Verfassungs- und Europarechtskonformität der Abgabe an den Deutschen Weinfonds Leitsatz 1. Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds nach § 43 Abs. 1 WeinG entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderun
§ 43Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wein
G sowohl Eigentümer als auch Nutzungsberechtigte abgabepflichtig seien, denn derjenige, der nur Eigentümer und Verpächter einer Weinbergsfläche sei, ohne sie zu bewirtschaften, könne nicht ohne weiteres Einfluss auf die Nutzung des Grundstücks als Weinberg nehmen. Es gebe weder eine gesetzlich vorstrukturierte noch eine in der Sozialordnung vorgegebene Gruppe, die sowohl die Abfüller von Wein als auch die Nutzer oder Eigentümer von Weinbergsflächen umfasse. Die Vorschrift dahin zu verstehen, dass nur solche Eigentümer, die selbst einen Weinberg nutzen, zur Abgabe herangezogen werden können, sprenge die Grenzen einer zulässigen Auslegung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehle es an der Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen. Es fehle an einem evidenten Gruppennutzen, denn es gebe weder erhebliche Beeinträchtigungen der Gruppe der Abgabepflichtigen, noch könne eine staatliche finanzierte Gemeinschaftswerbung diese besser kompensieren als eine privat organisierte. Die Annahme, dass sich erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft aus einer Marktschwäche auf dem Inlandsmarkt und wichtigen Exportmärkten sowie einer daraus resultierenden geringeren Wertschöpfung beim deutschen Wein ergäben, sei unzutreffend. Auf dem Inlandsmarkt erzielten deutsche Weine keine schlechteren Preise als ausländische Produkte, wenn man – anders als in den vom Beklagten vorgelegten Zahlen der GfK-Studie – berücksichtige, dass rund ein Viertel des in Deutschland insgesamt verkauften Weins ab Hof verkauft werde und dort erheblich höhere Preise erziele als ausländische Weine im Lebensmitteleinzelhandel; bei Berücksichtigung der „Ab-Hof-Verkäufe“ deutscher Weine errechne sich ein Durchschnittspreis für deutsche Weine von wenigstens 2,79 €/l, der nur noch vom Durchschnittspreis französischer Weine übertroffen werde, aber über denen aller anderen Importweine liege. Auch aus einem Vergleich des Gesamtwerts der importierten Weine mit dem Gesamtwert der exportierten Weine lasse sich kein Indiz dafür herleiten, dass deutsche Weinerzeuger und –vermarkter gegenüber denjenigen aus dem Ausland benachteiligt seien. Da sich die Menge deutschen Weins, der überhaupt erzeugt werden könne, nicht beliebig steigern lasse, könne realistischerweise auch der Gesamtwert der exportierten Ware nicht beliebig gesteigert werden. Auch auf den Auslandsmärkten bestünden keine erheblichen Beeinträchtigungen. Bei den von dem Beklagten vorgelegten Studien und Preisübersichten, mit denen eine preisliche Benachteiligung deutscher Weine gegenüber Weinen aus anderen wichtigen Weinexportländern auf den Märkten in den USA, Großbritannien und den Niederlanden belegt werden solle, werde nicht deutlich gemacht, dass es sich um Absatzzahlen für Tafelwein handele; insbesondere bestehe ein erheblicher Teil der nach Großbritannien und den Niederlanden gelieferten Menge deutschen Weins aus Tafel- oder Landwein. Bei einem Vergleich der Preise nur von Qualitätsweinen würden sich keine erheblichen Preisunterschiede ergeben. Ebenso unzutreffend sei die Behauptung, der deutsche Wein habe auf wichtigen Exportmärkten ein schlechtes Image. Durch die vorgelegten Imagestudien werde dies nicht überzeugend belegt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit vielen Jahrzehnten „Imagewerbung“ für deutschen Wein betreibe. Unterstelle man, dass das Image des deutschen Weins seither weitgehend unverändert geblieben sei, so zeige sich auch darin, dass es keine durch öffentlich finanzierte Gemeinschaftswerbung behebbaren Benachteiligungen gebe. Folglich sei die pauschale Behauptung falsch, deutsche Weine hätten ein schlechteres Image und würden deshalb zu niedrigeren Preisen verkauft. Umgekehrt sei ein Hinweis auf die deutsche Herkunft an sich in den Hauptexportländern Deutschlands innerhalb der EU ohnehin nicht möglich, sondern europarechtlich unzulässig. Anders, als das Verwaltungsgericht meine, sei die Abgabe an den Deutschen Weinfonds mit europäischem Recht unvereinbar. Wie sich aus dem Sachvortrag des Beklagten ergebe, stelle dieser bei seinen Werbemaßnahmen die nationale Herkunft deutscher Weine in den Vordergrund. Dies sei unzulässig, wie sich aus dem Urteil des EuGH zum CMA-Gütezeichen ergebe. Überdies könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er die regionale Herkunft von Wein herausstelle. Denn neben den bestehenden Regionalweinwerbungen sei für eine weitere Organisation, die Gemeinschaftswerbung betreibe, kein Raum. Schließlich könne auch aus der kleinteiligen Betriebsstruktur der Weinwirtschaft in Deutschland nicht abgeleitet werden, dass nur eine aus Sonderabgaben finanzierte Gemeinschaftswerbung effektiv für den deutschen Wein werben könne. Die deutsche Weinwirtschaft sei zumindest auf der Abfüllerseite nicht kleinteilig strukturiert; vielmehr herrschten dort große Unternehmen vor, die ohne weiteres in der Lage seien, ihre Werbung selbst und produktorientiert zu betreiben. Daneben sei zu berücksichtigen, dass auch die Weinerzeuger in hohem Maße in Verbänden organisiert seien; insbesondere der Deutsche Weinbauverband, aber auch die Erzeugergenossenschaften – jedenfalls über ihren Dachverband – seien in der Lage, ein mindestens ebenso effektives Gemeinschaftsmarketing zu betreiben, falls man dafür ein Erfordernis sehe. Ebenso wenig könne darauf abgestellt werden, dass ein staatlich organisiertes Gemeinschaftsmarketing in anderen EU-Ländern ein ebenso finanziertes Gemeinschaftsmarketing in Deutschland erfordere. Dies habe bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der CMA-Abgabe auch keine Rolle gespielt, zumal es sich bei den ausländischen Organisationen um gemischt finanzierte Modelle handele. Da das Bundesverfassungsgericht im Übrigen davon ausgehe, dass es keine Vermutung für einen Mehrwert staatlich geförderter gegenüber privat organisierter Werbung gebe, sei festzustellen, ob es tatsächlich einen solchen Mehrwert gebe. Eine solche Feststellung sei indessen nicht möglich. Vielmehr bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Vermarktungssituation deutschen Weins in irgendeiner Weise von der Tätigkeit des Beklagten beeinflussbar sei. Umgekehrt zeige der Erfolg der Rebsorte Dornfelder in Deutschland, der allein auf die Werbung einzelner Unternehmen zurückzuführen sei, dass von einzelnen Unternehmen in Eigeninitiative betriebene Werbung für deutschen Wein durchaus geeignet sei, auch zum Nutzen aller im Weinbereich Vorteile zu schaffen. Demgegenüber zeige der Umstand, dass sich Weinexportmenge und –wert seit 1988 in einem unveränderten Korridor bewegten (exportierte Weinmenge zwischen 2,6 und 2,05 Mio. hl, Exportwert zwischen 135,00 und 200,00 € je hl), dass eine positive Auswirkung der Tätigkeit des Beklagten auf Weinmenge und Weinpreis im Export nicht festzustellen sei. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom
- Juni 2010 nach ihrem in der ersten Instanz gestellten Antrag zu erkennen; Randnummer 13 hilfsweise: Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten zu folgenden Behauptungen zu erheben: Randnummer 14
- Deutsche Weine erzielen in Deutschland im Durchschnitt keinen schlechteren Preis als ausländische Weine: Beim Vergleich der Weinpreise im Lebensmitteleinzelhandel sind „teurere“ deutsche Weine schon deshalb unterrepräsentiert, weil dort Weingutsweine unterdurchschnittlich angeboten werden (40 % des Werts deutscher Weine wird außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels und des Fachhandels verkauft). Weingutsweine werden nämlich in der Regel ab Hof und zu erheblich höheren Preisen verkauft, wie die Anlagen BK 1 und BK 2 zeigen. Ermittelt man den Durchschnittspreis für deutsche Weine in einem „gewichteten“ deutschen Markt, bei dem auch die höherpreisigen Gutsweine einbezogen sind, so ergibt sich keine preisliche Benachteiligung für deutschen Wein. Randnummer 15 Beweis: Sachverständigengutachten Randnummer 16
- Die vom Deutschen Weinfonds vorgelegten Zahlen für den Lebensmitteleinzelhandel und den Fachhandel beleuchten jeweils nur ein Marktsegment; der dort ermittelte Durchschnittspreis für deutschen Wein lässt keinen Rückschluss auf eine preisliche Benachteiligung bei der Vermarktung deutschen Weins generell zu, weil der Ab-Hof-Verkauf und die dort vermarkteten deutschen Gutsweine im Preisvergleich nicht berücksichtigt sind. Randnummer 17 Beweis: Sachverständigengutachten Randnummer 18
- Der Durchschnittspreis für deutschen Wein im Inland beträgt aus den unter Ziff. 1 und 2 genannten Gründen mindestens 2,79 EUR. Randnummer 19 Beweis: Sachverständigengutachten und sachverständiges Zeugnis Prof. Dr. H., FA G. Randnummer 20
- Die Wertschöpfung bei deutschem Wein, der im Inland verkauft wird, ist im Durchschnitt höher als die Wertschöpfung bei ausländischen Weinen (vgl. Anlage BK 2a). Randnummer 21 Beweis: Sachverständigengutachten Randnummer 22
- Bei der Ermittlung des „Gesamtwerts“ importierter Weine ist nicht von 14 Mio. hl. auszugehen, wenn es um einen Vergleich des Import- und des Exportwerts deutscher Weine geht, denn mindestens ein Viertel dieser 14 Mio. hl wird ausschließlich nicht in Deutschland verkauft (vgl. Anlage BK 3 und BK 4), und mindestens 3,5 Mio. hl. fließen in den Schaumweinbereich, so dass diese Mengen nicht mit deutschem exportiertem Wein vergleichbar sind. Randnummer 23 Beweis: Sachverständigengutachten Randnummer 24
- Durch Gemeinschaftsmarketingmaßnahmen lässt sich eine Preissteigerung bei deutschem Wein im Ausland in absehbarer Zeit (d.h. in den nächsten 20 Jahren) nicht in dem Umfang erreichen, dass der Gesamtwert des exportierten deutschen Weins dem (nach Ziff. 5 zu bereinigenden) Gesamtwert der Importweine entspricht. Randnummer 25 Beweis: Sachverständigengutachten Randnummer 26
- Im Ausland werden für deutschen Wein nicht generell schlechtere Preise erzielt als für Weine aus anderen Importländern: Randnummer 27 a. In den USA liegen die Preise für deutsche Weine über den Preisen für Weine aus Portugal, Südafrika, Argentinien, Chile und Australien; sie sind etwa gleich mit den Preisen für Weine aus Italien und aus Spanien. Nur Weine aus Frankreich und aus Neuseeland sind im Durchschnitt teurer als deutsche Weine. Randnummer 28 b. In Japan sind nur Weine aus Frankreich und den USA teurer als Weine aus Deutschland; deutsche Weine sind dagegen teurer als Weine aus Italien, Chile, Spanien, Australien und Argentinien. Randnummer 29 c. Niedrigere Durchschnittspreise für deutsche Weine in den Niederlanden und in Großbritannien sind dadurch zu erklären, dass dorthin überdurchschnittlich viel Tafel- und Landwein (z.B. als „Hock“) geliefert wird; die vom Deutschen Weinfonds vorgelegten Durchschnittspreise für deutschen Wein im Vergleich zu ausländischem Wein betreffen folglich nicht nur Qualitätsweine. Randnummer 30 Beweis: Sachverständigengutachten Randnummer 31
- Der Durchschnittsgewinn deutscher Weinbaubetriebe (Anlage BK 6 a) und das Durchschnittseinkommen von Arbeitskräften in deutschen Weinbaubetrieben (Anlage BK 6 a sowie Schriftsatz vom 1.12.2010, S. 6 f) liegen über dem Durchschnitt der entsprechenden Werte anderer europäischer Weinerzeuger, insbesondere Italien, Österreich, Spanien, Griechenland und Portugal; nur in Frankreich sind die entsprechenden Werte höher. Randnummer 32 Beweis: Sachverständigengutachten Randnummer 33
- Unter Berücksichtigung statistischer Toleranzen lässt sich aus den Ergebnissen der vom Deutschen Weinfonds vorgelegten „morph-Studie“ kein schlechteres Image deutscher Weine im Vergleich zu ausländischen Weinen ablesen; vielmehr sind die Werte in etwa vergleichbar (vgl. Berufungsbegründung S. 16 unter
