 18). Randnummer 98 Die vorgenommen Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB ist schließlich auch mit der Rechtsprechung des BVerfG vereinbar. Das BVerfG hat zwar in seiner Entscheidung in vorliegender Sache ausdrücklich festgehalten,
der Staat die Aufgabe hat, die Grundrechte potentieller Opfer vor der Verletzung durch potentielle Straftäter zu schützen und
sich seine Schutzpflicht umso intensiver ausgestaltet, je mehr sich die Gefährlichkeit der potentiellen Täter konkretisiert und individualisiert und je stärker die Gefährdung elementare Lebensbereiche betrifft (Beschl. v. 05.05.2004 – 2 BVR 2029/01 –Juris Rn 185). Dieser Schutzpflicht kommt auch Verfassungsrang zu. Randnummer 99 Hieraus ist aber entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 – 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart ( Beschl. v. 01.06.2010 – 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 – 1 Ws 108/10 ) nicht der Schluss zu ziehen, diese Schutzpflicht müsse in eine „Abwägung“ mit dem gegenläufigen Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten und dem grundrechtsgleichen Rückwirkungsverbot mit einbezogen werden und erst Recht nicht,
dieser Schutzpflicht der Vorrang zukommen müsse. Randnummer 100 Das vom BVerfG in Sachen X aufgeworfene Problem,
ein Grundrechtsträger am Verfahren vor dem EGMR nicht beteiligt ist (NJW 2004, 3407 [3410]) und deshalb als Verfahrenssubjekt nicht in Erscheinung treten und seine Rechte geltend machen konnte, stellt sich hier nicht. Denn Träger der staatlichen Schutzpflicht ist die Bundesrepublik und diese war Verfahrensgegner im Verfahren vor dem EGMR. Randnummer 101 Die Rückwirkung des § 67 d Abs. 3 S. 1 n. F. StGB war zur Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht verfassungsrechtlich nicht geboten, d.h. die darin erfolgte Aufhebung der Zehnjahreshöchstfrist zum Schutz der potentiellen Opfer nicht unabdingbar. Randnummer 102 Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der früheren gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 S. 1 StGB a. F., welche die erste Sicherungsverwahrung auf 10 Jahre begrenzte, bestehen in der Tat nicht. Bei ihrer Fortgeltung mit der flankierenden Maßnahme der Führungsaufsicht wird der gesetzgeberische Beurteilungsspielraum vielmehr ebenfalls eingehalten. Randnummer 103 Im Übrigen kommt eine Abwägung verschiedener Grundrechte hier nicht in Betracht. Denn das Rückwirkungsverbot aus Art. 7 MRK ist – ebenso wie das absolute Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG (BVerfG a. a. O. Rn 137) einer Abwägung gerade nicht zugänglich (vgl. auch Kadelbach in: EMRK/GG Konkordanzkommentar Kap 15 Rn 46 zu Art. 15 Abs. 2 MRK). Randnummer 104
sie nicht durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 a EMRK gerechtfertigt sein kann (EGMR aaO Rn 87 und 96). Randnummer 108 Zwar wirkt die Entscheidung des EGMR unmittelbar nur zwischen dem Beschwerdeführer und der Bundesrepublik Deutschland; sie hat keine "erga omnes"-Wirkung für alle Untergebrachten, die sich nach Ablauf der 10-Jahres-Frist noch in der Unterbringung befinden. Dennoch müssen die Bundesrepublik und ihre staatlichen Organe - somit auch die Vollstreckungsgerichte - als verpflichtet angesehen werden, zu verhindern,
es in gleichgelagerten Fällen zu einer entsprechenden Verletzung des EMRK kommt (vgl. Kinzig, NStZ 2010, 233, 238; LR-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., Verfahren MRK RN 77 d). Der Gesetzgeber ist allerdings bislang nicht tätig geworden. Soweit es den Äußerungen der Bundesjustizministerin zu entnehmen ist, soll die Verantwortung auf die Gerichte abgeschoben werden. Randnummer 109 Der Senat sieht daher keinen Anlass, eine Entscheidung des Gesetzgebers zur Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzuwarten, da solche offensichtlich nicht vorgesehen sind. Er legt daher die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin aus,
der Wegfall der 10-Jahres-Frist in § 67 d Abs. 1 a.F. keine Rückwirkung haben darf, so
auf Straftaten, die vor dem 31.01.1998 begangen wurden, die alte Norm Anwendung finden muss (so auch BGH, Beschluss vom
eine Gesetzesauslegung, wie sie durch den Senat erfolgt, nicht dem derzeitigen Gesetzeswortlaut widerspricht. Zuzugeben ist allerdings,
sie dem Willen des Gesetzgebers bei Erlass des Gesetzes nicht entspricht. Allerdings darf auf den damaligen Willen des Gesetzgebers nicht abgestellt werden. Denn dieser ging ersichtlich davon aus,
ein Verstoß gegen Art. 7 EMRK durch seine getroffene Regelung nicht vorliege. Zwischenzeitlich ist ein solcher Verstoß jedoch bindend festgestellt. Damit haben sich die wesentlichen Grundlagen seit Erlass des Gesetzes geändert. Es kann nicht angenommen werden,
