Kein ermäßigter Steuersatz für Tattoo-Vorlagen Leitsatz Die Erstellung von Tattoo-Vorlagen unterliegt dem Regelsteuersatz. Orientierungssatz 1. Kommt es dem Erwerber entscheidend auf die physische Übe
§ 3USt
G, Rz. 17). Randnummer 33 Eine sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 UStG liegt vor, wenn es sich bei der Leistung nicht um eine Lieferung handelt. Randnummer 34 Besteht eine Leistung sowohl aus Elementen einer Lieferung als auch aus anderen Elementen, die keine Lieferung darstellen, so gilt zunächst der Grundsatz, dass jede Leistung für sich getrennt zu beurteilen ist. Allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Für die Beurteilung, ob eine Leistung danach einheitlich zu beurteilen ist, muss aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers das Wesen des fraglichen Umsatzes ermittelt werden. Eine Leistung ist danach als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenständigen Zweck hat. Ob eine danach als einheitlich zu qualifizierende Leistung, die aus Elementen einer Lieferung und anderen Elementen besteht, eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt, richtet sich danach, wo der Schwerpunkt der Leistung zu sehen ist (Michl in Offerhaus/Söhn/
§ 3USt
G Rz. 159 m.w.N.). Randnummer 35 Ist danach bei einer einheitlichen Leistung ein Teil der Leistung als unselbstständige Nebenleistung anzusehen, so teilt diese das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung. Leistungen stehen im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinander, wenn eine Leistung hinsichtlich ihrer Bedeutung im Vergleich zu der anderen untergeordnet ist (Michl in Offerhaus/Söhn/
§ 3USt
G, Rz. 160). 1.
- Randnummer 36 Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 53 Buchst, a) der Anlage 2 werden Kunstgegenstände, und zwar Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke gemäß Position 97.01 des Zolltarifs ermäßigt besteuert. Randnummer 37 Mit der Hand geschaffene Zeichnungen fallen grundsätzlich unter die Position 97.01 des Zolltarifs. Randnummer 38 Zu Kapitel 97 des Zolltarifs gehören jedoch nicht Zeichnungen der Position 49,
- Dies sind Baupläne, technische Zeichnungen und gewerbliche Zeichnungen, die als Originale mit der Hand hergestellt werden. Randnummer 39 Daraus folgt, dass - wenn die vom Kläger gefertigten Zeichnungen als gewerbliche Zeichnungen anzusehen sind - diese unabhängig von der Beurteilung der Gestaltungshöhe nicht unter die Steuerermäßigung fallen. In diesem Fall kommt es also nicht darauf an, ob die Zeichnungen als Kunstgegenstände qualifiziert werden können. Randnummer 40 Der Zweck der Herausnahme gewerblicher Zeichnungen aus der Begünstigung nach Position 97.01 des Zolltarifs liegt darin, dass nur solche Gegenstände begünstigt werden sollen, die wirtschaftlich weder untereinander noch mit anderen Gegenständen in Wettbewerb stehen, weil es sich bei ihnen um ganz persönliche Schöpfungen handelt, mit denen der Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleihen will. Eine Begünstigung von Gegenständen, die sich in einer zumindest potenziellen Wettbewerbssituation mit anderen ähnlichen Erzeugnissen industrieller oder handwerklicher Herstellung befinden, ist daher nicht gerechtfertigt (Finanzgericht Münster Urteil vom 14.03.2002 – 5 K 7990/99 U, NJW 2003, 695 m.w.N.). Somit fallen Gegenstände, die nach ihrer äußeren Gestaltung vergleichbaren industriell oder handwerklich gefertigten Erzeugnissen ähneln, auch dann nicht unter Position 97.01, wenn sie von Künstlern handgefertigt wurden. Etwas anderes gilt dagegen, wenn der künstlerische Eindruck vorherrscht und das Erscheinungsbild in einer Weise prägt, dass die praktische Nutzungsmöglichkeit zweitrangig erscheint (FG Münster a.a.O.).
- 2.
- Randnummer 41 Der Senat geht davon aus, dass es sich um Lieferungen der Tattoo-Vorlagen handelt, nicht um sonstige Leistungen. Randnummer 42 Dem Erwerber kommt es entscheidend auf die physische Übergabe der Vorlage an, um damit ein entsprechendes Tattoo anfertigen zu lassen. Die damit notwendig verbundene Übertragung des Rechts zu dieser (oder ggf. einer anderen) Verwendung ist nach der Verkehrsanschauung eine untergeordnete Nebenleistung. Randnummer 43 Anders als bei der Überlassung z.B. von Konstruktionszeichnungen liegt im Streitfall der Schwerpunkt nicht in der Überlassung des geistigen Werks, sondern in der körperlichen Übergabe der Zeichnung, die für die Anfertigung des entsprechenden Tattoos benötigt wird. 2.
- Randnummer 44 Im Streitfall sind unter Anwendung der unter
- dargestellten Grundsätze gewerbliche Zeichnungen anzunehmen, da die Tattoo-Vorlagen dazu bestimmt sind, entsprechende Tattoos anzufertigen. Wenn auch eine andere Verwendung der Vorlagen grundsätzlich möglich ist, so entspricht diese dennoch nicht deren Bestimmung. Vorherrschend und prägend ist somit die Zweckbestimmung der Zeichnungen und nicht deren künstlerischer Gehalt. Auch wenn es sich um individuelle Erzeugnisse handelt, befinden sich die Zeichnungen gleichwohl im Wettbewerb mit standardisierten Tattoo-Motiven. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.