Umsetzung eines Beamten Leitsatz 1. Die besoldungsrechtliche Bewertung eines Dienstpostens und damit die Amtsangemessenheit der Beschäftigung des Beamten einer Verbandsgemeinde ergeben sich aus dem vom Gemeinderat beschlossenen Stellenplan. (Rn.26) 2. Zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Umsetzung des Beamten auf einen seinem Statusamt nach dem Stellenplan nicht angemessenen Dienstposten. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 19. Juli 2010, 6 K 811/09.NW, Urteil nachgehend BVerwG, 15. März 2012, 2 B 61/11, Beschluss Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juli 2010 wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Umsetzung. Randnummer 2 Die Klägerin ist Oberamtsrätin der Besoldungsgruppe A 13. Sie wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2008 von der Stadt G zur Beklagten versetzt, nachdem sie sich erfolgreich auf die dort ausgeschriebene Stelle der Büroleitung beworben hatte. Hierbei handelt es sich um den einzigen Dienstposten, der im Stellenplan der Beklagten der Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist. Die Leitung der Fachabteilungen – unter anderem der Ordnungs- und Sozialabteilung – hingegen ist dort jeweils mit A 12 bewertet. Randnummer 3 In einem Schreiben der Bürgermeisterin der Beklagten an die Klägerin vom 31. März 2009 sowie in einem zwischen ihnen am 1. April 2009 geführten Gespräch wurde der Klägerin eine unzureichende Aufgabenwahrnehmung vorgehalten. Ende Mai 2009 entband die Bürgermeisterin sie von ihren Aufgaben als geschäftsleitende Beamtin. Ihr Widerspruch sowie ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hiergegen blieben ohne Erfolg (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. September 2009 – 2 B 10859/09.OVG –). Der Klägerin ist derzeit die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung übertragen. Randnummer 4 Mit ihrer Klage hat sie die Rückübertragung der Aufgaben der Büroleitung/Leiterin der Zentralabteilung mit der Begründung begehrt, nur auf diesem Dienstposten werde sie amtsangemessen beschäftigt. Maßgeblich für die Bestimmung der Amtsangemessenheit seien die Bewertungen des Stellenplans. Hierüber sowie über etwaige Änderungen entscheide der Verbandsgemeinderat. Die Aufgaben in der Ordnungs- und Sozialabteilung hingegen entsprächen nicht den qualitativen Anforderungen eines Dienstpostens nach A 13. Randnummer 5 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 6 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung der mündlichen Organisationsverfügung und des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2009 wieder ihre Aufgaben als Leiterin der Zentralverwaltung zuzuweisen. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hat dargelegt, die Umsetzung sei zur Beseitigung innerdienstlicher Spannungen erforderlich. Die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung werde in der Musterstellenbeschreibung nach dem Strukturmodell „Gemeinde 21“ des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz mit der Besoldungsgruppe A 13 bewertet. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin wieder ihre Aufgaben als Leiterin der Zentralverwaltung zuzuweisen. Zwar lägen sachliche Gründe für ihre anderweitige dienstliche Verwendung vor. Die Umsetzung sei dennoch rechtswidrig, weil die Klägerin auf ihrem neuen Dienstposten nichts amtsangemessen beschäftigt werde. Maßgeblich hierfür sei der Stellenplan. Eine vorübergehende unterwertige Beschäftigung sei allenfalls im Vorgriff auf dessen bereits feststehende Änderung möglich, die hier jedoch nicht gegeben sei. Randnummer 11 Mit ihrer vom Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die unveränderte Ausübung ihres Amtes im funktionellen Sinne. Der ihr nunmehr übertragene Dienstposten der Leiterin der Ordnungs- und Sozialabteilung sei gemäß der Musterstellenbeschreibung des Gemeinde- und Städtebundes der Besoldungsgruppe A 13 zuzuordnen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juni 2010 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie trägt vor, die Wertigkeit des Dienstpostens werde vom Gemeinderat als Haushaltssatzungsgeber durch die Einrichtung von Planstellen, nicht hingegen nach der Einschätzung der Bürgermeisterin festgelegt. Insoweit sei deren Dispositionsbefugnis durch den Stellenplan begrenzt. Die Musterstellenbewertung des Gemeinde- und Städtebundes könne darüber hinaus nicht herangezogen werden, weil die ihr zugrundeliegende Verwaltungsstruktur nicht derjenigen der Beklagten entspreche. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung hat Erfolg. Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte nicht verpflichten dürfen, der Klägerin wieder ihre Aufgaben als Leiterin der Zentralverwaltung zuzuweisen. Diese hat keinen Anspruch hierauf, weil die angegriffene Umsetzungsentscheidung ermessensfehlerfrei (1.) und trotz eines dem statusrechtlichen Amt der Klägerin nicht entsprechenden neuen Dienstpostens (2.) rechtmäßig ergangen ist (3.). Randnummer 20 1. Die Abberufung der Klägerin von ihrem bisherigen Dienstposten beruht auf einem sachlichen Grund. Randnummer 21 Der Dienstherr kann im Wege der Umsetzung in Wahrnehmung seines weiten Organisationsermessens jederzeit den Aufgabenbereich eines Beamten verändern. Allerdings bedarf die Umsetzung eines sachlichen Grundes. Den Gerichten obliegt insoweit die Prüfung, ob die Umsetzungsentscheidung maßgeblich von Ermessensmissbrauch geprägt ist, insbesondere, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprechen oder etwa nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. Beschluss des Senates vom 19. Juli 2001 – 2 A 10076/01.