Aussetzung eines Verfahrens wegen Aufteilung einer Steuerschuld Leitsatz Keine Aussetzung des Klageverfahrens gegen den Aufteilungsbescheid wegen Vorgreiflichkeit eines Verfahrens gegen die zugrunde liegende Einkommensteuerfestsetzung (Rn.32) . Orientierungssatz 1. Wird der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld vor Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist gemäß § 276 Abs. 1 AO die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen (Rn.26) . 2. Einwendungen gegen den Aufteilungsbescheid können nur zum aufzuteilenden Betrag, zum angewendeten Aufteilungsmaßstab, zur Anrechnung von Beträgen nach § 276 Abs. 6 AO und zum Aufteilungsverfahren erhoben werden. Dagegen kann der Steuerpflichtige seine Einwendungen nicht gegen den der Aufteilung zugrunde liegenden Steuerbescheid, nicht gegen die Höhe der Steuer und nicht gegen die Zuordnung einer Besteuerungsgrundlage zum einen oder anderen Zusammenveranlagten richten. Mit dem Einwand, die Einkommensteuer sei im Rahmen der bestandskräftig durchgeführten Veranlagung zu hoch angesetzt worden, kann er im Aufteilungsverfahren nicht gehört werden (Rn.27) . Verfahrensgang nachgehend BFH, 10. November 2010, VIII B 78/10, Beschluss Tenor 1. Die Aufteilungsbescheide vom 7. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 18. Mai 2006 werden dahin gehend geändert, dass der nach der Aufteilung auf den Kläger entfallende Betrag 12.546,-- € und der auf die Klägerin entfallende Betrag 43.214,-- € beträgt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die von den Klägern als Gesamtschuldner geschuldete Einkommensteuer für 2004 zutreffend nach dem Verhältnis der Beträge aufgeteilt hat, das sich bei getrennter Veranlagung ergeben würde. Randnummer 2 Die Kläger wurden im Veranlagungsjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Diplom-Psychologe Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte als ehemalige Lehrerin Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Randnummer 3 Mit Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 2. Januar 2006 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 84.348,- € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 4.216,08 € fest (Rb-Akte, Bl.4). Auf die festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 84.348,- € waren 3.304,- € (Steuerabzug vom Lohn) und 126,- € (Zinsabschlag) anzurechnen, so dass 80.918,- € verblieben. Auf den Solidaritätszuschlag waren 6,90 € (Kapitalertragsteuer) anzurechnen. Von der verbliebenen Einkommensteuerschuld für 2004 in Höhe von 80.918,- € waren bereits 33.460,40 € getilgt, so dass noch 47.457,60 € zu zahlen waren. Vom verbliebenen Solidaritätszuschlag in Höhe von 4.209,18 € waren bereits 1.584,- € getilgt, so dass noch 2.625,18 € offen standen. Von der von der Klägerin zu zahlenden römisch-katholischen (r. k.) Kirchensteuer in Höhe von 5.222,79 € waren durch Steuerabzug vom Lohn 168,64 € und durch Zahlung bereits 2.505,- € getilgt, so dass die Klägerin noch r. k. Kirchensteuer in Höhe von 2.549,15 € zu begleichen hatte. Insgesamt belief sich die von den Klägern noch zu leistende Abschlusszahlung auf 52.631,93 €. Randnummer 4 Im Abrechnungsteil des Bescheides waren fällige Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 2.781,5 € aufgeführt, die in Höhe von 2.649,5 € auf die fällige Einkommensteuervorauszahlung IV. Quartal 2004 von 33.081,60 € und auf fällige Säumniszuschläge in Höhe von 132,- € zu dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.652,- € entfielen. Auf den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 2. Januar 2006 wird verwiesen (Einkommensteuerakte Band VIII, Bl.168). Randnummer 5 Zugleich setzte der Beklagte für 2006 und 2007 die Einkommensteuervorauszahlungen und die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember auf jeweils 19.665,- € (Einkommensteuer) bzw. 991,- € (Solidaritätszuschlag) fest. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 sowie die Vorauszahlungen ab 2006 erhob die frühere Bevollmächtigte der Kläger, Frau E. S., zunächst Sprungklage (Az. des FG 5 K 1134/06). Dieser stimmte der Beklagte mit der Folge nicht zu, dass das Verfahren als Einspruchsverfahren zu führen war. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom 6. April 2006 hat die frühere Bevollmächtigte der Kläger, die R Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd., wegen der Einkommensteuer 2004 Untätigkeitsklage erhoben, die beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 5 K 1464/06 anhängig ist. Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2006 hat der Beklagte den Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für 2004 sowie die Vorauszahlungen ab 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 7 Mit beim Beklagten am 27. Januar 2006 eingegangenem Schriftsatz vom 24. Januar 2006 beantragten die Kläger die Aufteilung der Steuerschuld gemäß § 268 ff. AO für alle fälligen und fällig werdenden Beträge aus dem Einkommensteuerbescheid für 2004 einschließlich der festgesetzten Vorauszahlungen (Rb-Akte, Bl.9). Neben den bereits fälligen Säumniszuschlägen in Höhe von 2.781,50 € kamen bis zum 27. Januar 2006 noch weitere fällige Säumniszuschläge in Höhe von 347,- € (330,5 € Säumniszuschlag zur Einkommensteuer IV. Quartal 2004 und 16,50 € Säumniszuschlag zum Solidaritätszuschlag) hinzu. Randnummer 8 Mit an die Klägerin und den Kläger adressierten Bescheiden über die Beschränkung der Vollstreckung gemäß §§ 268 ff. AO (Aufteilungsbescheid) vom 7. März 2006 - hier: Ehel. H. H. und M. H., PLZ W. - teilte der Beklagte die rückständige Steuer aus dem Einkommensteuerbescheid vom 2. Januar 2006 für das Kalenderjahr 2004 wie folgt auf die Gesamtschuldner auf (Rechtsbehelfsakte Aufteilungsbescheide, Bl.24 ff. und 29 ff.): Randnummer 9 Auf den Kläger entfielen Einkommensteuer in Höhe von 11.455,20 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 592,22 € und Säumniszuschläge in Höhe von 928,91 € (Summe: 12.976,33 €). Auf die Klägerin entfielen Einkommensteuer in Höhe von 39.456,80 €, römisch-katholische Kirchensteuer in Höhe von 2.717,79 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.039,86 € und Säumniszuschläge in Höhe von 3.199,59 € (Summe: 47.414,04 €). Hierauf rechnete der Beklagte beim Kläger 132,90 € und bei der Klägerin 3.304,00 € und 25,00 € an, so dass sich beim Kläger ein verbleibender Betrag in Höhe von 12.843,43 € und bei der Klägerin in Höhe von 44.085,04 € ergab. Auf den vom Beklagten zugrunde gelegten Aufteilungsmaßstab bei der getrennten Veranlagung der Kläger wird verwiesen (Rechtsbehelfsakte Aufteilungsbescheide, Bl.28). Randnummer 10 Über die des Weiteren beantragte Aufteilung der Einkommensteuervorauszahlungsbescheide vom 1. Juni 2006 für die Quartale I. bis IV. 2006 entschied der Beklagte erst mit Aufteilungsbescheiden vom 28. September 2007 (Einkommensteuerakte 2006, Bl.20-73). Sie sind Streitgegenstand des Klageverfahrens 5 K 1190/08. Randnummer 11 Gegen die beiden an die Kläger adressierten Aufteilungsbescheide (Aufteilungszeitraum Einkommensteuer 2004) legten die Kläger am 10. April 2006 Einspruch ein (Rb-Akte, Bl.36). In diesem wandten sie sich gegen die ihnen am 9. März 2006 bekannt gegebenen Aufteilungsbescheide wegen des Einkommensteuerbescheides 2004 und der Einkommensteuervorauszahlungsbescheide III/2005 und IV/2005. Randnummer 12 Nachdem die Rechtsbehelfsstelle die Bearbeitung des Einspruchs übernommen hatte, forderte sie die Kläger auf, ihren Einspruch bis zum 11. Mai 2006 zu begründen. Dem kamen die Kläger nicht nach (Rb-Akte Bl.37). Randnummer 13 Mit Einspruchsentscheidungen vom 18. Mai 2006 wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger gegen die Bescheide über die Beschränkung der Vollstreckung nach § 268 ff. AO aus dem Einkommensteuerbescheid für 2004 und den Vorauszahlungen zur Einkommensteuer für das III. und IV. Quartal 2005 als unbegründet zurück (Rb-Akte, Bl.51 ff.). Auf die Einspruchsentscheidungen wird verwiesen. Randnummer 14 Mit ihrer bei Gericht am 19. Juni 2006 