Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Schätzgrundlage für die Erstattung von Mietwagenkosten Leitsatz Im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei der Feststellung des Normaltarifs auf den Schwacke-Mietpreisspiegel abstellt. Der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Institutes ist als Schätzgrundlage ungeeignet, da er unter gravierenden Mängeln leidet und letztlich das entscheidende Thema, nämlich die Gegebenheiten am örtlich relevanten Markt wiederzuspiegeln, verfehlt. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Pirmasens,
(66706)von 146 Kilometern (je: einfache Strecke). Die Zusammenfassung derart großer Gebiete ist (abgesehen von dem bereits angesprochenen Punkt der damit bewirkten Preisnivellierung nach unten) von vornherein keine Wiedergabe des örtlich relevanten Marktes. Bei dieser Ausdehnung kann noch nicht einmal von einem regionalen Markt gesprochen werden. Soweit dagegen angeführt wird, die Studie habe für 3-stellige Postleitzahlbereiche zu wenig Vergleichwerte ergeben (weil in ländlichen Gebieten häufig nur ein oder zwei Anbieter sich in einem solchen Gebiet befinden), ändert das nichts daran, dass die Liste durch Zusammenfassung in 2-stellige Postleitzahlbereiche durchweg ein Preisniveau darstellt, das überwiegend (!) aus Daten besteht, die gar nicht zum örtlich relevanten Markt gehören. Randnummer 15 Die Kammer hält daher zur Schätzung der Mietwagenpreis an der Schwackeliste 2007 fest. Die dort verzeichneten Kostensteigerungen im Vergleich zu 2003 sind zwar in der Tat auffallend. Ebenso lässt sich nicht bezweifeln, dass die anonyme Datenerhebung, die der Fraunhofer-Liste zu Grunde liegt, Vorzüge hat (allerdings auch den Nachteil, dass sie sich damit zwangsläufig auf Internet- oder Telefonangebote beschränken muss). Das ändert aber zum einen nichts an den dargestellten, gravierenden Mängeln der Fraunhofer-Liste, die diese letztlich angreifbar machen. Zum anderen ist die für die Preissteigerungen von den Befürwortern der Fraunhofer-Liste herangezogene Erklärung, alle Mietwagenunternehmen hätten in Kenntnis des Hintergrundes der Befragung und der Rechtsprechung zu den früher gesondert ausgewiesenen Unfallersatztarifen drastisch überhöhte -Normalpreise- angegeben, ziemlich oberflächlich. Dass sich die Anbieter insgesamt abgesprochen hätten, ist wenig wahrscheinlich. Die Angaben hätten daher eine sehr weite Streuung der Preise ergeben müssen, die den Erstellern der Schwacke-Liste, die jedenfalls nicht unmittelbar von einer der beiden Seiten beauftragt sind, hätte auffallen müssen. Im Übrigen sind die Preisangaben von den Erstellern der Schwacke-Liste auch jedenfalls teilweise über das Internet gegengeprüft worden (vgl. OLG Köln NZV 2010, 144, 145). Randnummer 16 Ausgehend davon ergibt sich hier für ein Fahrzeug in der von der Klägerin angemieteten Klasse für 21 Tage ein Betrag zu 1.620,75 € (3 Wochen à 412,50 € zzgl. 3 Wochen à 127,75 €), wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt. Randnummer 17 2.2 Überdies greift der Einwand, die Klägerin habe nicht dargelegt, sich nach günstigeren Tarifen erkundigt zu haben, nicht durch. Randnummer 18 Zwar darf der Geschädigte auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nur Aufwendungen tätigen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch für vertretbar halten darf (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH NJW 2009, 58 m.w.N.). Die Fragen, ob dem Geschädigten ein Normaltarif ohne Weiteres zugänglich war oder ob Besonderheiten in der konkreten Unfallsituation ausnahmsweise die Ersatzfähigkeit eines höheren Tarifes begründen (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BGH NJW 2007, 2916; NJW 2008, 2920, 2921; NJW 2009, 58, 59 m.w.N.), stellen sich aber erst dann, wenn feststeht, dass die geltend gemachten Kosten den Normaltarif am örtlich relevanten Markt wesentlich übersteigen. So lag es hier zwar in
- Instanz, da die Rechnung einen 30 %-igen Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen enthielt. Diesen Betrag hat das Amtsgericht aber nicht zugesprochen, sondern allein den anhand der Schwackeliste als erforderlich geschätzten Betrag. Da die Klägerin die Teilklageabweisung akzeptiert hat, stellt sich die Frage, ob der höhere Betrag ausnahmsweise gerechtfertigt oder der Klägerin ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war, jedenfalls im Berufungsverfahren nicht mehr. Denn der zugesprochene Betrag ist der (geschätzt) erforderliche, da der am örtlichen Markt gegebene Tarif. Die eigenen Ermittlungen der Beklagten über den örtlich gegebenen Tarif sind belanglos. Randnummer 19
- Die Berufung der Beklagten ist allerdings insoweit erfolgreich, als das Amtsgericht der Klägerin keine ersparten Eigenaufwendungen angerechnet hat. Randnummer 20 Die Klägerin muss sich ersparte Eigenaufwendungen (Betriebskosten und Verschleiß) von 3 % (entsprechend 48,63 €) anrechnen lassen. Die Klägerin hat ein Fahrzeug gleicher Typklasse angemietet. In solchen Fällen ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung ein Abzug für ersparte Aufwendungen vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1967, 522, 523). Dieser ist allerdings nach zutreffender Ansicht im Hinblick auf die jetzt maßgebenden technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur noch mit 3-4 % anzusetzen (vgl. OLG Stuttgart NZV 1994, 921, 923; OLG Karlsruhe DAR 1996, 56, 58; OLG Düsseldorf VersR 1996, 987, 988; OLG Nürnberg NJW-RR 2002, 528; vgl. zum Ganzen und zu den anderen Ansichten Bamberger/Roth/Schubert, a.a.O., Rdnr. 244; Erman/Ebert, BGB,
- Auflage, § 249 Rdnr. 106). Randnummer 21 Nachdem das Amtsgericht für 21 Tage Mietwagenkosten von 1.621,00 € zugrunde gelegt hat (außergerichtlich 327,50 € gezahlt und weitere 1.293,50 € durch Urteil zugesprochen), war somit hiervon ein Abzug in Höhe von 48,63 € vorzunehmen. Die Klage war letztlich in Höhe von 1.244,87 € erfolgreich, so dass das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern war. Der Zinsanspruch und der auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 288 Abs. 1, 286, 280 Abs. 2 BGB werden davon nicht tangiert. Randnummer 22 Da die Berufung allerdings nur in geringem Umfang Aussicht auf Erfolg hatte, waren der Beklagten nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Randnummer 23 Beschluss Randnummer 24 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.293,50 € festgesetzt.