) eine Interessenabwägung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen übertragen. Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Prozessgerichts in vollem Umfang nachzuprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Im Verfahren der weiteren Beschwerde beschränkt sich die Nachprüfung hingegen regelmäßig darauf, ob das Beschwerdegericht das ihm zustehende Ermessen überhaupt ausgeübt, die gesetzlichen Grenzen eingehalten und alle wesentlichen Gesichtspunkte in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage Rechnung tragenden Weise einbezogen hat. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz,
auf insgesamt 170.200 € festgesetzt. Randnummer 3 Gegen die Kostentscheidung sowie die Festsetzung des Streitwerts hat die Streithelferin (sofortige) Beschwerde eingelegt; die (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben Streitwertbeschwerde aus eigenem Recht eingelegt. Das Landgericht – Einzelrichter – hat mit Beschluss vom
durch die Instanzgerichte. Der Streitwert für das vorliegende Wohnungseigentumsverfahren müsse sachgerecht auf insgesamt 170.821,49 € [einschl. der nicht angegriffenen Wertfestsetzung zu TOP 1B] festgesetzt werden, wobei insofern die in der angefochtenen Entscheidung ausgeworfenen Einzelstreitwerte für TOP 1 auf 34.000,00 € zu vermindern („unterste Stufe des Entziehungsvorhabens“; Entzug lediglich des Stimmrechts für die gegenständliche Versammlung) sowie die Einzelstreitwerte für TOP 2 auf 107.497,94 € (sog. „Hamburger Formel“; Addition des Klägerinteresses zuzüglich 25 v.H. des Interesses der übrigen Wohnungseigentümer ), für TOP 4 auf 5.000,00 € (wie AG), für TOP 8 auf 4.173,55 € (Ansatz des Zahlbetrages) und für TOP 9 auf 20.000,00 € (Kostenaufwand für Austausch der Zählereinheiten) zu erhöhen seien. Randnummer 5 Die (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstreben eine Streitwertfestsetzung auf insgesamt 247.734,69 €. Die Einzelstreitwerte seien für TOP 2 auf 107.497,94 € (sog. „Hamburger Formel“; Addition des Klägerinteresses zuzüglich 25 v.H. des Interesses der übrigen Wohnungseigentümer), für TOP 1B auf 1.000,00 € („eminente Bedeutung der vom Beirat vorgeschlagenen Tagesordnung) sowie für TOP 4 auf 5.000,00 € („sehr große Anlage“) zu erhöhen. II. Randnummer 6 Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer bleiben ohne Erfolg. Randnummer 7 1. Die weiteren Beschwerden sind statthaft (§ 66 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5
; § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 8 Das Landgericht hat die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage – Anwendung und Auslegung des § 49a Abs. 1
– zugelassen; hieran ist der Senat gebunden (§ 66 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1, Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5
; vgl. BGHZ 154, 200 ff. = NJW 2003, 1254). Randnummer 9 Der Streithelferin fehlt es auch nicht an der notwendigen – umfassenden – Beschwer. Es trifft zwar zu, dass eine Partei (und damit auch der Nebenintervenient) in der Regel allein mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen kann (BGH NJW-RR 1986, 737; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 6. März 2002 – 5 W 100/02 – = JurBüro 2002, 310). Die Beschwerdeführerin begehrt hier allerdings betreffend die Einzelstreitwerte zu TOP 2, TOP 4, TOP 8 und TOP 9 jeweils eine Erhöhung, was im rechnerischen Ergebnis – unter Berücksichtigung der zu TOP 1A begehrten deutlichen Minderung – gegenüber der Ausgangsentscheidung zu einer leichten Erhöhung des Gesamtstreitwerts führen würde. Mit der Neufestsetzung der Einzelstreitwerte verfolgt die Streithelferin aber im Kern, was das Landgericht übersehen hat, eine für sie günstigere Kostenverteilung im Hauptsacheverfahren (Beschwerdebegründung vom 16. April 2009; Bl. 195 ff. GA). Der Kostenentscheidung im amtsgerichtlichen Ausgangsurteil liegt zugrunde, dass die Streithelferin als (ehemalige) Verwalterin hinsichtlich der Anfechtungsklage(
