Aussetzung der Vollziehung: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerfestsetzung, die nach fast 10 jähriger Unterbrechung der Steuerfahndungsprüfung ergeht Orientierungssatz 1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine Umsatzsteuerfestsetzung, die nach fast 10 jähriger Unterbrechung der Steuerfahndungsprüfung ergeht, rechtmäßig ist (Rn.42) (Rn.51) (Rn.56) (Rn.57) (Rn.72) . 2. Es bestehen Bedenken, ob die BFH-Grundsätze zur Annahme von Verwirkung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur überlangen Verfahrensdauer uneingeschränkt fort gelten können (Rn.91) (Rn.98) . 3. Es ist fraglich, ob die Aussage des BFH, dass Ausgang und Zeitpunkt der Beendigung des Strafverfahrens ohne Belang für die Ablaufhemmung sind (vgl. BFH-Rechtsprechung vom 14.04.2005 XI R 83/03 und vom 24.09.2001 IV B 132/00), auch dann gelten kann, wenn aufgrund der langjährigen Prüfungsunterbrechung Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist und deshalb der eigentliche Zweck der Einleitung des Strafverfahrens, nämlich die Strafverfolgung, nicht mehr erreicht werden kann (Rn.99) . Tenor I. Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1995 vom 6. Mai 2010 wird ausgesetzt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 I. Der Antragsteller – Ast. – betrieb in den Streitjahren ein Ingenieurbüro. Er reichte die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre wie folgt ein: Randnummer 2 Umsatzsteuererklärung 1991 am 24.08.1992 Umsatzsteuererklärung 1992 am 03.08.1994 Umsatzsteuererklärung 1993 am 11.05.1995 Umsatzsteuererklärung 1994 am 28.05.1996 Umsatzsteuererklärung 1995 am 07.10.1997 Randnummer 3 Die Umsatzsteuererklärungen galten als Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 168 AO. Randnummer 4 Am 15.10.1998 wurde beim Ast. eine Steuerfahndungsprüfung begonnen. Der Grund hierfür war, dass im Rahmen von Bankenermittlungen festgestellt worden war, dass der Ast. und seine Ehefrau am 29.01.1993 anonym 390.000 DM nach Luxemburg transferiert hatten; entsprechende Kapitalerträge waren nicht erklärt und der Herkunft für die Mittel der Geldanlage erschienen anhand der dem Antragsgegner – Ag. – vorliegenden Unterlagen nicht plausibel. Randnummer 5 Am 08.10.1998 – dem Ast. bekannt gegeben am 15.10.1998 – wurde ein Strafverfahren eingeleitet wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer der Jahre 1991 bis 1998, Vermögensteuer 1993 bis 1994 und Umsatzsteuer 1992 (Bl. 18 Steufa-Akte Band I). Randnummer 6 Im Dezember 1998 wurde die Fahndungsprüfung aus in der Sphäre des Ag. liegenden Gründen unterbrochen. Im November 2008 wurde die Prüfung fortgesetzt. Randnummer 7 Am 19.01.2010 fand eine Schlussbesprechung statt. Einwendungen gegen die Prüfungsfeststellungen wurden nicht erhoben. Randnummer 8 Am 24.02.2010 der Prüfungsbericht erstellt. Die umsatzsteuerlich relevanten Prüfungsfeststellungen ergeben sich aus den Textziffern 4.1 bis 4.5. Randnummer 9 Am 06.05.2010 ergingen aufgrund des Prüfungsberichts geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Randnummer 10 Der Ast. legte gegen die Bescheide Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung – AdV –, zunächst ohne den Einspruch zu begründen. Randnummer 11 Der Ag. lehnte die AdV mit Schreiben vom 14.06.2010 ab und forderte zugleich die Einspruchsbegründung an mit einer Frist bis zum 07.07.2010. Randnummer 12 Am 19.07.2010 ging der Antrag des Ast. auf AdV bei Gericht ein. Randnummer 13 Zur Begründung trägt der Ast. vor, im Zeitpunkt des Erlasses der geänderten Umsatzsteuerbescheide am 06.05.2010 sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Randnummer 14 § 171 Abs. 4 Satz 2 AO, der als Voraussetzung für eine weitere Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bestimme, dass die Unterbrechung der Außenprüfung nicht länger als sechs Monate dauern dürfe, sei auf die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO entsprechend anzuwenden. Randnummer 15 Im Streitfall sei die Fahndungsprüfung unmittelbar nach der Sicherstellung der Unterlagen unterbrochen