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VG Neustadt (Weinstraße) 6. Kammer 6 K 753/10.NW Urteil Weiterbeschäftigung eines Beamten über die Regelaltersgrenze hinaus § 25 BeamtStG, § 54 Abs 2

Weiterbeschäftigung eines Beamten über die Regelaltersgrenze hinaus Leitsatz

  1. Für die Klage eines Beamten auf Weiterbeschäftigung im aktiven Dienst über die gesetzliche Altersgrenze hinaus, besteht auch noch nach Erreichen des Stichtages für den altersbedingten Eintritt in den Ruhestand gem. § 54 oder § 55 LBG (juris: BG RP) ein Rechtsschutzbedürfnis, denn im Falle der Europarechtswidrigkeit dieser Altersgrenzenregelung müsste der Beamte gleichwohl weiter beschäftigt werden, ohne dass es hierzu einer konstitutiven Entscheidung des Dienstherrn, etwa einer Reaktivierung, bedürfte. (Rn.29)
  2. Die Bestimmungen der §§ 25 BeamtStG, 54 LBG (juris: BG RP) über den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze verstoßen nicht gegen das europarechtliche und im AGG enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung. (Rn.30) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
  3. Senat,
  4. April 2011, 2 A 11447/10, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der am ... Februar 1945 geborene Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung im aktiven Dienstverhältnis. Randnummer 2 Er stand als Leitender Regierungsschuldirektor im Dienst des Beklagten. Zuletzt war er Leiter des Referats 35 mit dem Zuständigkeitsbereich „Schulaufsicht, Schulberatung und Schulentwicklung Realschulen plus“ bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  5. August 2009 beantragte er das Hinausschieben seines Ruhestands für die Dauer eines Jahres. Im Hinblick auf die Neuzusammensetzung der Schulfachreferate im Zusammenhang mit der Umsetzung der Schulstrukturreform und der damit einhergehenden Koordination der Verwaltungs- und Arbeitsabläufe wurde der Ruhestand des Klägers mit Bescheid vom
  6. Dezember 2009 um fünf Monate bis zu
  7. August 2010 hinausgeschoben. Randnummer 4 Hiergegen wendete sich der Kläger mit einem vom Beklagten als Widerspruch gewerteten Schreiben vom
  8. Mai 2010, mit welchem er das Hinausschieben seines Ruhestandsbeginns bis zum
  9. März 2011 weiterverfolgte. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom
  10. Juni 2010 wies das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur den Widerspruch zurück, weil ein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung des Klägers über den
  11. Juli 2010 hinaus nicht bestehe. Randnummer 6 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am
  12. Juni 2010 hat der Kläger am
  13. Juli 2010 Klage erhoben. Randnummer 7 Seinen am
  14. Juli 2010 gestellten Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt seines Ruhestands über den
  15. Juli 2010 hinaus bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag im Klageverfahren hinauszuschieben und ihn bis zu diesem Zeitpunkt als Leitenden Regierungsschuldirektor weiter zu beschäftigen, hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom
  16. Juli 2010 ( 6 L 779/10.NW ) abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein dienstliches Interesse an einem weiteren Hinausschieben des Ruhestands sei, soweit dies gerichtlich nachprüfbar sei, nicht gegeben. Auch verstoße die Versagung des weiteren Hinausschiebens des Ruhestandes nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus der Richtlinie 2000/78/EG bzw. der zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht geschaffenen Regelung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Zwar sei die Festlegung einer Altersgrenze, mit deren Erreichen der Beamte zwangsweise in den Ruhestand trete, eine Benachteiligung wegen des Alters. Diese sei jedoch aus Gründen der Fürsorge und des Schutzes älterer Arbeitnehmer sowie in Anbetracht des gesellschaftlichen Konsenses, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssten und dürften, um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen, gerechtfertigt. Randnummer 8 Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom
  17. August 2010 (2 B 10878/10.OVG) zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers, seine aktive Dienstzeit im Wege der einstweiligen Anordnung über den
  18. Juli 2010 hinaus erneut zu verlängern, habe sich mit dessen Eintritt in den Ruhestand zum Ablauf des Monats Juli 2010 erledigt und sei daher unzulässig geworden. Randnummer 9 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: An dem Hinausschieben seines Ruhestands über den
