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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat 1 C 11082/09 Urteil Großflächiges Einzelhandelszentrum; Normenkontrolle - Antragsänderung; Stellplätze

Obsah (5)§ 17§ 21a§ 11§ 2§ 7

Großflächiges Einzelhandelszentrum; Normenkontrolle - Antragsänderung; Stellplätze; Abwägung Leitsatz 1. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines vereinfachten ergänzenden Verfahrens nach § 13 BauGB wird

sätzlicher Gegenstand eines bereits anhängigen Normenkontrollverfahrens, sofern der Antrag auf den geänderten Bebauungsplan erstreckt wird. (Rn.41) 2. § 21a BauNVO ist als Spezialvorschrift (lex specialis)

§ 17Bau

NVO anzusehen, wobei

r städtebaulichen Rechtfertigung der Anrechnung nach dieser Norm eine konkrete verkehrsorientierte Zielrichtung vorgegeben wird (hier: Anrechnung der Flächen von Stellplätzen in Vollgeschossen eines Einkaufszentrums nach § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO). (Rn.57) 3. Die Beurteilung von innerkommunalen Umsatzumverteilungen als Folge der Bauleitplanung eines Einkaufszentrums sind grundsätzlich dem planerischen Ermessen der Gemeinde innerhalb der Ziele der Raumordnung und der Grenzen der abwägungserheblichen Belange überlassen. Eine "10 %-Grenze" für Umsatzverluste könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn es sich bei der Neuplanung um einen nicht integrierten Standort handeln würde, der

lasten der Innenstadt Einzelhandelsumsatz absorbiert (vgl.

Z 60 des LEP IV RP: Urteil des Senats vom 15.11.2010, 1 C 10320/09.OVG m.w.N). (Rn.70) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 11. Juli 2011, 4 BN 18/11, Beschluss Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen

tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht

gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer eines benachbarten Hausgrundstücks (C...straße ..) gegen den Bebauungsplan Nr. 3 „Zentralplatz und angrenzende Bereiche“ der Antragsgegnerin, der den Neubau eines „Einkaufscenters mit Großgarage“ mit 20.000 m² Verkaufsfläche sowie eines mehrgeschossigen größeren Kulturbaus ermöglichen soll. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin hatte den streitgegenständlichen Bebauungsplan in seiner ersten Fassung mit Satzungsbeschluss vom 04.06.2009 beschlossen und am 03.07.2009 öffentlich bekannt gemacht. Auf einen Normenkontrolleilantrag des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 15.03.2010 den Bebauungsplan der Antragsgegnerin vorläufig – bis

r Entscheidung des Senats über den Antrag auf Normenkontrolle in der Hauptsache – insoweit außer Vollzug gesetzt, als die textlichen Festsetzungen unter Ziff. 2.3.

  1. unter Bezugnahme auf die Planurkunde die Geschossflächenzahl (GFZ) indirekt in dem Kerngebiet (MK) entgegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf über 3,0 festsetzten und den Antrag im Übrigen abgelehnt (1 B 11357/09.OVG). Randnummer 3 Die Antragsgegnerin leitete daraufhin mit Aufstellungsbeschluss vom 22.04.2010 ein Änderungsverfahren (vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) ein und machte dies am 26.04.2010 öffentlich bekannt. Die Offenlage erfolgte vom 04.
  2. bis 04.06.2010, woraufhin verschiedene Bürger Einwendungen erhoben. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01.06.2010 umfassende rechtliche Bedenken gegen die Planung in seiner ursprünglichen und geänderten Fassung geltend gemacht. Nach der Verabschiedung des geänderten Plans im Fachausschuss am 08.06.2010 und dem Satzungsbeschluss im Stadtrat der Antragsgegnerin am 21.06.2010 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung („Änderung und Ergänzung Nr. 1 im ergänzenden vereinfachten Verfahren“) am 22.06.
  3. Inhalt waren folgende „Planungsrechtliche Festsetzungen“ die gemäß § 3 der Satzung rückwirkend

m 06.07.2009 in Kraft treten sollten: Randnummer 4 2.

  1. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 2.5.
  2. Die Obergrenze der Geschossflächenzahl beträgt im festgesetzten Kerngebiet (MK) 3.0 (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) 2.
  3. Ermittlung der Geschossfläche im festgesetzten Kerngebiet (MK) (§ 21a BauNVO) 2.6.1 Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben unberücksichtigt die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen (§ 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO) Randnummer 5 In der beigefügten Begründung wurde u.a. auf die Vorgaben aus dem Beschluss des Senats vom 15.03.2010 sowie das bestehende Plankonzept verwiesen, ein Einkaufszentrum bestimmter Größenordnung