eingegangenen Klage wenden sich die Kläger gegen „die Aufteilung der Steuerschuld gemäß § 268 ff. AO; Bescheide vom 7. April 2006 unter der Steuer-Nr. 18/220/0749/2 – III/5; Einspruchsentscheidung vom 18.05.2006“ und beantragen „die Steuerschulden aus der Veranlagung 2004 und den darauf aufbauenden Vorauszahlungen ab 2006 gemäß §§ 268 ff. zutreffend aufzuteilen“. Die Kläger machen geltend, dass die Aufteilung der von ihnen geschuldeten Einkommensteuer ebenso willkürlich sei, wie die Festsetzung der aufzuteilenden Beträge. Randnummer 15 Die Kläger beantragen sinngemäß, die Aufteilungsbescheide vom 7. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 18. Mai 2006 dahin gehend zu ändern, dass die geschuldete Einkommensteuer für 2004 zutreffend aufgeteilt wird, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorgreiflichen Verfahrens 5 K 1464/06 gemäß § 74 FGO auszusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte tritt der Klage entgegen und verweist hinsichtlich der von den Klägern als rechtswidrig gerügten Aufteilung der Steuerschulden auf seine Einspruchsentscheidungen. Randnummer 18 Mit Beschluss vom 25. September 2008 in dem Verfahren 5 K 1843/06 hat der Senat das Verfahren hinsichtlich des Streitgegenstandes „Aufteilungsbescheid wegen Einkommen-steuer 2004“ abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 K 2326/08 fortgeführt. Randnummer 19 Mit Beschlüssen vom 17. Februar 2010 hat der Senat die Bevollmächtigten der Kläger, die E Ltd. mit Sitz in V./Niederlande und Herrn H. T., gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 FGO i. V. m. § 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FGO § 3a Abs. 1 S. 1 StBerG und Art. 50 EGV (die E Ltd. betreffend) und gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FGO (Herrn H. T. betreffend) zurückgewiesen. Randnummer 20 Der Senat hat die Akte 5 K 1464/06 und 5 K 1856/07 beigezogen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage hat nur in geringem Umfang Erfolg. Die Aufteilung der im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrages am 27. Januar 2006 geschuldeten Steuern auf den Kläger und auf die Klägerin ist lediglich rechtswidrig und verletzt die Kläger gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 FGO in ihren Rechten, soweit der auf den Kläger aufgeteilte Betrag 12.546,- € und der auf die Klägerin aufgeteilte Betrag 43.214,- € überschreitet. Randnummer 22 I. Das Begehren der Kläger richtet sich ausschließlich gegen die „Aufteilung der Steuerschulden aus der Veranlagung 2004 und den darauf aufbauenden Vorauszahlungen ab 2006“. Die Kläger verfolgen zum einen ausdrücklich nicht die Überprüfung der Aufteilungsbescheide vom 9. März 2006 hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungsbescheide des III. und IV. Quartals 2005 vom 24. März 2005. Aus ihrem eindeutigen Antrag geht hervor, dass sie die zutreffende Aufteilung der Steuerschulden aus der Veranlagung 2004 und den darauf aufbauenden Vorauszahlungen ab 2006 gemäß §§ 268 ff. begehren. Zum anderen kann im anhängigen Verfahren lediglich die Aufteilung der Steuerschulden aus der Veranlagung 2004, nicht hingegen auch die Aufteilung der Vorauszahlungen ab 2006 überprüft werden, da in den angegriffenen Aufteilungsbescheiden vom 7. März 2006 nur über die Aufteilung des Einkommensteuerbescheides vom 2. Januar 2006 für das Kalenderjahr 2004 entschieden worden ist. Die Aufteilung der Einkommensteuervorauszahlungsbescheide vom 1. Juni 2006 für die Quartale I. bis IV. 2006 ist erst mit Bescheiden vom 28. September 2007 erfolgt, die – wie dargelegt – in dem Verfahren 5 K 1190/08 zu überprüfen sind. Randnummer 23 II. Nur soweit die Aufteilung der rückständigen Steuern der Kläger im Zeitpunkt des Eingangs ihres Antrags am 27. Januar 2006 beim Kläger den Betrag von 12.546,- € und bei der Klägerin von 43.214,- € überschreitet, sind die Aufteilungsbescheide rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Randnummer 24 1.
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