Verfassungs- und Europarechtskonformität der Abgabe an den Deutschen Weinfonds sowie der Abgabe für die Gebietsweinwerbung Leitsatz
(2007)6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007-, Ziffer 45). Umgekehrt würde eine Ausdehnung der Abgabepflicht auf weitere oder gar alle im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen schon mangels hinreichender Vorstrukturierung eines so weit gezogenen Kreises von Abgabepflichtigen in der Rechts- und Sozialordnung Zweifel an der Homogenität des Kreises der Abgabepflichtigen aufkommen lassen. Randnummer 45 Keineswegs kann aus einer angeblichen Unterrepräsentanz der Teilgruppe der Abfüller im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds auf eine verfassungswidrige „Bildung“ der Gruppe der Abgabepflichtigen durch den Gesetzgeber geschlossen werden. Abgesehen davon, dass es sich – wie dargelegt – nicht um eine vom Gesetzgeber gebildete, sondern um eine von ihm vorgefundene, in der Rechts- und Sozialordnung bereits hinreichend vorgeformte Gruppe handelt, kann die vom Bundesverfassungsgericht am Beispiel der Bayerischen Notarkasse entwickelte Rechtsprechung zum Erfordernis einer der jeweiligen Beitragspflicht entsprechenden Teilhabe in den Aufsichts- und Entscheidungsgremien einer Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004, BVerfGE 111, S. 191, 217 ff.) hier keine Anwendung finden. Der Deutsche Weinfonds ist keine Selbstverwaltungskörperschaft mit Zwangsmitgliedschaft, die ihre „Mitglieder“ zu Zwangsabgaben heranzieht. Die Erzeuger und Abfüller inländischen Weins sind nicht Mitglieder des Deutschen Weinfonds; sie werden auch nicht von diesem kraft Satzungsbestimmung zu Abgaben herangezogen. Die Abgabepflicht zur Finanzierung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds wurde vielmehr unmittelbar durch den Gesetzgeber des Weingesetzes begründet, der das Abgabeaufkommen dem Deutschen Weinfonds für seine Aufgabenerfüllung zuweist. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Deutschen Weinfonds hat – wie bereits ausgeführt – nur den Zweck, auf der Ebene der Bestimmung des „grundsätzlichen Handlungsrahmens“ des Deutschen Weinfonds möglichst breiten Sachverstand im Weinsektor nutzbar zu machen. Randnummer 46 Die Bestimmung der Sitzzahlen der im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen hält sich im Übrigen im Rahmen des dem Gesetzgeber dabei zustehenden weiten Gestaltungsermessens und ist insbesondere nicht willkürlich oder offensichtlich verfehlt. Die stärkere Repräsentanz der Erzeugerseite im Verwaltungsrat der Beklagten (13 Vertreter des Weinbaus gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 WeinG gegenüber 5 Vertretern des Weinhandels gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 WeinG) rechtfertigt sich daraus, dass der Gesamtbetrag der von den Weinerzeugern erhobenen Abgaben für den Deutschen Weinfonds mit 6,98 Mio. € gegenüber 4,08 Mio. € von Seiten der Abfüller im Jahre 2009 (vgl. den den Beteiligten bekannten „Gemeinsamen Geschäftsbericht des Deutschen Weinfonds, des Deutschen Weininstituts und der Deutschen Weinakademie“ für das Jahr 2009, S. 24, Ziffer II.8.) deutlich höher ist als derjenige der Kellereien. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass in dem von Abfüllerseite erbrachten Gesamtabgabeaufkommen von 4,08 Mio. € auch die Abgaben der mit 5 Personen (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 WeinG) im Verwaltungsrat vertretenen Winzergenossenschaften enthalten sind. Nichts anderes ergibt sich, wenn man – wegen der vermuteten weitgehenden Interessengleichheit der Winzer und Winzergenossenschaften – die 5 Vertreter der letzteren Gruppe der Erzeugerseite zuschlagen wollte, während auf der anderen Seite lediglich noch der Vertreter der Sektkellereien (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 WeinG) berücksichtigt werden könnte. Auch aus dem Zahlenverhältnis von dann 18 Vertretern der „Erzeugerseite“ gegenüber 6 Vertretern der Kellereien folgt angesichts des wesentlich höheren Abgabeaufkommens, das von den Erzeugern (bereits ohne dasjenige von Winzergenossenschaften) im Vergleich zu demjenigen der Kellereien erbracht wird, aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kellereien nur zu ca. 45 % inländischen Wein abfüllen und ihr Interesse an der Förderung gerade des Absatzes von inländischem Wein daher tendenziell eher schwächer als bei den Erzeugern und den Winzergenossenschaften ausgeprägt ist, noch kein verfassungsrechtlich bedenkliches Missverhältnis der Zahl der Vertreter der Erzeugerseite gegenüber der Zahl der Vertreter der Kellereien im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds. Randnummer 47 Andererseits überzeugt es auch nicht, wenn aus einem angeblich grundsätzlichen Interessengegensatz zwischen den Winzern, die Flaschenwein vermarkten, und den Trauben-, Traubenmost- und Fassweinerzeugern eine fehlende Gruppenhomogenität gefolgert wird. Der Umstand, dass die Vermarktungsinteressen von Flaschenweinerzeugern einerseits und von Trauben-, Traubenmost- und Fassweinvermarktern andererseits nicht völlig deckungsgleich sind, begründet noch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer „Binnendifferenzierung“ der Gruppe. Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleichheit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; insbesondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft – etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen – nicht geboten, nachdem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103). Randnummer 48 Im Übrigen trifft es nach Überzeugung des Senats auch nicht zu, dass etwa kleinere Winzerbetriebe oder reine Trauben-, Traubenmost- und Fassweinerzeuger von vornherein kein nennenswertes Interesse an einer zentralen, insbesondere auf den überregionalen und transnationalen Weinabsatz ausgerichteten Qualitäts- und Absatzförderung haben. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine – etwa über Imagekampagnen – erzielte Steigerung der durchschnittlichen Flaschenweinpreise für deutschen Wein im In- und Ausland letztlich der gesamten deutschen Weinwirtschaft und damit auch den kleineren Flaschenweinerzeugern sowie den Vermarktern der „Rohware“, die diese an Winzergenossenschaften und Kellereien liefern, zugutekommt. Dies wurde nicht zuletzt durch einen in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2010 anwesenden Vertreter einer Großkellerei bestätigt, der sinngemäß darauf hinwies, dass auch die Kellereien die aus einer Steigerung der durchschnittlichen Flaschenweinpreise erzielte Umsatzverbesserung an ihre Lieferanten, insbesondere die Fassweinerzeuger, weitergeben müssen. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 2.) überzeugend dargelegt, dass ein Interesse am Weinexport nicht notwendig von der Betriebsgröße z.B. eines Flaschenweinerzeugers abhängt – zumal die Exportaktivitäten von Winzergenossenschaften und Kellereien mittelbar solche der sie mit Wein beliefernden Winzer sind – und durchaus eine Wechselwirkung zwischen exportfördernden Maßnahmen der Absatzförderorganisationen und der Absatzsituation auf dem Binnenmarkt besteht, weil eine Verbesserung des Images des deutschen Weines im Ausland geeignet erscheint, das Interesse des Verbrauchers im Inland am Kauf solcher Weine zu beleben. Randnummer 49 Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gruppenhomogenität auch nicht zu beanstanden, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung allein von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von (in Rheinland-Pfalz gelegenen) Weinbergsflächen erhoben wird, während für die Abgabe für den Deutschen Weinfonds gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG auch die Abfüller von inländischem Wein abgabepflichtig sind. Die Beschränkung der Abgabepflicht nach § 46 Satz 1 WeinG i.V.m. § 1 des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein – AbföG Wein - auf die Gruppe der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von in Rheinland-Pfalz gelegenen Weinbergsflächen findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für diese Gruppe von erheblich größerer Bedeutung ist als für die Angehörigen des Bereichs der Weiterverarbeitung und Vermarktung; insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkten, sind typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert. Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im Land Rheinland-Pfalz ansässigen Weinverarbeitern oder Weinhändlern eine genaue Erfassung der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen; hinzu kommt, dass eine Mengenabgabe nicht geeignet wäre, alle im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die außerhalb des Bundeslandes gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären (so bereits OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 1979, AS 15, 393, 395 f.; s.a. Eichele, in: Koch, Weinrecht, Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4). Randnummer 50 Die erforderliche Gruppenhomogenität fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG – alternativ – „Eigentümer oder Nutzungsberechtigte“ von Weinbergsflächen abgabepflichtig sind. Zwar ermöglicht das Gesetz damit nach seinem Wortlaut auch die Heranziehung solcher Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachtet haben. Es liegt jedoch die Annahme nahe, dass dieser Personenkreis zumindest ein mittelbares Interesse an einer Förderung des Absatzes deutscher Weine hat, weil Absatzförderungsmaßnahmen positive Auswirkungen auf den bei der Verpachtung von Rebflächen erzielbaren Pachtzins haben können. Der Beigeladene zu 2.) hat überzeugend darauf hingewiesen und auch belegt, dass der durchschnittliche Pachtzins für Rebflächen um ein Vielfaches über demjenigen für Acker- oder Dauergrünland liegt (vgl. die als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 19. November 2010 vorgelegte Pressemitteilung des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 9. April 2008); deshalb ist auch das Interesse solcher Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachten, vernünftigerweise darauf gerichtet, dass die Wertschöpfung in der deutschen Weinwirtschaft gesichert und möglichst verbessert wird, damit der weinerzeugende Pächter den höheren Pachtzins weiterhin aufbringen kann. Von daher erscheint die Annahme nicht fernliegend, dass Verpächter von Weinbergsflächen mit ihren Pächtern und den Gruppenangehörigen nachfolgender Produktionsstufen typischerweise ein gemeinsames Interesse an der Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine mit dem Ziel einer Verbesserung der Wertschöpfung im Weinsektor teilen. Eine völlige Interessengleichheit der Abgabepflichtigen ist von Verfassungs wegen ohnehin nicht zu fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.). Randnummer 51 Sofern man das Interesse der ihre Weinbergsflächen nicht selbst bewirtschaftenden Eigentümer an den mit der Mittelbeschaffung verfolgten Sachzwecken als zu geringfügig ansieht, liegt zumindest eine verfassungskonforme Auslegung von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nahe. Die Vorschrift kann dahin ausgelegt werden, dass abgabepflichtig nur solche Personen sind, die Weinbergsflächen entweder als Eigentümer oder als sonstige Nutzungsberechtigte selbst bewirtschaften. Für eine solche Auslegung spricht, dass nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche ist. Ergänzend bestimmt § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts – WeinRDV – vom 8. Juli 1995 (GVBl. S. 275) für das Erhebungsverfahren, dass die Gemeinden die Abgabe „nach Maßgabe der Weinbergsfläche in der Weinbaukartei nach der VO (EG) Nr. 436/2009“ festsetzen. Die Weinbaukartei erfasst indessen nach den Artikeln 2
- a)und 3 der VO (EG) Nr. 436/2009 als „Betriebsinhaber“ nur solche natürlichen oder juristischen Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche bewirtschaften. § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG (i.V.m. § 17 WeinRDV) kann daher als Konkretisierung des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WeinG dahingehend verstanden werden, dass es für die Abgabenerhebung auf die Person ankommt, die im Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei als Bewirtschafter der Fläche ausgewiesen ist, ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum die einzelnen Parzellen stehen (so bereits VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25. Mai 1998, RdL 1999, S. 27, 28, zu § 43 Nr. 1 WeinG 1994 i.V.m. § 17 WeinRDV). Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist auch mit dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG vereinbar, der eine Auslegung dahin zulässt, dass die Abgabe alternativ von den „Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten“ zu erheben ist. Randnummer 52 3. Des Weiteren fehlt es nicht an der erforderlichen Sachnähe der Gruppe zum finanzierten Zweck. Randnummer 53 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34). Die Angehörigen der Gruppe müssen der Aufgabe evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Gesamtheit aller Steuerzahler; dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Unternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Förderung des Absatzes und der Verwertung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte ohne weiteres schon deshalb bejaht, weil es um den Absatz ihrer eigenen Produkte ging (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103). Randnummer 54 Nichts anderes gilt für die Angehörigen der deutschen Weinwirtschaft mit Rücksicht auf die durch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Aufgaben des Deutschen Weinfonds, den Weinmarkt durch Absatz- und Qualitätsförderung zu stabilisieren und auf den Bezeichnungsschutz inländischer Weine hinzuwirken: Die deutsche Weinwirtschaft steht diesen Aufgaben evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich bei dem Bezugsobjekt der abgabefinanzierten Förderungsmaßnahmen (inländischer Wein und Weinerzeugnisse) um „ihr Produkt“ handelt (so zutreffend die Vorinstanz und Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 des Urteils; so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34). Randnummer 55 4. Des Weiteren hat der Gesetzgeber den abgabenpflichtigen Angehörigen der Deutschen Weinwirtschaft zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen. Randnummer 56 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe für sich genommen noch nicht ohne weiteres geeignet, eine spezielle Finanzierungsverantwortung im Hinblick auf eine staatliche organisierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten zu begründen; vielmehr müssen Gruppenhomogenität und Sachnähe inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie geeignet sind, einen rechtlichen Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O., Rn. 104). Randnummer 57 Dabei bestehen von Verfassungs wegen erhöhte Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Abgabenerhebung dann, wenn die zu finanzierende Aufgabe nicht bereits aus einem von der Gruppe der Abgabepflichtigen zurechenbar verursachten Bedarf resultiert, die Heranziehung zu der Sonderabgabe daher nicht an den Verursachungsgedanken anknüpfen kann, sich also nicht aus der Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen ergibt (vgl. dazu Ossenbühl, DVBl. 2005, S. 667, 673 f.; bejaht etwa in BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O., S. 312 ff. und Urteil vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 220 ff.). Lässt sich vielmehr eine Finanzierungsverantwortung der mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen nur mit Zweck und Wirkung wirtschaftspolitisch motivierter staatlicher Fördermaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und sie rechtfertigende Gruppennutzen evident sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 108). Denn die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als augenfällige Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf daher auch insoweit besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann sich in solchen Konstellationen der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten; als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb grundsätzlich in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110). Mit anderen Worten: Es ist zwischen zwei Fallgruppen – einerseits Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion aufgrund einer Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für gruppenspezifische Zustände und Verhaltensweisen (Verursachungsgedanke), andererseits Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion aufgrund Zuweisung eines Bedarfs für wirtschaftspolitisch motivierte Fördermaßnahmen an die Gruppenzugehörigen (Gruppensondervorteil) - zu unterscheiden (vgl. dazu insbesondere Ossenbühl, a.a.O., S. 673 f.). Bei der - auch hier vorliegenden (siehe unten) - Sonderabgabe der zuletzt genannten Fallgruppe folgt die finanzverfassungsrechtliche Rechtfertigung aus dem nachvollziehbar dargelegten Bestehen eines evidenten („greifbaren“) Gruppennutzens der sonderabgabefinanzierten Fördermaßnahmen für die abgabepflichtige Gruppe; keineswegs stellt die Frage der Finanzierungsverantwortung eine von der Feststellung eines evidenten Gruppennutzens getrennt zu sehende, gleichsam vorab am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfende Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Sonderabgabe dar. Zugleich bildet dieser „greifbare Gruppennutzen“ den für die Rechtfertigung des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit als Berufsausübungsregelung i. S. v. Art. 12 Abs.1 GG erforderlichen „vernünftigen Grund des Allgemeinwohls“, wobei insoweit die Verhältnismäßigkeit der finanziellen Belastung hinzutreten muss (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 93 ff.). Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht maßgeblich auf die Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als Wettbewerber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft schließen zu können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65). Andererseits ist hervorzuheben, dass das Bundesverfassungsgericht es ausreichen lässt, wenn der greifbare Gruppennutzen plausibel begründet wird (vgl. insbes. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110). Dahinter steht die Erkenntnis, dass sich wegen der Komplexität der Wirkungszusammenhänge auf den Märkten, die durch sonderabgabenfinanzierte Absatzförderungsmaßnahmen beeinflusst werden sollen, ein exakter Nachweis der Ursachen und des Umfangs der jeweiligen branchenspezifischen Marktschwäche einerseits und des wirtschaftlichen Erfolgs von Absatzförderungsmaßnahmen andererseits kaum führen lässt. Deshalb gebührt dem Gesetzgeber auch hier – wie allgemein auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung - ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang: Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001, NVwZ 2002, S. 335 und juris Rn. 41, m.w.N.). Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle wirtschaftspolitischer Einschätzungen des Gesetzgebers eingeschränkt. Randnummer 58 Der Senat verkennt nicht, dass auch die Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für die vom Deutschen Weinfonds im Rahmen eines staatlichen Gemeinschaftsmarketings wahrgenommenen Aufgaben der Qualitäts- und Absatzförderung einer besonderen Rechtfertigung nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf (so zutreffend bereits die Vorinstanz, S. 11 des Urteils). Soweit der Beigeladene zu 1.) unter Bezugnahme auf das von ihm erstinstanzlich vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. K. (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 30. März 2010, dortige S. 22 f. und 38 f.) die Auffassung vertritt, die Finanzierungsverantwortung der Weinwirtschaft sei bereits aus dem Verursacherprinzip zu begründen, weil die Weinwirtschaft ein qualitätssensibles Produkt, für dessen Qualität und Sicherheit sie einzustehen habe, vermarkte und mit den staatlichen Fördermaßnahmen gerade auch die Ziele der Qualitätssicherung und des Bezeichnungsschutzes verfolgt würden, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist nicht nach Art einer Überwachungsbehörde auf die Durchsetzung der Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards gerichtet, sondern bezweckt eine weitergehende Qualitäts- und Absatzförderung jenseits gesetzlicher Anforderungen (s. dazu Tetzlaff, ZLR 2004, S. 681, 682 f.). Der Finanzierungsbedarf für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds ist daher auch hinsichtlich der Aufgabe der Qualitätsförderung nicht durch die Weinwirtschaft selbst verursacht, sondern primär Folge der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Staates zur Förderung der Weinwirtschaft (so zutreffend VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 f.; s. a. Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 129). Mithin kommt es für die Frage, ob eine spezifische Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für den mit dem Aufkommen aus der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Bedarf des Deutschen Weinfonds besteht, entscheidend darauf an, ob der Nutzen der abgabefinanzierten Maßnahmen für die Gruppe der herangezogenen Weinerzeuger und -vermarkter evident ist (s. a. Gerhard, a.a.O., S. 130). Nach Überzeugung des Senats ist dies indessen zu bejahen. Randnummer 59
- a)Für die deutsche Weinwirtschaft bestehen erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile im transnationalen Wettbewerb in Form einer vergleichsweise geringen Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten, was sich in einer fortdauernd stark negativen Außenhandelsbilanz wiederspiegelt. So wurden im Jahre 2008 nach Deutschland rund 14,18 Mio. hl Wein im Gesamtwert von ca. 2,1 Mrd. € importiert, aber von Deutschland aus nur ca. 2,13 Mio. hl Wein im Gesamtwert von 427 Mio. € - jeweils ohne Reexporte - exportiert (Quelle: „Deutscher Wein - Statistik 2009/2010“ des Deutschen Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19 und 20; basierend auf Angaben des Statistischen Bundesamtes; veröffentlicht unter www.deutscheweine.de ). Im Jahre 2009 hat sich das Verhältnis von Import zu Export nochmals leicht zu Lasten des Exports verschlechtert: Während 14,39 Mio. hl Wein im Gesamtwert von 2,01 Mrd. € nach Deutschland eingeführt wurden, sanken die Exporte von Wein aus Deutschland um 6 % bei der Menge auf rund 2,05 Mio. hl und sogar um 8 % im Wert auf 394 Mio. € (vorläufige Jahresdaten; Quelle: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“ des Deutschen Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19, 20; ebenfalls veröffentlicht unter www.deutscheweine.de ). Insgesamt bleibt es danach für die vergangenen beiden Jahre dabei, dass die Weinimporte nach Deutschland die Weinexporte aus Deutschland um etwa das 6,7-fache bei der Menge und - insbesondere - um etwa das 5,1-fache beim Wert übersteigen. Damit hat sich die Stellung Deutschlands als Netto-Weinimporteur mit einem (insbesondere wertmäßig) weit unterdurchschnittlichen Anteil am Weinexport und einem weit überdurchschnittlichen Anteil am Weinimport in den letzten Jahren verfestigt; dies gilt auch und gerade im Verhältnis zum Anteil Deutschlands an der Weltweinproduktion. Randnummer 60 Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die für den Weinexport aus Deutschland zur Verfügung stehende Menge deutschen Weins aufgrund der „Deckelung“ der Gesamtproduktionsmenge infolge der Hektarhöchstertragsregelung nach den §§ 9 und 10 WeinG allenfalls geringfügig oder nur auf Kosten der für den Inlandsmarkt zur Verfügung stehenden Menge inländischen Weins steigern ließe. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine zentrale Absatzförderung für deutschen Wein keinen Sinn ergibt, weil sich etwa eine Erhöhung des Marktanteils des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt wegen der Beschränkung der Gesamtproduktionsmenge zwangsläufig zu Lasten des Exportanteils auswirken würde und umgekehrt. Gerade wegen der Beschränkung der Weinproduktion der Menge nach ist die Wertschöpfung pro Mengeneinheit in diesem Wirtschaftssektor von entscheidender Bedeutung (so überzeugend das Gutachten von K., S. 26). Die sich aus dem Handelsbilanzdefizit ergebende Nachfragesituation, derzufolge die ausländische Nachfrage nach deutschem Wein gering ist, während sich die deutsche Weinwirtschaft auf dem Inlandsmarkt einer hohen Nachfrage nach ausländischem Wein gegenübersieht, wirkt sich zwangsläufig nachteilig auf die Wertschöpfung aus. Denn die deutsche Weinwirtschaft hat bei den Produktionskosten keine erkennbaren Vorteile, sondern – etwa aufgrund des relativ hohen Lohnkostenniveaus, aber auch eines vergleichsweise hohen Anteils an aufwendig zu bearbeitender Steillagen – sogar deutliche Standortnachteile gegenüber der Konkurrenz aus wichtigen Weinexportländern (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 27, m.w.N.). Dies spricht von vornherein für eine geringere Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft pro Mengeneinheit (0,75 l – Flasche) als bei der ausländischen Konkurrenz. Randnummer 61 Dieser Befund bestätigt sich, wenn man die für deutsche Qualitätsweine im In- und Ausland erzielten Durchschnittspreise in den Blick nimmt. Hier