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Finanzgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat 5 K 1345/09 Urteil Notwendige Nachweise für die Gewährung von Kindergeld. § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG, § 62 Abs 1

Notwendige Nachweise für die Gewährung von Kindergeld. Leitsatz Familienkasse muss sich mit den in den Akten befindlichen Unterlagen auch auseinandersetzen, bevor sie einen Antrag auf Kindergeld ablehnt (Rn.42) . Orientierungssatz

  1. Wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben, da er in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG die Form des Nachweises der Behinderung nicht geregelt hat. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom
  2. April 2002 VIII R 62/99, BStBl II 2002, 738) muss der Nachweis einer Behinderung jedenfalls nicht entsprechend der (damaligen) Regelung in DA-FamEStG 63.3.6.
  3. Abs. 1 (BStBl I 1996, 723, 746) erbracht werden, sondern ist auch in anderer Form zulässig (Rn.28) .
  4. Der Nachweis der Behinderung ist im Streitfall zum Einen durch einen "Ärztlichen Befundbericht" zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. zur Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung, in dem ausgeführt wird, dass der Sohn des Klägers wegen seines Hirntumors für dauerhaft erwerbsunfähig gehalten werde und zum Anderen durch einen Rentenbescheid, der nachweist, dass dem Sohn wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, erbracht (Rn.40) (Rn.41) . Tenor I. Unter Aufhebung des Bescheides vom
  5. Dezember 2008 und der Einspruchsentscheidung vom
  6. März 2009 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für seinen Sohn S für die Monate November 2008 bis (einschließlich) März 2009 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob der Kläger für seinen Sohn S (geb. am
  7. Oktober 1987) auch ab November 2008 einen Anspruch auf Kindergeld hat. Randnummer 2 Der Sohn des Klägers S vollendete am
  8. Oktober 2008 sein
  9. Lebensjahr. Über die Zeit vor Vollendung des
  10. Lebensjahres ist der Kindergeldakte Folgendes zu entnehmen: Randnummer 3 Die Arbeitsgemeinschaft ... teilte der Beklagten am
  11. September 2007 auf Anfrage mit (Bl. 306 der Kindergeldakte), dass der Sohn des Klägers S seit
  12. Dezember 2005 als Arbeitsuchender gemeldet, aber nach Aussage des Gesundheitsamtes ... wegen eines Gehirntumors und einer Operation auf unbestimmte Zeit nicht erwerbsfähig sei. Eine neue Begutachtung sei für Ende 2007 vorgesehen. Randnummer 4 In dem „Vermerk – S. R.“ vom
  13. Oktober 2007 (Bl. 308 der Kindergeldakte) wird über eine persönliche Vorsprache des Klägers mit seinem Sohn S. ausgeführt, S könne derzeit 2 - 3 mal pro Woche 5 - 6 Stunden bei der Firma K (Verpacken von Postsendungen) seine Arbeitsfähigkeit (unentgeltlich) erproben. Seine Mutter arbeite auch in diesem Betrieb, S könne daher Pausen machen, wie er wolle und habe auch keine festen Arbeitszeiten. Eine neue Begutachtung durch das Gesundheitsamt ... sei veranlasst. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  14. November 2007 wurde dem Kläger für seinen Sohn Kindergeld „für Kinder ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ bewilligt. Randnummer 6 In dem „Vermerk – S. R.“ vom
  15. Januar 2008 (Bl. 314 der Kindergeldakte) wird ausgeführt, dass das Gesundheitsamt ... telefonisch mitgeteilt habe, dass spätestens Ende Februar 2008 ein neues Gutachten vorliege. Die Eltern von S hätten erklärt, dass S Anfang Februar nochmals untersucht werde und dass die Untersuchungsergebnisse in das Gutachten einfließen sollten. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  16. März 2008 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass für seinen Sohn S u.U. ein Anspruch auf Kindergeld weiter bestehe, wenn S aufgrund einer Erkrankung daran gehindert sei, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bat die Beklagte um Übersendung verschiedener Unterlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom
  17. März 2008 verwiesen (Bl. 316 der Kindergeldakte). Randnummer 8 Am
  18. August 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Weiterzahlung des Kindergeldes und gab an, sein Sohn S sei wegen eines Tumors z. Zt. nicht arbeitsfähig. Die Bescheinigung liege bei der ARGE ... vor. S sei wegen des Tumors noch im ...-Stift in Behandlung. Randnummer 9 In der Kindergeldakte befindet sich des Weiteren ein am
  19. August 2008 unterzeichneter „Ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. zur Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung“ (Bl. 334 - 336 der Kindergeldakte), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen und in dem u.a. ausgeführt wird, dass der Sohn des Klägers S wegen eines Hirntumors operiert worden sei. Ein Resttumor sei weiterhin vorhanden. Der Patient werde für dauerhaft erwerbsunfähig gehalten. Die Symptome könnten sich nicht mehr ausreichend bessern. Eine Arbeitsfähigkeit werde sich nicht mehr einstellen. Randnummer 10 Mit Bescheid vom