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP). Randnummer 22 Einer derartigen Prüfung hält die Umsetzungsverfügung der Beklagten stand. Sie hat ihre Entscheidung, die Klägerin von ihrem Dienstposten als büroleitende Beamtin zu entbinden und ihr die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung zu übertragen, mit einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und der Bürgermeisterin begründet. Die Vermeidung oder Verringerung solcher dienstlicher Spannungen rechtfertigt die Umsetzung eines Beamten. Diese lässt vorliegend keine sachwidrigen und damit ermessensfehlerhaften Erwägungen erkennen, weil objektive Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten wie auch für eine Mitursächlichkeit der Klägerin vorliegen. Randnummer 23 Diese hat unstreitig einer Mitarbeiterin entgegen einer von der Bürgermeisterin zuvor angeordneten Sperre Urlaub bewilligt. Soweit die Klägerin einwendet, die Bürgermeisterin selbst habe einer anderen Mitarbeiterin ebenfalls Urlaub erteilt, verkennt sie, dass es einen erheblichen Unterschied macht, ob die oberste Dienstvorgesetzte selbst oder ob eine ihr unterstellte Mitarbeiterin eigenmächtig und ohne vorherige Rücksprache eine Ausnahme von deren Weisung verfügt. Das Bestehen struktureller Spannungen räumt die Klägerin in ihrer Klageschrift im Übrigen selbst ein, wenn sie ausführt, es habe Auseinandersetzungen gegeben, für die der Vorbehalt der Bürgermeisterin ursächlich gewesen sei, in besonderen Fällen unabhängig von der Zuständigkeit nach dem Aufgabengliederungsplan Aufträge an einzelne Mitarbeiter zu erteilen. Danach seien über den Kopf des zuständigen Abteilungsleiters hinweg Aufgaben aus seinem Verantwortungsbereich einem an sich unzuständigen Bediensteten zugewiesen worden, was teilweise zudem zu einer Umgehung sachlicher oder rechtlicher Bedenken des Abteilungsleiters an einem beabsichtigten Vorhaben geführt habe. Auch insoweit verkennt die Klägerin, dass die Organisation der Gemeindeverwaltung dem Ermessen des Bürgermeisters unterfällt, der hierfür auch die politische Verantwortung trägt. Zwar ist der Beamte berechtigt, Kritikpunkte oder Verbesserungsvorschläge anzubringen. Er hat sie aber hintanzustellen, wenn der Dienstherr dennoch an seiner Organisationsgestaltung festhält. Randnummer 24 Die danach für das Vorliegen grundlegender – nicht auf einen Einzelfall beschränkter – Spannungen bestehenden Anhaltspunkte wurden durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewonnenen Eindruck bestätigt. Dieser steht im Widerspruch zu der Behauptung der Klägerin, zumindest aus ihrer Sicht sei eine Zusammenarbeit mit der Bürgermeisterin unproblematisch möglich. Vielmehr ist danach das Verhältnis nicht von gegenseitiger Offenheit, sondern – auch seitens der Klägerin – von einem Beharren auf eigenen Ansichten und damit einem Gegen- statt einem Miteinander geprägt. Eine vertrauensvolle und spannungsfreie Zusammenarbeit erscheint dem Senat auch vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Randnummer 25 2. Der Beamte hat allerdings auch bei einer danach gerechtfertigten Umsetzung grundsätzlich einen Anspruch darauf, weiterhin amtsangemessen, d. h. mit einer dem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden Aufgabenstellung verwendet zu werden (vgl. Summer, in: GKÖD, L § 28 BBG Rn. 24 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil das von der Klägerin nunmehr ausgeübte Amt nur der Besoldungsgruppe A 12 entspricht. Randnummer 26 Die rechtliche Bewertung von Dienstposten unterfällt grundsätzlich dem organisatorischen Gestaltungsspielraum des Dienstherrn. Er ist jedoch durch die gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- sowie des Haushaltsrechts begrenzt. Maßgeblicher Rahmen ist insoweit im kommunalen Bereich die mit der Einrichtung von Planstellen erfolgende haushaltsrechtliche Konkretisierung der Dienstpostenbewertung durch den Gemeinderat. Eine hiervon abweichende Bewertung der Verwaltung hingegen ist unbeachtlich. Sie kann lediglich als Material für Änderungsvorschläge an den Haushaltssatzungsgeber dienen. Solange dieser ihnen nicht folgt, ist allein seine Bewertung für die Zuordnung zu einem statusrechtlichen Amt maßgebend (vgl. BVerwG, ZBR 1981, 315 f.; NVwZ 1985, 416 [417]; 1991, 375). Randnummer 27 Danach wird die Klägerin auf dem Dienstposten der Leiterin der Ordnungs- und Sozialabteilung nicht amtsangemessen beschäftigt, weil dieser unter Zugrundelegung des vom Verbandsgemeinderat der Beklagten beschlossenen Stellenplans lediglich der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist. Der Einwand der Beklagten, in der Musterstellenbewertung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz sei die entsprechende Stelle mit A 13 bewertet, ist hingegen unbeachtlich, solange der Gemeinderat diese Bewertung nicht übernimmt. Randnummer 28 3. Überschreitet mithin die Entbindung der Klägerin von ihrem bisherigen Dienstposten grundsätzlich die hierfür geltenden Grenzen, so hat sie dennoch aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls (
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