Änderungskündigung - Wechsel des Arbeitsorts - Direktionsrecht Leitsatz 1. Gegenstand einer Änderungskündigung nach § 4 Satz 2 KSchG ist nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern - auf Grund der unter Vorbehalt erklärten Annahme nach § 2 Satz 1 KSchG - der Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Die Änderungsschutzklage zielt auf die Feststellung, dass für das Arbeitsverhältnis nicht die Arbeitsbedingungen gelten, die in dem mit der Kündigung verbundenen Änderungsangebot des Arbeitgebers enthalten sind. (Rn.62) 2. Bedarf es der Änderungskündigung nicht, um den streitigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen, etwa da die arbeitgeberseitig gewünschten Bedingungen bereits durch wirksame Ausübung des Direktionsrechts herbeigeführt sind - sogenannte "überflüssige" Änderungskündigung - so ist die Änderungsschutzklage unbegründet. (Rn.60) (Rn.61) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 1128/10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 15. Januar 2010, 9 Ca 1055/09, Urteil nachgehend BAG, 6. Dezember 2010, 10 AZN 1128/10, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2010 - Az: 9 Ca 1055/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung und einer Änderungskündigung. Randnummer 2 Der 1971 geborene, in A-Stadt wohnhafte Kläger ist bei der Beklagten seit 1991 zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2414,76 EUR monatlich beschäftigt. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Randnummer 3 Die Beklagte führt Reinigungsarbeiten in Zügen und Bussen aus. Der Kläger war zunächst in B-Stadt eingesetzt, zuletzt war er als Zugreiniger in Nachtschicht in M. tätig. Randnummer 4 Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 06.06.1991 zugrunde, der unter anderem als Beschäftigungsort durch handschriftliche Eintragung "B-Stadt" ausweist und die auf der Rückseite des Vertragsformulars festgehaltenen allgemeinen Bestimmungen einbezieht. Diese lauten auszugsweise: Randnummer 5 "VERTRAGSBEDINGUNGEN Die zwischen der ABC Gesellschaft mbH und der GdED vereinbarten Tarifverträge werden ausdrücklich Inhalt dieses Vertrags. Der Arbeitnehmer unterliegt hinsichtlich seines Arbeitseinsatzes dem betrieblichen Direktionsrecht. …" Randnummer 6 Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 75 f. d.A. verwiesen. Randnummer 7 Im Frühjahr 2009 strukturierte die Beklagte ihre Tätigkeit in M. um. Wegen mangelnder Auslastung in der Fahrzeugreinigung wurde die bisher von ihren Mitarbeitern bearbeitete Tagschicht aufgelöst und an ein Subunternehmen vergeben. Die Zahl der Nachtschichtstellen wurde von zehn auf zwei reduziert. Eingesetzt wurden dort fünf Arbeitnehmer im Wechsel, die die Beklagte im Übrigen nach dem Ende des Jahres 2008 erstellten Konzept bei der MVG in der Busreinigung einzusetzen beabsichtigte. Es handelt sich insoweit um die Arbeitnehmer R., A., K. und Z., die sich nach zwei Informationsveranstaltungen im Oktober und im Dezember 2008 bereit erklärt hatten, auf Kosten der Beklagten einen Busführerschein zu erwerben. Darüber hinaus war für den weiteren Einsatz in M. der dort wohnende Mitarbeiter Mo. vorgesehen, der über keinen Führerschein verfügt. Randnummer 8 Der Kläger erhielt unter dem Datum des 15.04.2009 ein Versetzungsschreiben in die Fahrzeugreinigung nach L. mit Wirkung zum 01.05.2009. Hiergegen richtete sich seine ursprünglich am 07.05.2009 eingereichte Feststellungsklage sowie Klage auf Weiterbeschäftigung. Randnummer 9 Mit Klageerweiterung vom 18.06.2009, eingegangen am 19.06.2009 hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der ihm im Gütetermin am 16.06.2009 übergebenen, mit dem 15.09.2009 datierten Änderungskündigung zum 31.12.2009 begehrt. Gegenstand des Änderungsangebots, das der Kläger unter Vorbehalt annahm, war der Einsatz ab 01.01.2010 auf der Reinigungsstelle L. in der Fahrzeugreinigung mit unveränderter Eingruppierung. Randnummer 10 Der Kläger hat die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates sowohl nach § 99 BetrVG zur Versetzung als auch nach § 102 BetrVG zur Änderungskündigung gerügt. Randnummer 11 Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach-/Streitstandes wird im Übrigen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2010 (Bl. 127 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Randnummer 12 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 13 festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihn zur Fahrzeugreinigung nach L. zu versetzen, Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, ihn am Hauptbahnhof in M. in der Fahrzeugreinigung weiter zu beschäftigen, Randnummer 15 festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 15.06.2009 unwirksam ist. Randnummer 16 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Durch Urteil vom 15.01.2010 hat das Arbeitsgerichts Mainz die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Randnummer 19 Der Feststellungsantrag zu 1, der sich gegen die Berechtigung der Beklagten, den Kläger zu versetzen, richte, sei zulässig aber nicht begründet. Die Beklagte sei nach dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 106 GewO berechtigt, den Kläger nach L. zu versetzen. Es erscheine schon fraglich, die Erwähnung einer Stadt als Beschäftigungsort als Festlegung des einzig möglichen Beschäftigungsorts zu verstehen. Jedenfalls verdeutliche der Hinweis in den in Bezug genommenen Vertragsbedingungen auf das betriebliche Direktionsrecht, dass dieses für das Arbeitsverhältnis gelte. Randnummer 20 Dieses habe die Beklagte auch nach billigem Ermessen ausgeübt. Die Beklagte habe aufgrund des Arbeitskräfteüberhangs in M. ein erhebliches betriebliches Interesse gehabt. Das dem gegenüberstehende Interesse des Klägers habe die Beklagte hinreichend berücksichtigt. Bei der Auswahlentscheidung im Rahmen des Direktionsrechts habe der Arbeitgeber nicht wie bei Ausspruch einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG eine soziale Auswahl in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 KSchG zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern durchzuführen. Im Einzelnen habe die Beklagte bei der Auswahlentscheidung im Verhältnis zu Herrn D. dessen Vorarbeiterstellung sowie die größere Entfernung nach L. berücksichtigen dürfen, bei Herrn Mo. den fehlenden Führerschein, bei Herrn A. habe die Beklagte berücksichtigen dürfen, dass sich für ihn der Arbeitsweg durch eine Versetzung etwa versechsfacht hätte. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass Herr K. den Vorzug vor dem Kläger erhalten habe, da dieser sich bereit erklärt habe, entsprechend dem Angebot der Beklagten eine Fahrerlaubnis zum Führen von Bussen zu erwerben. Randnummer 21 Hinsichtlich der Rüge der Betriebsratsbeteiligung nach § 99 BetrVG sei nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten der Betriebsrat im Vorfeld über die Personalanpassungsmaßnahmen informiert worden. Der Vorsitzende habe an den Informationsgesprächen zum Ende des Jahres 2008 teilgenommen. Von daher sei dem Betriebsrat bekannt gewesen, dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern betroffen gewesen sei. Hätte er Angaben zu den Sozialdaten für seine Entscheidung gewünscht, hätte er dies innerhalb der Wochenfrist auf der Basis vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zu erkennen geben müssen. Randnummer 22 Aufgrund der Wirksamkeit der Versetzung mit Wirkung zum 01.05.2009 habe der Kläger keinen Anspruch auf Beschäftigung in M.. Randnummer 23 Die zulässige Änderungsschutzklage (Ziffer 3 der Anträge) habe in der Sache keinen Erfolg, da ihre Begründetheit voraussetzen würde, dass zu dem Termin, in dem die Änderungskündigung ausgesprochen wurde, das Arbeitsverhältnis noch zu unveränderten Bedingungen bestanden hätte. Dies sei aber angesichts der Änderung des Arbeitsorts durch Ausübung des Direktionsrechts nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 129 ff. d.A. verwiesen. Randnummer 24 Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz ist dem Kläger am 07.04.