barhauses samt von diesem mitgenutzter Giebelwand nicht mehr gewährleistet ist. (Rn.35) Dabei ist es ermessensgerecht, zwischen Bauphase und Unterhaltungsphase zu unterscheiden: In der Regel können dem Bauherrn des Abrisses Maßnahmen zur vorläufigen Sicherung der Standsicherheit des
barhauses aufgeben werden; diese sind der Bauphase zuzurechnen. (Rn.31) (Rn.37) Andererseits obliegt es dem Eigentümer des
barhauses, endgültige Maßnahmen zur Beseitigung der Standunsicherheit zu ergreifen, die auf dem konstruktiven Mangel der fehlenden Wand beruht; diese Mängelbeseitigung unterfällt seiner Verantwortung für den Unterhalt des Gebäudes (Unterhaltungsphase). (Rn.37) Die Entscheidung ist rechtskräftig, da der Antrag auf Zulassung der Berufung vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. November 2010 - 1 A 10938/10.OVG - abgelehnt worden ist. Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,
Westen keine vollständige Außengiebelwand. Die Außenwand des
bargebäudes W.-Gasse 5 (Flur 13, Parzellen-Nr. 110) wurde teilweise mitbenutzt. Nur soweit die Konturen des
bargebäudes überschritten wurden, verfügt das Gebäude des Klägers über eine eigene Giebelwand, so besonders im Dachgeschoss. Randnummer 3 Beim
bargrundstück W.-Gasse 5 waren bereits im Jahr 2000 Wasserschäden aufgrund eines defekten Daches aufgetreten. Der Beklagte hat im Jahr 2002 veranlasst, dass das Dach komplett entfernt wurde; der Gebäudetorso wurde abgedeckt. Auf Beschwerden der
barn hin überprüfte der Beklagte das Gebäude W.-Gasse 5 auf Standsicherheit und hielt am
barwand sei das Gebäude nicht standsicher. Randnummer 5 Der Beklagte zog im Verwaltungsverfahren das Ingenieurbüro V. hinzu. Dieses bestätigte das Fehlen der Standsicherheit des Gebäudes W.-Gasse 7 und empfahl vier Maßnahmen als kurzfristige Lösung zur Herstellung der Standsicherheit und als langfristige Maßnahme das Aufmauern einer neuen Giebelwand. Randnummer 6 Der Kläger wandte gegen die beabsichtigten Maßnahmen ein, dass unklar sei, auf wessen Grundstück die gemeinsame Wand errichtet worden sei. Zudem sei das Gebäude vor dem Abriss des
bargebäudes standsicher gewesen. Randnummer 7 Am
dem Abriss des
bargebäudes nicht mehr standsicher sei.
O sei der Eigentümer dafür verantwortlich, dass eine bauliche Anlage den baurechtlichen Vorschriften entspreche. Um dies zu erreichen, halte der Beklagte in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens den Erlass der Verfügung für erforderlich. Die Anordnung werde zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung für geboten gehalten. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Überdies wurde die Ersatzvornahme angedroht. Randnummer 8 Mit separatem Bescheid vom gleichen Tag wurden die Gebühren für diesen Bescheid (167,00 €) festgesetzt. Randnummer 9
dem der Kläger der Verfügung nicht
gekommen war, erließ der Beklagte am 27. März 2009 den streitgegenständlichen Leistungsbescheid. Darin wurde der Kläger zur Zahlung von 34.000,00 € aufgefordert (4.000,00 € für die vorläufigen und 30.000,00 € für die endgültigen Maßnahmen).