der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Umstandes gleichwohl unter bewusstem Verstoß gegen die Konvention eine solche Regelung hätte treffen wollen. Daher kann der damalige Wille des Gesetzgebers bei der heutigen Auslegung der Norm keine Rolle mehr spielen. Randnummer 113 Der hier vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB steht auch nicht die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 ff.) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der Höchstdauer der erstmaligen Sicherungsverwahrung entgegen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen,
die Sicherungsverwahrung keine Strafe darstelle und eine nachträgliche Änderung ihrer Höchstdauer nicht gegen das absolute Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG verstoße (BVerfGE a.a.O., 167 ff.). Bei der Frage, ob entsprechend dem Gesetzesvorbehalt in § 2 Abs. 6 StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung von der Maßgeblichkeit des Rechts zum Zeitpunkt der Entscheidung auszunehmen ist, handelt es sich indes um eine solche einfachen Rechts. Im Rahmen des einfachen Rechts steht es dem Gesetzgeber frei, abweichend von dem Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB die Geltung des Tatzeitrechts anzuordnen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 18). Randnummer 114 Eine andere Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Schutzpflicht des Staates hinsichtlich der Grundrechte potentieller Opfer vor Verletzungen durch gefährliche Straftäter ist nicht geboten. Der Staat hat insoweit einen weiten Ermessensspielraum.
die vor Änderung der Gesetzeslage im Jahre 1998 bestehende Begrenzung der ersten Sicherungsverwahrung gegen Vorgaben des Grundgesetzes verstoßen hat, ist bislang nie ernstlich vertreten worden (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom
im vorliegenden Fall die weitere Vollstreckung, da menschenrechtswidrig, nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden kann. Sie ist daher auch aus diesem Grunde für erledigt zu erklären“. Randnummer 116 cc) Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss 2 Ws 458/09 vom 15. Juli 2010: Randnummer 117 „Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Az 19359/04, StV 2010, 181) ist die mit Gesetz vom 26.1.1998 zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vorgenommene Änderung des § 67d, mit der die Befristung der ersten angeordneten Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 1 StGB a.F. auf zehn Jahre entfallen ist und die in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB auch diejenigen Sicherungsverwahrten erfasst, für die die Befristung zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung noch bestand, mit dem Freiheitsrecht des Art. 5 EMRK und dem Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK nicht vereinbar. Die Anordnung der Fortdauer der zum Tat- und Verurteilungszeitpunkt auf 10 Jahre begrenzten Sicherungsverwahrung über diesen Zeitraum hinaus stelle keine Freiheitsentziehung nach einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. a EMRK) dar, da kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Urteil des erkennenden Gerichts und der Fortdauer der Freiheitsentziehung nach Ablauf von 10 Jahren in der Sicherungsverwahrung mehr bestehe. Darüber hinaus sei die Maßregel der Sicherungsverwahrung in ihrer konkreten Ausgestaltung in der autonomen Auslegung durch den Gerichtshof als Strafe zu werten, so
das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK eingreife. Nachdem eine mit fünf Richtern besetzte Kammer am 10.5.2010 entschieden hat, den Antrag der Bundesregierung auf Entscheidung der Großen Kammer des EGMR nicht anzunehmen, ist die Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 rechtskräftig geworden. Randnummer 118 Diese Rechtsprechung gilt auch für die gegen den Untergebrachten verhängte Sicherungsverwahrung, da bei Tatbegehung und Aburteilung die zehnjährige Befristung des § 67d Abs. 1 StGB a.F. galt. Randnummer 119 Die Entscheidungen des EGMR binden nach Art. 46 EMRK zwar zunächst nur die Parteien in der konkret entschiedenen Sache. Doch kommt den Urteilen des EGMR bei der Auslegung der EMRK, die im innerstaatlichen Recht zwar keinen Verfassungsrang, in der Folge des Ratifikationsgesetzes des Bundestages aber der Rang eines einfachen Gesetzes besitzt und damit am Vorrang des Gesetzes teilnimmt (Art. 20 Abs. 3 GG), eine sog. Orientierungsfunktion zu (SK-Paeffgen, EMRK, Einleitung Rn 383; vgl. auch LR-Gollwitzer, MRK Verfahren, Rn 77b; Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2005, 15, 18f.; Esser StV 2005, 348, 349, 354), da sie den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention widerspiegeln (BVerfG NJW 2004, 3407, 3408; BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS). Gleichzeitig verpflichtet die Völkerrechtsfreundlichkeit der grundgesetzlichen Ordnung die Gerichte, das nationale Recht möglichst in Einklang mit dem Völkerrecht, zu dem auch die EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR zählt, auszulegen (vgl. BVerfG NJW 2004, 3407, 3410). Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10 , Beschluss vom 6.7.2010, S. 5). Allerdings setzt die Gesetzesbindung der Umsetzung der Entscheidungen des Gerichtshofs auch Grenzen, weil die Gerichte sich nicht unter Berufung auf eine Entscheidung des EGMR von der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung und der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) lösen können. Deshalb kann sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des EGMR als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische Umsetzung verfassungsrechtliche Vorgaben verletzen (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410). Die Entscheidungen des EGMR können deshalb nur im Rahmen einer methodisch vertretbaren Auslegung Beachtung finden. Wenn eine solche völkerrechtskonforme Auslegung eines Gesetzes nicht möglich ist, muss der Gesetzgeber tätig werden (NJW 2004, 3407, 3410). Randnummer 120 Damit scheidet vorliegend eine konventionskonforme Auslegung der eindeutigen Regelung des § 67d Abs. 3 StGB, wonach die Sicherungsverwahrung bis zur ihrer Erledigung dauert, die nach dieser Vorschrift erst ausgesprochen werden darf, wenn die in der Tat zum Ausdruck gekommene Gefährlichkeit nicht mehr besteht, aus. Dagegen ist die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB, wonach - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - über Maßregeln der Sicherung und Besserung nach dem Gesetz zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt, einer Auslegung zugänglich. Denn Art. 7 EMRK ist als andere gesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift zu werten, die in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof als Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB, bei Entscheidungen über Maßregeln das Gesetz anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt, für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot begründet (BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10 , Beschluss vom 6.7.2010, S. 6 ff.; Rechtsgutachten Prof. Grabenwarter, S. 40 ff.). Diese Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB ist mit dem Wortlaut der Vorschrift ohne weiteres zu vereinbaren. Soweit das Oberlandesgericht Koblenz ( 1 Ws 108/10 ; Beschluss vom 7.6.2010, bei JURIS) argumentiert, der EGMR sehe in der Sicherungsverwahrung eine Strafe und keine Maßregel, so
unter Berücksichtigung dieser Auffassung § 2 Abs. 6 StGB nicht einschlägig und folglich auch nicht auszulegen sei, übersieht es - abgesehen davon,
dann ohne weiteres das Rückwirkungsverbot des § 2 Abs. 1 StGB eingriffe -,
der Gerichtshof den Begriff der Strafe in Art. 7 EMRK autonom, d.h. unabhängig von seiner Bedeutung im nationalen Recht, auslegt (vgl. Nr. 120 der Entscheidung), so
die Definition der Sicherungsverwahrung als Maßregel in § 61 Nr. 3 StGB davon unberührt bleibt. Ebenso steht der Zweck der Vorschrift einer solchen Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB nicht entgegen, der Sonderregelungen für bestimmte Maßregeln ermöglichen will, von denen auch die Sicherungsverwahrung nicht ausgenommen werden kann (vgl. Rechtsgutachten Prof. Grabenwarter, S. 43). Allerdings wollte der historische Gesetzgeber § 67d Abs. 3 StGB dezidiert uneingeschränkt rückwirkend in Kraft zu setzen (BT-Drs 13/9062, S. 12; OLG Celle, 2 Ws 169-170/10, Beschluss vom 25.5.2010 bei JURIS; OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; vgl. auch OLG Koblenz, 1 Ws 108/10 , Beschluss vom 7.6.2010, bei JURIS). Die mit dem Gesetz vom 26.1.1998 zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten eingeführte Vorschrift des Art. 1 a EGStGB sah in Abs. 3 gerade für die Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB eine uneingeschränkte Rückwirkung vor. Doch muss die historische Auslegung vorliegend hinter einer völkerrechtskonformen Auslegung zurückstehen, da die Gerichte in Fällen wie dem vorliegenden verpflichtet sind, das nationale Recht möglichst im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410). Dies gilt umso mehr, als der historische Gesetzgeber, der sich im Zusammenhang mit dem nachträglichen Entfallen der 10-Jahresfrist ausdrücklich mit dem Rückwirkungsverbot bzw. - weil er dieses bei Maßregeln nicht für anwendbar hielt - dem Vertrauensgrundsatz befasst hat, sich dem Rückwirkungsschutz im Bereich des § 67d Abs. 3 StGB verfassungsrechtlich nicht allzu hoch verpflichtet glaubte, weil es nicht um die Anordnung, sondern nur um die Dauer der Sicherungsverwahrung gehe.
