Baurecht: Bauvorbescheid, Verhältnis von Baugenehmigung und Veränderungssperre; Verwaltungsprozessrecht: maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage Leitsatz 1. Maßgeblicher Ze
§ 34Abs. 1 Bau
GB) der klagenden Ortsgemeinde Wattenheim und auch nicht im Geltungsbereich einer Innenbereichssatzung (
§ 34Abs. 4 Bau
GB) lag. Dabei kann offen bleiben, ob das westlich an das Grundstück FlurNr. ..C.. angrenzende Grundstück FlurNr. ..B.. noch dem Bebauungszusammenhang der näheren Umgebung östlich der L-Straße angehörte. Jedenfalls endete, da topografische Besonderheiten hier nicht gegeben sind, der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper der Bauten entlang der L-Straße (vgl. BVerwG, BauR 2000, 1310; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Juli 2010 - 8 C 10247/10.OVG -). Sowohl die Gerätehalle im Nordteil des Grundstücks FlurNr. ..C.. als auch der Altenteiler auf dem Grundstück FlurNr. ..E.., die beide als Außenbereichsvorhaben genehmigt wurden, nahmen nicht an dem Bebauungszusammenhang entlang der L-Straße teil. Randnummer 37 b. Das somit nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben des Beigeladenen erfüllte zum maßgebenden Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheids den Privilegierungstatbestand des Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift. Die streitgegenständlichen Getreidesilos dienen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen und nehmen nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Randnummer 38 Die von dem Beigeladenen ausgeübte Landwirtschaft, die vorwiegend aus dem Anbau von Getreide, Kartoffeln, Rüben, Spargel und Erdbeeren etc. besteht, stellt zweifellos Landwirtschaft i.S.v. § 201 und § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar, da sie auf einer eigenständigen Bodenertragsnutzung beruht (vgl. BVerwG, BRS 28 Nr. 45). Auch weist die Bodenbewirtschaftung des Beigeladenen einen ausreichenden Umfang und eine hinreichende Nachhaltigkeit auf, um einen landwirtschaftlichen „Betrieb“ anzunehmen; derzeit 338,27 ha bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche in den beiden Gemarkungen Wattenheim und Monsheim, von denen 15 ha im Eigentum des Beigeladenen sowie weitere 15 ha im Eigentum des Vaters des Beigeladenen stehen, lassen hieran keinen Zweifel. Randnummer 39 Der Umstand, dass der überwiegende Teil der Betriebsflächen des Beigeladenen Pachtland ist, steht der Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht entgegen. Zwar ist hierfür grundsätzlich die dauerhafte Verfügbarkeit der notwendigen Betriebsflächen erforderlich. Nach der – vor allem Fälle von Nebenerwerbslandwirten betreffenden – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. z.B. BauR 1989, 182) genügt eine Landwirtschaft, die weit überwiegend oder gar ausschließlich auf Pachtland betrieben wird, in aller Regel nicht den Anforderungen an einen Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinne. Bei dem Verhältnis von Eigentums- und Pachtflächen handelt es sich aber stets nur um ein Indiz für die Beantwortung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt (BVerwG, BauR 1989, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- November 2007 - 1 A 10253/07.OVG -). Insoweit kommt es auf eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls an, bei der die Größe der Pachtfläche und die Dauer der Pacht zu berücksichtigen sind (s. BVerwG, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 310). Entscheidend ist, ob das Merkmal der Dauerhaftigkeit auch in Bezug auf die zivilrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Flächen gegeben ist. Eine ausreichende Sicherheit kann z. B. bei dem Eigentum eines Familienmitglieds des Betriebsinhabers angenommen werden (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 35 Rdnr. 30 m.w.N.). Randnummer 40 Hiervon ausgehend steht für die Kammer außer Zweifel, dass der Beigeladene Landwirtschaft i.S.v. § 201 und § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreibt. Zwar beträgt der Pachtanteil der landwirtschaftlichen Betriebsflächen gegenwärtig 91 %. Dies würde bei einem Nebenerwerbsbetrieb erhebliche Bedenken