schaffen und dabei den „hierdurch sowie durch das Kulturzentrum verursachten Stellplatzbedarf“ auf dem Baugrundstück im Kerngebiet unterzubringen. Randnummer 6 Am 24.06.2010 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung unter Beifügung einer Vielzahl von Nebenbestimmungen und Hinweisen (Bl. 1 bis 16 VA 02601-09). Randnummer 7 Nachdem der Senat unter dem 22.07.2010 dem Antragsteller Hinweise

r rechtlichen Einordnung der Änderung des Bebauungsplans für die Hauptsache des Normenkontrollverfahrens gegeben hatte, stellte dieser am 11.08.2010 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Erteilung der Baugenehmigung. Dem Antrag beigefügt war u.a. eine „Plausibilitätsprüfung der schalltechnischen Untersuchungen

m Bauantrag für das Bauvorhaben Forum Mittelrhein in Koblenz“ der Ingenieurgesellschaft für Immissionsschutz, Schalltechnik und Umweltberatung mbH (ISU) vom 06.08.2010 mit der insbesondere die Untersuchungen der Gesellschaft für Immissionsschutz GfI FIRU (FIRU) vom Dezember 2009 und vom Juni 2010

r Lärmverträglichkeit des Vorhabens in Frage gestellt werden sollten. Das Verwaltungsgericht hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren gegen die Baugenehmigung vom 24.06.2010 mit Beschluss vom 9.09.2010 (1 L 873/10.KO) abgelehnt, der Senat die hiergegen mit Schriftsatz vom 12.10.2010 eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG)

rückgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungen wird

nächst verwiesen. Randnummer 8 Unter dem 13.09.2010 legte der Antragsteller eine weitere Genehmigung vom 31.08.2010

gunsten der Beigeladenen

m Verfahren vor, die nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung war. Darin wird die Öffnung der Parkdecks nach 22.00 Uhr für maximal 10-mal pro Kalenderjahr „auf der Grundlage der TA-Lärm“

gelassen (sogenannte „seltene Ereignisse in der Nacht“). Hiergegen hat der Antragsteller fristwahrend unter dem 13.09.2010 bei der Antragsgegnerin gesonderten Widerspruch eingelegt. Randnummer 9 Der Antragsteller trägt

r Begründung seiner Normenkontrolle im Wesentlichen vor, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin wegen verschiedener formeller und materieller Mängel unwirksam sei: Randnummer 10

nächst widerspreche der streitgegenständliche Bebauungsplan in wichtigen Punkten dem Rahmenplan der Antragsgegnerin

r Sanierung des betroffenen Innenstadtbereichs. Seine Festsetzungen beruhten auf unzutreffenden Annahmen und seien gerade im Hinblick auf das selbstgesteckte Ziel - Aufwertung des Stadtzentrums und des Einkaufszentrums Koblenz - nicht

rechtfertigen. Die wesentlichen Ziele der Stadtsanierung im Bereich Zentralplatz seien von der Antragsgegnerin selbst in der Begründung

m Bebauungsplan Nr. 3 (S. 26 f.) wiederholt und vertieft worden. Insgesamt gehe es darum, die Funktionsfähigkeit dieses wichtigen Koblenzer Innenstadtbereichs wiederherzustellen und seine Attraktivität und Ausstrahlungskraft sowohl für die Anwohner als auch für die Besucher

erhöhen. Insbesondere berücksichtige der Bebauungsplan Nr. 3 nicht einmal in Ansätzen angemessen die zentralen Ziele der Sanierungsplanung, nämlich die angestrebte Steigerung der Attraktivität des Quartiers und der Gesamtstadt als Einkaufsstandort sowie die Erhaltung und Förderung des Stadtzentrums als Wohnstandort, wie er insbesondere im Süden und im Osten des Zentralplatzes noch ausgeprägt vorhanden sei. Der Bebauungsplan Nr. 3 weise demgegenüber den größten Teil des Zentralplatzes einem großflächigen Einkaufszentrum

, dessen riesiger monolithischer Baukörper einen großen Teil des Platzes einnehmen solle. Das Einkaufszentrum solle auf 20.000 m² Verkaufsfläche eine kaum strukturierte Vielfalt von Einzelhandelsnutzungen ohne bestehendes Einzelhandelskonzept vereinen sowie 800 Stellplätze für Kraftfahrzeuge bereitstellen. Für eine korrekte Bewertung des außerordentlich wichtigen Aspektes der Einzelhandelsentwicklung in der Zentralstadt wäre die vorherige Erstellung eines Einzelhandelskonzeptes sachgerecht gewesen, welches nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB für die Planung und Abwägung erhebliche Relevanz gehabt hätte. Ohne vollständige und von den Gremien der Antragsgegnerin bewilligte Planung

r längerfristigen Entwicklung des Einzelhandels in Koblenz dürfte bereits das „schlüssige und widerspruchsfreie Konzept“ fehlen, dass die Rechtsprechung für Bauleitpläne verlange, die den Einzelhandel regulieren wollen. Randnummer 11 Auch ohne dieses Konzept müsse man allerdings bereits jetzt