) auch über die Zulassung der weiteren Beschwerde entschieden; er hätte indessen das Verfahren zwingend auf die Kammer übertragen müssen (§ 66 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5
; vgl. BGHZ 154, 200 ff. = NJW 2003, 1254). Im nachfolgenden Abhilfeverfahren (§ 66 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5
) ist die Übertragung dann aber erfolgt; die Kammer hat der (weiteren) Beschwerde des (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten der Beklagten teilweise abgeholfen und das Verfahren im Übrigen dem Senat vorgelegt. Damit wurde der Verfahrensfehler geheilt (s. auch BGH, Beschluss vom
ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen (Satz 1; Ausgangswert); er darf aber das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihrer Interessen nicht überschreiten (Satz 2; Mindest- und Höchstwert); der festgesetzte Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen (Satz 3; absoluter Höchstwert). Das Gesetz bezweckt hiermit, zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich verankerten Justizgewährleistungsanspruchs, die Begrenzung des gegenüber der früheren (Prozess-)Rechtslage deutlich gesteigerten Kostenrisikos der Beteiligten (BT-Drs. 16/887 S. 208 ff.; OLG Saarbrücken NZM 2010, 408 f.) Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ist dem Gericht zur Streitwertbemessung eine Interessenabwägung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen übertragen (vgl. Hartmann , Kostengesetze, 40. Auflage 2010,
2 und 8). Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Prozessgerichts in vollem Umfang nachzuprüfen und gegebenenfalls zu ändern (arg. e § 63 Abs. 3
; vgl. Herget a.a.O. § 3 Rn. 13). Im Verfahren der weiteren Beschwerde kann indessen nur (noch) gerügt werden, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. §§ 546, 547 ZPO beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5
). Die Nachprüfung der angegriffenen Wertfestsetzung durch den Senat hat sich daher regelmäßig darauf zu beschränken, ob das Beschwerdegericht das ihm zustehende Ermessen überhaupt ausgeübt, die gesetzlichen Grenzen eingehalten und alle wesentlichen Gesichtspunkte in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage Rechnung tragenden Weise einbezogen hat (vgl. BGH MDR 1992, 653; OLG München NJW-RR 2009, 1615 f.; Heßler in: Zöller a.a.O., § 547 Rn. 14). Randnummer 14 Im Einzelnen: Randnummer 15 - TOP 1A (Entzug des Eigentums und des Stimmrechts der Kläger zu 1., zu 3., zu
), den es nach einer Angemessenheitsprüfung (§ 49a Abs. 1 Satz 2 und 3
) bestätigt hat. Randnummer 20 Dies lässt Fehler bei der Rechtsanwendung und der tatrichterlichen Ermessensentscheidung nicht erkennen. Die Kläger begehrten – nach ihrem maßgeblichen Klagevorbringen (vgl. Hartmann a.a.O.
4; vgl. auch LG Saarbrücken NZM 2009, 323 Tz. 24) – die Beseitigung der Rechtswirkung respektive des Rechtsscheins (vgl. §§ 23 Abs. 4, 43 Nr. 1 und 4 WEG) der hier gegenständlichen Beschlussfassung. Nach dem eindeutigen Protokollinhalt war nicht nur eine bloße Abmahnung der betroffenen Wohnungseigentümer, sondern jedenfalls bereits das Veräußerungsverlangen (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 WEG) als Vorstufe einer nachfolgenden Entziehungsklage i.S.d. § 19 WEG (vgl. Bärmann a.a.O. § 18 Rn. 42 ff.) beschlossen worden. Hiervon ausgehend stellt sich der vom Landgericht im Rahmen der Interessenabwägung angesetzte Bruchteil des Verkehrswertes (zum Streitwert der Eigentumsentziehungsklage vgl. BGH NJW 2006, 3428; OLG Rostock ZMR 2006, 476 f.; Hartmann a.a.O.