worden. Weitere Prüfungshandlungen hätten nicht stattgefunden. Randnummer 16 Die Gründe für die Unterbrechung des Verfahrens habe allein der Ag. zu vertreten. Randnummer 17 Die Bescheidänderungen über 12 Jahre nach Eintritt der Bestandskraft der Umsatzsteuererklärungen verstoße gegen Treu und Glauben. Der Ast. habe nach so langer Zeit darauf vertrauen dürfen, dass die Prüfung beendet sei. Randnummer 18 Den Urteilen, mit denen der BFH aufgrund bloßer Untätigkeit des Finanzamts keine Verwirkung angenommen habe, hätten keine derart langen Zeiträume zugrunde gelegen. Randnummer 19 Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1995 vom 6. Mai 2010 auszusetzen. Randnummer 20 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Randnummer 21 Er ist der Auffassung, ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide seien nicht gegeben. Randnummer 22 Im Anschluss an die Beschlagnahme seien die sicher gestellten Beweismittel gesichtet worden. Wegen der Einbindung der Prüferin in ein Großverfahren habe die Prüfung Ende des Jahres 1998 unterbrochen werden müssen. Aufgrund permanenter Arbeitsüberlastung der Prüferin habe die Prüfung erst im November 2008 wieder aufgenommen werden können. Am 26.02.2009 habe eine vorläufige Schlussbesprechung mit dem Ast. stattgefunden. Es habe Einigkeit bestanden, dass die Festsetzungsverjährung unterbrochen und eine Änderung der Steuerfestsetzungen möglich sei. Seitens der Steuerfahndung sei klar gestellt worden, dass die Wiederaufnahme der Prüfung nach langjähriger Unterbrechung nicht gegen Treu und Glauben verstoße; der Ast. habe hiergegen keine Einwendungen erhoben. Vielmehr hätten er und seine Steuerberaterin zum Ausdruck gebracht, dass sie froh seien, dass die Sache nach so langer Zeit nun endlich abgeschlossen werde. Randnummer 23 Der Ast. habe sich bereit erklärt, die noch ungeklärten Sachverhalte aufzuklären. Dies sei bis zur zweiten Schlussbesprechung am 19.02.2010, bzw. durch ein Telefonat am 18.02.2010 geschehen. Die Prüferin habe sodann einen Berichtsentwurf erstellt, den sie der Steuerberaterin am 19.02.2010 übergeben habe, damit diese evtl. Einwendungen vorbringen könne. Nachdem die Steuerberaterin dem Entwurf am 23.02.2010 telefonisch zugestimmt habe, sei der Bericht am 24.02.2010 endgültig abgefasst worden. Randnummer 24 Die Veranlagungsstelle habe der Steuerberaterin den Bericht am 05.03.2010 übersendet und Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.03.2010 gegeben. Nachdem keine Stellungnahme eingegangen sei, sei der Bericht ausgewertet worden. Randnummer 25 Da die Einsprüche vom 04.06.2010 nicht begründet worden seien, habe die Vollziehung der angefochtenen Bescheide nicht ausgesetzt werden können. Randnummer 26 Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Hinsichtlich sämtlicher Prüfungsfeststellungen sei der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt; dies habe der Ast. nie bestritten. Demnach gelte die erweiterte zehnjährige Festsetzungsverjährung. Randnummer 27 Soweit die Bescheide nach Ablauf dieser Frist ergangen seien, stehe dem Eintritt der Festsetzungsverjährung die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AO entgegen. Die Ablaufhemmung umfasse alle Steueransprüche, auf die die Prüfung sich tatsächlich erstreckt habe; der Umfang der Ablaufhemmung ergebe sich aus den tatsächlich durchgeführten Ermittlungen. Randnummer 28 § 171 Abs. 4 Satz 3 AO sei auf die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO nicht entsprechend anzuwenden. Randnummer 29 Der Tatbestand des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO liege nicht vor. Nach der Beschlagnahme seien umfangreiche Bankermittlungen durchgeführt worden; diese ergäben sich aus Bl. 56 bis 139 der Steuerfahndungsakten. Die Auswertungen seien z.B. aus der Aufstellung „Kontobewegungen“ (Beiheft I -Bank-, Bl. 41 ff.) ersichtlich. Dass der Ast. über diese Ermittlungen im Bilde war, sei nicht erforderlich. Randnummer 30 § 171 Abs. 5 AO kenne keine zeitliche Grenze. Randnummer 31 Die Steueransprüche seien auch nicht verwirkt. Für die