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 28.04.2010 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und die Berufung mit dem Schriftsatz vom 01.06.2010, gleichtätig eingegangen, begründet. Randnummer 25 Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 154 ff. d.A.) zusammengefasst geltend: Randnummer 26 Ein Versetzungsrecht der Beklagten ergebe sich weder aus dem Tarifvertrag noch aus der einzelvertraglichen Klausel. § 2 Abs. 2 des Rahmentarifvertrags für die Bahnreinigung, der vorsehe, dass ein Arbeitnehmer im "betriebsbedingten Bedarfsfall" auch an weiteren Arbeitsstätten eingesetzt werden könne, sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Die tarifliche Regelung unterliege wegen der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach der tarifvertraglichen Regelung bleibe vollkommen unklar, welche Gründe für eine Versetzung in Betracht kämen. Sowohl die tarifliche Bestimmung als auch die einzelvertragliche Regelung, wonach der Arbeitnehmer "hinsichtlich seines Arbeitseinsatzes dem betrieblichen Direktionsrecht" unterliege, ließen völlig im Dunkeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Gebiet (In- oder Ausland) eine Versetzung möglich sein solle, sofern man den Arbeitsort überhaupt unter dem Begriff des Arbeitseinsatzes subsumieren wollte. Nach Auffassung des Klägers unterfalle diesem Begriff lediglich die Art der Tätigkeit. Es bestehe auch ein Widerspruch zu der Festlegung des Arbeitsortes auf der Vorderseite des Arbeitsvertrages. Randnummer 27 Die Unwirksamkeit der Versetzung gehe einher mit einem Weiterbeschäftigungsanspruch in M.. Randnummer 28 Die Änderungskündigung sei unwirksam. Mangels wirksamer Versetzung habe das Arbeitsverhältnis noch zu den alten Arbeitsbedingungen bestanden. Als milderes Mittel zur Kündigung hätte der Kläger zurück an seinen alten Arbeitsplatz nach B-Stadt versetzt werden können und müssen. Weiterhin sei bereits erstinstanzlich die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG gerügt und der ergänzende Sachvortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 09.10.2009 hinsichtlich der Betriebsratsanhörung vom Kläger bestritten worden. Das erstinstanzliche Gericht gehe in seinem Urteil lediglich auf das Recht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ein. Weiterhin ergebe sich die Unwirksamkeit der Änderungskündigung aus der mangelnden Bestimmtheit des Änderungsangebots durch die Formulierung "mit unveränderter Eingruppierung". Es bleibe offen, was mit Eingruppierung gemeint sei. Weiterhin bleibe die Frage ungeklärt, ob auch im Übrigen die alten Arbeitsbedingungen, etwa die Bezugnahme auf die geltenden Tarifverträge, gemeint seien. Gleichfalls unbeantwortet sei die Frage geblieben, ob die Beklagte die Arbeitsbedingungen aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag anwenden wollte oder aber die Arbeitsbedingungen aus dem schriftlichen Arbeitsvertragsangebot, das dem Kläger per Ausspruch der Versetzung angeboten worden war. Fälschlich sei eine Tatsachenfeststellung zum streitigen Vortrag der Betriebsratsanhörung unterblieben. Randnummer 29 Der Kläger/Berufungskläger beantragt, Randnummer 30 unter Abänderung des am 15.01.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (Az.: 9 Ca 1055/09) festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger zur Fahrzeugreinigung nach L. zu versetzen. Randnummer 31 Unter Abänderung des am 15.01.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (Az.: 9 Ca 1055/09), die Beklagte zu verurteilen, den Kläger am Hauptbahnhof in M. in der Fahrzeugreinigung weiter zu beschäftigen. Randnummer 32 Unter Abänderung des am 15.01.