an der Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebs begründen. Vorliegend führt der Beigeladene, ein ausgebildeter Diplom-Agraingenieur (FH), aber einen Haupterwerbsbetrieb und verfügt einschließlich der Betriebsflächen, die momentan noch im Eigentum seines Vaters stehen, über Eigentumsflächen von 30 ha. Diese ziehen schon alleine, d.h. ohne Hinzunahme des Pachtlands, die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebs nicht in Zweifel (s. die von dem Beigeladenen vorgelegte Bilanz auf Blatt 85 GA). Randnummer 41 Ebenso wenig steht dem Vorhaben der Umstand entgegen, dass sich der weit überwiegende Teil der Betriebsflächen des Beigeladenen nicht in Wattenheim, sondern in dem über 20 km entfernten Monsheim befindet. Für eine Privilegierung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist es nach dem Gesetzeswortlaut ausreichend, dass das Vorhaben an dem jeweiligen Standort dem landwirtschaftlichen Betrieb dient . Das ist dann der Fall, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – ein Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb ausführen würde und ein solches Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (st. Rechtsprechung des BVerwG, z.B. BRS 25 Nr. 60). Eine Förderlichkeit des Vorhabens für den Betrieb reicht nicht aus; eine Notwendigkeit oder Unentbehrlichkeit ist hingegen nicht erforderlich (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- September 2003 – 8 A 10823/03.OVG – m.w.N.). Randnummer 42 Danach hat das in der Bauvoranfrage des Beigeladenen bezeichnete Vorhaben dienende Funktion. Der Beigeladene bewirtschaftet in der näheren Umgebung des Grundstücks FlurNr. ..C.. zahlreiche Ackerflächen (s. die gelb schraffierten Flächen auf der Luftbildaufnahme, Blatt 88 GA); insgesamt belaufen sich die Bewirtschaftungsflächen in Wattenheim auf über 27,54 ha. Damit ist die erforderliche räumliche Nähe zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe in Wattenheim gegeben. Der Beigeladene hat zur Betriebsdienlichkeit der Getreidesilos auch ausreichend und schlüssig vorgetragen, mit Hilfe der Silos könne er das geerntete Getreide zwischenlagern und dadurch auf dem Getreidemarkt rentablere Preise erzielen. Randnummer 43 c. Dem danach in den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallenden Vorhaben des Beigeladenen, das auf einem im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesenen Grundstück verwirklicht werden soll, standen zum Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheids auch keine öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Die Frage, ob die Silos „schädliche Umwelteinwirkungen“
§ 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Bau
GB hervorrufen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn dies muss dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben (s. Ziffer 3 des Tenors des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2010). Es kann auch keine Rede davon sein, dass schon jetzt feststeht, dass die von dem Beigeladenen geplante Siloanlage, die lediglich viermal im Jahr an- und abgefahren werden soll, unzumutbare Belästigungen für die angrenzende Wohnbevölkerung mit sich bringen wird. Randnummer 44 d. Schließlich stand dem Vorhaben auch nicht entgegen, dass gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ein derartiges Vorhaben nur dann zulässig ist, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist. Anders als die Erschließungsanforderung in Gebieten mit qualifizierten Bebauungsplänen sowie im nichtbeplanten Innenbereich verlangt § 35 Abs. 1 BauGB nur eine ausreichende Erschließung. An die gesicherte Erschließung sind damit geringere Anforderungen zu stellen. Vorliegend kann der südliche Bereich des Grundstücks FlurNr. ..C.., in dem die Silos errichtet werden sollen, über den südlich angrenzenden Feldweg angefahren werden, der seinerseits in die L-Straße mündet. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 46 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Randnummer 47 Beschluss Randnummer 48 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Randnummer 49 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.