Annahme einer Verwirkung müsse zum Zeitmoment außerdem ein bestimmtes Verhalten der Finanzbehörde hinzu treten, aufgrund dessen der Steuerpflichtige bei objektiver Betrachtung annehmen dürfe, dass die Behörde den Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Im Streitfall habe der Ag. zu keinem Zeitpunkt einen derartigen Vertrauenstatbestand geschaffen. Randnummer 32 Dass der Ast. dies auch tatsächlich nicht angenommen habe, folge daraus, dass er – obwohl die Problematik nach Wiederaufnahme der Ermittlungen ausdrücklich zur Sprache gebracht worden sei – zu keinem Zeitpunkt widersprochen habe. Randnummer 33 Der Antragsgegner hat die angeforderte Umsatzsteuerakte nicht vorgelegt. Entscheidungsgründe Randnummer 34 II. Der Antrag ist zulässig. 1. Randnummer 35 Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO sind nach dessen Wortlaut erfüllt. Der Ast. hatte zuvor beim Ag. einen Antrag auf AdV gestellt, den dieser abgelehnt hatte. Randnummer 36 Allerdings wurde der Antrag beim Ag. nicht begründet und aus diesem Grund abgelehnt. Randnummer 37 Eine Identität der Begründung der Anträge beim Finanzamt und bei Gericht ist allerdings nicht erforderlich, da die Behörde die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts von Amts wegen in vollem Umfang zu prüfen hat (Dumke in Schwarz, FGO-Kommentar, § 69 FGO, Rz. 12a). Randnummer 38 Somit ist es auch unschädlich, dass der Ast. seinen Einspruch zunächst überhaupt nicht begründet hatte. Randnummer 39 Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BFH. Danach sind, wenn die Finanzbehörde einen nicht begründeten AdV-Antrag ohne Sachprüfung wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt hat, für einen anschließenden, nunmehr aber mit Begründung versehenen Antrag auf AdV an das Finanzgericht die Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt (Dumke a.a.O. m.w.N.) 2. Randnummer 40 Der Antrag ist begründet. Randnummer 41 Die Vollziehung ist ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. 2.1. Randnummer 42 Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder dessen Vollziehung eine für den Betroffenen unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellen würde. Randnummer 43 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten bei der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Gräber § 69 FGO, Rz. 77 m.w.N.). Dabei genügt, dass ein Erfolg der Klage in der Hauptsache ebenso wenig auszuschließen ist wie deren Misserfolg (Tipke/Kruse § 69 FGO, Tz. 10). Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Beschluss des BFH vom 25.11.2005 – V B 75/05). Soweit die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf ungeklärten Rechtsfragen beruhen, ist über diese nicht im summarischen Verfahren abschließend zu entscheiden; vielmehr ist in diesem Fall AdV zu gewähren (Beschluss des BFH vom 25.11.2005 – V B 75/05). Randnummer 44 Ernstliche Zweifel in tatsächlicher Hinsicht sind zu bejahen, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen, die anhand der vorliegenden Akten sowie präsenter Beweismittel nicht beseitigt werden können. Weiter gehende Sachverhaltsermittlungen braucht das Gericht nicht vorzunehmen (Gräber § 69 FGO, Rz. 82 und 105). Randnummer 45 Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Dabei ist auf den Grad der Gefährdung des Steueranspruchs durch die Aussetzung abzustellen, der einerseits von den Erfolgsaussichten des Klageverfahrens und andererseits von den Vermögensverhältnissen des Antragstellers abhängig ist. Der Antragsteller, der Aussetzung ohne Sicherheitsleistung begehrt, muss die Umstände glaubhaft machen, die dem Sicherungsbedürfnis des Finanzamts genügen oder dieses als unangemessen erscheinen lassen (Tipke/Kruse § 69 FGO, Tz. 109 m. w. N.). Randnummer 46 Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann auch die finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Durch die Verknüpfung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden. Eine diesbezügliche Gefahr kann insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bestehen. Andererseits