Betriebsbedingte Kündigung - Abgrenzung werkvertraglicher Fremdvergabe von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung Leitsatz 1. Für die Abgrenzung werkvertraglicher Fremdvergabe von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung ist der Geschäftsinhalt maßgeblich. Dieser kann sich sowohl aus ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben. Widersprechen sich beide, ist die praktische Handhabung maßgebend. (Rn.38) 2. Die maßgeblichen Abgrenzungskriterien sind die Einbindung in die betriebliche Arbeitsorganisation und die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 11. Mai 2010, 4 Ca 11/10, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.05.2010, 4 Ca 11/10, wird zurückgewiesen. Der in der Berufung erhobene Klageantrag wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Anschlussberufung. Diese werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach ordentlicher auf betriebsbedingte Gründe gestützter Kündigung der Arbeitgeberin. Randnummer 2 Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. ABC Gesellschaft mbH. Diese betrieb den Handel, das Konfektionieren von Baustahl und Baustahlelementen sowie in geringerem Umfang eine Baustahlverlegeabteilung und beschäftigte insgesamt ca. 50 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat war nicht gebildet. Die Insolvenz wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens zum 30.07.2010 eröffnet (AZ: 1 IE 1/2010). Randnummer 3 Der Kläger war seit 1987 auf dem Biegeplatz der Gemeinschuldnerin (im Folgenden B.), zuletzt überwiegend mit Verladearbeiten zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 3.000,00 € beschäftigt. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 28.02.2009 erklärte die B. gegenüber dem Kläger die Kündigung zum 30.06.2009 und stellte ihn von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei. Randnummer 5 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts vom 11.05.2010 (dort Seite 3-5, Bl. 67-69 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 7 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht infolge arbeitgeberseitiger Kündigung vom 28.12.2009 sein Ende finden wird. Randnummer 8 Die erstinstanzlich beklagte B. hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern- Auswärtige Kammern Pirmasens - hat der Klage zum Teil stattgegeben, soweit die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden war, und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Arbeitsplatz des Klägers sei aufgrund der unternehmerischen Entscheidung, die bisher unter anderem vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten fremd zu vergeben, weggefallen. Ausweislich der Einzelheiten des zwischen der B. und der G. I. Sp. geschlossenen Vertrages (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.01.2010, Bl. 13 ff. d.A.) sei eine Übertragung der Tätigkeiten von der B. auf die G. I. Sp. zur selbständigen Erledigung vereinbart. Deren Arbeitnehmer unterlägen danach ausschließlich den Weisungen der Bevollmächtigten der G. I. Sp.. Dem stehe auch nicht entgegen, dass diese pro Schicht einen deutschsprachigen Vorarbeiter zur Verfügung stellen müsse, denn dies sei insbesondere erforderlich, weil die Konstruktionszeichnungen in deutscher Sprache gefertigt seien. Nach dem vom Kläger unbestrittenen Beklagtenvortrag erteile der Platzmeister der B. den Mitarbeitern der G. I. Sp. keine Weisungen, sondern gebe lediglich den deutschsprachigen Vertretern Aufträge, stehe ihnen bei Rückfragen als Kontaktperson zur Verfügung und sorge für den Materialnachschub. Diesen Vortrag habe der Kläger in wesentlichen Teilen in der öffentlichen Sitzung vom 11.05.2010 bestätigt. Randnummer 11 Aufgrund der Betriebszugehörigkeit seit dem Jahr 1987 habe die Beklagte mit dem Ausspruch der Kündigung zum 30.06.2010 aber nicht die gesetzliche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats beachtet. Das Arbeitsverhältnis ende daher nicht zum 30.06.2010, sondern erst zum 31.07.2010. Randnummer 12 Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 31.05.2010 zugestellt worden ist, hat am 07.06.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und diese mit den am 21.06.2010 sowie am 30.06.2010 eingegangenen Schriftsätzen begründet. Randnummer 13 Die von der beklagten B. mit Schriftsatz vom 11.06.2010 am 14.06.2010 eingelegte selbständige Anschlussberufung hat diese mit am 07.07.