VG könnten die Kosten für eine Ersatzvornahme im Voraus verlangt werden. Randnummer 10 Am gleichen Tag wurden die Gebühren für diesen Bescheid (75,-- € festgesetzt. Randnummer 11 Die Widersprüche des Klägers sowohl gegen die baurechtliche Verfügung wie auch gegen den Leistungsbescheid hatten keinen Erfolg. Die baurechtliche Verfügung war dem Rechtsanwalt des Klägers am
Zustellung der Widerspruchsbescheide erhobenen Klage macht der Kläger gegen die bauaufsichtsrechtliche Verfügung geltend, dass es in der fraglichen Häuserzeile gemeinschaftliche Abschlussmauern gebe. Die fehlende Standsicherheit sei erst durch den Abriss des
bargebäudes entstanden. Die Abbruchmaßnahmen seien nicht sachgerecht ausgeführt worden. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass zwischen den beiden Häusern lediglich eine Grenzwand bestanden habe. Die Störerauswahl sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Da sein Gebäude weder baufällig noch standunsicher gewesen sei, hätte er nicht herangezogen werden dürfen. Da die baurechtliche Verfügung fehlerhaft sei, seien auch die sonstigen Verwaltungsentscheidungen rechtsfehlerhaft. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15
barhaus stehen bleiben könne. Randnummer 20 In der mündlichen Verhandlung vor Ort hat der Beklagte angegeben, dass alle angeordneten Arbeiten auf seine Veranlassung bereits durchgeführt worden seien. Die Kosten dafür beliefen sich auf insgesamt ca. 21.900,-- € (Aussteifungsmaßnahmen – 3.150,-- €; Miete von Deckenstützen – 7.000,-- €; Außenwand – 8.700,-- €; Gutachten – 2.800,-- €). Die Standsicherheit des Gebäudes des Klägers sei unter anderem deswegen gefährdet gewesen, weil ein Deckenbalken auf der nun abgerissenen Außenmauer des
barhauses aufgelegen habe. Frau Dipl.-Ing. M. vom Ingenieur-Büro V. hat betont, dass das Gebäude des Klägers
Abriss des
barhauses nicht mehr standsicher gewesen sei. Die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen hätten nur für zwei bis drei Monate Bestand haben können. Randnummer 21 Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten (4 Heftungen), insbesondere auf die darin enthaltenen Fotos und die Stellungnahmen des Ingenieurbüros V., Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), jedoch nur teilweise begründet (II.). I. Randnummer 23 Die Klage ist zulässig. Randnummer 24 Insbesondere fehlt der Klage, soweit sie sich gegen die baurechtliche Verfügung vom
juris). Randnummer 25 Die Klage kann sodann in Bezug auf die Verfügung vom 14. November 2008 nicht deshalb als unzulässig eingestuft werden, weil die besondere Sachurteilsvoraussetzung des ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens fehlte. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte den Widerspruch gegen die baurechtliche Verfügung verspätet, nämlich
Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 70 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) erhoben; die Verfügung wurde am
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls bei einseitig belastenden Verwaltungsakten – wie hier – mit der Sachbefassung der Widerspruchsbehörde als geheilt und der Weg zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung als eröffnet (vgl. etwa Urteil vom
diesen Vorschriften dürften gegeben sein.
O kann die Baubehörde Maßnahmen zur Einhaltung baurechtlicher Vorschriften treffen. Eine solche Vorschrift ist § 13 Abs. 1 Satz 1 LBauO , wonach jede bauliche Anlage im Ganzen für sich genommen standsicher sein muss. Diesen Anforderungen genügte das Gebäude des Klägers
Abriss des
barhauses nicht mehr. Dies ergibt sich für die Kammer nicht nur schlüssig aus den gutachterlichen Stellungnahmen von Frau Dipl.-Ing. M. und der Bewertung des sachkundigen Beklagtenvertreters, es liegt auch auf der Hand. Wenn an einem Wohngebäude die Giebelwand entfernt wird, in der Deckenbalken verankert sind, ist die Standsicherheit des Torsos schon deshalb nicht mehr gewährleistet, weil die beiden Traufwände dem Druck der Decken und des Daches auf Dauer allein nicht standhalten können. Randnummer 30 Die angegriffene Verfügung – samt Widerspruchsbescheid – legt auch
vollziehbar dar, dass der Beklagte sich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zum Einschreiten veranlasst sah (Entschließungsermessen). Randnummer 31 Hingegen sind die Verwaltungsentscheidungen in Bezug auf die Auswahl des Klägers als Adressat für die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen fehlerhaft. Der Beklagte hat bei der Auswahlentscheidung eine entscheidungserhebliche Regelung nicht berücksichtigt. Er hat seine Auswahl auf § 54 Abs. 2 LBauO gestützt, ohne sich mit dem vorhergehenden § 54 Abs. 1 LBauO auseinanderzusetzen. Der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2010 greift zwar den Einwand auf, dass der Beklagte selbst hätte Maßnahmen zur Standsicherheit veranlassen müssen. Dem Einwand wird dort lediglich entgegengehalten, dass das Gebäude des Klägers schon vor Abbruch des