entfällt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt es im Rahmen sachgerechter Ausübung des richterlichen Ermessens, die dem Antragsteller zugebilligte Aussetzung der Vollziehung mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe des Umfangs der Aussetzung zu verknüpfen (BFH Beschluss vom 25.11.2005 – V B 75/05). Randnummer 47 Mit Beschluss vom 22.09.2009 – 1 BvR 1305/09 hat das BVerfG entschieden, dass der Rechtsvorteil der Aussetzung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids - auch bei fortlaufend veranlagten und festgesetzten Steuern wie Lohn- und Umsatzsteuer - nicht grundsätzlich versagt werden darf, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung nicht zulassen. 2.2. Randnummer 48 Nach § 169 Abs. 1 S.1 AO ist die Änderung einer Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die hier in Rede stehenden Steuern vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977), sofern die Steuer nicht hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). 2.2.1. Randnummer 49 Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977). Randnummer 50 Für 1991 war im Zeitpunkt des Prüfungsbeginns die reguläre Festsetzungsfrist ebenso abgelaufen wie die erweiterte Frist wegen leichtfertiger Steuerverkürzung. Für die übrigen Streitjahre war die reguläre Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen. Für alle Streitjahre war die erweiterte Frist wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung noch nicht abgelaufen. Randnummer 51 Vor Ablauf der regulären Frist für die Jahre ab 1992, bzw. der erweiterten Frist wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung für 1991 hatte die Steuerfahndung beim Ast. mit einer Fahndungsprüfung begonnen. Hierdurch wurde der Ablauf der Festsetzungsfristen gehemmt (§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO 1977). Randnummer 52 Nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 hat der Beginn von Ermittlungen der Steuerfahndungsbehörden zur Folge, dass die Festsetzungsfrist insoweit nicht abläuft, bis die aufgrund dieser Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Aus dieser Formulierung des Gesetzes ergibt sich einerseits, dass die Ablaufhemmung nur die Umsetzung derjenigen Erkenntnisse ermöglicht, die sich im Zuge der Ermittlungen ergeben haben. Andererseits folgt aus der Anknüpfung an die "auf Grund dieser Ermittlungen" zu erlassenden Steuerbescheide, dass die Ablaufhemmung hinsichtlich aller Steueransprüche eintritt, auf die sich die Prüfung tatsächlich erstreckt hat. Im Ergebnis erlaubt § 171 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 mithin der Finanzbehörde, sämtliche durch eine Fahndungsprüfung gewonnenen Erkenntnisse umzusetzen, wenn und soweit die Prüfung vor Ablauf der Festsetzungsfrist begonnen hat (BFH Urteil vom 24.04.2002 – I R 25/01, BStBl II 2002, 586). Randnummer 53 Der BFH führt in diesem Urteil weiter aus: „§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 verknüpft seinem Wortlaut nach die Dauer der Ablaufhemmung mit der Unanfechtbarkeit der aufgrund der Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide. Er macht sie nicht davon abhängig, dass die Bescheide innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Abschluss der Ermittlungen erlassen werden. Ebenso enthält er keine Bestimmung, nach der die Ablaufhemmung endet, wenn der Erlass von Bescheiden über längere Zeit unterbleibt. Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit vor allem von derjenigen in § 171 Abs. 4 AO 1977, der -in Bezug auf die Außenprüfung- anordnet, dass die Festsetzungsfrist spätestens innerhalb einer bestimmten Zeit nach Durchführung der Schlussbesprechung oder nach dem Abschluss der Ermittlungen abläuft (§ 171 Abs. 3 Satz 3 AO 1977). Angesichts dessen lässt § 171 Abs. 5 AO 1977 bei wortgetreuer Auslegung den Erlass von Änderungsbescheiden im Anschluss an eine Fahndungsprüfung ohne zeitliche Begrenzung zu. Der im Streitfall zu beurteilende § 171 Abs. 5 AO 1977 ist nicht im vorstehenden Sinne lückenhaft. Er enthält eine abschließende