(1)). Randnummer 34 Beweis: Sachverständigengutachten Randnummer 35
- In England wird praktisch kein deutscher Rotwein verkauft; Verbraucheraussagen zu Rotwein aus Deutschland spielen daher für die Bewertung des Images deutscher Weine allgemein keine Rolle. Randnummer 36 Beweis: Sachverständigengutachten Randnummer 37
- Eine Auswirkung der vom Deutschen Weinfonds finanzierten Gemeinschaftswerbung für deutschen Wein auf das Image oder den Durchschnittspreis deutschen Weins ist nicht feststellbar. Dies gilt insbesondere aufgrund der geänderten Werbestrategie des Deutschen Weinfonds (aus europarechtlichen Gründen ist eine Werbung für „deutschen“ Wein nicht zulässig; vgl. Berufungsbegründung S. 27 und Anlage BK 9 sowie BK 5 a). Randnummer 38 Beweis: Sachverständigengutachten Randnummer 39 Insbesondere auf den Märkten in Großbritannien und in den Niederlanden ist – gerade auch nach der Umstellung der Werbung durch den Deutschen Weinfonds im Jahr 2007 – im Gegenteil ein Rückgang der Preise für deutschen Wein zu verzeichnen. Randnummer 40 Beweis: wie vor Randnummer 41
- Der Glykolskandal aus dem Jahr 1985 spielt für die Bewertung des Images deutschen Weins heute beim Verbraucher keine Rolle mehr (vgl. Berufungsbegründung S. 18 und
(5)). Randnummer 42 Beweis: wie vor Randnummer 43
- Der Verkauf von Weinen aus der „Neuen Welt“ hat in Deutschland nicht den Absatz deutscher Weine, sondern den Absatz anderer europäischer Weine beeinflusst (Anlage BK 6). Randnummer 44 Beweis: Sachverständigengutachten Randnummer 45
- Im Lebensmitteleinzelhandel spielt die Herkunft deutscher Weine, insbesondere die Angabe des Anbaugebiets, keine Rolle; insb. die Anbaugebiete Rheinhessen und Pfalz sind dort austauschbar. Randnummer 46 Beweis: Sachverständigengutachten Randnummer 47
- Privat organisierte Werbeeinrichtungen (seien es nun Winzerzusammenschlüsse oder private Weinwerbeorganisationen) können mindestens ebenso effektiv wie der Deutsche Weinfonds Gemeinschaftswerbung betreiben; es besteht keine wirtschaftlich zu begründende Notwendigkeit für eine durch Sonderabgaben finanzierte Gemeinschaftswerbung. Randnummer 48 Beweis: wie vor Randnummer 49 Der Beklagte beantragt, Randnummer 50 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 51 Zur Begründung nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt noch ergänzend vor: Aus der Formulierung des § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG sei keineswegs im Umkehrschluss zu schließen, dass der Deutsche Weinfonds die gesetzliche Aufgabe habe, Absatzförderung für Wein generell – unabhängig von seiner Herkunft – zu betrieben. Im Gegenteil belege § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG, wonach der Deutsche Weinfonds auf den Schutz geschützter Bezeichnungen für „inländischen Wein“ hinzuwirken habe, dass gesetzliche Aufgabe des Beklagten die Förderung der abgabenpflichtigen Erzeugnisse sei; denn es mache keinen Sinn, wenn der Deutsche Weinfonds nach Ziffer 1 der Vorschrift zur Förderung von in- und ausländischem Wein unabhängig von der Herkunft verpflichtet wäre, aber nach Ziffer 2 auf den Schutz geschützter Bezeichnungen für inländischen Wein beschränkt bliebe. Der Umstand, dass im Verwaltungsrat des Beklagten auch Vertreter nachgelagerter Stufen der Weinproduktions- und Vermarktungskette vertreten seien, könne keinen Einfluss auf die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen haben. Es liege einerseits im weiten Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er die Abgabepflicht ansetze. Andererseits erscheine es sachgerecht, durch Aufnahme von Vertretern nachgelagerter Stufen in den Verwaltungsrat deren Fachwissen und Bedürfnisse in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen und so den Absatz und die Verwertung von deutschem Wein möglichst effektiv zu fördern. Eine gruppennützige Mittelverwendung sei unabhängig von der Zusammensetzung des Verwaltungsrates dadurch sichergestellt, dass der Beklagte gemäß § 42 WeinG der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterliege. An der erforderlichen Gruppenhomogenität fehle es auch nicht deshalb,
§ 43Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wein
G Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Weinbergflächen – alternativ, nicht kumulativ – abgabepflichtig seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Pachtzins für Rebflächen erheblich über dem für Acker- und Dauergrünland liege. Bei Verpächtern, Pächtern und den nachfolgenden Produktionsstufen bestehe durchaus ein gemeinsames Interesse an der Förderung von Qualität, Vermarktung und Absatz von deutschem Wein mit dem Ziel der Steigerung der Wertschöpfung, weil es andernfalls den Pächtern nicht mehr möglich wäre, die erhöhten Pachtzinsen zu zahlen. Zumindest komme eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung der §§ 43, 44 WeinG in Betracht, dass neben den Nutzungsberechtigten, die – ohne selbst Eigentümer zu sein – fremde Grundstücke für den Weinbau nutzen, nur die ihre Grundstücke selbst zu Weinanbauzwecken nutzenden Eigentümer abgabepflichtig seien. Zu dem von der Klägerin kritisierten Nebeneinander von Absatzförderungsmaßnahmen des Beklagten und der Gebietsweinwerbungen sei ergänzend auf § 47 WeinG hinzuweisen; danach müssten sich beide Einrichtungen gegenseitig unterrichten und die Maßnahmen aufeinander abstimmen. Im Rahmen dieses Kooperationsverhältnisses mache es Sinn, dass bestimmte Maßnahmen auf gebietlicher Ebene und andere, z. B. gebietsübergreifende Rebsorten-Kampagnen oder der Bereich des Auslandsmarketings, von einer zentralen Einrichtung wahrgenommen werden. Auch verkenne die Klägerin den Prüfungsmaßstab, wenn sie immer wieder „Nachweise“ verlange. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfe es keines Nachweises, sondern es genüge eine plausible Begründung dafür, dass die aus der Sonderabgabe finanzierten staatlichen Fördermaßnahmen erforderlich seien, um erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und von diesen selbst nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten. Das Vorliegen derartiger erheblicher Beeinträchtigungen, insbesondere im transnationalen Wettbewerb, sei bereits erstinstanzlich umfangreich dargelegt worden. Die zum Beleg erheblicher Beeinträchtigungen und spezifischer Nachteile erstinstanzlich vorgelegte Auswertung zur Preisentwicklung auf dem Weinmarkt beruhe auf einer Ermittlung der Zahlen der Verkaufspreise dieses Wirtschaftsguts durch die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) auf objektiver Basis. Dabei sei hervorzuheben, dass sich aussagekräftige Zahlen für die Frage, ob deutscher Qualitätswein im Vergleich zu ausländischem Qualitätswein preislich benachteiligt sei, nur bei einem Preisvergleich gewinnen ließen, bei dem die jeweiligen Verkaufspreise in miteinander vergleichbaren Verkaufssituationen, d. h. auf einem bestimmten Ländermarkt und auf einem bestimmten Absatzweg miteinander verglichen würden. Demgegenüber sei es methodisch verfehlt und ohne Aussagekraft, wenn die Klägerin einen Durchschnittspreis aus verschiedenen, miteinander nicht vergleichbaren Absatzwegen – etwa dem Verkauf über den Lebensmitteleinzelhandel einerseits und dem Direktverkauf ab Hof andererseits – zu bilden versuche. Ergänzend legt der Beklagte einen Preisvergleich für den Absatzweg „Weinfachhandel“ vor. Obwohl gerade auf diesem Absatzweg auch das höherpreisige Segment der deutschen Weine vertreten sei, bestätige sich auch dort – mit einem Durchschnittspreis von 4,62 € pro 0,75 l gegenüber z. B. 6,91 € je 0,75 l für französische Weine im Jahre 2008 – die preisliche Benachteiligung deutscher Weine. Die geringe Marktstärke deutscher Weine auf dem Inlandsmarkt und den Exportmärkten spiegele sich durchaus in der stark negativen Außenhandelsbilanz wider, wobei darauf hinzuweisen sei, dass seit dem Jahre 2000 Re-Exporte nach Deutschland eingeführter ausländischer Weine durch deutsche Kellereien aus der Exportzahlenstatistik herausgerechnet werden. Im Übrigen bleibe es dabei, dass der durchschnittliche Verkaufspreis von deutschem Wein auf allen der vier wichtigsten Exportmärkte unter dem dort von allen Weinexportländern erzielten jeweiligen Durchschnittspreis liege. Was die Imagenachteile deutscher Weine im Ausland angehe, ziehe die Klägerin die vorgelegten Studien zu Unrecht in Zweifel. So sei insbesondere die vorgelegte „morph-Studie“ nicht nur repräsentativ, sondern gelange auch zu dem eindeutigen Ergebnis, dass deutscher Wein nicht nur in allen wesentlichen Kategorien auf einem der letzten Plätze lande, sondern auch jeweils deutlich niedrigere Werte als die Hauptwettbewerbsländer Frankreich, Spanien und Italien erziele. Auch die Erforderlichkeit einer abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung werde von der Klägerin nicht überzeugend in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass die Konzentration auf der Seite der Kellereien in Deutschland nicht so groß wie von ihr suggeriert sei, müsse beachtet werden, dass der Anteil der von den Kellereien abgefüllten deutschen Weine mit 45 % noch unter dem Anteil der von deutschen Kellereien abgefüllten ausländischen Weine liege; würde man den großen Kellereien die Werbung überlassen, sei äußerst fraglich, ob sie das im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft vom Gesetzgeber verfolgte Interesse einer Profilierung und Absatzförderung des Weins aus den 13 deutschen Anbaugebieten verfolgen würden. Auch der Organisationsgrad der Weinwirtschaft könne dem Argument der Erforderlichkeit einer abgabefinanzierten zentralen Absatzförderung nicht entgegen gehalten werden. Aktivität und Schlagkraft dieser Verbände in der politischen Lobbyarbeit sage nichts über deren Befähigung zu einer langfristigen Absatzförderung aus, die wesentlich höhere finanzielle Mittel als die politische Lobbyarbeit erfordere. Auch das Bestehen der auf freiwilliger Basis finanzierten Gebietsweinwerbung Baden sei kein Gegenargument. Trotz ungleich besserer Voraussetzungen als in anderen Anbaugebieten kämpfe auch die badische Weinwerbung derzeit um ihre Existenz, weil eine Mehrheit der finanzierenden Winzergenossenschaften es offenbar nicht länger hinnehmen wolle, dass sie mit ihrem Geld „abtrünnige“ Konkurrenzunternehmen zwangsläufig mitfinanzieren müssen. Schließlich überzeuge auch der Versuch nicht, den Deutschen Weinfonds und die Gebietsweinwerbungen gegeneinander auszuspielen. Durch die zweistufige Organisation der Absatzförderung überschreite der Gesetzgeber keineswegs den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum. Darüber hinaus wäre eine Absatzförderung, gerade bezogen auf Auslandsmaßnahmen, weder billiger noch effektiver, wenn sie anstelle des Deutschen Weinfonds von den Gebietsweinwerbungen durchgeführt würde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Sonderabgabe für den Deutschen Weinfonds auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle Anforderungen an eine zulässige Sonderabgabe erfülle. Randnummer 52 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 53 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 54 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die im Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2009 erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einer Abgabe für den Deutschen Weinfonds rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 55 Die Festsetzung der Abgabe in dem angefochtenen Bescheid findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes - WeinG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I, S. 985), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2010 (BGBl. I, S. 1136). Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG ist zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel - vorbehaltlich der (hier nicht einschlägigen) Ausnahmen des Abs. 2 - von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Weine und Weinerzeugnisse der in § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 lit.
