GG nicht aus. Das Arbeitsgericht ist insoweit den Ausführungen des LAG Hamm (Beschluss vom 15.12.2003 - 10 TaBV 164/03 - Juris) ausdrücklich gefolgt. Randnummer 6 Gegen diesen Beschluss, der ihm am 21.09.2010 zugestellt worden ist, hat der Betriebsrat mit am 01.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 30.09.2010 unter gleichzeitiger Begründung Beschwerde eingelegt. Randnummer 7 Er macht im Wesentlichen geltend, die Verhandlungen seien nicht offensichtlich gescheitert. Das Arbeitsgericht habe seine gegenteilige Meinung zu Unrecht allein auf den subjektiven Eindruck der Arbeitgeberin gestützt. Der Wortlaut des § 112 Abs. 2 BetrVG gebe eine klare Reihenfolge der Verhandlungsschritte vor. Auf den Vermittlungsversuch durch die Bundesagentur für Arbeit könne nicht verzichtet werden, wenn eine Seite eine Vermittlung wünsche. Erst wenn der Vermittlungsversuch erfolglos geblieben sei, sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut als letzter Schritt die Einigungsstelle einzusetzen. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle sei solange anzunehmen, wie kein Vermittlungsversuch erfolgt sei, jedenfalls wenn eine Seite darauf bestehe. Auch im Hinblick auf das Konsultationsverfahren und die insoweit abzuarbeitenden Punkte nach § 17 Abs. 2 KSchG i.V.m. der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) gewinne das in § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Prozedere eine verpflichtende Bedeutung. Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze des Betriebsrates vom 30.09.2010 (Bl. 72-74 d.A.) und vom 22.10.2010 (Bl. 113-115 d.A.) verwiesen. Randnummer 8 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 9 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14.09.2010 , Az.: 6 BV 10/10, den Antrag der Arbeitgeberin auf Einsetzung der Einigungsstelle zurückzuweisen. Randnummer 10 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 11 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 18.10.2010 (Bl. 93-96 d.A.) und vom 22.10.2010 (Bl. 110-112 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Das Ergebnis der Vermittlungsbemühungen des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit brauche nicht abgewartet zu werden, bevor nach § 98 ArbGG vom Gericht ein Einigungsstellenvorsitzender bestellt werden könne. Der Betriebsrat habe am 14.09.2010, dem Terminstag vor dem Arbeitsgericht, die Bundesagentur für Arbeit noch nicht einmal gemäß § 112 Abs. 2 BetrVG um Vermittlung ersucht. Auch dadurch werde ihr Eindruck verstärkt, dass der Betriebsrat das Verfahren verzögern wolle. Randnummer 13 Inzwischen hat der Vorsitzende der Geschäftsführung der Arbeitsagentur X.-Stadt auf das Ersuchen des Betriebsrates am 18.10.2010 sowie am 21.10.2010 Termine für einen Vermittlungsversuch i.S.d. § 112 Abs. 2 BetrVG durchführen wollen. Die avisierten Termine konnten der Betriebsrat bzw. seine Berater und Vertreter nicht wahrnehmen. Randnummer 14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften der Anhörungstermine Bezug genommen. II. Randnummer 15
GG nicht ausschließe. Hiernach kann auch für die vorliegende Fallkonstellation nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit ausgegangen werden. Randnummer 22 Zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens mit Schriftsatz vom 01.09.2010 und selbst zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Anhörungstermins am 14.09.2010 lag - nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Arbeitgeberin - noch kein Vermittlungsersuchen des Betriebsrates an die Bundesagentur für Arbeit vor. Die Arbeitgeberin konnte folglich nach dem Wortlaut des § 112 Abs. 2 BetrVG das Verfahren nach § 98 ArbGG einleiten. Der Umstand, dass der Betriebsrat die Bundesagentur für Arbeit inzwischen um Vermittlung ersucht hat, führt zu keiner offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle, wie sie dem Betriebsrat vorschwebt. Vielmehr kann das bereits rechtshängige Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach § 98 ArbGG fortgeführt werden. Dies hindert den Vorsitzenden der Geschäftführung der Arbeitsagentur X.-Stadt, dem es - aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat - bisher noch nicht einmal gelungen ist, mit den Beteiligten einen Termin zu vereinbaren, nicht daran, seine Vermittlungsbemühungen i.S.d. § 112 Abs. 2 BetrVG parallel dazu weiterzuverfolgen. Die Einigungsstelle kann prüfen, ob sie seine Vermittlungsbemühungen abwarten will, oder ob er auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle an der Verhandlung teilnimmt, wie es § 112 Abs. 2 Satz 3 BetrVG vorsieht. Randnummer 23 Das (förmliche) Scheitern der Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur ist keine Voraussetzung für das gerichtliche Bestellungsverfahren, weil es ansonsten eine Seite in der Hand hätte, die Einsetzung der Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren. Eine solche mögliche Blockade widerspricht dem Ziel des § 98 ArbGG, die festgefahrenen Verhandlungen der Betriebspartner mit Hilfe eines unparteiischen Vorsitzenden in der Einigungsstelle zügig wieder in Gang zu setzen. Wenn es auch richtig ist, dass nach dem Wortlaut des § 112 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle erst dann angerufen werden kann, wenn der Vermittlungsversuch der Bundesagentur für Arbeit ergebnislos geblieben ist, so ist das Beteiligungsrecht des Betriebsrates nach §§ 111, 112 BetrVG nicht streng in vier Phasen - Information, innerbetriebliche Verhandlungen, Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit und Einigungsstellenverfahren - unterteilt. So können beispielsweise Informationsdefizite noch im laufenden Einigungsstellenverfahren ausgeglichen werden. Da auch die Einigungsstelle beantragen kann, dass die Bundesagentur für Arbeit einen Vertreter entsendet, der an der Verhandlung teilnimmt, können auch dort noch Vermittlungsversuche erfolgen. Angesichts dessen ist es der Arbeitgeberin nicht verwehrt, die Bildung der Einigungsstelle weiterzubetreiben. Randnummer 24 2.4. Die Einigungsstelle ist auch nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil die Arbeitgeberin bei Massenentlassungen auch das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG durchzuführen hat. Weder § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG noch Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG (MERL) verlangen vom Arbeitgeber, vor
VG Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit abzuwarten. Die Richtlinie schreibt nur Konsultationen zwischen dem Arbeitgeber und der zuständigen Arbeitnehmervertretung vor. Auch wenn der durch die MERL vorgegebene Ablauf der Beteiligung des Betriebsrats im Verfahren der Massenentlassungsanzeige in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht erschöpfend geklärt ist (BVerfG Beschluss vom 25.02.2010 - 1 BvR 230/09 - NZA 2010, 439) kann jedenfalls eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle nicht angenommen werden. Randnummer 25 2.5. Die Person des vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Das Arbeitsgericht hat insoweit dem Hilfsantrag des Betriebsrates entsprochen, den die Arbeitgeberin im erstinstanzlichen Anhörungstermin ausdrücklich anerkannt hat. III. Randnummer 26 Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.