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen. Randnummer 14 Der Kläger macht nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 18.06.2010 sowie vom 28.06.2010, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 93 ff. d. A. sowie Bl. 101 ff. d. A.), zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend, Randnummer 15 nach seiner Einschätzung habe mit der Beauftragung einer polnischen Drittfirma eine Austauschkündigung erfolgen sollen. Angesichts der im Werkvertrag vorgesehenen gemeinsamen Durchführungsplanung und der Vorgabe von Ablaufplänen, technischen Unterlagen, Lieferung von Materialien und Feststellung von Zwischenterminen durch die beklagte B. verbleibe für den Werkunternehmer in Eigenregie letztlich nur noch die eigene Arbeitsausführung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch die Arbeitsausführung letztlich unter der Regie und Leitung der beklagten B. stehe. Es stehe dem nicht entgegen, dass gemäß § 4 Ziff. 1 des Werkvertrages die Mitarbeiter vor Ort in einem Arbeitsverhältnis zu dem Werkunternehmer stünden und auch allein schon deshalb Weisungen von dort zu erfüllen hätten, zumal davon ausgegangen werden müsse, dass der verantwortliche Bevollmächtigte der beklagten B. für die Ausführung des Werkvertrages seinerseits Weisungen an die Bevollmächtigten des Werkunternehmers erteile, die dieser wiederum nur an seine eigenen Mitarbeiter weitergebe. Randnummer 16 § 5 Ziff. 4 des Werkvertrages sehe eine Stundenlohnvergütung für Arbeiten außerhalb des Leistungsverzeichnisses vor, mangels konkreter Bezeichnung sei nicht erkennbar, welche Arbeiten im Rahmen eines selbständigen Werkvertrages und welche im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu erfolgen hätten. Weiterhin sehe der Werkvertrag in § 7 Ziffer 1 die Mitteilung von Bearbeitungsfehlern zeitgleich vor, die dann unmittelbar zu beseitigen seien. Es müsse danach davon ausgegangen werden, dass die beklagte B. mit dieser Formulierung durch ihren Platzmeister ständig die Arbeitnehmer der G. I. Sp. überwache und dies spreche eindeutig gegen eine selbständige Ausführung. Randnummer 17 Er nimmt weiterhin Bezug darauf, dass ein Arbeitskollege des Klägers, der in einem parallelen Kündigungsschutzprozess erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht obsiegt habe, von der beklagten B. unwidersprochen vorgetragen habe, dass die Mitarbeiter der polnischen Firma wie eigene Arbeitnehmer ständig vom zuständigen Meister der beklagten B. angewiesen und eingeteilt worden seien (5 Ca 44/2010, Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -). Randnummer 18 Zwischenzeitlich sei die G. I. Sp. nicht mehr für die Beklagte tätig. Die Beklagte habe deshalb mindestens vier vormalige eigene Mitarbeiter neu eingestellt. Wegen der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse noch während des Ablaufs der Kündigungsfrist habe der Kläger einen Anspruch auf Wiedereinstellung, da die Beklagte gehalten gewesen sei, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen, statt mit bereits rechtswirksam gekündigten Mitarbeitern ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Randnummer 19 Weiterhin belege die kurzfristige Beendigung des Werkvertrages nach der gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigung zusätzlich, dass der Arbeitsplatz des Klägers nicht dauerhaft wegfalle. Aufgrund der erstmöglichen Kündigungsmöglichkeit des Werkvertrages zum 30.04.2010, sei davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz zum Kündigungszeitpunkt für maximal vier Monate entfallen sei. Randnummer 20 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 21 unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts in Pirmasens festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht infolge arbeitgeberseitiger Kündigung vom 28.12.2009 sein Ende finden wird; Randnummer 22 die Beklagte für den Fall der Abweisung des klägerischen Berufungsantrages zu 1. zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Fortsetzung des bisherigen Arbeitsvertrages auch über den 30.06.2010 hinaus anzunehmen. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, Randnummer 26 zu Recht sei das Arbeitsgericht, insbesondere nach entsprechender Bestätigung durch den Kläger, davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten, die ursprünglich von Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin ausgeführt worden seien, zur selbständigen Erledigung auf die G. I. Sp. übertragen worden seien. Allein nach dem Wortlaut des § 4 des zwischen dem polnischen Werkunternehmer und der Gemeinschuldnerin unter dem 29.12.2008 abgeschlossenen Werkvertrages, der entsprechend der Ergänzungsvereinbarung vom 26.11.2009 auch für die weiteren Schneide- und Biegearbeiten sowie das Beladen Anwendung finde, unterlägen die Arbeitnehmer der G. I. Sp. ausschließlich den Weisungen der Bevollmächtigten derselben. Der deutschsprachige Vorarbeiter sei insbesondere deshalb erforderlich, weil die Konstruktionszeichnungen in deutscher Sprache gefertigt seien. Die vertragliche Vereinbarung sei zwischen der beklagten B. und der G. I. Sp. auch umgesetzt worden. Der Platzmeister der B. H. habe den Mitarbeitern der G. I. Sp. keine Weisungen erteilt. Vielmehr habe er die deutschsprachigen Vertreter des polnischen Unternehmens beauftragt und ihnen bei Rückfragen als Kontaktperson zur Verfügung gestanden. Soweit neben