  20. September 2008 wurde für die Zeit ab Juni 2008 Kindergeld für S festgesetzt. Randnummer 11 Mit Schreiben vom
  21. September 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, über seinen Anspruch auf Kindergeld könne noch nicht bzw. noch nicht endgültig entschieden werden, weil noch der Nachweis der Behinderung (z.B. Schwerbehindertenausweis) und der Nachweis etwaiger Einkünfte und Bezüge fehlten. Randnummer 12 Mit Bescheid vom
  22. September 2008 wurde der Antrag des Klägers auf Kindergeld vom
  23. September 2008 für seinen Sohn S ab November 2008 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch notwendigen Unterlagen bisher nicht eingereicht worden seien. Deshalb könne nicht festgestellt werden, ob ein Anspruch auf Kindergeld weiterhin bestehe. Randnummer 13 Am
  24. Januar 2009 legte der Kläger Einspruch ein und führte aus, er habe in Sachen Rente, Behindertenausweis oder ärztlichen Gutachten noch nichts Neues gehört. Sobald er in dieser Richtung etwas höre, werde er der Beklagten die Unterlagen sofort zu-schicken. Zugleich legte er (in Kopie) den „Bescheid über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)“ des ...-Kreises vom
  25. September 2008 vor, mit dem seinem Sohn S (rückwirkend) für die Zeit ab
  26. Dezember 2005 bis
  27. September 2009 entsprechende Leistungen bewilligt worden waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Bescheid verwiesen (Bl. 357 - 360 der Kindergeldakte). Randnummer 14 Mit Schreiben vom
  28. Februar 2009 forderte die Beklagte den Kläger erneut auf, die Behinderung seines Sohnes S nachzuweisen. Randnummer 15 Mit Einspruchsentscheidung vom
  29. März 2009 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe auch im Einspruchsverfahren die erforderlichen Nachweise über die Behinderung seines Sohnes nicht vorgelegt. Randnummer 16 Am
  30. März 2009 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung ...-Kreis vom
  31. März 2009 ein, in dem Herr Dr. W. P. ausführt, dass der Sohn des Klägers S bereits mehrmals für anderweitige Auftraggeber beim Gesundheitsamt begutachtet worden sei. Gemäß dem jüngsten Gutachten vom
  32. April 2008 bestehe bei ihm aus Krankheitsgründen für die Kalenderjahre 2008 und 2009 eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit. Randnummer 17 Am
  33. März 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er sei sich keiner Schuld bewusst und habe alles dafür getan, die ärztlichen Unterlagen, die sich in seinem Besitz befänden, der Beklagten zukommen zu lassen. Das Gesundheitsamt habe die Unterlagen direkt an die Kindergeldstelle geschickt. Randnummer 18 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 19 den Bescheid der Beklagten vom
  34. Dezember 2008 und die Einspruchsentscheidung vom
  35. März 2009 aufzuheben und ihm für seinen Sohn S für die Zeit ab November 2008 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Sie trägt vor, das Schreiben des Gesundheitsamtes vom
  36. März 2009 enthalte keine Aussagen zu einer etwaigen Behinderung des Sohnes des Klägers S. Randnummer 23 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage ist begründet. Randnummer 25 Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum (November 2008 bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung vom
  37. März 2009) einen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn S. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom
  38. Dezember 2008 und die Einspruchsentscheidung vom
  39. März 2009 sind daher rechtswidrig und aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Randnummer 26 Der arbeitslos gemeldete Sohn des Klägers hatte im Oktober 2008 das
  40. Lebensjahr vollendet, so dass als Grundlage für den Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld nur § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG in Betracht kommt. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist Voraussetzung für die Berücksichtigung des Sohnes, dass er wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Einkünfte und Bezüge des Sohnes so niedrig waren, dass er außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Streitig ist allein, ob für diese Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eine Behinderung des Sohnes ursächlich ist. Randnummer 27 Davon ist das Gericht aus folgenden Gründen überzeugt: Randnummer 28 Menschen sind "behindert", wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX ). Wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben, da er in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG die Form des Nachweises der Behinderung nicht geregelt hat. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom
  41. April 2002 VIII R 62/99, BFHE 198, 567; BStBl II 2002, 738) muss der Nachweis einer Behinderung jedenfalls nicht entsprechend der (damaligen) Regelung in DA-FamEStG 63.3.6.