Regelung des Inhalts, dass die durch eine Fahndungsprüfung ausgelöste Ablaufhemmung nur durch die Bestandskraft nachfolgender Steuerbescheide beendet wird. Auf § 171 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 nimmt der Gesetzgeber dort gerade nicht Bezug, was um so schwerer wiegt, als er Satz 2 des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 für den Bereich der Fahndungsprüfung ausdrücklich für sinngemäß anwendbar erklärt (§ 171 Abs. 5 Satz 1 letzter Satzteil AO 1977). Gerade diese Bezugnahme zeigt, dass er die Frage einer inhaltlichen Abstimmung zwischen Abs. 4 und Abs. 5 des § 171 AO 1977 durchaus als Problem erkannt hat. Wenn er gleichwohl nur die Regelung in § 171 Abs. 4 Satz 2 AO 1977 auf den Bereich der Fahndungsprüfung erstreckt hat, muss dem entnommen werden, dass § 171 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 in diesem Bereich gerade nicht entsprechend gelten soll. Ein vergleichbares Interesse hat der von Fahndungsmaßnahmen Betroffene nicht, da hier die Ablaufhemmung ohnehin auf die Umsetzung der Ermittlungsergebnisse beschränkt ist. Wenn sich aufgrund einer Fahndungsprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt, läuft die Ablaufhemmung in der Regel ins Leere; der Steuerpflichtige ist durch sie letztlich nicht in nennenswerter Weise beschwert. Diese unterschiedliche Wirkung mag der Gesetzgeber im Auge gehabt haben, als er davon abgesehen hat, in § 171 Abs. 5 AO 1977 eine entsprechende Geltung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 anzuordnen. Im Ergebnis wird die zeitliche Grenze für den Erlass von Änderungsbescheiden im Anschluss an Fahndungsmaßnahmen mithin nicht durch § 171 Abs. 4 Satz 3 AO 1977, sondern nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen. Eine solche setzt indessen über den Zeitablauf hinausgehende Umstände voraus, die die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.“ Randnummer 54 Wenn nicht aus der kurz nach Beginn folgenden Unterbrechung zu entnehmen ist, dass die Prüfung nur zum Schein begonnen wurde, um die Ablaufhemmung herbeizuführen (dieser Fall ist hier nicht gegeben), kann eine Unterbrechung lediglich im Rahmen der Verwirkung von Bedeutung sein. Randnummer 55 Verwirkung steht nach der Rechtsprechung des BFH der Festsetzung von Steueransprüchen aufgrund einer unterbrochenen Prüfung nur dann entgegen, wenn die Behörde während eines längeren Zeitraums untätig geblieben ist und der Steuerpflichtige daraus den Schluss ziehen konnte, dass die Untätigkeit endgültig sein sollte und der Steuergläubiger auf die Geltendmachung des Steueranspruchs verzichtet hat (BFH Urteil vom 02.07.1998 - IV R 39/97). Randnummer 56 Anders als im Fall des § 171 Abs. 4 AO umfasst die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO aufgrund Fahndungsprüfung nicht den gesamten Steueranspruch. Sie beschränkt sich vielmehr auf den Gegenstand der Ermittlungen (BFH Urteile vom 13.02.2003 - X R 62/00 und vom 14.04.1999 - XI R 30/96). Randnummer 57 Ist der Ablauf der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 5 Satz 2 AO gehemmt, so ist nach der Rechtsprechung des BFH der Ausgang und der Zeitpunkt des Abschlusses des Strafverfahrens irrelevant (Urteil vom 14.04.2005 - XI R 83/03; Beschluss vom 24.09.2001 - IV B 132/00). Randnummer 58 Für den Streitfall ergibt sich daraus: Randnummer 59 Die Einleitung des Strafverfahrens bezieht sich ausdrücklich nur auf die Umsatzsteuer für das Jahr 1992. Dies folgt nicht nur aus der Formulierung „... sowie des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung 1992“, sondern auch aus der Begründung auf Seite 2 des Einleitungsvermerks: Randnummer 60 „In den von den Beschuldigten für die Jahre ab 1992 abgegebenen Einkommensteuererklärungen wurden weder die o. g. inländischen, noch ausländische Zinserträge deklariert. Der Scheckzufluss in Höhe von 404.237,67 DM vom 15.09.1992 wurde ebenfalls steuerlich nicht erklärt. Es besteht der Verdacht, dass es sich hier um betriebliche Einnahmen des Beschuldigten zu
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