9 „Entziehung“) – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – als unterste Grenze einer noch angemessenen Wertbemessung dar. Der in der angefochtenen Entscheidung angesetzte „Durchschnittsverkehrswert“ findet seine Grundlage im Vortrag der Kläger zu
halbierten – „gesetzlichen Mindestwert von bis zu 300,00 €“ (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1
) ausgegangen. Die weitere Beschwerde des (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten der Beklagten zeigt hinreichende Anhaltspunkte zum Beleg der ins Feld geführten „eminenten Bedeutung“ der von der Eigentümerversammlung abgelehnten Tagesordnung der Beiräte (Geschäftsordnungsantrag) nicht auf; aus dem der Klageschrift beigefügten Protokoll ergeben sich solche nicht. Randnummer 23 - TOP 2 (Genehmigung der Jahresabrechnung 2007) Randnummer 24 Gegenstand der Anfechtungsklage(n) der Kläger zu
zur Festsetzung des Einzelstreitwerts auf 75.017,40 € gelangt. Dieser Betrag entspricht der Summe der auf die
zurückgegriffen (Beschluss vom
aufzuzeigen. Eine (Einzel-)Streitwertfestsetzung nach der sog. Hamburger Formel mag durchaus auf sachlichen und überdenkenswerten Erwägungen beruhen; sie ist aber keinesfalls zwingend vom Gesetz vorgegeben. Das die angefochtene (Ermessens-)Entscheidung tragende Verständnis des Gesetzes ist jedenfalls gut vertretbar, wenn nicht sogar aus pragmatischen Gründen vorzugswürdig (vgl. Hartmann a.a.O. Rn. 2 und 6 zur „elastischen“ Handhabung des „weiten“ Ermessenspielraums), und führt nach der Auffassung des Senats insgesamt betrachtet jedenfalls im vorliegenden Fall zu einer noch angemessenen Interessenabwägung. Im gegenständlichen Einzelstreitwert findet sich das „volle“ Interesse der Kläger an der Beseitigung jedweder Belastung aus der Jahresabrechnung 2007 berücksichtigt; eine darüber noch hinausgehende Wertfestsetzung erschiene gemessen am Gesetzeszweck (Begrenzung des Kostenrisikos; vgl. BT-Drs. 16/887 S. 208 ff.; s. auch OLG Köln NJW 2007, 1759) angreifbar. Randnummer 28 - TOP 4 ( Abberufung/Neubestellung des Verwaltungsbeirats) Randnummer 29 Das Beschwerdegericht hat mit Rücksicht auf die Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft und die (unterstützende) Funktion des Verwaltungsbeirats (§ 29 WEG) den Einzelstreitwert auf 3.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerdeführer zeigen belastbare Anhaltspunkte für eine hierüber hinausgehende (wirtschaftliche) Bedeutung nicht auf. Randnummer 30 - TOP 8 ( Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat) Randnummer 31 Das Beschwerdegericht hat den im Einzelrichterbeschluss vom 4. November 2009 (Bl. 296 ff. GA) festgesetzten Einzelstreitwert von 2.086,75 € (50 v.H. aus der im Beschluss TOP 8 angesprochenen Schadensersatzforderung i.H.v. 4.173,55 € [Bl. 89 GA]) übernommen. Die von der (weiteren) Beschwerde der Streithelferin verfolgte Erhöhung auf den vollen Nominalbetrag verkennt bereits die gesetzlich angeordnete Reduzierung des Gesamtinteresses bei der Anfechtungsklage (Ausgangswert i.S.d. § 49a Abs. 1 Satz 1
). Randnummer 32 - TOP 9 ( Wechsel des Ablese-/Abrechnungsunternehmens) Randnummer 33 Das Beschwerdegericht hat den im Einzelrichterbeschluss vom 4. November 2009 (Bl. 296 ff. GA) festgesetzten Einzelstreitwert von 150,00 € (50 v.H. desmangels fassbarer Wertangaben anzusetzenden gesetzlichen Mindestwerts i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1
) übernommen. Die (weitere) Beschwerde der Streithelferin zeigt hinreichende Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls höhere Wertfestsetzung nicht auf. Die Beschlussfassung zu TOP 9 (Bl. 90 GA) betraf allein die „Einholung von Angeboten von Ablese- und Abrechnungsfirmen“ zur Vorbereitung einer möglichen anderweiten Auftragsvergabe durch die Verwalterin nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat. Maßgeblich für die Interessenbestimmung kann damit allenfalls ein insofern möglicher oder erwarteter künftiger Kostenvorteil für die Wohnungseigentümergemeinschaft sein (vgl. Hartmann a.a.O. Rn. 9 „Kostenhöhe“). Angaben hierzu sind weder mitgeteilt noch aus der Verfahrensakte ersichtlich. Randnummer 34 Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren der (weiteren) Beschwerde nicht veranlasst (vgl. § 68 Abs. 3
).
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