  42. Abs. 1 (BStBl I 1996, 723, 746) erbracht werden, sondern ist auch in anderer Form zulässig. Dieser Rechtsprechung trägt die neue Regelung in DA-FamEStG in der seit
  43. September 2009 gültigen Fassung Rechnung (www.juris.de), die wie folgt lautet: Randnummer 29 „DA 63.3.6.2 Nachweis der Behinderung Randnummer 30

(1)1 Den Nachweis einer Behinderung kann der Berechtigte erbringen: Randnummer 31 1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem SGB IX oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des BVG zuständigen Behörde, Randnummer 32 2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist, Randnummer 33
  1. a)durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des BVG zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Abs. 1 des SGB IX,
  2. b)wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder einen entsprechenden Bescheid, Randnummer 34 3. bei einer Einstufung als schwerstpflegebedürftige Person in Pflegestufe III nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid. Randnummer 35 2 Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden (BFH vom 16.4.2002 - BStBl II S. 738). 3 Aus der Bescheinigung bzw. dem Gutachten muss folgendes hervorgehen: Randnummer 36 - Umfang der Behinderung, - Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, und - Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes. Randnummer 37 4 Für ein Kind, das wegen seiner Behinderung bereits länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeanstalt untergebracht ist, genügt eine Bestätigung des für die Anstalt zuständigen Arztes hierüber; die Bescheinigung ist nach spätestens fünf Jahren zu erneuern. Randnummer 38
(2)1 Wird der Nachweis der Behinderung nur für einen begrenzten Zeitraum geführt oder eine Rente i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b nur auf Zeit gewährt, kann das behinderte Kind jeweils nur für diesen Zeitraum berücksichtigt werden. 2 Wird ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch befristet ausgestellt, ist dies kein Grund, die Kindergeldfestsetzung ebenfalls auf den Zeitpunkt zu befristen, zu dem dieser Ausweis ungültig wird. 3 Zur Überprüfung der Festsetzung vgl. DA-Ü. „ Randnummer 39 Bei Anwendung dieser Regelung ist der Nachweis der Behinderung des Sohnes des Klägers S im vorliegenden Fall sogar zweifach erbracht: Randnummer 40 Zum einen in Form einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes, der bzw. dem der Umfang der Behinderung ebenso wie die Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes zu entnehmen ist . In der Kindergeldakte befindet sich nämlich der „Ärztliche Befundbericht“ zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. zur Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung vom
  1. August 2008 (Bl. 334 - 336 der Kindergeldakte), in dem ausgeführt wird, dass der Sohn des Klägers S wegen seines Hirntumors, der noch teilweise vorhanden sei, für dauerhaft erwerbsunfähig gehalten werde, dass sich die Symptome nicht mehr ausreichend bessern könnten und dass sich eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr einstellen werde. Randnummer 41 Zum anderen durch einen Rentenbescheid, der nachweist, dass dem Sohn des Klägers S wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen. In der Kindergeldakte befindet sich nämlich (in Kopie) der „Bescheid über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)“ des Rhein-Hunsrück-Kreises vom
  2. September 2008, mit dem dem Sohn des Klägers S (rückwirkend) für die Zeit ab
  3. Dezember 2005 bis
  4. September 2009 entsprechende Leistungen bewilligt worden waren (Bl. 357 - 360 der Kindergeldakte), und Herr Dr. W. P. vom Gesundheitsamt des ...-Kreises hat der Familienkasse mit Schreiben vom
  5. März 2009 mitgeteilt, dass beim Sohn des Klägers S aus Krankheitsgründen (auch) für die Kalenderjahre 2008 und 2009 eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Randnummer 42 Die Beklagte hat sich weder im Einspruchsverfahren noch im Klageverfahren mit den genannten Nachweisen und Unterlagen befasst. In der Klageerwiderung wurde lediglich beanstandet, dass das Schreiben des Gesundheitsamtes vom
  6. März 2009 keine Aussagen zu einer etwaigen Behinderung des Sohnes des Klägers S enthalte. Dabei wurde verkannt, dass außer dem Schreiben von Herrn Dr. W. P. vom
  7. März 2009 noch weitere Nachweise vorlagen und dass eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung des „Ärztlichen Befundberichts“ und des Rentenbescheides vom
  8. September 2008 hätte erfolgen müssen. Randnummer 43 Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Gesundheitszustand des Sohnes des Klägers im November 2008 schon (weit) länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abgewichen war und seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt hat. Der „Ärztliche Befundbericht“ lässt auch keine Zweifel daran, dass allein die Behinderung - und nicht etwa die allgemein ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt oder z.B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung oder die Ablehnung von Stellenangeboten - die Ursache dafür ist, dass der Sohn des Klägers im streitigen Zeitraum außer Stande war, eine Ausbildung zu absolvieren oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sonst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Randnummer 44 Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Schuldnerschutzanordnungen zur Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten unterbleiben, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil statthaft wäre, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 155 FGO i.V.m. § 713 ZPO). Randnummer 47 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.