- a)bis
- c)WeinG bestimmten Arten an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 € je 100 Liter des Erzeugnisses zu entrichten (sogenannte Händler- oder Abfüllerabgabe). Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WeinG ist die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG Aufgabe des beklagten Deutschen Weinfonds. Randnummer 56 Dass die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zur Händlerabgabe nach diesen Vorschriften vorliegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die maßgeblichen Vorschriften stehen aber auch mit höherrangigem Recht im Einklang. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG verfassungswidrig ist (I.). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Abgabenerhebung Europäisches Unionsrecht entgegen steht (II.). Daher war das Verfahren weder gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen noch war gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - der Europäische Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen. I. Randnummer 57 Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010 – 8 A 10246/10.OVG – (DVBl. 2010, S. 1442 und Juris, Rn. 33 ff.) bereits entschieden hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds. Daran ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Randnummer 58 Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung entspricht, handelt es sich bei der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG um eine „Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion“; denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunternehmen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt; sie wird auch nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie nicht als Ausgleichsabgabe eigener Art erhoben (so auch die Vorinstanz und VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW -, S. 7 des Urteils; vgl. auch Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 128; so auch bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1995, NVwZ-RR 1996, S. 106 und juris Rn. 29 f. zu § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes - WWiG - und BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974, BVerfGE 37, 1 und juris Rn. 52 f. zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein). Als Sonderabgabe unterliegt die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 105, 110 GG) folgen und zugleich unter freiheits- (insbesondere Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) und gleichheitsgrundrechtlichen (Art. 3 Abs. 1 GG) Gesichtspunkten bestehen: Als Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss sie sich auf einen sachlichen Rechtfertigungsgrund stützen können, der sich vom Fiskalzweck unterscheidet, eine hinreichende Distanz zur Steuer wahrt und es rechtfertigt, die Abgabenerhebung auf der Grundlage der Sachgesetzgebungskompetenzen nach Art. 70 ff. GG vorzunehmen; zudem muss sie dem Gebot der Belastungsgleichheit entsprechen und den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berücksichtigen (grundlegend dazu: BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - „Berufsausbildungsabgabe“ -, BVerfGE 55, 274, 297 ff.). Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - „CMA-Pflichtabgabe“ -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - „Holzabsatzfonds“ -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - „BaFin-Umlage“ -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20). Danach müssen Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, um verfassungsgemäß zu sein, folgende Anforderungen erfüllen: Der Gesetzgeber muss mit der Abgabe einen Sachzweck verfolgen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (1.); die mit der Abgabe belastete Gruppe muss homogen sein (2.); sie muss dem Sachzweck näher stehen als jede andere Gruppe (3.); der Gruppe muss eine besondere Finanzierungsverantwortung zukommen (4.); das Mittelaufkommen aus der Abgabe muss gruppennützig verwendet werden (5.); der Gesetzgeber muss die Erforderlichkeit der Abgabe regelmäßig überprüfen (6.) und er muss die Abgabe haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (7.). Randnummer 59 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht dabei eine besonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens: Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabenerhebung und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig und entlastet so die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe, was den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für die zur Steuer hinzutretende Sonderlast bildet und zugleich die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit sichert (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.). Randnummer 60 Zur Überzeugung des Senats entspricht die Abgabe an den Deutschen Weinfonds diesen Vorgaben; darüber hinaus ist sie auch mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar (8.) und begegnet auch der Höhe nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (9.). Randnummer 61 1. Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100). Wie sich aus der gesetzlichen Definition der Aufgaben des Deutschen Weinfonds, deren Finanzierung die Abgabe dient, in § 37 Abs. 1 WeinG ergibt, besteht die Aufgabe des Deutschen Weinfonds und damit zugleich der Zweck der Mittelerhebung darin, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern (Nr. 1) und auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken (Nr. 2). Die Förderung der Weinqualität und des Weinabsatzes ist ein konkretes Anliegen, das sich nicht in der Mittelbeschaffung für allgemeine Staatszwecke erschöpft (so bereits BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 30); daneben ist auf die Mitwirkung des Deutschen Weinfonds beim Bezeichnungsschutz als weiterem Sachzweck hinzuweisen. Randnummer 62 2. Die mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds belastete Gruppe ist auch hinreichend homogen. Randnummer 63 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber mit einer Sonderabgabe nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzierungsverantwortung nehmen, die durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; es ist ihm verwehrt, für eine Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung vorgegeben sind (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180). Andererseits bedarf es keiner völligen Interessengleichheit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.). Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103). Randnummer 64 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds belastete deutsche Weinwirtschaft als hinreichend homogene Gruppe anzusehen. Die Abgabenpflicht ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WeinG den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen sowie den Abfüllbetrieben von inländischem Wein auferlegt; diese bilden innerhalb der Land- und Ernährungswirtschaft eine eigenständige, homogene Gruppe, die durch das vorgegebene gemeinsame Interesse an der erfolgreichen Vermarktung inländischer Weine und Weinerzeugnisse verbunden und von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgegrenzt ist (so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 31 ff.). Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft – etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen – ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103). Darüber hinaus handelt es sich um eine unmittelbar durch die europäische Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe, da sich die europäischen Regelungen für die gemeinsame Marktorganisation für Wein vielfach an die Personenkreise der Erzeuger als auch der Abfüller von Wein richten (vgl. z. B. Art. 25 und 33 ff. der VO (EG) 479/2008 des Rates vom 29. April 2008, ABl. L 148 vom 6. Juni 2008, S. 1 ff.). Daran hat die inzwischen erfolgte Integration der sogenannten Weinmarktordnung in die einheitliche „Gemeinsame Marktordnung“ (GMO) durch die Verordnung (EG) 491/2009 nichts geändert, da es sich um eine rein verwaltungstechnische Maßnahme mit dem Ziel der „Entbürokratisierung“ handelte, die aber ohne materiell-rechtliche Auswirkungen geblieben ist; vielmehr unterliegen die Abgabepflichtigen weiterhin spezifischen weinrechtlichen Vorschriften. Eine „Auflösung“ der Weinwirtschaft in die Agrarwirtschaft hat bisher nicht stattgefunden; der Weinsektor bleibt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach wie vor Sonderregelungen unterworfen, die sich von der übrigen Agrarwirtschaft abgrenzen (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 8 f. des Urteils). Randnummer 65 Die gegen die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen vorgebrachten Einwände überzeugen demgegenüber nicht: Randnummer 66 So kann zunächst nicht aus einer angeblichen gesetzlichen Aufgabe des Deutschen Weinfonds, den Absatz von Wein jedweder Herkunft zu fördern, auf eine mangelnde Homogenität der abgabepflichtigen Gruppe geschlossen werden. Der Auffassung, § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG sei dahin zu interpretieren, dass der Deutsche Weinfonds den Absatz jeglichen Weines gleich welcher Herkunft zu fördern habe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck der §§ 37 ff. WeinG, dass der Deutsche Weinfonds den gesetzlichen Auftrag hat, ausschließlich Qualität und Absatz des deutschen Weins zu fördern. Schon die Bezeichnung der durch § 37 Abs. 1 WeinG errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts als „Deutscher Weinfonds“ legt dies nahe. Auch die Gesetzesmaterialien belegen dies. So wird z.B. in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Deutschen Weinfonds darauf ausgerichtet sind, „die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern“ (vgl. BT-Drs. 16/4209, S. 9). Im Übrigen ergibt der Zusammenhang mit § 43 Abs. 1 WeinG, wonach die Abgabepflicht auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten inländischer Rebflächen sowie die Abfüller inländischer Weine und Weinerzeugnisse beschränkt ist, dass nur die Förderung von Qualität und Absatz inländischer Weine und Weinerzeugnisse – also der abgabepflichtigen Erzeugnisse – Zweck der Einrichtung des Deutschen Weinfonds sein kann. Hingegen kann aus § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG, wonach der Deutsche Weinfonds auch die Aufgabe hat, auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen hinzuwirken, keineswegs im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass sich die gesetzliche Aufgabe zur Qualitäts- und Absatzförderung nach Nr. 1 dieser Vorschrift auf Wein jeglicher Herkunft bezieht. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ergäbe es umgekehrt gerade keinen Sinn, wenn der Deutsche Weinfonds einerseits nach Ziffer 1 verpflichtet wäre, den Absatz von in- und ausländischen Weinen zu fördern, andererseits in Ziffer 2 darauf beschränkt bliebe, auf den Schutz gesetzlich geschützter Bezeichnungen nur für inländischen Wein hinzuwirken. Schließlich folgt auch aus europäischem Recht keine Verpflichtung, wegen eines europarechtlichen Verbots staatlicher Absatzförderung unter Hinweis auf die nationale Herkunft des Produkts § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG europarechtskonform so zu interpretieren, dass der Deutsche Weinfonds gehalten ist, nur eine herkunftsneutrale Absatzförderung für Wein allgemein zu betreiben. Wie im Einzelnen unter II. dargelegt werden wird, ist es dem Deutschen Weinfonds vielmehr europarechtlich keineswegs von vornherein verwehrt, ein Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein zu betreiben. Randnummer 67 Ebenso wenig kann die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen unter Hinweis auf die Besetzung des Verwaltungsrates des Deutschen Weinfonds in Zweifel gezogen werden. Zwar gehören diesem – gemäß § 40 Abs. 4 WeinG für die Bestimmung des grundsätzlichen Handlungsrahmens zuständigen – Gremium gemäß § 40 Abs. 1 WeinG auch Repräsentanten von Wirtschaftsbereichen innerhalb der Produktions- und Vermarktungskette der abgabepflichtigen Erzeugnisse an, die nicht zu der Sonderabgabe herangezogen werden (z.B. des Gaststättengewerbes und des Lebensmitteleinzelhandels). Mit der Aufnahme von Vertretern möglichst aller für die Weinvermarktung relevanter Gruppen in den Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds verfolgt der Gesetzgeber ersichtlich das Ziel, möglichst viel Sachverstand zu bündeln und die Interessen und Bedürfnisse auch nachgelagerter Stufen der Weinvermarktung in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen, „um auf diese Weise einen sachgerechten Interessenausgleich zu erreichen und die Tätigkeit des Fonds auf eine breite Grundlage zu stellen“ (so bereits BVerfG, Urteil vom 5. März 1974, a.a.O., Rn. 69, zum Verwaltungsrat des früheren Stabilisierungsfonds für Wein). Daraus folgt aber weder die Verpflichtung, auch die weiteren im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen in die Abgabepflicht einzubeziehen, noch dürfen umgekehrt dem Verwaltungsrat etwa nur Repräsentanten der abgabepflichtigen Gruppe angehören. Die Hinzuziehung eines möglichst breit gefächerten Sachverstandes im Verwaltungsrat steht vielmehr in keinem Zusammenhang mit der in Frage gestellten Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er mit der Abgabenerhebung ansetzt, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (davon geht ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., aus, da es die Homogenität der Gruppe der Land- und Ernährungswirtschaft bejaht hat, ohne dass es insoweit darauf ankam, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette die Abgabepflicht ansetzte). Dieser Gestaltungsspielraum ist keineswegs überschritten, wenn der Gesetzgeber die Abgabepflicht auf diejenigen Betriebe konzentriert, „die als Hersteller und Abfüller deutscher Weine von der Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine haben“ (so ausdrücklich Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes, BT-Drs. 16/4209, S. 8 f.; auch: EU-Kommission, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 – K
(2007)6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007-, Ziffer 45). Umgekehrt würde eine Ausdehnung der Abgabepflicht auf weitere oder gar alle im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen schon mangels hinreichender Vorstrukturierung eines so weit gezogenen Kreises von Abgabepflichtigen in der Rechts- und Sozialordnung Zweifel an der Homogenität des Kreises der Abgabepflichtigen aufkommen lassen. Randnummer 68 Keineswegs kann aus einer angeblichen Unterrepräsentanz der Teilgruppe der Abfüller im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds auf eine verfassungswidrige „Bildung“ der Gruppe der Abgabepflichtigen durch den Gesetzgeber geschlossen werden. Abgesehen davon, dass es sich – wie dargelegt – nicht um eine vom Gesetzgeber gebildete, sondern um eine von ihm vorgefundene, in der Rechts- und Sozialordnung bereits hinreichend vorgeformte Gruppe handelt, kann die vom Bundesverfassungsgericht am Beispiel der Bayerischen Notarkasse entwickelte Rechtsprechung zum Erfordernis einer der jeweiligen Beitragspflicht entsprechenden Teilhabe in den Aufsichts- und Entscheidungsgremien einer Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2004, BVerfGE 111, S. 191, 217 ff.) hier keine Anwendung finden. Der Deutsche Weinfonds ist keine Selbstverwaltungskörperschaft mit Zwangsmitgliedschaft, die ihre „Mitglieder“ zu Zwangsabgaben heranzieht. Die Erzeuger und Abfüller inländischen Weins sind nicht Mitglieder des Deutschen Weinfonds; sie werden auch nicht von diesem kraft Satzungsbestimmung zu Abgaben herangezogen. Die Abgabepflicht zur Finanzierung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds wurde vielmehr unmittelbar durch den Gesetzgeber des Weingesetzes begründet, der das Abgabeaufkommen dem Deutschen Weinfonds für seine Aufgabenerfüllung zuweist. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Deutschen Weinfonds hat – wie bereits ausgeführt – nur den Zweck, auf der Ebene der Bestimmung des „grundsätzlichen Handlungsrahmens“ des Deutschen Weinfonds möglichst breiten Sachverstand im Weinsektor nutzbar zu machen. Randnummer 69 Die Bestimmung der Sitzzahlen der im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen hält sich im Übrigen im Rahmen des dem Gesetzgeber dabei zustehenden weiten Gestaltungsermessens und ist insbesondere nicht willkürlich oder offensichtlich verfehlt. Die stärkere Repräsentanz der Erzeugerseite im Verwaltungsrat der Beklagten (13 Vertreter des Weinbaus gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 WeinG gegenüber 5 Vertretern des Weinhandels gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 WeinG) rechtfertigt sich daraus, dass der Gesamtbetrag der von den Weinerzeugern erhobenen Abgaben für den Deutschen Weinfonds mit 6,98 Mio. € gegenüber 4,08 Mio. € von Seiten der Abfüller im Jahre 2009 (vgl. den den Beteiligten bekannten „Gemeinsamen Geschäftsbericht des Deutschen Weinfonds, des Deutschen Weininstituts und der Deutschen Weinakademie“ für das Jahr 2009, S. 24, Ziffer II.8.) deutlich höher ist als derjenige der Kellereien. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass in dem von Abfüllerseite erbrachten Gesamtabgabeaufkommen von 4,08 Mio. € auch die Abgaben der mit 5 Personen (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 WeinG) im Verwaltungsrat vertretenen Winzergenossenschaften enthalten sind. Nichts anderes ergibt sich, wenn man – wegen der vermuteten weitgehenden Interessengleichheit der Winzer und Winzergenossenschaften – die 5 Vertreter der letzteren Gruppe der Erzeugerseite zuschlagen wollte, während auf der anderen Seite lediglich noch der Vertreter der Sektkellereien (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 WeinG) berücksichtigt werden könnte. Auch aus dem Zahlenverhältnis von dann 18 Vertretern der „Erzeugerseite“ gegenüber 6 Vertretern der Kellereien folgt angesichts des wesentlich höheren Abgabeaufkommens, das von den Erzeugern (bereits ohne dasjenige von Winzergenossenschaften) im Vergleich zu demjenigen der Kellereien erbracht wird, aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kellereien nur zu ca. 45 % inländischen Wein abfüllen und ihr Interesse an der Förderung gerade des Absatzes von inländischem Wein daher tendenziell eher schwächer als bei den Erzeugern und den Winzergenossenschaften ausgeprägt ist, noch kein verfassungsrechtlich bedenkliches Missverhältnis der Zahl der Vertreter der Erzeugerseite gegenüber der Zahl der Vertreter der Kellereien im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds. Randnummer 70 Andererseits überzeugt es auch nicht, wenn aus einem angeblich grundsätzlichen Interessengegensatz zwischen den Winzern, die Flaschenwein vermarkten, und den Trauben-, Traubenmost- und Fassweinerzeugern eine fehlende Gruppenhomogenität gefolgert wird. Der Umstand, dass die Vermarktungsinteressen von Flaschenweinerzeugern einerseits und von Trauben-, Traubenmost- und Fassweinvermarktern andererseits nicht völlig deckungsgleich sind, begründet noch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer „Binnendifferenzierung“ der Gruppe. Wie der Senat in seinem Urteil vom
- September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleichheit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; insbesondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft – etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen – nicht geboten, nachdem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom
- Februar 2009, a.a.O., Rn. 103). Randnummer 71 Im Übrigen trifft es nach Überzeugung des Senats auch nicht zu, dass etwa kleinere Winzerbetriebe oder reine Trauben-, Traubenmost- und Fassweinerzeuger von vornherein kein nennenswertes Interesse an einer zentralen, insbesondere auf den überregionalen und transnationalen Weinabsatz ausgerichteten Qualitäts- und Absatzförderung haben. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine – etwa über Imagekampagnen – erzielte Steigerung der durchschnittlichen Flaschenweinpreise für deutschen Wein im In- und Ausland letztlich der gesamten deutschen Weinwirtschaft und damit auch den kleineren Flaschenweinerzeugern sowie den Vermarktern der „Rohware“, die diese an Winzergenossenschaften und Kellereien liefern, zugutekommt. Dies wurde nicht zuletzt durch einen in der mündlichen Verhandlung am
- Dezember 2010 anwesenden Vertreter einer Großkellerei bestätigt, der sinngemäß darauf hinwies, dass auch die Kellereien die aus einer Steigerung der durchschnittlichen Flaschenweinpreise erzielte Umsatzverbesserung an ihre Lieferanten, insbesondere die Fassweinerzeuger, weitergeben müssen. Im Übrigen hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass ein Interesse am Weinexport nicht notwendig von der Betriebsgröße z.B. eines Flaschenweinerzeugers abhängt – zumal die Exportaktivitäten von Winzergenossenschaften und Kellereien mittelbar solche der sie mit Wein beliefernden Winzer sind – und durchaus eine Wechselwirkung zwischen exportfördernden Maßnahmen der Absatzförderorganisationen und der Absatzsituation auf dem Binnenmarkt besteht, weil eine Verbesserung des Images des deutschen Weines im Ausland geeignet erscheint, das Interesse des Verbrauchers im Inland am Kauf solcher Weine zu beleben. Randnummer 72 Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gruppenhomogenität auch nicht zu beanstanden, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung allein von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von (in Rheinland-Pfalz gelegenen) Weinbergsflächen erhoben wird, während für die Abgabe für den Deutschen Weinfonds gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG auch die Abfüller von inländischem Wein abgabepflichtig sind. Die Beschränkung der Abgabepflicht nach § 46 Satz 1 WeinG i.V.m. § 1 des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein – AbföG Wein - auf die Gruppe der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von in Rheinland-Pfalz gelegenen Weinbergsflächen findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für diese Gruppe von erheblich größerer Bedeutung ist als für die Angehörigen des Bereichs der Weiterverarbeitung und Vermarktung; insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkten, sind typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert. Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im Land Rheinland-Pfalz ansässigen Weinverarbeitern oder Weinhändlern eine genaue Erfassung der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen; hinzu kommt, dass eine Mengenabgabe nicht geeignet wäre, alle im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die außerhalb des Bundeslandes gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären (so bereits OVG RP, Urteil vom
- Oktober 1979, AS 15, 393, 395 f.; s.a. Eichele, in: Koch, Weinrecht, Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4). Randnummer 73 Die erforderliche Gruppenhomogenität fehlt schließlich auch nicht deshalb,