  19. Juli 2010 hinaus bestehe ein dienstliches Interesse. Dieses sei durch die Personalsituation sowie aufgrund der aktuell anstehenden Koordinations- und Planungsaufgaben in dem von ihm geleiteten Referat begründet. Infolge dessen sei er unabkömmlich. Darüber hinaus stelle die Versagung des weiteren Hinausschiebens seines Ruhestandes eine unzulässige Altersdiskriminierung, namentlich einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG dar. Die Versagung des weiteren Hinausschiebens des Ruhestands sei keine verwaltungsorganisatorische, sondern eine verwaltungspolitische Entscheidung gewesen. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
  20. Oktober 2010 beantragte er beim Beklagten die Bewilligung von 55 Tagen Erholungsurlaub, hilfsweise die Vergütung seines Urlaubsanspruchs. Mit Schreiben vom
  21. Oktober 2010 teilte ihm der Beklagte mit, dass dieser Antrag erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens beschieden werden könne. Randnummer 11 Mit seiner Klageerweiterung macht der Kläger nunmehr auch einen Anspruch auf Vergütung nicht genommenen Erholungsurlaubs geltend. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13
  22. den Beklagten zu verpflichten, ihn zu unveränderten Bedingungen als Leitenden Regierungsdirektor bis zum
  23. Februar 2011 weiter zu beschäftigen, Randnummer 14
  24. den Bescheid des Beklagten vom
  25. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  26. Juni 2010 aufzuheben. Randnummer 15 hilfsweise Randnummer 16
  27. festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten erst am
  28. Februar 2011 endet, Randnummer 17
  29. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn bis zum
  30. Februar 2011 auch in Höhe der bisherigen Dienstbezüge während der aktiven Tätigkeit zu vergüten, Randnummer 18
  31. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm 55 Tage Urlaub zu vergüten, Randnummer 19
  32. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom
  33. Dezember 2009, ihn zum
  34. Juli 2010 zu entlassen, europarechtswidrig gewesen ist, Randnummer 20
  35. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom
  36. Dezember 2009 gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt. Randnummer 21
  37. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom
  38. Dezember 2009 auf Ablehnung der Dienstzeit bis zum
  39. Februar 2011 ihm gegenüber gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verstößt. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Ein dienstliches Interesse am weiteren Hinausschieben des Ruhestands des Klägers bestehe nicht. Eine unzulässige Altersdiskriminierung sei ebenfalls nicht gegeben. Der hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, 55 Tage Urlaub zu vergüten, sei unzulässig. Es bestehe auch keine Möglichkeit, einem Ruhestandsbeamten Ersatz für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub zu leisten. Randnummer 25 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte 6 L 779/10.NW verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat sowohl mit den Hauptanträgen (1.) als auch mit den Hilfsanträgen (2.) keinen Erfolg. 1.) Randnummer 28 Soweit der Kläger mit seinen Hauptanträgen die Verpflichtung des Beklagten begehrt, seinen Ruhestand gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG – hinauszuschieben und ihn zu unveränderten Bedingungen als Leitenden Regierungsschuldirektor bis zum
  40. Februar 2011 weiter zu beschäftigen, ist seine Klage unzulässig. Dieses Begehren hat sich – wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom
  41. August 2010 (2 B 10878/10.OVG) dargelegt hat – mit Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2010 erledigt und ist damit unzulässig geworden. Randnummer 29 Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag mit Hinweis auf eine ungerechtfertigte Altersbenachteiligung – außerhalb von § 55 LBG – seine Weiterbeschäftigung begehrt, hat sich sein Begehren nach Auffassung des Gerichts nicht durch Erreichen des im Bescheid vom
  42. Dezember 2009 genannten Stichtages für den Eintritt in den Ruhestand vollständig erledigt. Der auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
  43. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und auf das zu ihrer Umsetzung in nationales Recht geschaffene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – gestützte Anspruch auf Weiterbeschäftigung wäre nicht untergegangen, wenn die gesetzliche Ruhestandsregelung der §§ 25 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –, 54 LBG im Falle ihrer Europarechtswidrigkeit gegenüber dem Kläger unangewendet bleiben müsste. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass er nicht mit Ablauf des
  44. Juli 2010 in den Ruhestand getreten, sondern im aktiven Dienst weiter zu beschäftigen wäre, ohne dass es hierzu einer konstitutiven Entscheidung des Beklagten, etwa einer Reaktivierung, bedürfte (vgl. VG Neustadt, Urteil vom
