VAG
träglich eingetragen werden, so ist die Versicherung insoweit alleine bewilligungs- und antragsbefugt. Trägt sie hierbei allerdings vor, das Grundpfandrecht tatsächlich noch nicht ihrem Sicherungsvermögen zugeführt zu haben, darf das Grundbuchamt die Eintragung unter Wahrung des Legalitätsprinzips nicht vornehmen (Rn.8) . Verfahrensgang vorgehend AG Bingen,
Eintragung der Abtretung in sein Sicherungsvermögen aufnehmen und bewilligte und beantragte deshalb die Eintragung eines sog. Treuhändersperrvermerks im Grundbuch. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 wies das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Sperrvermerks zurück. Der Gläubigerwechsel wurde am selben Tag im Grundbuch eingetragen. In dem der Zurückweisung vorausgegangenen Schriftwechsel äußerte der Beteiligte zu 1) seine Rechtsansicht, die Aufnahme der Grundschuld in das Sicherungsvermögen dürfe erst erfolgen,
dem der Sperrvermerk im Grundbuch eingetragen worden sei. Randnummer 2 Mit notarieller Urkunde vom 10./12.11.2010 bewilligte und beantragte der Beteiligte zu 1) erneut die Eintragung eines Sperrvermerks. In dem Antrag heißt es: „Die unten genannte Gläubigerin wird gemäß §§ 65 ff VAG das Grundpfandrecht
Eintragung der Abtretung in das Grundbuch in ihr Sicherungsvermögen aufnehmen“. Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 1) aufgegeben, zu erklären und zu belegen, dass das Grundpfandrecht zwischenzeitlich in das Sicherungsvermögen übernommen worden sei. Randnummer 3 Hiergegen und gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2010 richtet sich die (unter dem Briefkopf der früheren Gläubigerin eingelegte, indes unter der Bezeichnung der Beteiligten zu 1) unterzeichnete) Beschwerde der Beteiligten zu 1), der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beteiligte zu 1) aus, der
weis der Zugehörigkeit zum Sicherungsvermögen sei ihr nicht möglich, weil das Grundpfandrecht erst
der Eintragung des Sperrvermerks zum Sicherungsvermögen genommen werden könne. Andernfalls könne für die Dauer der Bearbeitung durch das Grundbuch über die Grundschuld verfügt werden, was gesetzlich nicht zulässig sei. II. Randnummer 4 1. Die Beschwerde ist
1 GBO zulässig. Der Senat ist
1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Randnummer 5 2. Die Beschwerde führt in der Sache nicht zu dem angestrebten Erfolg. Das Grundbuchamt hat vielmehr mit zutreffender Begründung den Eintragungsantrag abgelehnt bzw. den erneuten Eintragungsantrag mit einer Zwischenverfügung verbeschieden. Im Einzelnen gilt folgendes: Randnummer 6 a)
ff VAG hat der Vorstand eines Versicherungsunternehmens Beträge in bestimmter Höhe dem sog. Sicherungsvermögen zuzuführen.
6 Satz 1 VAG sind die Bestände des Sicherungsvermögens einzeln in ein Vermögensverzeichnis einzutragen.
Das Sicherungsvermögen ist
1 VAG so sicherzustellen, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden kann. Bei Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die ebenfalls Gegenstand des Sicherungsvermögens sein können, erfolgt diese Sicherstellung durch Eintragung eines sog. „Sperrvermerks“ in Abteilung drei des Grundbuchs (Lipowsky in Prölls, VAG, 12. Aufl., § 72 Rn 10 m.w.N.). Dieser Sperrvermerk hat deklaratorische Bedeutung; die Verfügungsbeschränkung tritt kraft Gesetzes ein mit der Aufnahme des Vermögenswertes in das Sicherungsvermögen (LG Bielefeld, VersR 1993, 333; Lipowsky a.a.O). Randnummer 7 b)
dem im Grundbuchrecht geltenden formellen Konsensprinzip bedarf es zur Eintragung in das Grundbuch der Bewilligung desjenigen, dessen Recht von ihr betroffen wird (§ 19 GBO). Sollen Grundpfandrecht und Sperrvermerk erstmals und gleichzeitig eingetragen werden, so sind durch die Eintragung des Sperrvermerks der Grundschuldgläubiger und der Grundstückseigentümer betroffen (BayObLG, VersR 1965, 125). Ist hingegen der Grundschuldgläubiger bereits im Grundbuch eingetragen und soll nur der Sperrvermerk
träglich eingetragen werden, so ist alleine er durch die Eintragung betroffen und somit bewilligungs- und antragsbefugt. Randnummer 8 Ausgehend hiervon war der Beteiligte zu 1) grundsätzlich
seiner Eintragung als Grundschuldgläubiger im Grundbuch ab dem
dem Legalitätsprinzip erforderliche Prüfung der Gesetzesmäßigkeit einer beantragten Eintragung das Grundbuchamt auch, das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage in Einklang zu halten. Das Grundbuchamt darf deshalb nicht bewusst daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen; es darf keine Eintragung vornehmen, deren Unrichtigkeit ihm positiv bekannt ist (BGHZ 35, 135 und BGHZ 106, 108). So liegt der Fall hier. Der Beteiligte zu 1) hat nämlich vorgetragen, das Grundpfandrecht tatsächlich noch nicht seinem Sicherungsvermögen zugeführt zu haben, weil er der rechtsirrigen Auffassung ist, dies erst tun zu können,
dem die Eintragung des Sperrvermerks im Grundbuch erfolgt ist. Entgegen seiner Ansicht folgt ein solches Erfordernis jedoch nicht aus § 72 Abs. 1 VAG. Danach ist das Sicherungsvermögen so sicherzustellen, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden kann. Diese Bestimmung verlangt aber nicht die Herbeiführung einer – jedenfalls zeitweiligen – Grundbuchunrichtigkeit, denn solange der Vermögenswert nicht dem Sicherungsvermögen zugeführt ist, besteht keine Verfügungssperre und wäre die Eintragung im Grundbuch deshalb falsch. Der Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt hat deshalb zu Recht von dem Beteiligten zu 1) verlangt, dass dieser (zumindest) erklärt, dass das Grundpfandrecht dem Sicherungsvermögen zugeführt worden ist. Randnummer 9 3. Den Geschäftswert hat der Senat
O festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.