§ 43Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wein
G – alternativ – „Eigentümer oder Nutzungsberechtigte“ von Weinbergsflächen abgabepflichtig sind. Zwar ermöglicht das Gesetz damit nach seinem Wortlaut auch die Heranziehung solcher Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachtet haben. Es liegt jedoch die Annahme nahe, dass dieser Personenkreis zumindest ein mittelbares Interesse an einer Förderung des Absatzes deutscher Weine hat, weil Absatzförderungsmaßnahmen positive Auswirkungen auf den bei der Verpachtung von Rebflächen erzielbaren Pachtzins haben können. Der Beklagte hat überzeugend darauf hingewiesen und auch belegt, dass der durchschnittliche Pachtzins für Rebflächen um ein Vielfaches über demjenigen für Acker- oder Dauergrünland liegt (vgl. die als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 19. November 2010 vorgelegte Pressemitteilung des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 9. April 2008); deshalb ist auch das Interesse solcher Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachten, vernünftigerweise darauf gerichtet, dass die Wertschöpfung in der deutschen Weinwirtschaft gesichert und möglichst verbessert wird, damit der weinerzeugende Pächter den höheren Pachtzins weiterhin aufbringen kann. Von daher erscheint die Annahme nicht fernliegend, dass Verpächter von Weinbergsflächen mit ihren Pächtern und den Gruppenangehörigen nachfolgender Produktionsstufen typischerweise ein gemeinsames Interesse an der Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine mit dem Ziel einer Verbesserung der Wertschöpfung im Weinsektor teilen. Eine völlige Interessengleichheit der Abgabepflichtigen ist von Verfassungs wegen ohnehin nicht zu fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.). Randnummer 74 Sofern man das Interesse der ihre Weinbergsflächen nicht selbst bewirtschaftenden Eigentümer an den mit der Mittelbeschaffung verfolgten Sachzwecken als zu geringfügig ansieht, liegt zumindest eine verfassungskonforme Auslegung von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nahe. Die Vorschrift kann dahin ausgelegt werden, dass abgabepflichtig nur solche Personen sind, die Weinbergsflächen entweder als Eigentümer oder als sonstige Nutzungsberechtigte selbst bewirtschaften. Für eine solche Auslegung spricht, dass nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche ist. Ergänzend bestimmt § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts – WeinRDV – vom 8. Juli 1995 (GVBl. S. 275) für das Erhebungsverfahren, dass die Gemeinden die Abgabe „nach Maßgabe der Weinbergsfläche in der Weinbaukartei nach der VO (EG) Nr. 436/2009“ festsetzen. Die Weinbaukartei erfasst indessen nach den Artikeln 2
- a)und 3 der VO (EG) Nr. 436/2009 als „Betriebsinhaber“ nur solche natürlichen oder juristischen Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche bewirtschaften. § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG (i.V.m. § 17 WeinRDV) kann daher als Konkretisierung des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WeinG dahingehend verstanden werden, dass es für die Abgabenerhebung auf die Person ankommt, die im Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei als Bewirtschafter der Fläche ausgewiesen ist, ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum die einzelnen Parzellen stehen (so bereits VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25. Mai 1998, RdL 1999, S. 27, 28, zu § 43 Nr. 1 WeinG 1994 i.V.m. § 17 WeinRDV). Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist auch mit dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG vereinbar, der eine Auslegung dahin zulässt, dass die Abgabe alternativ von den „Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten“ zu erheben ist. Randnummer 75 3. Des Weiteren fehlt es nicht an der erforderlichen Sachnähe der Gruppe zum finanzierten Zweck. Randnummer 76 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34). Die Angehörigen der Gruppe müssen der Aufgabe evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Gesamtheit aller Steuerzahler; dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Unternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Förderung des Absatzes und der Verwertung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte ohne weiteres schon deshalb bejaht, weil es um den Absatz ihrer eigenen Produkte ging (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103). Randnummer 77 Nichts anderes gilt für die Angehörigen der deutschen Weinwirtschaft mit Rücksicht auf die durch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Aufgaben des Deutschen Weinfonds, den Weinmarkt durch Absatz- und Qualitätsförderung zu stabilisieren und auf den Bezeichnungsschutz inländischer Weine hinzuwirken: Die deutsche Weinwirtschaft steht diesen Aufgaben evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich bei dem Bezugsobjekt der abgabefinanzierten Förderungsmaßnahmen (inländischer Wein und Weinerzeugnisse) um „ihr Produkt“ handelt (so zutreffend die Vorinstanz und Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 des Urteils; so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34). Randnummer 78 4. Des Weiteren hat der Gesetzgeber den abgabenpflichtigen Angehörigen der Deutschen Weinwirtschaft zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen. Randnummer 79 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe für sich genommen noch nicht ohne weiteres geeignet, eine spezielle Finanzierungsverantwortung im Hinblick auf eine staatliche organisierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten zu begründen; vielmehr müssen Gruppenhomogenität und Sachnähe inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie geeignet sind, einen rechtlichen Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O., Rn. 104). Randnummer 80 Dabei bestehen von Verfassungs wegen erhöhte Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Abgabenerhebung dann, wenn die zu finanzierende Aufgabe nicht bereits aus einem von der Gruppe der Abgabepflichtigen zurechenbar verursachten Bedarf resultiert, die Heranziehung zu der Sonderabgabe daher nicht an den Verursachungsgedanken anknüpfen kann, sich also nicht aus der Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen ergibt (vgl. dazu Ossenbühl, DVBl. 2005, S. 667, 673 f.; bejaht etwa in BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O., S. 312 ff. und Urteil vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 220 ff.). Lässt sich vielmehr eine Finanzierungsverantwortung der mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen nur mit Zweck und Wirkung wirtschaftspolitisch motivierter staatlicher Fördermaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und sie rechtfertigende Gruppennutzen evident sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 108). Denn die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als augenfällige Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf daher auch insoweit besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann sich in solchen Konstellationen der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten; als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb grundsätzlich in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110). Mit anderen Worten: Es ist zwischen zwei Fallgruppen – einerseits Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion aufgrund einer Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für gruppenspezifische Zustände und Verhaltensweisen (Verursachungsgedanke), andererseits Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion aufgrund Zuweisung eines Bedarfs für wirtschaftspolitisch motivierte Fördermaßnahmen an die Gruppenzugehörigen (Gruppensondervorteil) - zu unterscheiden (vgl. dazu insbesondere Ossenbühl, a.a.O., S. 673 f.). Bei der - auch hier vorliegenden (siehe unten) - Sonderabgabe der zuletzt genannten Fallgruppe folgt die finanzverfassungsrechtliche Rechtfertigung aus dem nachvollziehbar dargelegten Bestehen eines evidenten („greifbaren“) Gruppennutzens der sonderabgabefinanzierten Fördermaßnahmen für die abgabepflichtige Gruppe; keineswegs stellt die Frage der Finanzierungsverantwortung eine von der Feststellung eines evidenten Gruppennutzens getrennt zu sehende, gleichsam vorab am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfende Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Sonderabgabe dar. Zugleich bildet dieser „greifbare Gruppennutzen“ den für die Rechtfertigung des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit als Berufsausübungsregelung i. S. v. Art. 12 Abs.1 GG erforderlichen „vernünftigen Grund des Allgemeinwohls“, wobei insoweit die Verhältnismäßigkeit der finanziellen Belastung hinzutreten muss (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 93 ff.). Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht maßgeblich auf die Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als Wettbewerber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft schließen zu können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65). Andererseits ist hervorzuheben, dass das Bundesverfassungsgericht es ausreichen lässt, wenn der greifbare Gruppennutzen plausibel begründet wird (vgl. insbes. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110). Dahinter steht die Erkenntnis, dass sich wegen der Komplexität der Wirkungszusammenhänge auf den Märkten, die durch sonderabgabenfinanzierte Absatzförderungsmaßnahmen beeinflusst werden sollen, ein exakter Nachweis der Ursachen und des Umfangs der jeweiligen branchenspezifischen Marktschwäche einerseits und des wirtschaftlichen Erfolgs von Absatzförderungsmaßnahmen andererseits kaum führen lässt. Deshalb gebührt dem Gesetzgeber auch hier – wie allgemein auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung - ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang: Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001, NVwZ 2002, S. 335 und juris Rn. 41, m.w.N.). Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle wirtschaftspolitischer Einschätzungen des Gesetzgebers eingeschränkt. Randnummer 81 Der Senat verkennt nicht, dass auch die Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für die vom Deutschen Weinfonds im Rahmen eines staatlichen Gemeinschaftsmarketings wahrgenommenen Aufgaben der Qualitäts- und Absatzförderung einer besonderen Rechtfertigung nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf (so zutreffend bereits die Vorinstanz, S. 11 des Urteils). Soweit der Beklagte unter Hinweis auf das von ihm erstinstanzlich vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. K. (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 19. April 2010, dortige S. 22 f. und 38 f.) die Auffassung vertritt, die Finanzierungsverantwortung der Weinwirtschaft sei bereits aus dem Verursacherprinzip zu begründen, weil die Weinwirtschaft ein qualitätssensibles Produkt, für dessen Qualität und Sicherheit sie einzustehen habe, vermarkte und mit den staatlichen Fördermaßnahmen gerade auch die Ziele der Qualitätssicherung und des Bezeichnungsschutzes verfolgt würden, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist nicht nach Art einer Überwachungsbehörde auf die Durchsetzung der Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards gerichtet, sondern bezweckt eine weitergehende Qualitäts- und Absatzförderung jenseits gesetzlicher Anforderungen (s. dazu Tetzlaff, ZLR 2004, S. 681, 682 f.). Der Finanzierungsbedarf für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds ist daher auch hinsichtlich der Aufgabe der Qualitätsförderung nicht durch die Weinwirtschaft selbst verursacht, sondern primär Folge der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Staates zur Förderung der Weinwirtschaft (so zutreffend VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 f.; s. a. Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 129). Mithin kommt es für die Frage, ob eine spezifische Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für den mit dem Aufkommen aus der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Bedarf des Deutschen Weinfonds besteht, entscheidend darauf an, ob der Nutzen der abgabefinanzierten Maßnahmen für die Gruppe der herangezogenen Weinerzeuger und -vermarkter evident ist (s. a. Gerhard, a.a.O., S. 130). Nach Überzeugung des Senats ist dies indessen zu bejahen. Randnummer 82