  45. September 2010 – 6 K 105/10.NW –, m.w.N.). Randnummer 30 Allerdings hat die Klage auf Weiterbeschäftigung auch unter diesem Blickwinkel keinen Erfolg, weil die mit der Festlegung einer Altersgrenze für den Ruhestandseintritt einhergehende Altersbenachteiligung gerechtfertigt ist und deshalb nicht gegen das in Art. 1, 2 Abs. 2a, 3 Abs. 1c der Richtlinie 2000/78/EG und §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 24 AGG niedergelegte Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe im Beschluss des erkennenden Gerichts vom
  46. Juli 2010 ( 6 L 779/10.NW , S. 6 ff.) Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Auch nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren hält das Gericht an dieser Rechtsauffassung fest. Randnummer 31 Auch der EuGH hat jüngst für das Recht der Arbeitnehmer bestätigt, dass die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das Alter und die Beitragszahlung betreffenden Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, seit langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedsstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich sei. Dieser Mechanismus beruhe auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und hänge von der Entscheidung ab, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen. Der hinter der Einführung von Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand stehende politische und soziale Konsens über die Arbeitsteilung zwischen den Generationen und das Ersparen einer Kündigung wegen nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit könnten eine an das Alter anknüpfende Ungleichbehandlung rechtfertigen (EuGH, Urteil vom
  47. Oktober 2010 – Rs C-45/09 – „Rosenbladt ./.Oellerking Gebäudereini-gungsges. m.b.H., Rdnr. 43 ff.; abrufbar unter http://curia.europa.eu). 2.) Randnummer 32 Der Hilfsantrag zu 1) ist, soweit in den Hauptanträgen das Ziel auf Weiterbeschäftigung wegen Unanwendbarkeit der Altersgrenze aus europarechtlichen Gründen zu sehen ist, gegenüber den im Hauptantrag formulierten Leistungsbegehren gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär und damit unzulässig. Jedenfalls aber ist er unbegründet. Der Kläger ist mit Ablauf des
  48. Juli 2010 in den Ruhestand getreten. Die den Ruhestand auslösende gesetzliche Altersregelung muss aus den genannten Gründen ihm gegenüber nicht unangewendet bleiben. Randnummer 33 Aus dem gleichen Grund bleibt auch den Hilfsanträgen zu 2), 4), 5) und 6) der Erfolg versagt. Randnummer 34 Der Hilfsantrag zu 3), festzustellen, dass der Beklagte zur Vergütung von 55 nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen verpflichtet sei, ist unzulässig. Der Kläger hat bereits nicht das gemäß §§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, 218 Abs. 3 LBG auch vor der Erhebung einer Feststellungsklage erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Die Klage ist auch nicht als Untätigkeitsklage zulässig, weil der Kläger den Antrag auf Gewährung bzw. Vergütung seines Urlaubsanspruchs erst mit Schreiben vom
  49. Oktober 2010 gestellt hat, seither keine drei Monate vergangen sind und keine besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist gebieten (§ 75 VwGO). Dass der Beklagte seine Entscheidung bis zum Ausgang dieses Hauptsacheverfahrens zurückstellen will, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die Frage der Weiterbeschäftigung des Klägers im aktiven Dienst ist insoweit für den Beklagten entscheidungserheblich, weshalb er vorläufig von einer Bescheidung des Antrages absehen durfte. Randnummer 35 Ungeachtet dessen ist der Hilfsantrag zu 3) wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO unzulässig, weil der Kläger sein Vergütungsbegehren mit einer Leistungsklage hätte verfolgen können. Randnummer 36 Jedenfalls aber wäre der Hilfsantrag zu 3) unbegründet. Weder das nationale Beamten- noch das Gemeinschaftsrecht sehen nämlich einen Anspruch des Beamten auf Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs vor (vgl. OVG RP, Urteil vom
  50. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG –, DÖV 2010, 659 ). Randnummer 37 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO. Randnummer 39 Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Vereinbarkeit der §§ 54, 55 LBG mit der Richtlinie 2000/78/EG und dem AGG liegt noch nicht vor. Darüber hinaus ist grundsätzlich zu klären, ob der auf Unvereinbarkeit der Altersgrenze für den Ruhestandseintritt mit Europarecht gestützte Anspruch eines Beamten auf Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst weiter geltend gemacht werden kann, obwohl der Beamte den in § 54 LBG festgelegten bzw. auf Grundlage des § 55 LBG hinausgeschobenen Stichtag für den Eintritt in den Ruhestand überschritten hat. Randnummer 40 Beschluss Randnummer 41 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.656,96 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 5 GKG). Randnummer 42 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.