bargebäudes baufällig gewesen sei. Davon einmal abgesehen, dass sich kein
weis für diese These in den Akten finden lässt, trägt sie überdies der Systematik des § 54 LBauO nicht ausreichend Rechnung. Diese Norm regelt die Verantwortlichkeit für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften in Bezug auf bauliche Anlagen. Dabei ordnet Absatz 1 der Norm die Verantwortlichkeit während der Phase der Einwirkungen auf eine bauliche Anlage (Bauphase) unmissverständlich dem jeweiligen Bauherrn oder anderen am Bau Beteiligten zu (vgl. Jeromin, LBauO-Komm., 2. Aufl. 2008, § 54 Rdnrn. 10, 12). Davon zu trennen ist die Verantwortlichkeit während der – anschließenden – Unterhaltungsphase. Die (Zustands-)Haftung für die fortdauernde Übereinstimmung baulicher Anlagen mit öffentlichen Vorschriften kann
O neben dem Bauherrn auch den Eigentümer treffen. Vorliegend hätte der Beklagte nicht auf den Eigentümer des Gebäudes W.-Gasse 7 zurückgreifen dürfen, da die vorläufigen Maßnahmen der Beseitigung von akuten Standsicherheitsproblemen dienten, die während des Abrisses des
bargebäudes entstanden sind. Der Abbruch baulicher Anlagen gehört
dem Wortlaut von § 54 Abs. 1 LBauO zur Bauphase und damit in die Verantwortung des Bauherrn. Bauherr, also Herr des Baugeschehens (vgl. Jeromin, a.a.O., § 55 Rdnr. 2), war in Bezug auf das Gebäude W.-Gasse 5 der Beklagte selbst. Damit war dieser zugleich für die Einhaltung der Standsicherheitsregelungen in Bezug auf das Gebäude des Klägers verantwortlich ( § 13 Abs. 1 Satz 2 LBauO ). Dem steht nicht entgegen, dass das Gebäude des Klägers von vorneherein keine vollständige Giebelwand hatte, also latent standunsicher war. Denn diese in der Hauskonstruktion bereits angelegte Einsturzgefahr war gebannt, solange das
barhaus stand. Erst durch dessen Abriss auf Veranlassung des Beklagten wurde die latente Einsturzgefahr zu einer virulenten. Folglich steht die unmittelbare Gefährdung in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Abriss und ist von deren Veranlasser zu beseitigen. Selbst wenn – wie der Beklagte behauptet – die Grenzwand „morsch“ gewesen wäre, ist doch zu sehen, dass sich durch den Abriss die Situation verschärft hat. Randnummer 32 Wegen der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung in den Ziffern 1 bis 4 erweist sich die Androhung der Ersatzvornahme ebenfalls als rechtswidrig. Denn die Ersatzvornahme setzt die rechtmäßige Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Handlungen voraus. Randnummer 33
barhauses so war, wurde oben bereits dargelegt und ist überdies einhellige Meinung der Beteiligten. Aber auch
Vornahme der vorläufigen Maßnahmen war die Standsicherheit des Gebäudes des Klägers nicht dauerhaft gesichert. Dies wurde von Frau Dipl.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung
vollziehbar dargelegt. Vor allem ihre Ausführungen dazu, dass ohne feste Giebelmauer kein ausreichender Schutz vor Witterung und insbesondere Windwirkungen bestehe, überzeugt. Es ist plausibel, dass ohne dauerhaften Windschutz im Innern des Hauses Kräfte entstehen, die die Standsicherheit massiv gefährden. Randnummer 36 Mildere und gleich wirksame Mittel als das Aufmauern der Giebelwand zur Herstellung der dauerhaften Standsicherheit des klägerischen Gebäudes sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere hätte eine Plane keinen ausreichenden Windschutz gewährleistet. Randnummer 37 Im Hinblick auf die vorgenannten endgültigen Maßnahmen war die Auswahl des Klägers als Adressat der Anordnung nicht ermessensfehlerhaft. Diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte für im Sinne des § 114 VwGO relevante Ermessensfehler ersichtlich. Insbesondere kann insoweit gegen die Auswahl des Klägers nicht eingewandt werden, der Beklagte habe wesentliche Gesichtspunkte wie etwa die Regelung in § 54 Abs. 1 LBauO übersehen. Denn anders als die der Bau(Abriss-)phase zuzuordnenden vorläufigen Maßnahmen ist die Erstellung der Giebelmauer der Unterhaltungsphase zuzuordnen, für die
O der Eigentümer verantwortlich ist. Wenn auch dem Bauherrn einer Abrissmaßnahme die vorübergehende Beseitigung einer durch sie entstandenen Einsturzgefahr beim