- a)Für die deutsche Weinwirtschaft bestehen erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile im transnationalen Wettbewerb in Form einer vergleichsweise geringen Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten, was sich in einer fortdauernd stark negativen Außenhandelsbilanz wiederspiegelt. So wurden im Jahre 2008 nach Deutschland rund 14,18 Mio. hl Wein im Gesamtwert von ca. 2,1 Mrd. € importiert, aber von Deutschland aus nur ca. 2,13 Mio. hl Wein im Gesamtwert von 427 Mio. € - jeweils ohne Reexporte - exportiert (Quelle: „Deutscher Wein - Statistik 2009/2010“ des Deutschen Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19 und 20; basierend auf Angaben des Statistischen Bundesamtes; veröffentlicht unter www.deutscheweine.de ). Im Jahre 2009 hat sich das Verhältnis von Import zu Export nochmals leicht zu Lasten des Exports verschlechtert: Während 14,39 Mio. hl Wein im Gesamtwert von 2,01 Mrd. € nach Deutschland eingeführt wurden, sanken die Exporte von Wein aus Deutschland um 6 % bei der Menge auf rund 2,05 Mio. hl und sogar um 8 % im Wert auf 394 Mio. € (vorläufige Jahresdaten; Quelle: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“ des Deutschen Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19, 20; ebenfalls veröffentlicht unter www.deutscheweine.de ). Insgesamt bleibt es danach für die vergangenen beiden Jahre dabei, dass die Weinimporte nach Deutschland die Weinexporte aus Deutschland um etwa das 6,7-fache bei der Menge und - insbesondere - um etwa das 5,1-fache beim Wert übersteigen. Damit hat sich die Stellung Deutschlands als Netto-Weinimporteur mit einem (insbesondere wertmäßig) weit unterdurchschnittlichen Anteil am Weinexport und einem weit überdurchschnittlichen Anteil am Weinimport in den letzten Jahren verfestigt; dies gilt auch und gerade im Verhältnis zum Anteil Deutschlands an der Weltweinproduktion. Randnummer 83 Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die für den Weinexport aus Deutschland zur Verfügung stehende Menge deutschen Weins aufgrund der „Deckelung“ der Gesamtproduktionsmenge infolge der Hektarhöchstertragsregelung nach den §§ 9 und 10 WeinG allenfalls geringfügig oder nur auf Kosten der für den Inlandsmarkt zur Verfügung stehenden Menge inländischen Weins steigern ließe. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine zentrale Absatzförderung für deutschen Wein keinen Sinn ergibt, weil sich etwa eine Erhöhung des Marktanteils des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt wegen der Beschränkung der Gesamtproduktionsmenge zwangsläufig zu Lasten des Exportanteils auswirken würde und umgekehrt. Gerade wegen der Beschränkung der Weinproduktion der Menge nach ist die Wertschöpfung pro Mengeneinheit in diesem Wirtschaftssektor von entscheidender Bedeutung (so überzeugend das Gutachten von K., S. 26). Die sich aus dem Handelsbilanzdefizit ergebende Nachfragesituation, derzufolge die ausländische Nachfrage nach deutschem Wein gering ist, während sich die deutsche Weinwirtschaft auf dem Inlandsmarkt einer hohen Nachfrage nach ausländischem Wein gegenübersieht, wirkt sich zwangsläufig nachteilig auf die Wertschöpfung aus. Denn die deutsche Weinwirtschaft hat bei den Produktionskosten keine erkennbaren Vorteile, sondern – etwa aufgrund des relativ hohen Lohnkostenniveaus, aber auch eines vergleichsweise hohen Anteils an aufwendig zu bearbeitender Steillagen – sogar deutliche Standortnachteile gegenüber der Konkurrenz aus wichtigen Weinexportländern (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 27, m.w.N.). Dies spricht von vornherein für eine geringere Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft pro Mengeneinheit (0,75 l – Flasche) als bei der ausländischen Konkurrenz. Randnummer 84 Dieser Befund bestätigt sich, wenn man die für deutsche Qualitätsweine im In- und Ausland erzielten Durchschnittspreise in den Blick nimmt. Hier zeigt sich, dass - wie die Vorinstanz bereits zutreffend angenommen hat - deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten deutlich niedrigere durchschnittliche Flaschenpreise erzielen als qualitativ vergleichbare Weine insbesondere aus Frankreich, Italien und Spanien (zur Vergleichbarkeit von deutschen Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsweinen mit Prädikat, z. B. mit französischen AOC- und italienischen DOC-Weinen, siehe im Einzelnen Art. 54 ff. VO (EG) 1493/99). Randnummer 85 Dies gilt zunächst für den Inlandsmarkt, wobei hier den durchschnittlichen Weinpreisen im Lebensmitteleinzelhandel eine wesentliche Aussagekraft zukommt, weil in Deutschland rund 72 % des Weinverkaufs über diese Verkaufsschiene abgewickelt werden (vgl. dazu: „Deutscher Wein - Statistiken 2009/2010 und 2010/2011 -“, a.a.O., jeweils Tabelle 25). So ergibt sich aus der von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) ermittelten Preisentwicklung für Prädikats- und Qualitätsweine im gesamten deutschen Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Discountern) von 2005 bis 2008, dass der Durchschnittspreis für deutsche Qualitätsweine pro 0,75 l trotz leichter Steigerung in den vergangenen Jahren nach wie vor deutlich unter demjenigen für entsprechende Weine aus Frankreich, Italien und Spanien liegt (im Jahre 2008: 2,08 € gegenüber 2,16 € für spanische, 2,51 € für italienische und sogar 3,33 € für französische Qualitätsweine, vgl. die GfK-Tabelle, Bl. 119 GA). Randnummer 86 Die geringe Marktstärke des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt gegenüber Importweinen aus den großen europäischen Weinbaunationen besteht im Übrigen auch im Weinfachhandel, einem Absatzweg, in dem insgesamt ein höheres Preisniveau für Prädikats- und Qualitätsweine als im Lebensmitteleinzelhandel vorherrscht. Wie der Beklagte durch Vorlage einer ebenfalls von der GfK erstellten Tabelle zur Preisentwicklung von Prädikats- bzw. Qualitätsweinen im Weinfachhandel in den Jahren 2005 bis 2008 (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 19. November 2010) überzeugend belegt hat, bleibt der Durchschnittspreis für deutsche Qualitätsweine trotz einer leichten Aufwärtsentwicklung weiterhin deutlich hinter den Durchschnittspreisen für Qualitätsweine aus Frankreich, Italien und Spanien zurück (z. B. im Jahre 2008: 4,62 € gegenüber 4,75 € für italienische, 5,81 € für spanische und sogar 6,91 € für französische Weine, jeweils pro 0,75 l). Nach Überzeugung des Senats ist diese preisliche Diskrepanz insbesondere gegenüber den spanischen und französischen Weinen nicht etwa allein darauf zurückzuführen, dass im Weinfachhandel ganz überwiegend deutsche Weine angeboten würden, die zwar eine Qualitätsweineinstufung haben, aber dennoch dem niedrigeren oder allenfalls mittleren Qualitätssegment angehören, während es sich bei den dort angebotenen, aus Frankreich und Spanien stammenden Qualitätsweine ganz überwiegend nur um qualitätsmäßige „Spitzenprodukte“ handeln würde. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass gerade im Weinfachhandel auch das qualitäts- und preismäßig höherwertige Segment deutscher Weine vertreten ist, während umgekehrt auch das mittlere Qualitätsniveau aus Frankreich und Spanien dort angeboten wird. Randnummer 87 Dabei wird nicht verkannt, dass deutsche Qualitätsweine insbesondere beim Direkteinkauf im Weingut wohl deutlich höhere Verkaufspreise pro 0,75 l-Flasche erzielen als im Lebensmitteleinzelhandel und teilweise auch noch höhere Verkaufspreise als im Weinfachhandel. Da indessen nach wie vor mehr als ¾ des gesamten Weinverkaufs in Deutschland über den Lebensmitteleinzelhandel und über den Weinfachhandel erfolgen, kommt den Zahlen der GfK weiterhin eine erhebliche Aussagekraft hinsichtlich der von der deutschen Weinwirtschaft beim Qualitätsweinverkauf erzielten, vergleichsweise geringen Wertschöpfung zu. Randnummer 88 Dass die Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich ist, zeigt sich aber auch an den auf wichtigen Exportmärkten erzielten durchschnittlichen Flaschenweinverkaufspreisen. Hierzu hat der Beklagte ebenfalls aussagekräftiges – als solches auch nicht bestrittenes - Zahlenmaterial vorgelegt. So ergibt sich etwa aus den Übersichten (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 16. November 2009, Bl. 125 f. GA) zu den in den Jahren 2006 bis 2008 in Großbritannien erzielten durchschnittlichen Flaschenpreisen, dass deutsche Weine auf diesem von der Menge her nach wie vor wichtigsten Exportmarkt (vgl. dazu: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 18) in den genannten Jahren mit Durchschnittspreisen unter bzw. um 3 Pfund pro 0,75 l mit Abstand auf dem letzten Platz unter allen wichtigen Weinexportländern lagen. Dass auf dem Weinmarkt Großbritanniens in den letzten Jahren - trotz leichter Verbesserung - keine Trendwende zugunsten einer höheren Wertschöpfung beim deutschen Wein eingetreten ist, zeigt im Übrigen die Tabelle 18 in „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, die mit erzielten Werten von 164 €/hl für 2008 bzw. 157 €/hl für 2009 auf dem Exportmarkt Großbritannien weiterhin deutlich unterdurchschnittliche Werte im Vergleich zu anderen wichtigen Exportmärkten für deutschen Wein ausweist (z. B. in den USA: 333 €/hl). Randnummer 89 Noch schlechter sind die Zahlen für den - von der Menge her zweitwichtigsten (vgl. ebenfalls „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O. Tabelle 18) - Exportmarkt, dem niederländischen Markt, wo deutsche Weine mit durchschnittlichen Flaschenpreisen um 1,50 € in den Jahren 2004 bis 2008 ebenfalls am untersten Rand der von den wichtigeren Weinexportländern auf diesem Markt erzielten Durchschnittspreise liegen (vgl. Anlage 7 zum Schriftsatz vom 19. November 2009, Bl. 129 GA). Randnummer 90 Auf dem - von der Menge her - drittwichtigsten Exportmarkt für deutschen Wein, den USA, erzielten deutsche Weine zwar in den Jahren 2008/2009 etwas bessere Preise als in Großbritannien und den Niederlanden, sie blieben aber auch dort hinter denen von Weinen aus Italien und Spanien und sehr deutlich hinter denjenigen von Weinen aus Frankreich und Neuseeland zurück; der durchschnittliche Flaschenpreis für deutsche Weine liegt auf diesem Markt auch noch unter dem dort von allen Weinexportländern erzielten Durchschnittspreis (vgl. Anlage 7 zum Schriftsatz vom 19. November 2009, Bl. 127 GA); ganz ähnlich ist die Situation auf dem japanischen Markt (a.a.O., Bl. 128 GA). Randnummer 91 Diesem Befund kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass deutscher Qualitätswein im Export mit einem durchschnittlichen Ertrag von 234,00 €/hl im Jahre 2008 bzw. von 233,00 €/hl im Jahre 2009 (vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 17) nur einen geringfügig niedrigeren Durchschnittsertrag erzielte als nach Deutschland importierte Qualitätsweine mit 252,00 €/hl im Jahre 2008 und 246,00 €/hl im Jahre 2009 (vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 19). Ein derartiger „Quervergleich“ zwischen unterschiedlichen Märkten hat keine Aussagekraft und vermag daher den durch Preisvergleiche auf einzelnen Märkten festgestellten Befund, dass deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten jeweils erhebliche preisliche Nachteile gegenüber ausländischen Weinen haben, nicht in Frage zu stellen. Randnummer 92 Darüber hinaus hat der Beklagte auch darzulegen vermocht, worauf die in den deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen zum Ausdruck kommende vergleichsweise niedrigere Wertschätzung deutscher Weine durch den Verbraucher auf den wichtigen Exportmärkten mutmaßlich beruht, nämlich auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine in diesen Ländern. So hat etwa eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Wine Institute of California in acht europäischen Ländern im Jahre 2009 ergeben, dass deutscher Wein in den - für den Markterfolg besonders wichtigen - Kategorien „Preis-Leistungs-Verhältnis“, „hohe Qualität“, „gutes Image“ und „guter Geschmack“ jeweils abgeschlagen auf einem der letzten Plätze rangierte, deutlich hinter Weinen z.B. aus Frankreich, Italien und Spanien, aber auch gegenüber Weinen aus den meisten Überseeländern (vgl. die im Parallelverfahren 8 A 10246/10.OVG vorgelegte, den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannte Anlage 4 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 610 f. der dortigen GA). Für den wichtigsten Exportmarkt Großbritannien ergab eine vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 (vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 612 GA 8 A 10246/10.OVG) auf der Grundlage einer repräsentativen Verbraucherbefragung zum Image deutschen Weins im Vergleich zum Wein aus den Hauptwettbewerbsländern, dass deutscher Wein in der Kategorie „Weißwein von hoher Qualität“ zwar deutlich aufgeholt hat und etwa auf dem Ansehensniveau entsprechender italienischer Weine - aber auch weiter deutlich hinter Frankreich und Australien - liegt, jedoch in allen anderen Kategorien (wie z.B. „Rotwein von hoher Qualität“ und „gutes Preisleistungsverhältnis“) am schlechtesten abschneidet. Randnummer 93
- b)Sind nach alledem erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb in Gestalt einer ausgeprägten Marktschwäche gegenüber der Weinwirtschaft in den Hauptwettbewerbsländern sowohl auf dem Inlandsmarkt wie auf wichtigen Exportmärkten hinreichend belegt, so hat der Beklagte des Weiteren plausibel zu begründen vermocht, dass es sich dabei um Nachteile handelt, die von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing kompensiert werden können. Randnummer 94 Insoweit sind nach Überzeugung des Senats die zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitigen, traditionell kleinteiligen Betriebsstrukturen der deutschen Weinwirtschaft – namentlich auf der Erzeugerseite - von wesentlicher Bedeutung. Wie insbesondere der Vertreter des öffentlichen Interesses – VÖI - in seiner den Beteiligten bekannten Stellungnahme im Verfahren 8 A 10246/10.OVG (S. 13 f.) überzeugend unter Hinweis auf Daten des statistischen Bundesamtes und eine Auswertung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau dargelegt hat, weisen die deutschen Weinbaubetriebe im Durchschnitt wesentlich kleinere Betriebsgrößen auf als im internationalen Vergleich, insbesondere im Vergleich mit Weinbaubetrieben in der „Neuen Welt“. So weist etwa die Weinbaukartei für Rheinland-Pfalz nach dem Stand von März 2010 nur 33 Betriebe mit einer bestockten Fläche von über 50 ha aus, aber 2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 10 und 50 ha, knapp 2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 5 und 10 ha, über 4.000 Betriebe mit einer Rebfläche zwischen 1 und 5 ha und sogar über 6.000 Betriebe mit einer Rebfläche von unter 1 ha (vgl. im Einzelnen die Anlage 12 zur Stellungnahme des VÖI). Selbst der größte rheinland-pfälzische Weinbaubetrieb - ein reiner Fassweinerzeuger - verfügt nur über eine Rebfläche von ca. 250 ha (vgl. die Stellungnahme des VÖI, S. 13). Demgegenüber verfügen etwa die großen Getränkekonzerne der „neuen Welt“, mit deren Produkten deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten konkurrieren müssen, über Rebflächen von mehreren 1.000 oder sogar über 10.000 ha; auch in Frankreich, Spanien und Italien bilden sich zunehmend immer größere Betriebseinheiten mit Rebflächen von mehreren 1.000 ha heraus (vgl. im Einzelnen Anlage 13 zur Stellungnahme des VÖI). Randnummer 95 Auch auf der Seite des Weinhandels spielen deutsche Kellereien im internationalen Vergleich vom Umsatzvolumen her keine bedeutende Rolle; selbst die größten deutschen Kellereien rangieren im internationalen Wettbewerb allenfalls im Mittelfeld (vgl. im Einzelnen die Anlage 14 zur Stellungnahme des VÖI); dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass gerade die größeren deutschen Kellereien ihre Umsätze - mit einer Ausnahme - zu nicht unerheblichen Teilen mit ausländischen Weinen erzielen und gerade die großen deutschen Sekthersteller überwiegend mit Grundweinen aus ausländischer Produktion arbeiten, daher insoweit zur Wertschöpfung für deutsche Weine nichts beitragen (so überzeugend die Stellungnahme des VÖI, S. 14). Randnummer 96 Es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass Betriebe von der - im internationalen Vergleich - überwiegend geringen bis sehr geringen Betriebsgröße typischerweise weder in personeller noch in finanzieller Hinsicht über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um überregionale oder gar internationale Marketingkampagnen mit dem Ziel einer nachhaltigen Imageverbesserung deutscher Qualitätsweine als Grundlage einer Verbesserung der Wertschöpfung im In- und Ausland zu organisieren und durchzuführen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Kellereien in aller Regel in der Lage sein werden, eine effektive Werbung für ihre eigenen Produkte auch überregional, ggf. auch international zu finanzieren und durchzuführen. Eine solche Werbung entspricht jedoch nicht der im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft vom Gesetzgeber mit dem abgabe- finanzierten Gemeinschaftsmarketing verfolgten Zielsetzung, gerade die Qualität und den Absatz der Weine aus den 13 deutschen Weinanbaugebieten im In- und Ausland zu fördern. Randnummer 97 Demgegenüber misst der Senat dem Umstand, dass nahezu alle deutschen Weinanbaugebiete in der - nach EU-Einstufung - ungünstigsten Klimazone „A“ gelegen sind (vgl. dazu die als Anlage 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 27. August 2009 vorgelegte Karte, Bl. 71 GA), keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es fehlt jedenfalls an eindeutigen Belegen dafür, dass sich gerade die Lage der (meisten) deutschen Weinanbaugebiete am nördlichen Rand des Weinanbaus in Europa entscheidend negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Weinwirtschaft auswirkt, zumal gerade die deutsche „Vorzeigerebsorte“ Riesling auf ein kühleres Klima angewiesen ist (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juli 2010, a.a.O., S. 12 des Urteils). Schon eher dürfte der relativ hohe Anteil von technisch schwierig und daher kostenaufwendig zu bearbeitenden Steillagen für die Wertschöpfung von Bedeutung sein, wovon allerdings nicht alle deutschen Weinanbaugebiete betroffen sind. Randnummer 98 Anders als der Beklagte sieht der Senat auch in dem Fehlen großer Weinmarken jedenfalls für den Inlandsmarkt keinen ausschlaggebenden Nachteil der deutschen Weinwirtschaft. Zwar spricht viel dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft auf bestimmten Auslandsmärkten - insbesondere den USA und Großbritannien - Wettbewerbsnachteile dadurch erleidet, dass sie mit ihren Produkten dort in Konkurrenz zu den auf jenen Märkten etablierten großen Weinmarken treten muss, hinter denen Großunternehmen mit entsprechenden Werbeetats stehen, und an deren positivem Image sich gerade der weniger weinkundige Durchschnittsverbraucher in diesen Ländern orientiert (vgl. dazu Eichele, in: Koch, WeinR, Stichwort „Marken“, Anm. 2.2, S. 4). Hingegen fehlt es an konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solchen „großen Weinmarken“ ausländischer Weinerzeuger und -vermarkter auch auf dem deutschen Markt eine entsprechende Bedeutung zukommt; vielmehr dürfte die Annahme zutreffend sein, dass auf dem Inlandsmarkt Weine nach wie vor eher über Attribute wie Herkunft, Jahrgang und Rebsorte vermarktet werden können. Randnummer 99 Entscheidend für die Frage der Finanzierungsverantwortung bleibt vielmehr die plausibel begründete Einschätzung, dass die deutsche Weinwirtschaft schon aufgrund ihrer im internationalen Vergleich überwiegend sehr kleinteiligen Betriebsstrukturen nicht hinreichend in der Lage ist, die festgestellten erheblichen Nachteile im transnationalen Wettbewerb aus eigener Kraft mit gleicher Erfolgsaussicht wie eine abgabefinanzierte staatliche Absatzförderungseinrichtung zu kompensieren. Randnummer 100 Demgegenüber kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die deutlich gewordenen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könnten ebenso gut durch eine privatwirtschaftlich organisierte Qualitäts- und Absatzförderungseinrichtung kompensiert werden. Randnummer 101 Der Beklagte hat auch plausibel begründet, dass gerade die kleinteilige Struktur der deutschen Weinwirtschaft, namentlich auf der Erzeugerseite, der dauerhaft erfolgreichen Etablierung einer zentralen Absatzförderungseinrichtung auf privatwirtschaftlicher Basis entgegensteht: Gerade die im internationalen Vergleich sehr hohe Anzahl von sehr kleinen und kleinen bis höchstens mittelständischen Unternehmen macht es in der Praxis zumindest sehr unwahrscheinlich, dass ein ausreichendes Finanzierungsvolumen für ein zentrales Gemeinschaftsmarketing auf freiwilliger Basis dauerhaft aufgebracht werden kann. Randnummer 102 Dies gilt zunächst für die Teilgruppe der Weinerzeuger: Aufgrund der sehr unterschiedlichen Größe und Profilierung der Weingüter bestehen - von der Intensität her - durchaus unterschiedliche Interessen an zentralen Maßnahmen zur Förderung der Qualitätssicherung und Vermarktung ihrer Produkte (so auch das Gutachten von K., S. 30). Insoweit hilft auch der Hinweis auf die „Schlagkraft“ der Weinbauverbände in der politischen Lobbyarbeit nicht weiter; es liegt vielmehr auf der Hand, dass aus der Fähigkeit dieser Verbände zu einer effektiven politischen Lobbyarbeit für ihre Mitglieder nicht auf deren Fähigkeit zur Kompensation von Nachteilen aus den kleinteiligen Betriebsstrukturen auf dem ganz anderen Gebiet eines effektiven Gemeinschaftsmarketings für deutschen Wein im In- und Ausland geschlossen werden kann. Woraus sich derartige Kompetenzen der Weinbauverbände ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Randnummer 103 Nichts anderes gilt im Prinzip für die Kellereien und Genossenschaften als Weinvermarkter, wobei deren Interessen wiederum nicht völlig deckungsgleich mit denen der Weinerzeuger sind; dies gilt insbesondere für solche Kellereien, die einen nicht unerheblichen Teil ihres Umsatzes mit ausländischen Weinen bestreiten. Dabei kann durchaus unterstellt werden, dass die meisten Kellereien in der Lage sind, für ihre eigenen Produkte effektiv – auch überregional und bei Bedarf auch im Ausland – zu werben. Dies kann indessen eine sonderabgabenfinanzierte Gemeinschaftswerbung für deutschen Wein im In- und Ausland nicht entbehrlich machen. Wie der Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, füllen die deutschen Kellereien aufs Ganze gesehen nur zu etwa 45 % deutsche Weine ab, erzielen also mehr als die Hälfte ihres Umsatzes mit Weinen ausländischer Herkunft. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass die Kellereien das vom Gesetzgeber mit der staatlich geförderten Gemeinschaftswerbung im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft verfolgte Ziel, gerade die Qualität und den Absatz von Weinen aus den 13 deutschen Anbaugebieten im In- und Ausland zu fördern, in gleicher Weise verfolgen würden, wenn man ihnen die Weinwerbung ganz überließe. Gleichzeitig steht aber außer Frage, dass auch die Kellereien, die in nicht unerheblichem Umfang auch deutschen Wein abfüllen und vermarkten, von einer erfolgreichen sonderabgabenfinanzierten Gemeinschaftswerbung mit dem Ziel, über eine Imageverbesserung eine bessere Wertschöpfung beim deutschen Wein im In- und Ausland zu bewirken, ebenfalls profitieren. Randnummer 104 Von besonderer Bedeutung ist, dass die strukturell bedingten Defizite der deutschen Weinwirtschaft ebenso wie die aufgezeigten unterschiedlichen Interessenschwerpunkte bei der Weinvermarktung, denen die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds entgegenwirken soll, vor allem deren Fähigkeit, aber auch Bereitschaft zur Durchführung koordinierter, überregional und international wirksamer Maßnahmen zur Qualitäts- und Absatzförderung einschränken. Dabei geht es im Wesentlichen um Maßnahmen, die von der Natur der Sache her überbetrieblich und auch anbaugebietsübergreifend wahrgenommen werden müssen und von denen letztlich alle Unternehmen der Weinwirtschaft - wenn auch nicht alle in gleichem Maße - profitieren sollen. Der mit einem betriebsübergreifenden Gemeinschaftsmarketing angestrebte umfassende Gruppennutzen lässt sich aber erfahrungsgemäß nicht allen Unternehmen vermitteln. Deshalb besteht bei einer freiwilligen Finanzierung die Gefahr des „Trittbrettfahrens“ mit der Folge, dass diejenigen Unternehmen, die sich an einer freiwilligen Finanzierung beteiligen, zwangsläufig Maßnahmen finanzieren, von denen auch Konkurrenzunternehmen profitieren, die sich der Teilnahme an der freiwilligen Finanzierung verweigern; dies höhlt mittel- bis langfristig typischerweise auch die Bereitschaft der zunächst zu einer Mitwirkung an einer freiwilligen privatwirtschaftlichen Finanzierung bereiten Unternehmen aus, sich weiterhin an der Finanzierung zu beteiligen. Beispielhaft kann auf die erheblichen Probleme der privat organisierten und finanzierten Gebietsweinwerbung im Anbaugebiet Baden durch Austritte mehrerer Winzergenossenschaften hingewiesen werden (vgl. dazu im Einzelnen den vom Beklagten als Anlage B 11 zum Schriftsatz vom 19. November 2010 vorgelegten Artikel aus der „Badischen Zeitung“ vom 13. Januar 2010). Mithin spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass freiwillige private Zusammenschlüsse kein langfristig planbares Mittelaufkommen gewährleisten können, weil nicht hinreichend absehbar ist, wie sich Mitgliederbestand und Zahlungsbereitschaft mittel- bis langfristig entwickeln werden (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 16 des Urteils). Auf die Gewährleistung eines kontinuierlichen Mittelaufkommens in errechenbarer Höhe kommt es jedoch für die Durchführung überregionaler und internationaler Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen besonders an. Denn diese erfordern eine langfristige Planung und einen „langen Atem“ bei ihrer Durchführung, wie beispielhaft die sich erst allmählich einstellenden Erfolge der vom Deutschen Weinfonds durchgeführten Imagekampagnen für deutsche Qualitätsweißweine, insbesondere die „Vorzeigerebsorte“ Riesling, auf wichtigen Exportmärkten wie den USA und Großbritannien zeigen. Deshalb hat der Gesetzgeber das Ziel der Sicherung eines kontinuierlichen Mittelaufkommens in den Mittelpunkt seiner Erwägungen bei der Überprüfung gestellt, ob an der Einrichtung des Deutschen Weinfonds als Anstalt des öffentlichen Rechts und ihrer Finanzierung durch eine parafiskalische Abgabe festgehalten werden soll. So heißt es in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages, die aus Anlass der Vorlage des Berichts der Bundesregierung über die Arbeitsweise und Effizienz des Deutschen Weinfonds und seiner Gremien einschließlich der Überprüfung ihrer gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu BT-Drs. 13/4230) verfasst wurde und in eine entsprechende Entschließung des Bundestages mündete: Randnummer 105 „Die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gewährleistet nicht nur, dass die deutsche Weinwirtschaft sowohl über die strategische Gesamtausrichtung des Gemeinschaftsmarketings als auch über konkret im Rahmen der Absatzförderung für deutschen Wein durchzuführende Maßnahmen und damit über die Verwendung der von ihr selbst aufgebrachten Mittel eigenverantwortlich entscheiden kann. Sie stellt darüber hinaus ein kontinuierliches Mittelaufkommen in einem errechenbaren bestimmten Niveau sicher; dies ist unabdingbare Voraussetzung für die langfristige Planung und Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Absatzförderung.“ (vgl. BT-Drs. 13/11054 vom 18. Juni 1998, S. 2) Randnummer 106 Der Senat sieht keinen Anlass, an der darin zum Ausdruck kommenden Einschätzung des Gesetzgebers zu zweifeln, dass die strukturell bedingten erheblichen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft insbesondere im transnationalen Wettbewerb nicht auf privatwirtschaftlicher Basis kompensiert werden können, sondern eine abgabefinanzierte staatliche Qualitäts- und Absatzförderung erforderlich machen. Diese Einschätzung kann sich darüber hinaus auch auf Erfahrungswissen im Bereich der gebietlichen Absatzförderung stützen. Die bis 1975 privat organisierte und über freiwillige Beiträge und Zuwendungen finanzierte gebietliche Absatzförderung war so wenig erfolgreich, dass der Bundesgesetzgeber - nicht zuletzt auf Druck der regionalen Weinwirtschaft - die Länder mit der ursprünglich in § 16a WWiG, jetzt in § 46 WeinG enthaltenen Ermächtigung in die Lage versetzt hat, auch für die gebietliche Qualitäts- und Absatzförderung ein abgabefinanziertes Marketing-System einzuführen, wovon die Länder Rheinland-Pfalz, Bayern und Hessen Gebrauch gemacht haben (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.; s. dazu auch Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4). In den Weinanbauregionen Baden und Württemberg wurde hingegen an einer privatwirtschaftlichen, überwiegend über die Genossenschaften und auf freiwilliger Basis finanzierten gebietlichen Absatzförderung festgehalten, die indessen in Baden – wie erwähnt - gerade in jüngster Zeit durch Austritte von Weinerzeugern in eine schwierige, existenzbedrohliche Lage geraten ist (vgl. auch dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.). Randnummer 107 Zur Stützung der gegenteiligen Auffassung, die Kompensation von Nachteilen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könne ebenso gut einer privatwirtschaftlich organisierten zentralen Absatzförderungseinrichtung überlassen werden, kann nicht mit Erfolg auf die in anderen EU-Mitgliedstaaten bestehenden, angeblich überwiegend privat finanzierten Absatzförderungseinrichtungen verwiesen werden. Im Gegenteil: Wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat, werden auch die großen nationalen Absatzförderungseinrichtungen z. B. in Frankreich, Spanien und Österreich überwiegend - zumindest mittelbar - aus staatlichen Mitteln bzw. parafiskalischen Abgaben finanziert (s. auch dazu das Gutachten von K., S. 31 f., sowie Tetzlaff, a.a.O., S. 688 ff., jeweils m.w.N.). Gerade das Vorhandensein von überwiegend staatlich bzw. über Sonderabgaben finanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtungen in anderen EU-Mitgliedstaaten - obwohl insbesondere in Frankreich und Spanien die dargestellten betriebsstrukturellen Nachteile nicht in gleichem Maße bestehen wie in der deutschen Weinwirtschaft und die Wettbewerbsstellung des französischen und spanischen Weins auf den wichtigen Exportmärkten ungleich stärker als die des deutschen Weins ist – belegt die Richtigkeit der Einschätzung, dass die Qualitäts- und Absatzförderung im transnationalen Wettbewerb nicht der privatwirtschaftlichen Organisation überlassen werden kann; vielmehr wird offenbar europaweit – selbst unter günstigeren Rahmenbedingungen als in Deutschland - ein Bedarf für eine staatlich gestützte zentrale Absatzförderungseinrichtung für Wein gesehen. Dann aber spricht auch viel dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft im Wettbewerb mit den - anerkanntermaßen hoch effizienten und gerade bei der Förderung des Weinexports erfolgreichen - staatlich gestützten Absatzförderungseinrichtungen insbesondere aus Frankreich und Spanien zusätzliche Nachteile erleiden würde, wenn es in Deutschland keine abgabefinanzierte zentrale Absatzförderungseinrichtung mit dauerhaft gesichertem Mittelaufkommen gäbe. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund des Wegfalls des EU-rechtlich geregelten Anbaustopps für die Neuanpflanzung von Reben im Jahre 2016 und einer zu erwartenden weiteren Liberalisierung des europäischen Weinmarkts, die den europäischen Wettbewerb im Weinsektor aller Voraussicht nach zusätzlich verschärfen wird (so überzeugend das Gutachten von K, S. 32). Randnummer 108 Bestehen nach alledem plausible Gründe dafür, dass die erheblichen Beeinträchtigungen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb nicht von den Gruppenangehörigen selbst hinreichend kompensiert werden können, sondern dass es dafür einer abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung bedarf, so kann die Erforderlichkeit einer solchen Absatzförderung andererseits auch nicht mit Erfolg mit der Behauptung in Frage gestellt werden, sie sei ersichtlich ineffektiv. Zwar spricht, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, nicht per se eine Vermutung für einen „Mehrwert“ staatlich organisierter im Vergleich zur privatwirtschaftlichen Werbung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 109). Auf die Inanspruchnahme einer solchen bloßen Vermutung ist der Beklagte indessen nicht angewiesen. Es bestehen vielmehr durchaus plausible Gründe für die Geeignetheit und Effektivität der vom Deutschen Weinfonds und seinen Partnern, insbesondere dem Deutschen Weininstitut, im In- und Ausland entfalteten Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen. Zunächst liefert bereits der Umstand, dass selbst große und etablierte weinproduzierende und -exportierende Nationen innerhalb der EU wie Frankreich, Italien und Spanien, aber auch kleinere Weinbaunationen wie Österreich am System einer staatlich gestützten, zum Teil auch unmittelbar abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung festhalten, ein gewichtiges Indiz für die grundsätzliche Geeignetheit und Effektivität derartiger Einrichtungen. Darüber hinaus hat der Beklagte unter Darstellung des Tätigkeitsspektrums des Deutschen Weinfonds plausibel darzulegen vermocht, dass die vom Deutschen Weinfonds gemeinsam mit seinen Partnerunternehmen im In- und Ausland entfalteten Tätigkeiten in dem Bemühen, die Defizite der deutschen Weinw