zeigt sich, dass - wie die Vorinstanz bereits zutreffend angenommen hat - deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten deutlich niedrigere durchschnittliche Flaschenpreise erzielen als qualitativ vergleichbare Weine insbesondere aus Frankreich, Italien und Spanien (zur Vergleichbarkeit von deutschen Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsweinen mit Prädikat, z. B. mit französischen AOC- und italienischen DOC-Weinen, siehe im Einzelnen Art. 54 ff. VO (EG) 1493/99). Randnummer 62 Dies gilt zunächst für den Inlandsmarkt, wobei hier den durchschnittlichen Weinpreisen im Lebensmitteleinzelhandel eine wesentliche Aussagekraft zukommt, weil in Deutschland rund 72 % des Weinverkaufs über diese Verkaufsschiene abgewickelt werden (vgl. dazu: „Deutscher Wein - Statistiken 2009/2010 und 2010/2011 -“, a.a.O., jeweils Tabelle 25). So ergibt sich aus der von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) ermittelten Preisentwicklung für Prädikats- und Qualitätsweine im gesamten deutschen Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Discountern) von 2005 bis 2008, dass der Durchschnittspreis für deutsche Qualitätsweine pro 0,75 l trotz leichter Steigerung in den vergangenen Jahren nach wie vor deutlich unter demjenigen für entsprechende Weine aus Frankreich, Italien und Spanien liegt (im Jahre 2008: 2,08 € gegenüber 2,16 € für spanische, 2,51 € für italienische und sogar 3,33 € für französische Qualitätsweine, vgl. die GfK-Tabelle, Bl. 145 f. GA). Randnummer 63 Die geringe Marktstärke des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt gegenüber Importweinen aus den großen europäischen Weinbaunationen besteht im Übrigen auch im Weinfachhandel, einem Absatzweg, in dem insgesamt ein höheres Preisniveau für Prädikats- und Qualitätsweine als im Lebensmitteleinzelhandel vorherrscht. Wie der Beigeladene zu 2.) durch Vorlage einer ebenfalls von der GfK erstellten Tabelle zur Preisentwicklung von Prädikats- bzw. Qualitätsweinen im Weinfachhandel in den Jahren 2005 bis 2008 (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 19. November 2010) überzeugend belegt hat, bleibt der Durchschnittspreis für deutsche Qualitätsweine trotz einer leichten Aufwärtsentwicklung weiterhin deutlich hinter den Durchschnittspreisen für Qualitätsweine aus Frankreich, Italien und Spanien zurück (z. B. im Jahre 2008: 4,62 € gegenüber 4,75 € für italienische, 5,81 € für spanische und sogar 6,91 € für französische Weine, jeweils pro 0,75 l). Nach Überzeugung des Senats ist diese preisliche Diskrepanz insbesondere gegenüber den spanischen und französischen Weinen nicht etwa allein darauf zurückzuführen, dass im Weinfachhandel ganz überwiegend deutsche Weine angeboten würden, die zwar eine Qualitätsweineinstufung haben, aber dennoch dem niedrigeren oder allenfalls mittleren Qualitätssegment angehören, während es sich bei den dort angebotenen, aus Frankreich und Spanien stammenden Qualitätsweine ganz überwiegend nur um qualitätsmäßige „Spitzenprodukte“ handeln würde. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass gerade im Weinfachhandel auch das qualitäts- und preismäßig höherwertige Segment deutscher Weine vertreten ist, während umgekehrt auch das mittlere Qualitätsniveau aus Frankreich und Spanien dort angeboten wird. Randnummer 64 Dabei wird nicht verkannt, dass deutsche Qualitätsweine insbesondere beim Direkteinkauf im Weingut wohl deutlich höhere Verkaufspreise pro 0,75 l-Flasche erzielen als im Lebensmitteleinzelhandel und teilweise auch noch höhere Verkaufspreise als im Weinfachhandel. Da indessen nach wie vor mehr als ¾ des gesamten Weinverkaufs in Deutschland über den Lebensmitteleinzelhandel und über den Weinfachhandel erfolgen, kommt den Zahlen der GfK weiterhin eine erhebliche Aussagekraft hinsichtlich der von der deutschen Weinwirtschaft beim Qualitätsweinverkauf erzielten, vergleichsweise geringen Wertschöpfung zu. Randnummer 65 Dass die Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich ist, zeigt sich aber auch an den auf wichtigen Exportmärkten erzielten durchschnittlichen Flaschenweinverkaufspreisen. Hierzu hat der Beigeladene zu 2.) ebenfalls aussagekräftiges – als solches auch nicht bestrittenes - Zahlenmaterial vorgelegt. So ergibt sich etwa aus den Übersichten (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 193 f. GA) zu den in den Jahren 2006 bis 2008 in Großbritannien erzielten durchschnittlichen Flaschenpreisen, dass deutsche Weine auf diesem von der Menge her nach wie vor wichtigsten Exportmarkt (vgl. dazu: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 18) in den genannten Jahren mit Durchschnittspreisen unter bzw. um 3 Pfund pro 0,75 l mit Abstand auf dem letzten Platz unter allen wichtigen Weinexportländern lagen. Dass auf dem Weinmarkt Großbritanniens in den letzten Jahren - trotz leichter Verbesserung - keine Trendwende zugunsten einer höheren Wertschöpfung beim deutschen Wein eingetreten ist, zeigt im Übrigen die Tabelle 18 in „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, die mit erzielten Werten von 164 €/hl für 2008 bzw. 157 €/hl für 2009 auf dem Exportmarkt Großbritannien weiterhin deutlich unterdurchschnittliche Werte im Vergleich zu anderen wichtigen Exportmärkten für deutschen Wein ausweist (z. B. in den USA: 333 €/hl). Randnummer 66 Noch schlechter sind die Zahlen für den - von der Menge her zweitwichtigsten (vgl. ebenfalls „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O. Tabelle 18) - Exportmarkt, dem niederländischen Markt, wo deutsche Weine mit durchschnittlichen Flaschenpreisen um 1,50 € in den Jahren 2004 bis 2008 ebenfalls am untersten Rand der von den wichtigeren Weinexportländern auf diesem Markt erzielten Durchschnittspreise liegen (vgl. Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 197 GA). Randnummer 67 Auf dem - von der Menge her - drittwichtigsten Exportmarkt für deutschen Wein, den USA, erzielten deutsche Weine zwar in den Jahren 2008/2009 etwas bessere Preise als in Großbritannien und den Niederlanden, sie blieben aber auch dort hinter denen von Weinen aus Italien und Spanien und sehr deutlich hinter denjenigen von Weinen aus Frankreich und Neuseeland zurück; der durchschnittliche Flaschenpreis für deutsche Weine liegt auf diesem Markt auch noch unter dem dort von allen Weinexportländern erzielten Durchschnittspreis (vgl. Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 195 GA); ganz ähnlich ist die Situation auf dem japanischen Markt (a.a.O., Bl. 196 GA). Randnummer 68 Diesem Befund kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass deutscher Qualitätswein im Export mit einem durchschnittlichen Ertrag von 234,00 €/hl im Jahre 2008 bzw. von 233,00 €/hl im Jahre 2009 (vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 17) nur einen geringfügig niedrigeren Durchschnittsertrag erzielte als nach Deutschland importierte Qualitätsweine mit 252,00 €/hl im Jahre 2008 und 246,00 €/hl im Jahre 2009 (vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 19). Ein derartiger „Quervergleich“ zwischen unterschiedlichen Märkten hat keine Aussagekraft und vermag daher den durch Preisvergleiche auf einzelnen Märkten festgestellten Befund, dass deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten jeweils erhebliche preisliche Nachteile gegenüber ausländischen Weinen haben, nicht in Frage zu stellen. Randnummer 69 Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2.) auch darzulegen vermocht, worauf die in den deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen zum Ausdruck kommende vergleichsweise niedrigere Wertschätzung deutscher Weine durch den Verbraucher auf den wichtigen Exportmärkten mutmaßlich beruht, nämlich auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine in diesen Ländern. So hat etwa eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Wine Institute of California in acht europäischen Ländern im Jahre 2009 ergeben, dass deutscher Wein in den - für den Markterfolg besonders wichtigen - Kategorien „Preis-Leistungs-Verhältnis“, „hohe Qualität“, „gutes Image“ und „guter Geschmack“ jeweils abgeschlagen auf einem der letzten Plätze rangierte, deutlich hinter Weinen z.B. aus Frankreich, Italien und Spanien, aber auch gegenüber Weinen aus den meisten Überseeländern (vgl. die im Parallelverfahren 8 A 10246/10.OVG vorgelegte, den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannte Anlage 4 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 610 f. der dortigen GA). Für den wichtigsten Exportmarkt Großbritannien ergab eine vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 (vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 612 GA 8 A 10246/10.OVG) auf der Grundlage einer repräsentativen Verbraucherbefragung zum Image deutschen Weins im Vergleich zum Wein aus den Hauptwettbewerbsländern, dass deutscher Wein in der Kategorie „Weißwein von hoher Qualität“ zwar deutlich aufgeholt hat und etwa auf dem Ansehensniveau entsprechender italienischer Weine - aber auch weiter deutlich hinter Frankreich und Australien - liegt, jedoch in allen anderen Kategorien (wie z.B. „Rotwein von hoher Qualität“ und „gutes Preisleistungsverhältnis“) am schlechtesten abschneidet. Randnummer 70
