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VG Neustadt (Weinstraße) 6. Kammer 6 L 953/10.NW Beschluss Anordnung einer isolierten Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis § 28 Abs 4 S 1 N

Anordnung einer isolierten Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis Leitsatz Die Anordnung einer isolierten Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB ist als "entzugsähnliche Maßnahme" den in Art. 8 der

  1. Führerscheinrichtlinie (juris: EGRL 439/91) genannten Maßnahmen der Entziehung oder Beschränkung gleichzusetzen. (Rn.7) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
  2. Juli 2010 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom
  3. Juli 2010, mit dem festgestellt wird, dass die dem Antragsteller erteilte französische Fahrerlaubnis der Klassen A1, B ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 2 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass Verkehrsteilnehmer, deren Kraftfahreignung nach wie vor ungeklärt sei, im überwiegenden Interesse der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer vorläufig vom motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten, hält sich im Rahmen der Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Randnummer 3 Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung überwiegt auch nach der vom Gericht vorzunehmenden eigenen Interessenabwägung, weil nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung der angefochtene Feststellungsbescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Randnummer 4 Er findet seine Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach sind Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die – wie der Antragsteller – im deutschen Inland keinen ordentlichen Wohnsitz haben (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV), nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges berechtigt, wenn sie ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie – wovon hier nicht auszugehen ist – als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV kann die Behörde in diesem Fall einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen, wovon der Antragsgegner vorliegend Gebrauch gemacht hat. Randnummer 5 Auf dieser Grundlage ist der angefochtene Feststellungsbescheid zu Recht ergangen, weil die dem Antragsteller erteilte französische Fahrerlaubnis, ausgestellt am
  4. Oktober 2009, nicht anzuerkennen ist. Sie beruht auf einer nicht zur Anerkennung verpflichtenden Umschreibung der ihm am
  5. Februar 2006 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis (Führerschein-Nr.: EB …). Randnummer 6 Diese wiederum war nämlich ihrerseits in Deutschland wegen des offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom
  6. Juli 1991 (
  7. Führerscheinrichtlinie) gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht anzuerkennen, was der Antragsgegner in seinem mittlerweile bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom
  8. Januar 2009 so auch zutreffend festgestellt hat. Das entsprechende tschechische Führerscheindokument enthielt die Wohnsitzangabe „Eisenberg, Spolková Republika Nĕmecko“. Randnummer 7 Die weitere Voraussetzung, dass vor der Fahrerlaubniserteilung durch die tschechischen Behörden dem Antragseller in dem Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen oder ihm gegenüber eine andere der in Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der
  9. Führerscheinrichtlinie aufgeführten Maßnahmen ergriffen worden war, ist ebenfalls erfüllt (vgl. zu diesem Erfordernis OVG RP, Urteil vom
  10. März 2010 – 10 A 11244/09.OVG –, juris). Randnummer 8 Diesbezüglich kann allerdings nicht darauf abgestellt werden, dass der Antragsteller – der vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis noch keine Fahrerlaubnis innehatte – seinen Ersterteilungsantrag vom
  11. Dezember 2005 mit Schreiben vom
  12. Mai 2006 zurückgenommen hatte, nachdem er zur Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufgefordert worden war. Anders als der Antragsgegner meint, ist in einer solchen Antragsrücknahme kein Fahrerlaubnisverzicht zu sehen, der eine mögliche Versagung der Fahrerlaubniserteilung verhindert und ihr damit gleichzusetzen ist. Sie ist weder mit einer Einschränkung noch einer Aussetzung, Entziehung oder Aufhebung i.S.d. Art. 8 Abs. 2 der
  13. Führerscheinrichtlinie vergleichbar (vgl. VG Augsburg, Urteil vom
  14. August 2009 – Au 7 K 08.1717 –, juris, Rdnr. 34). Dies gilt zum einen deshalb, weil es sich bei diesen Maßnahmen um eng auszulegende Ausnahmetatbestände vom unionsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine handelt. Zum anderen kann nicht ohne Weiteres in einer Antragsrücknahme die unzulässige Umgehung einer – hier noch nicht einmal sicher zu erwartenden – Versagung der Fahrerlaubniserteilung gesehen werden. Randnummer 9 Auch soweit der Antragsgegner auf die bestandskräftige Aberkennungsfeststellung vom
  15. Januar 2009 abstellt, kann darin keine entziehende oder beschränkende Maßnahme i.S.d. Art. 8 Abs. 2 der
  16. Führerscheinrichtlinie gesehen werden, weil beide nicht wesensgleich sind. Während die Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis eine Reaktion auf die sich herausstellende Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, folgt die Aberkennung der Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, auf der Erkenntnis, dass diese unter Verstoß gegen die Bestimmungen des EU-Fahrerlaubnisrechts zustande gekommen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom
  17. April 2010 – 10 A 11232/09.OVG –, DVBl. 2010, 1059). Mithin setzt eine solche Aberkennungsfeststellung einen Verstoß gegen EU-Recht voraus, kann einen solchen aber nicht selbst begründen. Randnummer 10 Eine zusätzlich zum Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip hinzukommende Maßnahme i.S.d. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der
  18. Führerscheinrichtlinie ist aber in der mit Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom
  19. Februar 2002 ausgesprochenen Anweisung an die Verwaltungsbehörde zu sehen, dem Antragsteller vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hintergrund dessen ist seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und in einem tateinheitlichen Fall wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Randnummer 11 Eine solche isolierte Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 Strafgesetzbuch – StGB – ist zwar keine der in Art. 8 Abs. 2 der
  20. Führerscheinrichtlinie ausdrücklich genannten Maßnahmen, insbesondere wird sie gerade nicht gegenüber einem „Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins“ angewendet. Sie ist diesen Maßnahmen aber als entzugsähnliche Maßnahme gleichzusetzen. Allen in Art. 8 Abs. 2 der
  21. Führerscheinrichtlinie genannten Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie eine Aussage über die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen treffen und ihn deshalb vom motorisierten Straßenverkehr ausschließen. Dies wiederum ist auch bei der Anordnung der isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB der Fall. Randnummer 12 Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt, so entzieht ihm das Gericht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. In diesem Fall muss es nach § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB zugleich bestimmen, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Unter der gleichen Voraussetzung – d.h. bei fehlender Kraftfahreignung des Verurteilten – muss das Strafgericht gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB eine isolierte Sperrfrist anordnen, wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis hat. Die selbständige Sperre ersetzt damit die in diesem Fall unmögliche Entziehung der Fahrerlaubnis, die allerdings erfolgt wäre, wenn der Betroffene eine solche gehabt hätte (vgl. Heuchemer, in: v. Heintschel-Heinegg, StGB, § 69a Rdnr. 6). Dies rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer, die hier erfolgte Anordnung einer isolierten Sperrfrist als entzugsähnliche Maßnahme den in Art. 8 Abs. 2 der
  22. Führerscheinrichtlinie genannten Entziehungs- bzw. Beschränkungsmaßnahmen gleichzustellen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom
  23. Oktober 2009 – AN 10 S 09.01799 –, juris, Rdnr. 25 ff.). Randnummer 13 Die zu dieser Maßnahme führende strafgerichtliche Verurteilung vom
  24. Februar 2002 war im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am
  25. Februar 2006 noch nicht getilgt und damit gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – noch verwertbar (vgl. zu diesem Erfordernis OVG RP, Beschluss vom
  26. August 2010 – 10 B 10864/10.OVG –, m.w.N.). Die Tilgungsfrist für Entscheidungen, in denen einen Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist, beträgt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 a), 3 StVG zehn Jahre, die im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen waren, und auch heute noch nicht sind. Randnummer 14 Der Antragsteller kann sich auch nicht im Hinblick auf den ihm am
  27. Oktober 2009 ausgestellten französischen Führerschein auf die unionsrechtliche Anerkennungspflicht berufen. Der zur Anerkennungsversagung führende Mangel der tschechischen Fahrerlaubnis wirkt nämlich ungeachtet der neu ausgestellten französischen Beweisurkunde, die keinen deutschen Wohnsitz ausweist und damit nicht offensichtlich gegen das Wohnsitzprinzip verstößt, fort. Die Pflicht zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis wird nur dann ausgelöst, wenn ihr eine tatsächliche Prüfung der Kraftfahreignung vorausgegangen ist. Ein Führerschein des Ausstellermitgliedstaats, der nicht auf einer Eignungsprüfung beruht, sondern als Ergebnis eines reinen Umtauschaktes lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, verpflichtet demgegenüber nicht zur Anerkennung (OVG RP, Beschluss vom
  28. Juli 2010 – 10 B 10527/10.OVG –). Randnummer 15 Gemessen daran steht hinter dem französischen Führerscheindokument keine anzuerkennende, nach vorangegangener Eignungsprüfung erfolgte Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Vielmehr liegt ihm ein schlichter Umtauschakt zugrunde, infolge dessen sich das französische Dokument als Ersatzführerschein für die nicht anzuerkennende tschechische Fahrerlaubnis erweist. Vom Vorliegen eines nicht anzuerkennenden Umtauschführerscheins ist nämlich jedenfalls dann auszugehen, wenn in dem vom Aufnahmemitgliedstaat herrührenden Führerscheindokument selbst unter Verwendung des Codes 70 und Bezugnahme auf den vom anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein klargestellt ist, dass es sich um die Ausstellung eines Führerscheins im Rahmen eines bloßen Umtausches handelt. Dies ist hier durch Verwendung des Zahlencodes „70 ECH. EB …“ im französischen Führerschein geschehen. Das Kürzel „ECH“ steht für „échanger“, was „umtauschen“, „auswechseln“ bedeutet (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom
  29. Oktober 2009 – 3 L 1034/09.NW –). Randnummer 16 Mit einem solchen Führerschein wird kein neuer Anerkennungstatbestand geschaffen mit der Folge, dass er keine weitergehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet vermittelt als der in Deutschland nicht anzuerkennende und umgetauschte tschechische Führerschein (vgl. OVG RP, Beschluss vom
  30. Juli 2010, a.a.O.). Randnummer 17 Berechtigt damit die französische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist der sofortige Ausschluss des Antragstellers von der motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wegen der fehlenden Berechtigung, insbesondere wegen der nach wie vor ungeklärten Kraftfahreignung dringend geboten. Randnummer 18 Die Aufforderung zur Vorlage des französischen Führerscheins zwecks Eintragung der rechtmäßig festgestellten Nichtberechtigung erweist sich in analoger Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV ebenfalls als rechtmäßig (vgl. NdsOVG, Beschluss vom
  31. August 2010 – 12 ME 138/10 –, juris, Rdnr. 11). Randnummer 19 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Randnummer 20 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Nrn. 46.2, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), wobei im Eilverfahren vom hälftigen Streitwert auszugehen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.