Beamtenbeurteilung: Vorwegnahme der Beurteilungsergebnisse Leitsatz 1. Mit den Grundsätzen eines gestuften Beurteilungsverfahrens ist es nicht vereinbar, wenn der beförderungserhebliche Inhalt der dienstlichen Beurteilungen von einer Zweitbeurteilerrunde durch die Festlegung so genannter "Punktekorridore" zielgenau vorweg genommen wird. (Rn.35) 2. Das gestufte Beurteilungsverfahren "von unten nach oben" wird hierdurch in sein Gegenteil verkehrt. (Rn.35) Orientierungssatz Die zielgenaue Vorwegnahme der Beurteilungsergebnisse durch die Festlegung von „Punktekorridoren“ auf Zweitbeurteilerebene und deren Weitergabe an die Erstbeurteiler ist mit den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie nicht vereinbar (vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschluss vom 16. April 2002 – 1 B 1469/01 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 5 LA 168/05 – ). (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 19. Juli 2010, 6 K 905/09.NW, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juli 2010 im Kostenpunkt dahingehend abgeändert, dass die Beteiligten die Kosten des ersten Rechtszuges jeweils zur Hälfte zu tragen haben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 In dem Berufungsverfahren streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung. Randnummer 2 Der Kläger steht im Polizeidienst des beklagten Landes. Am 28. Oktober 2008 bewarb er sich – noch im Amt eines Kriminaloberkommissars stehend – um eine Beförderungsstelle zum Kriminalhauptkommissar (A 11 BBesG). Randnummer 3 Aus diesem Anlass war er für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2008 dienstlich zu beurteilen. Als Erstbeurteiler war nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien der Leiter der Polizeiinspektion Zweibrücken B vorgesehen, als Zweitbeurteiler der Leiter der Polizeidirektion P …. Randnummer 4 Im Vorfeld der Beurteilung fanden mehrere Abstimmungsgespräche statt. Am 26. Januar 2009 trat das Beratungsteam – bestehend aus dem Erstbeurteiler und dem unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers – zusammen. Am 29. Januar 2009 trafen sich sämtliche Erstbeurteiler der Polizeidirektion P mit dem Zweitbeurteiler. Am 25. Februar 2009 schließlich fand eine Beratungsrunde der Zweitbeurteiler statt. Dort wurde ein Quervergleich zwischen den zu beurteilenden Beamten vorgenommen und eine Leistungsreihung aller Bewerber für ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erstellt. In dieser Reihung nahm der Kläger – bei vier zu vergebenden Beförderungsstellen – den fünften Rang ein. Zur Umsetzung dieser Reihung wurde für jeden der betroffenen Beamten ein so genannter „Punktekorridor“ festgelegt, innerhalb dessen die noch zu erstellende dienstliche Beurteilung schließen sollte. Im Falle des Klägers lag dieser Punktekorridor bei 186 bis 190 Beförderungspunkten. Dieser wurde dem Erstbeurteiler B bekannt gegeben. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 28. April 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund seiner dienstlichen Beurteilung – die bei 186,364 Punkten liege – nicht befördert werden könne. Die Beurteilung selbst lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Sie wurde von den Beurteilern erst am 11. Mai 2009 unterzeichnet und schloss mit der Gesamtbewertung B bei Leistungsmerkmalen zweimal B, einmal A und Befähigungsbewertungen in den Ausprägungsgraden II bei einmal I. In Beförderungspunkte umgerechnet entsprach die Beurteilung damit genau dem zuvor mitgeteilten Beurteilungsergebnis von 186,364 Punkten. Randnummer 6 Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Beförderungsentscheidung und seine dienstliche Beurteilung. Außerdem beantragte er bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Im Rahmen des Eilverfahrens (6 L 447/09.NW) wurden ergänzende Stellungnahmen der Beurteiler vorgelegt. Randnummer 7 Der Erstbeurteiler führte in einer E-Mail vom 12. Mai 2009 aus, der Kläger sei bereits vor der Beurteilung mehrfach über den Werdegang des Beurteilungsverfahrens informiert worden, auch darüber, dass je nach Ranglistenplatz ein Punktekorridor für die Erstbeurteiler zur Verfügung stehe, der zwingend eingehalten werden müsse, um die ermittelte Rangfolge zu gewährleisten. Randnummer 8 In einer weiteren Stellungnahme vom 9. Juni 2009 legte der Erstbeurteiler dar, ihm sei durch den Zweitbeurteiler mitgeteilt worden, in welchem Punktebereich der Kläger im Vergleich zu den anderen Mitkonkurrenten angesehen werde. Es sei klar gewesen, dass diese Aussage im Hinblick auf die Beurteilungsmaßstäbe im Quervergleich wie auch auf die vorgesehenen Richtwerte erfolge, die verbindlich seien. Allerdings seien durch den Zweitbeurteiler keine verbindlichen Vorgaben oder eine Festlegung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale erfolgt. Unter Beachtung der Beurteilungsmaßstäbe habe er schließlich die Beurteilung erstellt, die nach seiner Auffassung eine gute B-Beurteilung widerspiegele. Eine bessere Beurteilung sei aus den dargestellten Gründen nicht möglich. Randnummer 9 Der Zweitbeurteiler äußerte sich unter dem 5. Juni 2009: Im Rahmen von Beförderungsreihungen seien niemals einzelne Leistungs- oder Befähigungsmerkmale oder Aussagen zur Leistungsbewertung gemacht worden. Erst- und Zweitbeurteiler orientierten sich an dem Rankingplatz des zu Beurteilenden. Sie stuften dessen Beurteilungsergebnis orientiert am vergebenen Spitzenplatz in der Konkurrentengruppe entsprechend ein (z. B. gutes B, mittleres B oder schwaches B). Der Erstbeurteiler sei bei der Vergabe der Einzelbewertungen in seiner Entscheidung völlig frei. Randnummer 10 Der Widerspruch des Klägers und sein Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz blieben ohne Erfolg. Randnummer 11 Am 26. August 2009 hat er Klage auf Neubeurteilung und Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erhoben. Am 18. Mai 2010 ist er zum Kriminalhauptkommissar befördert worden. Dies hat der Beklagte dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 21. Mai 2010 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 – eingegangen bei Gericht am 7. Juni 2010 – hat der Kläger seinen auf Beförderung gerichteten Klageantrag auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Randnummer 12 Er hat zuletzt beantragt, Randnummer 13 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2009 zu verurteilen, ihn für den Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2005 bis 30. November 2008 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen sowie festzustellen, dass er zum 18. Mai 2009 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern gewesen wäre. Randnummer 14 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Mit Urteil vom 19. Juli 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Beklagten – unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, den Kläger erneut dienstlich zu beurteilen. Die Kosten des Verfahrens hat das Gericht dem Kläger zu 3/8 und dem Beklagten zu 5/8 auferlegt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Neubeurteilung durch den Beklagten. Die angegriffene dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft. Die im Vorfeld der Beurteilung auf Zweitbeurteilerebene erstellte Leistungreihung und deren Umsetzung durch „Punktekorridore“ seien mit den Beurteilungsrichtlinien nicht vereinbar. Die Fortsetzungsfeststellungsklage könne hingegen derzeit keinen Erfolg haben. Randnummer 17 Den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Juli 2010 zunächst auf 8.000 € festgesetzt. Hiergegen haben die Bevollmächtigten des Klägers – in eigenem und im Namen des Klägers – Beschwerde erhoben. Sie haben beantragt, den Streitwert bis zur Erledigungserklärung hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags auf Beförderung auf 22.720 €, für die Zeit danach auf 13.600 € festzusetzen. Mit Beschluss vom 19. August 2010 hat das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert für die Zeit bis zur Umstellung der Klage am 7. Juni 2010 auf 27.720,56 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 18. November 2010 zurückgewiesen. Randnummer 18 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die auf Zweitbeurteilerebene durchgeführte Reihung im Rahmen der Abstimmungsgespräche zu Unrecht beanstandet. Das Verfahren verstoße nicht gegen die Beurteilungsrichtlinien. Zwar hätten die Zweitbeurteiler für jeden zu beurteilenden Beamten einen sogenannten Punktekorridor festgelegt, innerhalb dessen sie den jeweiligen Beamten beurteilen wollten. Auch sei dieser Korridor den Erstbeurteilern zur Kenntnis gegeben worden. Eine verbindliche Weisung an die Erstbeurteiler, den Korridor einzuhalten, sei indes nicht erfolgt. Das Oberverwaltungsgericht habe bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2006 (2 A 11167/06.OVG) entschieden, dass gegen eine derartige Leistungsreihung durch die Zweitbeurteiler keine Bedenken bestünden, weil die Zusammenführung der Beurteilungsvorschläge auf Direktionsebene gleichsam automatisch zu einer entsprechenden Übersicht der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten führe. Die auf Zweitbeurteilerebene durchgeführten Abstimmungsgespräche und die Reihung könnten eine gleichmäßige Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe gewährleisten. Ohne die Festlegung konkreter Punktekorridore würde eine erneute Abstimmung auf Ebene der Zweitbeurteiler erforderlich. Die Unabhängigkeit der Erstbeurteiler werde hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Praxis zeige, dass die Erstbeurteiler sich ihrer Unabhängigkeit bewusst seien und von den vorgegebenen Korridoren teilweise abwichen. Abstimmungsgespräche zwischen Erst- und Zweitbeurteilern müssten nur noch in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Dies sei wichtig, da es aus Zeitgründen und wegen der Vielzahl der zu fertigenden dienstlichen Beurteilungen nicht immer möglich sei, Gespräche mit den Erstbeurteilern zu führen. Der Erstbeurteiler habe zudem ausdrücklich angegeben, dass der Kläger richtig beurteilt gewesen sei und er eine bessere Beurteilung auch ohne den Korridor nicht erstellt hätte. Auch bei einer Neubeurteilung sei daher mit einem besseren Beurteilungsergebnis nicht zu rechnen. Randnummer 19 Außerdem wendet sich der Beklagte gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sei davon ausgegangen, dass der Klageantrag in Bezug auf die dienstliche Beurteilung mit 5.000 € und der Feststellungsantrag mit 3.000 € zu bewerten sein. Mittlerweile habe jedoch das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde des Klägers den Streitwert auf 27.720,56 € festgesetzt. In diesem Betrag seien 5.000 € für den auf die dienstliche Beurteilung bezogenen Klageantrag und 22.720,56 € für den ursprünglichen Antrag auf Beförderung enthalten. Die Kostenaufteilung müsse daher 1/6 zulasten des Beklagten und 5/6 zulasten des Klägers lauten. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 21 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juli 2010 die Klage abzuweisen, Randnummer 22 hilfsweise, Randnummer 23 die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts an den abgeänderten Streitwert anzupassen. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Er verteidigt das angegriffene Urteil. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Ordner und 3 Hefte) und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße 6 L 447/09.NW verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg. Randnummer 29 Im Hauptantrag ist sie unbegründet (1.). Auf den Hilfsantrag war die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern (2.). Randnummer 30 1. Dem Kläger steht – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – ein Anspruch gegen den Beklagten auf Neubeurteilung zu. Die dienstliche Beurteilung vom 11. Mai 2009 leidet unter einem Rechtsfehler (a), der sich auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt haben kann (b). Randnummer 31
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