- b)Sind nach alledem erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb in Gestalt einer ausgeprägten Marktschwäche gegenüber der Weinwirtschaft in den Hauptwettbewerbsländern sowohl auf dem Inlandsmarkt wie auf wichtigen Exportmärkten hinreichend belegt, so hat der Beigeladene zu 2.) des Weiteren plausibel zu begründen vermocht, dass es sich dabei um Nachteile handelt, die von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing kompensiert werden können. Randnummer 71 Insoweit sind nach Überzeugung des Senats die zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitigen, traditionell kleinteiligen Betriebsstrukturen der deutschen Weinwirtschaft – namentlich auf der Erzeugerseite - von wesentlicher Bedeutung. Wie insbesondere der Vertreter des öffentlichen Interesses – VÖI - in seiner den Beteiligten bekannten Stellungnahme im Verfahren 8 A 10246/10.OVG (S. 13 f.) überzeugend unter Hinweis auf Daten des statistischen Bundesamtes und eine Auswertung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau dargelegt hat, weisen die deutschen Weinbaubetriebe im Durchschnitt wesentlich kleinere Betriebsgrößen auf als im internationalen Vergleich, insbesondere im Vergleich mit Weinbaubetrieben in der „Neuen Welt“. So weist etwa die Weinbaukartei für Rheinland-Pfalz nach dem Stand von März 2010 nur 33 Betriebe mit einer bestockten Fläche von über 50 ha aus, aber 2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 10 und 50 ha, knapp 2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 5 und 10 ha, über 4.000 Betriebe mit einer Rebfläche zwischen 1 und 5 ha und sogar über 6.000 Betriebe mit einer Rebfläche von unter 1 ha (vgl. im Einzelnen die Anlage 12 zur Stellungnahme des VÖI). Selbst der größte rheinland-pfälzische Weinbaubetrieb - ein reiner Fassweinerzeuger - verfügt nur über eine Rebfläche von ca. 250 ha (vgl. die Stellungnahme des VÖI, S. 13). Demgegenüber verfügen etwa die großen Getränkekonzerne der „neuen Welt“, mit deren Produkten deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten konkurrieren müssen, über Rebflächen von mehreren 1.000 oder sogar über 10.000 ha; auch in Frankreich, Spanien und Italien bilden sich zunehmend immer größere Betriebseinheiten mit Rebflächen von mehreren 1.000 ha heraus (vgl. im Einzelnen Anlage 13 zur Stellungnahme des VÖI). Randnummer 72 Auch auf der Seite des Weinhandels spielen deutsche Kellereien im internationalen Vergleich vom Umsatzvolumen her keine bedeutende Rolle; selbst die größten deutschen Kellereien rangieren im internationalen Wettbewerb allenfalls im Mittelfeld (vgl. im Einzelnen die Anlage 14 zur Stellungnahme des VÖI); dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass gerade die größeren deutschen Kellereien ihre Umsätze - mit einer Ausnahme - zu nicht unerheblichen Teilen mit ausländischen Weinen erzielen und gerade die großen deutschen Sekthersteller überwiegend mit Grundweinen aus ausländischer Produktion arbeiten, daher insoweit zur Wertschöpfung für deutsche Weine nichts beitragen (so überzeugend die Stellungnahme des VÖI, S. 14). Randnummer 73 Es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass Betriebe von der - im internationalen Vergleich - überwiegend geringen bis sehr geringen Betriebsgröße typischerweise weder in personeller noch in finanzieller Hinsicht über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um überregionale oder gar internationale Marketingkampagnen mit dem Ziel einer nachhaltigen Imageverbesserung deutscher Qualitätsweine als Grundlage einer Verbesserung der Wertschöpfung im In- und Ausland zu organisieren und durchzuführen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Kellereien in aller Regel in der Lage sein werden, eine effektive Werbung für ihre eigenen Produkte auch überregional, ggf. auch international zu finanzieren und durchzuführen. Eine solche Werbung entspricht jedoch nicht der im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft vom Gesetzgeber mit dem abgabe- finanzierten Gemeinschaftsmarketing verfolgten Zielsetzung, gerade die Qualität und den Absatz der Weine aus den 13 deutschen Weinanbaugebieten im In- und Ausland zu fördern. Randnummer 74 Demgegenüber misst der Senat dem Umstand, dass nahezu alle deutschen Weinanbaugebiete in der - nach EU-Einstufung - ungünstigsten Klimazone „A“ gelegen sind (vgl. dazu die als Anlage B 2 des Schriftsatzes des Beigeladenen zu 2.) vom 26. Mai 2010 vorgelegte Karte, Bl. 144 GA), keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es fehlt jedenfalls an eindeutigen Belegen dafür, dass sich gerade die Lage der (meisten) deutschen Weinanbaugebiete am nördlichen Rand des Weinanbaus in Europa entscheidend negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Weinwirtschaft auswirkt, zumal gerade die deutsche „Vorzeigerebsorte“ Riesling auf ein kühleres Klima angewiesen ist (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juli 2010, a.a.O., S. 12 des Urteils). Schon eher dürfte der relativ hohe Anteil von technisch schwierig und daher kostenaufwendig zu bearbeitenden Steillagen für die Wertschöpfung von Bedeutung sein, wovon allerdings nicht alle deutschen Weinanbaugebiete betroffen sind. Randnummer 75 Anders als der Beigeladene zu 2.) sieht der Senat auch in dem Fehlen großer Weinmarken jedenfalls für den Inlandsmarkt keinen ausschlaggebenden Nachteil der deutschen Weinwirtschaft. Zwar spricht viel dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft auf bestimmten Auslandsmärkten - insbesondere den USA und Großbritannien - Wettbewerbsnachteile dadurch erleidet, dass sie mit ihren Produkten dort in Konkurrenz zu den auf jenen Märkten etablierten großen Weinmarken treten muss, hinter denen Großunternehmen mit entsprechenden Werbeetats stehen, und an deren positivem Image sich gerade der weniger weinkundige Durchschnittsverbraucher in diesen Ländern orientiert (vgl. dazu Eichele, in: Koch, WeinR, Stichwort „Marken“, Anm. 2.2, S. 4). Hingegen fehlt es an konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solchen „großen Weinmarken“ ausländischer Weinerzeuger und -vermarkter auch auf dem deutschen Markt eine entsprechende Bedeutung zukommt; vielmehr dürfte die Annahme zutreffend sein, dass auf dem Inlandsmarkt Weine nach wie vor eher über Attribute wie Herkunft, Jahrgang und Rebsorte vermarktet werden können. Randnummer 76 Entscheidend für die Frage der Finanzierungsverantwortung bleibt vielmehr die plausibel begründete Einschätzung, dass die deutsche Weinwirtschaft schon aufgrund ihrer im internationalen Vergleich überwiegend sehr kleinteiligen Betriebsstrukturen nicht hinreichend in der Lage ist, die festgestellten erheblichen Nachteile im transnationalen Wettbewerb aus eigener Kraft mit gleicher Erfolgsaussicht wie eine abgabefinanzierte staatliche Absatzförderungseinrichtung zu kompensieren. Randnummer 77 Demgegenüber kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, die deutlich gewordenen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könnten ebenso gut durch eine privatwirtschaftlich organisierte Qualitäts- und Absatzförderungseinrichtung kompensiert werden. Randnummer 78 Der Beigeladene zu 2.) hat auch plausibel begründet, dass gerade die kleinteilige Struktur der deutschen Weinwirtschaft, namentlich auf der Erzeugerseite, der dauerhaft erfolgreichen Etablierung einer zentralen Absatzförderungseinrichtung auf privatwirtschaftlicher Basis entgegensteht: Gerade die im internationalen Vergleich sehr hohe Anzahl von sehr kleinen und kleinen bis höchstens mittelständischen Unternehmen macht es in der Praxis zumindest sehr unwahrscheinlich, dass ein ausreichendes Finanzierungsvolumen für ein zentrales