bargebäude aufgegeben werden kann, gilt dies nicht für die endgültige Beseitigung bereits zuvor bestehender konstruktiver Mängel, auf denen die fehlende Standsicherheit beruht. Vorliegend war das Gebäude des Klägers nur mit drei vollständigen – eigenen – Außenmauern errichtet worden. Ohne die Giebelmauer des Gebäudes W.-Gasse 5 war das Haus des Klägers wegen der fehlenden kraftschlüssigen Horizontalverbindung der beiden Traufmauern latent einsturzgefährdet. Es ist nicht Aufgabe des Bauherrn des Abrisses des
barhauses, diesem Manko entgegenzuwirken, sondern die des Klägers als Eigentümer des unvollständigen Hauses. Es ist aus baurechtlicher Sicht seine Aufgabe, die konstruktiven Mängel seines Hauses durch Einfügen der bis dato fehlenden Giebelwand zu beseitigen. Randnummer 38 Dem stehen etwaige Ansprüche des Klägers auf Erhalt der
barwand (§ 922 Satz 3 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 1 des Landesnachbarschaftsgesetzes (LNRG) ) nicht entgegen. Denn diese richten sich gegen den
barn und nicht gegen die Baubehörde. Überdies sind solche Erhaltungsansprüche
Abriss des
barhauses gegenstandslos geworden. Randnummer 39 Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten, deren der Kläger sich berühmt, lassen seine Auswahl ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft erscheinen. Die Adressatenauswahl hat sich daran zu orientieren, wer schnell und effektiv eine bestehende Gefährdung beseitigen kann; etwaige
geschaltete Schadensersatzansprüche sind dabei ohne Belang. Erst recht gilt dies, wenn aus ihnen kein Anspruch auf Herstellung der Giebelwand abzuleiten ist. So liegt es hier. Auch wenn der Kläger Ausgleichsansprüche für den Abriss einer gemeinsamen Grenzwand dem Grunde
hätte, gingen diese jedoch nur bei einer Schädigung der Substanz des eigenen Gebäudes – die hier nicht vorliegt – auf vollen Schadensersatz (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2000 – 1 U 1545/98 –,
juris). Keinesfalls hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass sein verbleibendes Gebäude als freistehendes konstruiert, also die vorher nicht vorhandene Giebelwand nunmehr erstmals errichtet wird (vgl. LG Halle, Urteil vom 10. Oktober 2008 – 5 O 497/03 –,
juris). Randnummer 40
dieser Norm kann zwar bestimmt werden, dass der Vollstreckungsschuldner die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Dies setzt aber implizit voraus, dass die Grundverfügung, die per Ersatzvornahme durchgesetzt werden soll, rechtmäßig ist. Die baurechtliche Verfügung vom 14. November 2008 ist jedoch, wie oben in Abschnitt 1.
Bestandskraft ein Titel für die Kostenbeitreibung ist, hält es die Kammer für angezeigt, ihn auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zu reduzieren. Randnummer 46
den vorstehenden Erwägungen nicht mehr haltbar. Insbesondere hat der Kläger weder die Anordnung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen noch die Anforderung der entsprechenden Kosten im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG veranlasst; die Maßnahmen fielen – wie dargelegt – in die Verantwortung des Beklagten. Diesem bleibt aber unbenommen, seine Verwaltungskosten teilweise in neuen Bescheiden gegenüber dem Kläger festzusetzen. III. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Die Kammer hält es für angezeigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben, weil dies dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen entspricht. So obsiegt der Kläger hinsichtlich der Verfügung vom 14. November 2008 in einem Verhältnis von 3.150,-- € (vorläufige Maßnahmen) zu 8.700,-- € (endgültige Maßnahmen), was gerundet einer Quote von 25% zu 75% entspricht. Hinsichtlich des Leistungsbescheids obsiegt er mit 25.300,-- € (Anforderung für nicht-endgültige Maßnahmen) zu 8.700,-- € (endgültige Maßnahmen); die gerundete Quote beträgt dort 75% zu 25%. Da beide Bescheide im Kern dieselben Maßnahmen betreffen, sind die Quoten zusammenzurechnen; bezogen auf den Gesamtrechtsstreit haben die Beteiligten folglich je zur Hälfte gewonnen bzw. verloren. Randnummer 49 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 50 Beschluss Randnummer 51 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 34.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG). Auf diesen Wert schätzt die Kammer die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger. Denn auf diesen Betrag hatte der Beklagte die Kosten für die angeordneten Maßnahmen veranschlagt und vom Kläger angefordert. Dem steht – für die Streitwertfestsetzung – nicht entgegen, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer waren. Die Kammer sieht allerdings auf Grund dieser Besonderheit von einer Kostenerhöhung für die Vollstreckungsmaßnahme „Kostenanforderung“ ab. Randnummer 52 Die Festsetzung des Streitwertes kann
Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.