Amtshaftung bei Vollzug des Bauordnungsrechts: Nicht fachgerechtes Vorgehen eines durch den Landkreis beauftragten privaten Fachbetriebes beim Abriss eines einsturzgefährdeten Gebäudes; Anwendbarkeit des Verweisungsprivilegs; Drittschutz bei Ersatzvornahmen durch sogenannte Verwaltungshelfer Leitsatz 1. Der zur Durchführung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme beim Vollzug des Bauordnungsrechts herangezogene private Fachbetrieb handelt in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (sog. Verwaltungshelfer); das Verweisungsprivileg nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist unanwendbar (Rn.25) . 2. Zum Drittschutz der Amtspflichten bei der Durchführung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs (hier: sukzessiver Abriss eines historischen Bruchsteingebäudes im Wege der Ersatzvornahme) (Rn.28) . Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 29. April 2009, 10 O 477/07, Urteil nachgehend BGH, 24. Februar 2011, III ZR 130/10, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin nimmt als Mitglied einer Erbengemeinschaft den beklagten Landkreis auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem – auf der Grundlage bestandskräftiger bauaufsichtlicher Anordnungen zwangsweise im Wege der Ersatzvornahme bewirkten – Abbruch eines historischen Bruchsteingebäudes in ...[X] in Anspruch. Randnummer 2 Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 3 Das ehedem im Eigentum der Erbengemeinschaft gestandene zweigeschossige Einfamilienhaus (Baujahr 1853) stand nicht unter Denkmalschutz (Urteil des Oberwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2004, 1 A 11507/03.OVG, Seite 15 a.E. [Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25. April 2008; Bl. 24 ff. GA]). Randnummer 4 Die Klägerin hat aufgrund des insofern bestandskräftig gewordenen Kostenerstattungsbescheids des Beklagten vom 25. Juni 2002 die Kosten der Ersatzvornahme aus Mai 2001 in Höhe von 15.939,23 Euro zu tragen; für eine weitergehende Kostenerstattung (Giebelmauerwerk-Abriss und Abdeckung der noch vorhandenen Bauteile im Mai 2001; Abbruch des Restgebäudes im Juni 2002) besteht keine Rechtsgrundlage (rechtskräftiges Urteil des Oberwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2004 a.a.O.; rechtskräftiges Urteil des Oberwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. August 2008, 1 A 10354/08.OVG [Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 23. September 2008; Bl. 86 ff. GA — Bl. 429 ff. d. Beiakte]). Randnummer 5 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin im Hauptantrag die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten im Hinblick auf die "fehlerhaft veranlasste(
- n)Ersatzvornahme(n)"; die "weitergehenden, vermeidbaren Schäden an der Substanz des Restgebäudes" (Rohbau ohne Dachkonstruktion) hat sie mit einem – geschätzten – Aufwand in Höhe von 290.000,00 Euro beziffert (Gutachten Dipl.-Ing. ...[A] vom 15. Juni 2004 im selbständigen Beweisverfahren LG Koblenz, 10 OH 2/02, Seite 33). Die Klägerin hat darauf abgehoben, dass bei "sach- und fachgerechter Ausführung des Dachabrisses im Jahre 2001" der Erhalt des Restgebäudes einschließlich des Giebelmauerwerks möglich gewesen wäre. Randnummer 6 Das Landgericht hat mit Urteil vom 29. April 2009 (Bl. 123 ff. GA) die Klage abgewiesen; es hat eine Amtshaftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der anderweiten Ersatzmöglichkeit (Abbruchfirma) sowie jedenfalls der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung des Klageanspruchs verneint. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Randnummer 7 Die Klägerin rügt eine (verfahrens-)fehlerhafte Tatsachenermittlung und Rechtsanwendung im – zudem das Gebot des gesetzlichen Richters (Geschäftsverteilungsplan) verletzenden – landgerichtgerichtlichen Urteil. Sie, die Klägerin, sei keinesfalls gehalten gewesen, die Abbruchfirma vorrangig auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen; vielmehr habe sich der Beklagte dieses Unternehmens im Zuge der Ersatzvornahme gerade zur Erfüllung eigener öffentlich-rechtlicher Pflichten bedient und müsse sich daher dessen schuldhaft nicht fachgerechte Arbeit (Missachtung der bauaufsichtlichen Anordnung vom 18. Oktober 2000) zurechnen respektive eigenes (Überwachungs-)Verschulden entgegenhalten lassen. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien auch nicht verjährt. Eine Klageerhebung sei keinesfalls vor Juni 2004 (Zugang des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren) zumutbar gewesen; das vom Landgericht herangezogene Schreiben vom 5. September 2001 im Widerspruchsverfahren gegen die bauaufsichtliche Anordnung vom 18. Oktober 2000 entbehre einer zureichenden tatsächlichen Feststellung (keine Beziehung der betreffenden VG-Akten). Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. April 2009 abzuändern und Randnummer 10 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Anordnung, Überwachung und Durchführung der vom Beklagten veranlassten Ersatzvornahme im Hinblick auf den Abbruch des Daches, des Giebels, der Sicherung eines Fensters und schließlich des Gesamtabbruches des Restgebäudes auf dem Grundstück …[Y]straße in ...[X] in den Jahren 2001 und 2002 zurückzuführen ist; Randnummer 11 — hilfsweise – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 290.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2008 zu zahlen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, das verfahrensfehlerfrei zu einem der Sach- und Rechtslage entsprechenden Erkenntnis gelangt sei. Die Klägerin setze sich mit ihrem eigenen Vortrag in Widerspruch, wenn sie nunmehr die Verantwortung des Fachunternehmens (Abbruchfirma) negieren wolle; hinsichtlich des Eintritts der Verjährung habe bei der Klägerin eine umfassende Kenntnis des hier streitgegenständlichen Schadens, nämlich der angeblich durch das Abbruchunternehmen "unfachmännisch ausgeführten" Arbeiten, dem Grunde nach spätestens im September 2001 vorgelegen. II. Randnummer 15 Die – zulässige – Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 16 1. Die von der Berufung ausdrücklich erhobene Rüge der Verletzung der (internen) Geschäftsverteilung des Landgerichts (Zuständigkeit der 1. Zivilkammer für Amtshaftungssachen) greift nicht durch. Eine willkürliche Fehlanwendung durch den erkennenden Spruchkörper und damit eine Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG/Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV; § 16 Satz 2 GVG) ist nicht ersichtlich (vgl. Lückemann in: Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 21e GVG Rn. 53 m.w.N.). Die Klägerin hat im Übrigen, worauf der Beklagte mit Recht aufmerksam gemacht hat, im ersten Rechtszug rügelos verhandelt (§ 295 Abs. 1 ZPO; vgl. Greger in: Zöller a.a.O. § 295 Rn. 3). Randnummer 17 2. Der im Hauptantrag verfolgte Feststellungsanspruch ist zulässig erhoben (§ 256 Abs. 1 ZPO). Ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der behaupteten Schadensersatzverpflichtung des Beklagten besteht. Randnummer 18 Die – aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der übrigen Miterben dementsprechend zur Prozessführung befugte (vgl. BGH NJW-RR 2005, 955) – Klägerin verfolgt bei rechtem Verständnis im eigenen Namen die Feststellung der Schadensersatzpflicht des beklagten Landkreises aus der Verletzung des Grundeigentums der Erbengemeinschaft, mithin eines absoluten Rechtsguts (vgl. Greger in: Zöller a.a.O. § 256 Rn. 9 m.w.N.). Die Möglichkeit hieraus resultierender Schadensfolgen ist hinreichend dargetan (Verlust des erhaltungswürdigen Restgebäudes). Randnummer 19 Der Senat hat in sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens eine Berichtigung des Passivrubrums vorgenommen (Körperschaft des öffentlichen Rechts als Haftungssubjekt; vgl. Vollkommer in: Zöller a.a.O. vor § 50 Rn. 7). Randnummer 20 3. Ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) wegen des bei der Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme vollzogenen (Teil-)Abbruchs des Bruchsteingebäudes der Erbengemeinschaft in ...[X] besteht bereits dem Grunde nach nicht. Randnummer 21