Gemeinschaftsmarketing auf freiwilliger Basis dauerhaft aufgebracht werden kann. Randnummer 79 Dies gilt zunächst für die Teilgruppe der Weinerzeuger: Aufgrund der sehr unterschiedlichen Größe und Profilierung der Weingüter bestehen - von der Intensität her - durchaus unterschiedliche Interessen an zentralen Maßnahmen zur Förderung der Qualitätssicherung und Vermarktung ihrer Produkte (so auch das Gutachten von K., S. 30). Insoweit hilft auch der Hinweis auf die „Schlagkraft“ der Weinbauverbände in der politischen Lobbyarbeit nicht weiter; es liegt vielmehr auf der Hand, dass aus der Fähigkeit dieser Verbände zu einer effektiven politischen Lobbyarbeit für ihre Mitglieder nicht auf deren Fähigkeit zur Kompensation von Nachteilen aus den kleinteiligen Betriebsstrukturen auf dem ganz anderen Gebiet eines effektiven Gemeinschaftsmarketings für deutschen Wein im In- und Ausland geschlossen werden kann. Woraus sich derartige Kompetenzen der Weinbauverbände ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Randnummer 80 Nichts anderes gilt im Prinzip für die Kellereien und Genossenschaften als Weinvermarkter, wobei deren Interessen wiederum nicht völlig deckungsgleich mit denen der Weinerzeuger sind; dies gilt insbesondere für solche Kellereien, die einen nicht unerheblichen Teil ihres Umsatzes mit ausländischen Weinen bestreiten. Dabei kann durchaus unterstellt werden, dass die meisten Kellereien in der Lage sind, für ihre eigenen Produkte effektiv – auch überregional und bei Bedarf auch im Ausland – zu werben. Dies kann indessen eine sonderabgabenfinanzierte Gemeinschaftswerbung für deutschen Wein im In- und Ausland nicht entbehrlich machen. Wie der Beigeladene zu 2.) unwidersprochen dargelegt hat, füllen die deutschen Kellereien aufs Ganze gesehen nur zu etwa 45 % deutsche Weine ab, erzielen also mehr als die Hälfte ihres Umsatzes mit Weinen ausländischer Herkunft. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass die Kellereien das vom Gesetzgeber mit der staatlich geförderten Gemeinschaftswerbung im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft verfolgte Ziel, gerade die Qualität und den Absatz von Weinen aus den 13 deutschen Anbaugebieten im In- und Ausland zu fördern, in gleicher Weise verfolgen würden, wenn man ihnen die Weinwerbung ganz überließe. Gleichzeitig steht aber außer Frage, dass auch die Kellereien, die in nicht unerheblichem Umfang auch deutschen Wein abfüllen und vermarkten, von einer erfolgreichen sonderabgabenfinanzierten Gemeinschaftswerbung mit dem Ziel, über eine Imageverbesserung eine bessere Wertschöpfung beim deutschen Wein im In- und Ausland zu bewirken, profitieren. Randnummer 81 Von besonderer Bedeutung ist, dass die strukturell bedingten Defizite der deutschen Weinwirtschaft ebenso wie die aufgezeigten unterschiedlichen Interessenschwerpunkte bei der Weinvermarktung, denen die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds entgegenwirken soll, vor allem deren Fähigkeit, aber auch Bereitschaft zur Durchführung koordinierter, überregional und international wirksamer Maßnahmen zur Qualitäts- und Absatzförderung einschränken. Dabei geht es im Wesentlichen um Maßnahmen, die von der Natur der Sache her überbetrieblich und auch anbaugebietsübergreifend wahrgenommen werden müssen und von denen letztlich alle Unternehmen der Weinwirtschaft - wenn auch nicht alle in gleichem Maße - profitieren sollen. Der mit einem betriebsübergreifenden Gemeinschaftsmarketing angestrebte umfassende Gruppennutzen lässt sich aber erfahrungsgemäß nicht allen Unternehmen vermitteln. Deshalb besteht bei einer freiwilligen Finanzierung die Gefahr des „Trittbrettfahrens“ mit der Folge, dass diejenigen Unternehmen, die sich an einer freiwilligen Finanzierung beteiligen, zwangsläufig Maßnahmen finanzieren, von denen auch Konkurrenzunternehmen profitieren, die sich der Teilnahme an der freiwilligen Finanzierung verweigern; dies höhlt mittel- bis langfristig typischerweise auch die Bereitschaft der zunächst zu einer Mitwirkung an einer freiwilligen privatwirtschaftlichen Finanzierung bereiten Unternehmen aus, sich weiterhin an der Finanzierung zu beteiligen. Beispielhaft kann auf die erheblichen Probleme der privat organisierten und finanzierten Gebietsweinwerbung im Anbaugebiet Baden durch Austritte mehrerer Winzergenossenschaften hingewiesen werden (vgl. dazu im Einzelnen den vom Beigeladenen zu 2.) als Anlage B 11 zum Schriftsatz vom 19. November 2010 vorgelegten Artikel aus der „Badischen Zeitung“ vom 13. Januar 2010). Mithin spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass freiwillige private Zusammenschlüsse kein langfristig planbares Mittelaufkommen gewährleisten können, weil nicht hinreichend absehbar ist, wie sich Mitgliederbestand und Zahlungsbereitschaft mittel- bis langfristig entwickeln werden (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 16 des Urteils). Auf die Gewährleistung eines kontinuierlichen Mittelaufkommens in errechenbarer Höhe kommt es jedoch für die Durchführung überregionaler und internationaler Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen besonders an. Denn diese erfordern eine langfristige Planung und einen „langen Atem“ bei ihrer Durchführung, wie beispielhaft die sich erst allmählich einstellenden Erfolge der vom Deutschen Weinfonds durchgeführten Imagekampagnen für deutsche Qualitätsweißweine, insbesondere die „Vorzeigerebsorte“ Riesling, auf wichtigen Exportmärkten wie den USA und Großbritannien zeigen. Deshalb hat der Gesetzgeber das Ziel der Sicherung eines kontinuierlichen Mittelaufkommens in den Mittelpunkt seiner Erwägungen bei der Überprüfung gestellt, ob an der Einrichtung des Deutschen Weinfonds als Anstalt des öffentlichen Rechts und ihrer Finanzierung durch eine parafiskalische Abgabe festgehalten werden soll. So heißt es in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages, die aus Anlass der Vorlage des Berichts der Bundesregierung über die Arbeitsweise und Effizienz des Deutschen Weinfonds und seiner Gremien einschließlich der Überprüfung ihrer gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu BT-Drs. 13/4230) verfasst wurde und in eine entsprechende Entschließung des Bundestages mündete: Randnummer 82 „Die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gewährleistet nicht nur, dass die deutsche Weinwirtschaft sowohl über die strategische Gesamtausrichtung des Gemeinschaftsmarketings als auch über konkret im Rahmen der Absatzförderung für deutschen Wein durchzuführende Maßnahmen und damit über die Verwendung der von ihr selbst aufgebrachten Mittel eigenverantwortlich entscheiden kann. Sie stellt darüber hinaus ein kontinuierliches Mittelaufkommen in einem errechenbaren bestimmten Niveau sicher; dies ist unabdingbare Voraussetzung für die langfristige Planung und Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Absatzförderung.“ (vgl. BT-Drs. 13/11054 vom 18. Juni 1998, S. 2) Randnummer 83 Der Senat sieht keinen Anlass, an der darin zum Ausdruck kommenden Einschätzung des Gesetzgebers zu zweifeln, dass die strukturell bedingten erheblichen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft insbesondere im transnationalen Wettbewerb nicht auf privatwirtschaftlicher Basis kompensiert werden können, sondern eine abgabefinanzierte staatliche Qualitäts- und Absatzförderung erforderlich machen. Diese Einschätzung kann sich darüber hinaus auch auf Erfahrungswissen im Bereich der gebietlichen Absatzförderung stützen. Die bis 1975 privat organisierte und über freiwillige Beiträge und Zuwendungen finanzierte gebietliche Absatzförderung war so wenig erfolgreich, dass der Bundesgesetzgeber - nicht zuletzt auf Druck der regionalen Weinwirtschaft - die Länder mit der ursprünglich in § 16a WWiG, jetzt in § 46 WeinG enthaltenen Ermächtigung in die Lage versetzt hat, auch für die gebietliche Qualitäts- und Absatzförderung ein abgabefinanziertes Marketing-System einzuführen, wovon die Länder Rheinland-Pfalz, Bayern und Hessen Gebrauch gemacht haben (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.; s. dazu auch Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4). In den Weinanbauregionen Baden und Württemberg wurde hingegen an einer privatwirtschaftlichen, überwiegend über die Genossenschaften und auf freiwilliger Basis finanzierten gebietlichen Absatzförderung festgehalten, die indessen in Baden – wie erwähnt - gerade in jüngster Zeit durch Austritte von Weinerzeugern