den im Leistungsverzeichnis exakt umschriebenen Tätigkeiten noch vereinzelt weitere Tätigkeiten von Arbeitnehmern des polnischen Unternehmens durchzuführen gewesen seien, seien diese nach einem im Vertrag vereinbarten Stundensatz abgerechnet worden. Es handele sich dabei um einen Einheitspreis, wie er üblicherweise bei einem Abschluss von Werkverträgen im Baubereich für unvorhergesehene Tätigkeiten vereinbart werde. Bei der Bestimmung nach § 7 Ziff. 1 des Werkvertrages erschließe sich jedem objektiven Dritten, dass es sich um eine reine Abnahmevorschrift im Sinne des Werkvertragsrechts handele. Randnummer 27 Weiterhin sei eine Kündigung des Werkvertrages durch die Gemeinschuldnerin nicht erfolgt. Die G. I. Sp. habe ihrerseits - vertragswidrig - zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt die Arbeiten eingestellt. Der Vortrag des Klägers zur Einstellung von "mindestens vier vormaligen eigenen Mitarbeitern" durch die Gemeinschuldnerin sei unzutreffend. Der Beklagte bediene sich zur Fertigstellung bereits begonnener Aufträge eines anderen Werkunternehmers. Aus der vorhergehenden Belegschaft sei lediglich noch der ebenfalls gekündigte Arbeitnehmer Stranz bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist eingesetzt worden. Neueinstellungen seien nicht erfolgt. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvortrags des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 28.09.2010 (Bl. 179 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 29 Das Gericht hat auf den Antrag des Klägers die Akten 11 Sa 314/2010, LAG Rheinland-Pfalz (erstinstanzliches Aktenzeichen: 5 Ca 44/2010), zur Ergänzung des Parteivorbringens beigezogen. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu Protokoll genommenen Erklärungen aus der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 11.11.2010 (Bl. 199 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 31 Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. Randnummer 32 Weiterhin ist der in der Berufungsinstanz klageerweiternd erhobene Antrag zu Ziffer 2 zulässig gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 Ziffer 1 ZPO als zulässige Eventualklagehäufung (§ 260 ZPO). II. Randnummer 33 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg und auch der in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemachte Antrag unterliegt der Abweisung. 1. Randnummer 34 Die ordentliche Kündigung vom 28.12.2009 hat das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31.07.2010 aufgelöst. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die der Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung zutreffend festgestellt. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Randnummer 35 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen, wie z. B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z. B. Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen "dringend" sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Diese weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidlich sein (u. a. BAG vom 17.06.1999 AP Nr. 103 zu § 1 KSchG betrieB.edingte Kündigung). Randnummer 36 Das Arbeitsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach innerbetriebliche Umstände ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung begründen, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken, herangezogen. Diese sind dann gegeben, wenn der Wegfall der Einsatzmöglichkeit auf einer unternehmerischen Organisationsentscheidung beruht. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist von den Arbeitsgerichten nur begrenzt überprüfbar, nämlich darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Dagegen obliegt es den Arbeitsgerichten, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nachzuprüfen, ob eine unternehmerische Entscheidung überhaupt getroffen wurde, und ob sie sich betrieblich dahingehend auswirkt, dass der Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist. Randnummer 37 Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass eine solche grundsätzlich bindende unternehmerische Organisationsentscheidung auch darin bestehen kann, bisher im Betrieb durchgeführte Arbeiten an ein anderes Unternehmen zu vergeben (so auch BAG 16.12.2004 - 2 AZR 66/04 - NZA 2005, 761 ff.). Allerdings müssen diese Arbeiten dem anderen Unternehmen zur selbständigen Durchführung übertragen werden. Nur in diesem Fall lassen dringende betriebliche Gründe das Beschäftigungsbedürfnis entfallen. Werden die bislang von den Arbeitnehmern des Betriebs ausgeführten Tätigkeiten hingegen nicht zur selbständigen Erledigung auf den Dritten übertragen, so führt eine solche organisatorische Gestaltung noch nicht zum Wegfall der bisherigen betrieblichen Arbeitsplätze; es liegt vielmehr eine unzulässige sogenannte Austauschkündigung vor (BAG 16.12.2004 a.a.O.). Randnummer 38
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