- a)Der Klageanspruch ist allerdings – entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil – noch in unverjährter Zeit erhoben worden. Randnummer 22 Gemäß der – hier zunächst noch zu prüfenden – Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F.) beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftung in der Regel mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv verschlechtert hat, ohne dass bereits feststehen muss, ob dieser Nachteil bestehen bleibt und der Schaden damit endgültig wird; ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt. Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte dann, wenn er auf Grund der ihm bekannten (nach neuem Recht: gegebenenfalls auch grob fahrlässig unbekannten) Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1069, 1070; NJW 2007, 830, 832 f.; Wurm in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 374). Es ist nicht vorausgesetzt, dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH BeckRS 2006, 13445). Randnummer 23 Im Streitfall erstrebt die Klägerin, wie sie auch im Berufungsverfahren im Kern nochmals deutlich gemacht hat, den Ersatz desjenigen Schadens, der nach ihrer Behauptung in der Folge der (amts-)pflichtwidrigen Durchführung der Ersatzvornahme(
- n)an dem im Mai 2001 zunächst stehen gebliebenen – erhaltungswürdigen – Restgebäude entstanden sei (Wiederherstellungsaufwand). Die insofern angesprochene Vermögensverschlechterung kann indessen nicht bereits bei der "ersten" Ersatzvornahme (Vollzug der bauaufsichtlichen Anordnung vom 18. Oktober 2000 [Anlage K 1]), sondern vielmehr – frühestens – erst beim nachfolgenden Gesamtabriss im Juni 2002 (Vollzug der bauaufsichtlichen Anordnung vom 24. April 2002 [Anlage K 4]) erkennbar hervorgetreten sein. Nach dem damit uneingeschränkt anwendbaren neuen Verjährungsrecht (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) begann der Verjährungslauf – frühestens – mit Ablauf des 31. Dezember 2005 (§ 199 Abs. 1 BGB n.F.); die Hemmung durch das bereits im Februar 2002 eingeleitete selbständige Beweisverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB n.F.) endete – frühestens – sechs Monate nach dem Ablauf der auf Mitte Juli 2004 bestimmten Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme (Bl. 87 d. Beiakte LG Koblenz, 10 OH 2/02), mithin Mitte Januar 2005 (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.; vgl. Henrich in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Auflage 2008, § 204 Rn. 63). Die vorliegende Klage wurde am 31. Dezember 2007 anhängig gemacht und dem Beklagten am 8. Februar 2008 zugestellt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. i.V.m. §167 ZPO). Randnummer 24
- b)Der Senat teilt auch nicht die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die von der Klägerin erhobene Amtshaftungsklage wegen fehlender Darlegung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer anderweiten Ersatzmöglichkeit i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB unschlüssig ist. Randnummer 25 Der vom Beklagten zur Durchführung der angeordneten Ersatzvornahme(
- n)herangezogene und entsprechend beauftragte private Fachbetrieb handelte in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes ( § 63 Abs. 1 LVwVG a.E.) und war daher als sog. Verwaltungshelfer in die Haftungsverantwortung des Landkreises als Gebietskörperschaft eingegliedert. Das Verweisungsprivileg nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist unanwendbar (Grundsatz der vermögensrechtlichen Einheit der öffentlichen Hand; vgl. Wurm a.a.O. Rn. 276 ff.). Randnummer 26 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Unternehmer, der von der Polizeibehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, im Besonderen dem Einsatz von Zwangsmitteln, beauftragt wird, bei der Durchführung der behördlich angeordneten (Vollstreckungs-)Maßnahmen in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes. Seine