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OLG Koblenz 4. Zivilsenat 4 W 641/10 Beschluss Sachverständiger: Rechtsbehelf bei Zurückweisung eines Antrags auf Richterablehnung § 42 ZPO

Sachverständiger: Rechtsbehelf bei Zurückweisung eines Antrags auf Richterablehnung Orientierungssatz Einem gerichtlichen Sachverständigen steht kein Rechtsbehelf zu gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Ablehnung eines Richters, der ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch für begründet erklärt und festgestellt hat, dass ihm die Vergütung für ein Ergänzungsgutachten nicht zustehe. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend LG Mainz,

  1. September 2010, 4 O 127/06, Beschluss Tenor
  2. Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen ...[A] vom
  3. Oktober 2010 gegen den Beschluss der
  4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom
  5. September 2010 wird als unzulässig verworfen.
  6. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  7. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4958,37 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der gerichtlich bestellte Sachverständige ...[A] gegen einen sein Gesuch auf Ablehnung der Richterin am Landgericht ...[B] wegen Besorgnis der Befangenheit zurückweisenden Beschluss der
  8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom
  9. September
  10. Randnummer 2 Die abgelehnte Richterin hatte das gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch des Beklagten mit Beschluss vom
  11. Juni 2010 für begründet erklärt und durch weiteren Beschluss vom
  12. August 2010 festgestellt, dass dem Sachverständigen die in Rechnung gestellte Vergütung für sein
  13. Ergänzungsgutachten nicht zustehe. Randnummer 3 Der
  14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die gegen die Ablehnung der Vergütung gerichtete Beschwerde des Sachverständigen durch Beschluss des Einzelrichters vom
  15. Oktober 2010 zurückgewiesen. Randnummer 4 Zur Begründung seines gegen die Richterin am Landgericht ...[B] gerichteten Ablehnungsgesuchs hat der Sachverständige vorgetragen, die gerichtliche Entscheidung vom
  16. Juni 2010 sei nicht nachvollziehbar. Das Gericht habe durch die unbeanstandete Verwertung des
  17. Gutachtens sowie des
  18. Ergänzungsgutachtens zu erkennen gegeben, dass es gegen die darin erfolgte stillschweigende Anpassung des Beweisbeschlusses keine Einwände erhebe. Im Übrigen erklärt der Sachverständige, es könne durchaus möglich sein, dass sein
  19. Ergänzungsgutachten Formulierungen enthalte, die bei einer oberflächlichen Betrachtung ohne inhaltliche Erfassung der Gutachten den Vorwurf der Befangenheit begründen könnten. Jedoch fehle es insoweit jedenfalls an dem erforderlichen Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit. Randnummer 5 Das Landgericht hat das gegen die Richterin am Landgericht ...[B] gerichtete Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom
  20. September 2010 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es seien keine Umstände erkennbar, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin erkennen ließen. Randnummer 6 Gegen diese ihm am
  21. Oktober 2010 zugestellte Entscheidung wendet sich der Sachverständige mit der am
  22. Oktober 2010 per Telefaxschreiben bei dem Landgericht Mainz eingelegten sofortigen Beschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde des Sachverständigen nicht abgeholfen (Beschluss vom
  23. Oktober 2010 - 4 O 127/06) und die Sache dem Oberlandesgericht Koblenz zur Entscheidung über den Rechtsbehelf vorgelegt. II. Randnummer 7 Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen ...[A] ist nicht statthaft. Randnummer 8 Das Ablehnungsrecht nach § 42 ZPO steht zwar grundsätzlich nicht nur der Partei, sondern jedem zu, der ähnlich einer Partei im eigenen Namen an dem Verfahren beteiligt ist. Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist damit Verfahrensbeteiligter, soweit er im Verfahren über die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung persönlich betroffen ist (OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1997, 305; Münchener Kommentar zur ZPO,
  24. Auflage 2008, § 42, Rn. 3). Ihm kommt im vorliegenden Rechtsstreit eine auf dieses Nebenverfahren beschränkte Parteirolle zu, soweit er sich gegen die Versagung der Sachverständigenentschädigung für die Erstattung des
  25. Ergänzungsgutachtens wendet. Randnummer 9 Die hier zur Entscheidung stehende sofortige Beschwerde richtet sich jedoch ausschließlich gegen den das Ablehnungsgesuch des Sachverständigen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Mainz vom
  26. September
  27. Randnummer 10 Auch wenn Beweggrund für die Einlegung dieses Rechtsmittels im Wesentlichen die Aberkennung des Vergütungsanspruchs für die Erstattung des
  28. Ergänzungsgutachtens gewesen sein mag, steht dem Sachverständigen gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ein Rechtsbehelf nicht zu. Die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens durch den
  29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz inzident erfolgte Überprüfung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist abschließend und von dem Sachverständigen nicht mehr angreifbar. Randnummer 11 Das Rechtsmittel war nach alledem als unzulässig zurückzuweisen. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 13 Den Beschwerdewert hat der Senat mit dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der hiermit verbundenen Entscheidung über die Festsetzung der Kosten für die Erstattung des
  30. Ergänzungsgutachtens bemessen.

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