der der EMRK in der Auslegung durch den EGMR ebenfalls verpflichtete Gesetzgeber eine menschenrechtswidrige Rückwirkung auch unter Missachtung völkerrechtlichen Vorgaben anordnen wollte, kann dem gerade nicht entnommen werden (so auch OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS). Auch die eindeutige Vorschrift des Art. 1 a EGStGB steht nach ihrer Streichung einer konventionskonformen Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB nicht mehr entgegen. Randnummer 121 Ebenso verbietet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.2.2004 (NJW 2004, 739ff.),
der rückwirkende Wegfall der Befristung der ersten Sicherungsverwahrung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, eine solche Auslegung nicht, da diese Entscheidung nach § 31 BVerfGG nur insoweit bindet, als das Bundesverfassungsgericht die Regelung als verfassungsmäßig angesehen hat. Eine über die grundgesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende einfachgesetzliche Regelung - keine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot bei der Maßregel der Sicherungsverwahrung - schließt die verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht aus (vgl. auch BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS). Randnummer 122 Da das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK absolut gilt, bleibt für eine Abwägung mit dem Schutz der Allgemeinheit im vorliegenden Zusammenhang kein Raum (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS). Ein sog. mehrpoliges Grundrechtsverhältnis, das einer konventionskonformen Auslegung Grenzen setzen könnte, ist vorliegend nicht gegeben (a.A. OLG Celle, Beschluss vom 25.5.2010, 2 Ws 169 - 170/10 bei JURIS). Hiervon wäre nämlich nur dann auszugehen, wenn bei der vorliegenden Entscheidung die subjektiven Rechtspositionen mehrerer Grundrechtsinhaber in Einklang gebracht werden müssten, von denen nur einer einen günstigen Urteilsspruch des EGMR ins Feld führen könnte, so
der andere, der vom EGMR nicht gehört wurde, möglicherweise als Verfahrenssubjekt nicht mehr in Erscheinung träte (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410). Davon kann hier nicht die Rede sein. Der Schutz der Allgemeinheit ist Aufgabe des Staates, der am Verfahren vor dem EGMR beteiligt war und dort seine Position einbringen konnte (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS). Ebenso wenig verbietet die Verpflichtung, bei der Umsetzung der Entscheidungen des EGMR die Auswirkungen auf ausbalancierte Teilsysteme der nationalen Rechtsordnung, die verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen, zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2004, 4407, 3410), die Annahme eines Rückwirkungsverbotes. Denn wenn auch der staatliche Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit eine Einschränkung des Freiheitsgrundrechtes erlaubt, so ist doch nicht ersichtlich,
die Aufhebung der Zehnjahresfrist zum Schutze der Grundrechte potentieller Opfer (vgl. BGH NJW 2010, 1539 f.; OLG Celle, Beschluss vom 25.5.2010, 2 Ws 169 - 170/10 bei JURIS) verfassungsrechtlich geboten war (BVerfG, Entscheidung vom 5.2.2004 - NJW 2004, 739ff. -, Rn 189, zitiert nach JURIS; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.6.2010, 1 Ws 57/10, bei JURIS). Randnummer 123 Da die konventionskonforme Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB damit zu dem Ergebnis führt,
bei der Vollstreckung der Maßregel der Sicherungsverwahrung das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK eingreift, gilt insoweit die bei Tatbegehung gültige Fassung des § 67d StGB, wonach nach Abs. 1 die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre nicht übersteigen darf. Damit ist die Maßregel erledigt. Eine Entscheidung nach § 67 d Abs. 3 StGB in der aktuellen Fassung kommt deshalb nicht mehr in Betracht. Das aus der von Gesetzes wegen eingetretenen Erledigung (OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Entscheidung vom 1.7.2010, bei JURIS) folgende Vollstreckungshindernis (SK-Paeffgen zu § 458 Rn 8) ist von der Vollstreckungsbehörde zu beachten, die deshalb die Freilassung veranlassen muss“. Randnummer 124 Diese Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Karlsruhe auch in seiner Entscheidung 2 Ws 44/10 vom selben Tag. Randnummer 125 dd) Das Oberlandesgericht Schleswig (Beschlüsse 1 OJs 2/10 [1 Ws 267/10] und 1 OJs 3/10 [1 Ws 268/10] vom 15.7.2010) hat sich ausdrücklich der dargestellten Ansicht und Argumentation der Oberlandesgerichte Frankfurt und Hamm angeschlossen. Ergänzend hat es die Gründe der Entscheidung des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.