Stellung ist derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert (Beamter im haftungsrechtlichen Sinne); er wird ohne eigene Entscheidungsmacht gleichsam als Erfüllungsgehilfe der Verwaltungsbehörde tätig (vgl. BGHZ 121, 161, 164 ff. = NJW 1993, 1258 [Abschleppunternehmer]; Wurm a.a.O. Rn. 101; s. auch BGH NJW 2006, 1804). Randnummer 27 Nichts anderes kann bei dem hier gegenständlichen Vollzug des Bauordnungsrechts (Standsicherheit i.S.d. § 13 Abs. 1 LBauO ) im Wege des Zwangsmittels der Ersatzvornahme i.S.d. §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 LVwVG gelten (vgl. Engelhardt/ App , Verwaltungsvollstreckungsgesetz – Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Auflage 2008, § 10 Rn. 9). Randnummer 28
- c)Der beklagte Landkreis hat dadurch in zurechenbarer Weise – zumindest fahrlässig – seine ihm gegenüber der Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümerin bei der Durchführung von (Verwaltungs-)Vollstreckungsmaßnahmen obliegenden Amtspflichten verletzt, dass bei der "ersten" Ersatzvornahme im Mai 2001 – über die Vorgaben in der bestandskräftigen bauaufsichtlichen Anordnung vom 18. Oktober 2000 (Anlage K 1) hinaus – nicht nur das Dach des Bruchsteingebäudes abgebrochen und dessen Giebel gesichert, sondern auch das Giebelmauerwerk abgerissen wurde. Fehlte es insofern an einer Grundverfügung (ergänzende Beseitigungsverfügung) als notwendige Grundlage des Verwaltungszwangs (vgl. § 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 LVwVG ; s. auch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2004 a.a.O., Seite 20), so stellt sich der "Vollstreckungsexzess" als rechtswidrige und schuldhafte unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823 ff BGB dar (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1997, 239 f.; zum Drittschutz Wurm a.a.O. Rn. 171 ff.). Der Beklagte muss sich insofern das Handeln des Verwaltungshelfers als Amtspflichtverletzung zurechnen lassen (s. oben sub II.3.b.); seine (Aufsichts-)Beamten trifft hier auch der Vorwurf einer unzureichenden Kontrolle und Überwachung. Randnummer 29 Soweit die Klägerin darüber hinaus dem beklagten Landkreis vorwirft, beim Vollzug der Grundverfügung vom 18. Oktober 2000 das Restgebäude ungeschützt gelassen zu haben, lässt dieser Vortrag keine – zumindest keine drittschützende – Amtspflichtverletzung erkennen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft, namentlich auch die Klägerin und ihre für sie gegenüber den Verwaltungsbehörden auftretenden Söhne, hatten das Einschreiten der Vollstreckungsbehörde und den Einsatz des Zwangsmittels der Ersatzvornahme durch ihr Untätigbleiben herausgefordert. Der Bestandsschutz des von der Bauaufsicht zunächst unberührt gelassenen Restgebäudes, im Besonderen vor Witterungseinflüssen und Zugriffen unberechtigter Dritter, oblag zuvörderst der (Eigen-) Verantwortung des Grundstückseigentümers, mithin der Erbengemeinschaft. Die Vollstreckungsbehörde wird demgegenüber vorrangig zum Schutze der Allgemeinheit tätig (öffentliche Sicherheit und Ordnung; hier: Standsicherheit). Anhaltspunkte für eine – ausnahmsweise – Schutz- oder wenigstens Hinweispflicht des beklagten Landkreises gerade gegenüber den Mitgliedern der Erbengemeinschaft (vgl. dazu allg. Wurm a.a.O. Rn. 157 ff.) sind weder greifbar noch auch nur ansatzweise konkret dargelegt. Ergänzenden Vortrag hat die Klägerin – auch auf die Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung – nicht mehr gehalten. Randnummer 30 Auf eine – eigenständige – Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der "zweiten" Ersatzvornahme (Vollzug der bauaufsichtlichen Anordnung vom 24. April 2002 [Anlage K 4]), im Besonderen den vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bei der Entscheidung über die Kostenerstattung erkannten "voreiligen" Gesamtabbruch des Anwesens im Juni 2002 (Urteil vom 28. August 2008 a.a.O., Seite 22), hat die Klägerin den Klageanspruch nicht ergänzend gestützt. Hierzu fehlt es auch an jedwedem substantiierten tatsächlichen Vortrag. Randnummer 31