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (Az.: 9 Ca 1055/09) festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 15.06.2009 unwirksam ist. Randnummer 33 Die Beklagte/Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 In der Berufungsbeantwortung vom 06.07.2010, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 177 ff. d.A.), macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Randnummer 36 Das Arbeitsgericht stelle zutreffend fest, dass die Bezeichnung "B-Stadt" als Beschäftigungsort keine arbeitsvertragliche Festlegung beinhalte. Jedenfalls bestehe ein vertragliches Direktionsrecht, das die Beklagte nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Falles korrekt wahrgenommen und dabei die beiderseitigen Interessen, d.h. die betrieblichen Belange des Unternehmens wie auch die des Arbeitnehmers, vertretbar gegenübergestellt habe. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße die Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen nicht gegen das Transparentgebot, sondern entspreche der absoluten Üblichkeit in Arbeitsverträgen. Die tarifliche Regelung sei leicht verständlich und ohne weiteres transparent. Zu der Prüfung der Ausübung des Versetzungsrechts nach billigem Ermessen verweist die Beklagte auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts sowie darauf, dass der Kläger das Urteil insoweit auch nicht beanstande. Randnummer 37 Damit werde auch ein Beschäftigungsanspruch in M. ausgeschlossen. Randnummer 38 Auch der Berufungsantrag zu 3 sei unbegründet. Es hätte einer Änderungskündigung angesichts des ausgeübten Direktionsrechts im Wege der Versetzung nicht mehr bedurft. Die Änderungskündigung laufe faktisch ins Leere. Sie sei im Übrigen erkennbar für den Fall ausgesprochen worden, dass die zuvor erteilte Versetzung sich als nicht rechtmäßig erweisen würde. Randnummer 39 Ein milderes Mittel aufgrund einer Versetzungsmöglichkeit nach B-Stadt habe im Zeitpunkt des Ausspruchs der Versetzungsanordnung nach L. nicht bestanden. Der Kläger widerspreche sich auch insoweit, da eine Versetzung nach B-Stadt angesichts - wie von ihm behauptet - fehlenden Versetzungsrechts dann ebenfalls nicht in Betracht kommen dürfte. Randnummer 40 Sie trägt die Auffassung vor, der Kläger hätte seine Behauptung, der Betriebsrat sei hinsichtlich der Änderungskündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden, substantiieren müssen. Es gelte hier eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Randnummer 41 Schließlich sei die Änderungskündigung auch nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Änderungsangebots unwirksam. Der Kläger habe unzweifelhaft erkennen können, dass alle vertraglichen Arbeitsbedingungen unverändert weiter gelten sollten mit der Maßgabe, dass er zukünftig in L. seine Arbeitsleistung erbringen würde. Randnummer 42 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die protokollierten Erklärungen der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 43 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. Randnummer 44 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Randnummer 45 1. Entgegen dem Feststellungsbegehren des Klägers zu Ziffer 1 der Klageanträge war die Beklagte berechtigt, den Kläger zum 01.05.2009 zur Fahrzeugreinigung nach L. zu versetzen. Randnummer 46 Die Entscheidung ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Nach § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. § 106 S. 1 GewO gilt auch für Altverträge, die vor Inkrafttreten am 01.01.2003 geschlossen worden sind, aufgrund der uneingeschränkten Anwendbarkeit gemäß § 6 GewO. Im Übrigen entspricht das Direktionsrecht nach § 106 GewO inhaltlich den bereits zuvor bestehenden Verpflichtungen zur Wahrung billigen Ermessens bei der Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB, wie bereits das Arbeitsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt hat. Randnummer 47 1.1. Die arbeitsvertragliche Versetzungsklausel in Ziffer 2 der rückseitig aufgedruckten Vertragsbedingungen schließt nach der gebotenen Auslegung eine Veränderung des auf der Vorderseite angegebenen Beschäftigungsortes ein und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen gilt folgendes: Randnummer 48
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