in eine schwierige, existenzbedrohliche Lage geraten ist (vgl. auch dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.). Randnummer 84 Zur Stützung der gegenteiligen Auffassung, die Kompensation von Nachteilen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könne ebenso gut einer privatwirtschaftlich organisierten zentralen Absatzförderungseinrichtung überlassen werden, kann nicht mit Erfolg auf die in anderen EU-Mitgliedstaaten bestehenden, angeblich überwiegend privat finanzierten Absatzförderungseinrichtungen verwiesen werden. Im Gegenteil: Wie der Beigeladene zu 2.) überzeugend dargelegt hat, werden auch die großen nationalen Absatzförderungseinrichtungen z. B. in Frankreich, Spanien und Österreich überwiegend - zumindest mittelbar - aus staatlichen Mitteln bzw. parafiskalischen Abgaben finanziert (s. auch dazu das Gutachten von K., S. 31 f., sowie Tetzlaff, a.a.O., S. 688 ff., jeweils m.w.N.). Gerade das Vorhandensein von überwiegend staatlich bzw. über Sonderabgaben finanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtungen in anderen EU-Mitgliedstaaten - obwohl insbesondere in Frankreich und Spanien die dargestellten betriebsstrukturellen Nachteile nicht in gleichem Maße bestehen wie in der deutschen Weinwirtschaft und die Wettbewerbsstellung des französischen und spanischen Weins auf den wichtigen Exportmärkten ungleich stärker als die des deutschen Weins ist – belegt die Richtigkeit der Einschätzung, dass die Qualitäts- und Absatzförderung im transnationalen Wettbewerb nicht der privatwirtschaftlichen Organisation überlassen werden kann; vielmehr wird offenbar europaweit – selbst unter günstigeren Rahmenbedingungen als in Deutschland - ein Bedarf für eine staatlich gestützte zentrale Absatzförderungseinrichtung für Wein gesehen. Dann aber spricht auch viel dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft im Wettbewerb mit den - anerkanntermaßen hoch effizienten und gerade bei der Förderung des Weinexports erfolgreichen - staatlich gestützten Absatzförderungseinrichtungen insbesondere aus Frankreich und Spanien zusätzliche Nachteile erleiden würde, wenn es in Deutschland keine abgabefinanzierte zentrale Absatzförderungseinrichtung mit dauerhaft gesichertem Mittelaufkommen gäbe. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund des Wegfalls des EU-rechtlich geregelten Anbaustopps für die Neuanpflanzung von Reben im Jahre 2016 und einer zu erwartenden weiteren Liberalisierung des europäischen Weinmarkts, die den europäischen Wettbewerb im Weinsektor aller Voraussicht nach zusätzlich verschärfen wird (so überzeugend das Gutachten von K., S. 32). Randnummer 85 Bestehen nach alledem plausible Gründe dafür, dass die erheblichen Beeinträchtigungen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb nicht von den Gruppenangehörigen selbst hinreichend kompensiert werden können, sondern dass es dafür einer abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung bedarf, so kann die Erforderlichkeit einer solchen Absatzförderung andererseits auch nicht mit Erfolg mit der Behauptung in Frage gestellt werden, sie sei ersichtlich ineffektiv. Zwar spricht, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, nicht per se eine Vermutung für einen „Mehrwert“ staatlich organisierter im Vergleich zur privatwirtschaftlichen Werbung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 109). Auf die Inanspruchnahme einer solchen bloßen Vermutung ist der Beigeladene zu 2.) indessen nicht angewiesen. Es bestehen vielmehr durchaus plausible Gründe für die Geeignetheit und Effektivität der vom Deutschen Weinfonds und seinen Partnern, insbesondere dem Deutschen Weininstitut, im In- und Ausland entfalteten Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen. Zunächst liefert bereits der Umstand, dass selbst große und etablierte weinproduzierende und -exportierende Nationen innerhalb der EU wie Frankreich, Italien und Spanien, aber auch kleinere Weinbaunationen wie Österreich am System einer staatlich gestützten, zum Teil auch unmittelbar abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung festhalten, ein gewichtiges Indiz für die grundsätzliche Geeignetheit und Effektivität derartiger Einrichtungen. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2.) unter Darstellung des Tätigkeitsspektrums des Deutschen Weinfonds plausibel darzulegen vermocht, dass die vom Deutschen Weinfonds gemeinsam mit seinen Partnerunternehmen im In- und Ausland entfalteten Tätigkeiten in dem Bemühen, die Defizite der deutschen Weinwirtschaft in der Wertschöpfung zu kompensieren, durchaus bereits Erfolge erzielen konnten. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist darauf ausgerichtet, durch ein breites Spektrum von Marketingmaßnahmen auf dem Inlandsmarkt und den Exportmärkten zu einem Imagewandel des deutschen Weins beizutragen und den Endverbraucher - gegebenenfalls über Multiplikatoren - davon zu überzeugen, dass deutscher Qualitätswein ebenso gut oder sogar besser als vergleichbarer Wein aus den etablierten Exportländern ist; dadurch soll letztlich die Bereitschaft des Verbrauchers geweckt werden, im Durchschnitt für deutschen Qualitätswein etwa annähernd so hohe Preise wie für vergleichbaren ausländischen Wein zu zahlen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zielt also nicht auf eine mengenmäßige, sondern primär auf eine wertbezogene Verbesserung von Marktanteilen ab, um über höhere Preise pro Mengeneinheit eine Verbesserung der Wertschöpfung zu erreichen. Schon von daher verfängt das Gegenargument nicht, die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds sei nicht effektiv, weil wegen der „Deckelung“ der Gesamtproduktionsmenge eine Verbesserung des Weinabsatzes im Export zwangsläufig zu Lasten der verfügbaren Absatzmenge auf dem Inlandsmarkt gehen müsse. Randnummer 86 Zu einer effektiven Qualitäts- und Absatzförderung mit der Zielrichtung eines sich langfristig in einer verbesserten Wertschöpfung niederschlagenden Imagewandels des deutschen Weins ist der Deutsche Weinfonds - zusammen mit seinen Partnerunternehmen, insbesondere dem Deutschen Weininstitut - auch in besonderer Weise geeignet. Als zentrale Absatzförderungseinrichtung auf nationaler Ebene ist er in der Lage, die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter aus allen 13 deutschen Weinanbaugebieten zu bündeln, deren jeweilige Stärken und Besonderheiten überregional und international adäquat zu präsentieren und dabei Interessengegensätze und Konkurrenzdenken der einzelnen Betriebe und Anbaugebiete zum Nutzen der gesamten Branche zu überwinden. Aufgrund des langfristig gesicherten und auch der Höhe nach verlässlich kalkulierbaren Mittelaufkommens aus einer parafiskalischen Abgabe besitzt er den erforderlichen „langen Atem“, um über Jahre hinweg durch beharrliche Aufbauarbeit zu einem allmählichen Imagewandel des deutschen Weins beizutragen. Dies gilt besonders für schwierige Exportmärkte, auf denen - wie z.B. in Großbritannien - die Wertschöpfung nachhaltig unter einem verfestigten schlechten Image des deutschen Weins leidet. Aufgrund eines über Jahrzehnte gewonnenen Erfahrungswissens besitzen die Institutionen des Deutschen Weinfonds das erforderliche „Know-how“, um neue Exportmärkte zu erschließen, aber auch bestehende wichtige Exportmärkte über ein Netzwerk von Kontakten zu Multiplikatoren nachhaltig zu pflegen. Die Geeignetheit der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zur Kompensation der spezifischen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb ist damit - wie vom Bundesverfassungsgericht lediglich gefordert (vgl. insbesondere das Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110) - hinreichend plausibel begründet. Randnummer 87 Demgegenüber hat der Kläger nicht substantiiert darzulegen vermocht, welche konkreten Gegebenheiten schon gegen eine grundsätzliche Geeignetheit der Marketingmaßnahmen des Deutschen Weinfonds sprechen sollen, die festgestellten Benachteiligungen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb auszugleichen. Auch die in einigen Parallelverfahren erstinstanzlich angeregten Einholung einer amtlichen Auskunft des Bundesrechnungshofs zu der Frage, ob die Maßnahmen des Deutschen Weinfonds messbar zur Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen habe und ob sie bewirken können, den Umsatz beim Verkauf des deutschen Weins zu steigern, bedarf es nicht. Es ist schon nicht erkennbar, weshalb gerade der Bundesrechnungshof zu einer sachverständigen Beurteilung der Geeignetheit von Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen zur Beeinflussung der Marktstärke eines Produktes in der Lage sein sollte. Der Bundesrechnungshof ist nach seiner sich aus Art. 114 Abs. 2 GG ergebenden Aufgabenstellung zweifellos kompetent, zu prüfen, ob eine öffentliche Einrichtung im Verantwortungsbereich des Bundes ordnungsgemäß und wirtschaftlich mit ihr zur Verfügung gestellten Mitteln umgeht. Für die Beurteilung der hier angesprochenen komplexen Wirkungszusammenhänge zwischen sektorspezifischen Marketingmaßnahmen und wertschöpfungsrelevanten Marktentwicklungen besitzt er jedoch erkennbar keine besondere Fachkompetenz. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen kein Nachweis, sondern lediglich eine plausible Begründung der Geeignetheit und Erforderlichkeit eines abgabefinanzierten staatlichen Gemeinschaftsmarketings zur Kompensation spezifischer Nachteile gefordert ist; dies hat seinen sachlichen Grund darin, dass es wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge kaum möglich sein dürfte, konkret nachzuweisen, welchen genauen - z.B. prozentualen - Anteil die Tätigkeit einer bestimmten Absatzförderungseinrichtung an einer Verbesserung der Marktstellung eines Produktes hat. Randnummer 88 Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2.) durch Indizien belegt, dass die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds tatsächlich zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beitragen hat und damit auch die Effektivität des abgabefinanzierten Gemeinschaftsmarketings plausibel begründet. Randnummer 89 Hier kann in erster Linie auf die erfolgreiche Kampagne des Deutschen Weinfonds zur Förderung des Ansehens deutscher Qualitätsweißweine der Rebsorte Riesling verwiesen werden: Wie der Beigeladene zu 2.) - unwidersprochen - vorgetragen hat, hat die seit Anfang der 90-er Jahre erfolgte Konzentration von Werbemaßnahmen im Ausland auf die deutsche „Vorzeigerebsorte“ Riesling unter Betonung ihrer Einzigartigkeit und Qualität maßgeblich dazu beigetragen, dass der Absatz von deutschen Rieslingweinen auf dem wertmäßig wichtigsten Exportmarkt, den USA (vgl. dazu die Tabelle 18 in: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“), sich seit Ende der 90-er Jahre wertmäßig mehr als verdreifacht hat, nämlich von 42 Mio. Dollar auf zuletzt 147 Mio. Dollar gesteigert werden konnte. Dass die Kampagnen zur Steigerung des Ansehens deutscher Qualitätsweißweine auch in Großbritannien erste Erfolge im Bewusstsein des Verbrauchers zeitigen, belegt im Übrigen die bereits erwähnte, vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 zum Image des deutschen Weins, wonach deutscher Wein in der Kategorie „Weißwein von hoher Qualität“ deutlich aufgeholt und inzwischen immerhin mit dem Ansehen entsprechender italienischer Weine gleichgezogen hat. Schließlich kann der Beigeladene zu 2.) als messbaren Erfolg der auf dem (mengenmäßig) drittwichtigsten Exportmarkt, den Niederlanden, durchgeführten „World of Riesling-Tour“ darauf verweisen, dass nach Abschluss der Tour in den Niederlanden immerhin 86 % der teilnehmenden Unternehmen neue Kontakte zu Importeuren und Händlern knüpfen konnten. Randnummer 90 Als Indiz dafür, dass die in den letzten Jahren bereits erreichte Verbesserung des Images des deutschen Weines im In- und Ausland auch auf die Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Weinfonds zurückzuführen ist, kann ferner auf die sehr hohe Zahl von Zugriffen auf das Internetangebot des Deutschen Weinfonds (zuletzt monatlich 2,5 Mio. Zugriffe) sowie auf die des Weiteren vom Deutschen Weinfonds - unbestritten - angegebene Zahl von 7.100 redaktionellen Beiträgen in deutschen Tageszeitungen und Magazinen sowie 150 Hörfunk- und Fernsehbeiträgen im Jahre 2008, die auf Informationen des Deutschen Weinfonds zurückgeführt werden konnten, hingewiesen werden. Randnummer 91 Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass nahezu ¾ des Weinabsatzes in Deutschland über den Lebensmitteleinzelhandel (davon allein ca. 45 % über Discounter, vgl. „Das deutsche Weinmagazin“, Heft 14 vom 11. Juli 2009, S. 6) abgewickelt werden, also in einem Marktsegment, in dem ein extremer Preiswettbewerb herrscht, nicht entscheidend gegen die Effektivität der vom Deutschen Weinfonds (im Inland) entfalteten Absatzförderungsmaßnahmen. Es kann nicht pauschal unterstellt werden, dass die Preisentwicklung auf dieser inländischen Hauptvermarktungsschiene wegen des dort herrschenden extremen „Preiskampfs“ auch durch eine zentrale Absatzförderungsorganisation nicht erfolgreich beeinflusst werden kann. Zwar wird nicht verkannt, dass Erfolge bei der Wertschöpfung im deutschen Lebensmitteleinzelhandel - insbesondere bei den eine große Marktmacht aufweisenden großen Discounterketten - nur schwer zu erzielen sind. Jedoch hat der Beigeladene zu 2.) überzeugend dargelegt, dass der Versuch durchaus Sinn macht, durch gezielte Imagekampagnen auch bei deutschen Supermarktbetreibern zu erreichen, dass in deren Angebot im mittleren und höheren Preissegment neben z.B. französischen Weinen zunehmend auch deutsche Qualitätsweine aufgenommen werden und er hat Beispiele dafür benennen können, dass dabei in den letzten Jahren auch bereits Erfolge erzielt werden konnten. Randnummer 92 Letztendlich kann auch der Auffassung nicht gefolgt werden, es gebe neben der - ebenfalls abgabefinanzierten - gebietlichen Absatzförderung nach § 46 WeinG keinen Bedarf mehr für eine sonderabgabenfinanzierte zentrale Absatzförderung im Weinsektor auf nationaler Ebene. Der Beigeladene zu 2.) hat überzeugend darauf verwiesen, dass sich die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds als zentraler Absatzförderungseinrichtung der gesamten deutschen Weinwirtschaft und diejenige der Gebietsweinwerbungen, die jeweils Absatzförderung für ein bestimmtes Weinanbaugebiet betreiben, wechselseitig ergänzen. Dabei obliegt es dem Deutschen Weinfonds insbesondere, die Vermarktung von Weinen aus verschiedenen oder sogar allen 13 Weinanbaugebieten überregional zu koordinieren und zu bündeln und insbesondere im Ausland die Vielfalt deutscher Weine nach Anbaugebieten und Rebsorten mit dem gerade für Marketingmaßnahmen auf fremden Märkten erforderlichen, besonderen Erfahrungswissen sinnvoll zu präsentieren, wozu die einzelnen Gebietsweinwerbungen schon mangels entsprechender personeller Kapazitäten nicht in gleicher Weise in der Lage wären. Eine sinnvolle Kooperation der zentralen Absatzförderung und der Gebietsweinwerbungen wird nach § 47 WeinG dadurch sichergestellt, dass sich die Gebietsweinwerbungen und der Deutsche Weinfonds gegenseitig über ihre Maßnahmen unterrichten und diese aufeinander abzustimmen haben (s. dazu auch Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4). Randnummer 93
- c)Zusammenfassend ist auszuführen, dass die deutsche Weinwirtschaft nach Überzeugung des Senats eine besondere Finanzierungsverantwortung für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds trifft, weil sich für sie ein greifbarer Gruppennutzen der sonderabgabenfinanzierten Tätigkeit des Deutschen Weinfonds aus dem plausibel begründeten Erfordernis ergibt, spezielle Nachteile dieses Wirtschaftssektors im transnationalen Wettbewerb auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht mit mindestens gleicher Erfolgsaussicht selbst kompensiert werden können. Es ist primär Aufgabe des Gesetzgebers, zu beurteilen, ob die bei Einführung der Sonderabgabe (vgl. zur ursprünglichen Zielsetzung und zur Gesetzgebungsgeschichte: Eichele, a.a.O., Anm. 2.1.ff.) vorhandene Marktschwäche des deutschen Weins in einer Art und Weise behoben wurde, dass die Erforderlichkeit einer staatlich organisierten Absatzförderung entfällt. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, sieht der Senat derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, dass weiterhin die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung einer staatlich organisierten Absatzförderung und der sie finanzierenden Sonderabgabe besteht, unter Berücksichtigung seines wirtschaftspolitischen Einschätzungsspielraums verfassungsrechtlich nicht mehr haltbar ist, zumal der Gesetzgeber seiner Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Erforderlichkeit der Sonderabgabe – wie noch auszuführen sein wird – nachgekommen ist. Randnummer 94 5. An der gruppennützige