- d)Die Wahrscheinlichkeit eines gerade auf die hier festgestellte Amtspflichtverletzung zurückzuführenden Schadenseintritts hat die Klägerin indessen nicht dargetan. Randnummer 32 Die Klägerin verfolgt bei rechtem Verständnis ihres Vortrags – insofern auch noch unverjährt (s. sub II.3.a.) – den Ersatz des Wiederherstellungsaufwandes für das nach dem Handlungsgebot der ursprünglichen Grundverfügung vom 18. Oktober 2000 noch "stehen zu lassende" Restgebäude (Rohbau ohne Dachkonstruktion). Anderweite materielle Schäden sind nicht Klagegegenstand; hinsichtlich der Abbruchkosten wurde die Erbengemeinschaft nach dem Ergebnis des (verwaltungsgerichtlichen) Kostenerstattungsverfahrens weit gehend entlastet. Randnummer 33 Dieses Ersatzbegehren begegnet schon in tatsächlicher Hinsicht Bedenken. Es erscheint dem Senat nämlich äußerst zweifelhaft, dass das – unstreitig seit 1994 nicht mehr bewohnte – (Rest-)Gebäude im Mai 2001 noch einen – erhaltungswürdigen – wirtschaftlichen Wert verkörpert haben soll. Bei einem Ortstermin am 5. März 2001 wurde – unter Teilnahme der Söhne der Klägerin – festgestellt, dass "der gesamte bauliche Zustand sich in einem äußerst kritischen Stadium befinde und (…) teilweise akute Einsturzgefahr bestehe" (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2004 a.a.O., Seite 21). Dementsprechend folgerichtig hatte die Klägerin im Kostenerstattungsverfahren denn auch zunächst argumentiert, bereits im Frühjahr 2001 habe ein "Totalabbruch" stattfinden müssen (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2004 a.a.O., Seite 20/21 und 23); dieser Widerspruch zum nunmehrigen Klagevortrag bleibt unaufgelöst. Die Klägerin hat des Weiteren auch nicht vorgetragen, dass sie überhaupt eine Wiedererrichtung des Gebäudes beabsichtigt; eine öffentlichrechtliche Verpflichtung (Denkmalschutz) besteht hierzu nicht. Randnummer 34 Unbeschadet dessen ist aber ohnehin der hier geltend gemachte Schaden (Wiederherstellungsaufwand) nicht durch den "Vollstreckungsexzess" (Abriss auch des Giebelmauerwerks), sondern einzig durch den mangelhaften Schutz des im Mai 2001 stehen gebliebenen Restgebäudes veranlasst, der – wie soeben herausgearbeitet (sub II.3.c.) – der Erbengemeinschaft selbst oblag. Die Klägerin zieht zur Schadensdarlegung ausdrücklich die Feststellungen aus dem Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren heran (Bl. 36 d. Beiakte LG Koblenz, 10 OH 2/02, dort V.17./Seite 33). Dort sind aber allein die infolge der Abbrucharbeiten entstandenen "(…) weitergehenden , vermeidbaren Schäden an der Substanz des Restgebäudes" auf der Grundlage einer groben Schätzung beziffert (Wände; Holzbalkendecken; Treppen; Bodenbeläge; Türen, Fenster und Rollläden; Anstrich ). Das in der Verantwortung des beklagten Landkreises abgerissene Giebelmauerwerk ist hingegen nicht aufgenommen und auch vom sonstigen Klagevortrag – sei es auch nur in Form einer Schätzungsgrundlage (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO) – nicht abgedeckt. Randnummer 35 Ergänzenden Vortrag auf die dementsprechenden Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nicht mehr gehalten. Randnummer 36 4. Der – ersichtlich nur für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags gestellte – Hilfsantrag kann aus den nämlichen Gründen keinen Erfolg haben. Gleiches gilt für einen denkbaren Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff. III. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. IV. Randnummer 38 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache betrifft die Entscheidung in einem Einzelfall und hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist der Streitfall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu eröffnen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). V. Randnummer 39 Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gemäß §§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt auf Randnummer 40 290.000 Euro.