der Annahme gelangen, dass die planerische Ausweisung eines derartig riesigen Einkaufszentrums am Zentralplatz nicht geeignet - und deshalb nach den Kriterien der Rechtsprechung auch nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich - sei, die im Rahmen der Stadtsanierung erkannten Defizite des Einkaufsstandorts Koblenz

beheben. Der jetzt verabschiedete Plan verfehle dabei nicht nur die eigenen Ziele der Antragsgegnerin; es sei im Gegenteil nicht auszuschließen, dass diese Planung

einer massiven Beeinträchtigung der Marktchancen der vorhandenen Handelsbetriebe und längerfristig

r Verdrängung weiter Teile des mittelständig strukturierten Einzelhandels in der Zentralstadt durch einen monopolartigen Großinvestor führen könne. Dies wäre genau das Gegenteil der städtebaulichen Entwicklung, die mit dem Bebauungsplan Nr. 3 eigentlich gefördert werden sollte. Werde das angestrebte qualitativ hochwertige Sortiment im geplanten Einkaufszentrum nicht konsequent realisiert, dann müsse die Ausweitung der Einzelhandelsflächen in Koblenz um ein volles Fünftel zwangsläufig

einem noch weiter verschärften Verdrängungswettbewerb führen. Der Bebauungsplan enthalte auch keine verbindlichen Festsetzungen

m Sortimentsangebot des Einkaufszentrums, um dieser Entwicklung wirksam gegenzusteuern. Die Realisierung des Centers werde nach alledem erhebliche nachteilige Folgen für die Innenstadt von Koblenz haben, die als wesentliche Wettbewerber des neuen Einkaufszentrums anzusehen sei. Allein für die innerstädtische Leitbranche Bekleidung/Schuhe/Sport würden schon Umsatzverluste in Höhe von fast 23 Mio. € prognostiziert (GMA S. 24). Randnummer 12 Die Festsetzungen

m Maß der baulichen Nutzung seien auch nach der Planänderung

beanstanden. Randnummer 13 Der Bebauungsplan Nr. 3 lasse – abgesehen von der Anwendung des § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO – für das geplante Einkaufszentrum eine GFZ von 4,0 und damit eine weit höhere Ausnutzung

, als § 17 Abs. 1 BauNVO dies selbst für intensiv genutzte Kerngebiete vorsehe. Dabei sei

nächst zweifelhaft, ob der Zentralplatz mit den vorgesehenen Nutzungen als Kerngebiet nach § 7 BauNVO überhaupt

treffend eingestuft sei. Hier sei

bedenken, dass auf der Platzfläche lediglich ein Betrieb des großflächigen Einzelhandels und ein öffentliches Kulturzentrum verwirklicht werden solle. Das geplante öffentliche Kulturzentrum sei nicht kerngebietstypisch; demgegenüber sei das Einkaufszentrum trotz einer größeren Zahl von eigenständigen Handelsbetrieben nach den Kriterien der Rechtsprechung nichts anderes als großflächiger Einzelhandel, der eigentlich einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO vorbehalten sei. Randnummer 14 Selbst wenn man eine Ausweisung des Zentralplatzes als Kerngebiet für vertretbar hielte, gebe es auch unter Anwendung des § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO keine Rechtfertigung dafür, die von der BauNVO

gelassene hohe maximale Ausnutzung eines Kerngebietes noch einmal um ein volles Drittel im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO

überschreiten. Es fehle insbesondere in rechtlicher Hinsicht an der notwendigen Rechtfertigung für eine derart massive Überschreitung der planungsrechtlich

lässigen Nutzungsintensität, denn die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 BauNVO lägen offensichtlich nicht vor. Darüber hinaus wäre es leicht möglich gewesen, einen Großteil der in den Obergeschossen des Einkaufszentrums vorgesehenen Stellplätze unter dem Gebäude anzuordnen, wo bereits eine Baugrube für zwei Untergeschosse ausgehoben sei. Dementsprechend müssten entgegen der Behauptungen in der Begründung des Bebauungsplans (S. 58) bei Einhaltung einer GFZ von 3,0 auch nicht die Verkaufsflächen des Einzelhandelsgebäudes erheblich reduziert werden. Randnummer 15 Neben der erhöhten Ausnutzbarkeit des Grundstückes leide das Konzept des Bebauungsplanes noch an weiteren Mängeln, die ihn ungeeignet machten, die Sanierungsziele für den Zentralplatz

erreichen. So sei der ungeheuer große und massive Baukörper des Einkaufszentrums ungeeignet, die von der Antragsgegnerin selbst hervorgehobene Scharnierfunktion (Begründung S. 31) des Zentralplatzes zwischen Altstadt, Südstadt und Einkaufsstadt

verwirklichen. In seiner geplanten Form könne das Einkaufszentrum in jedem Gewerbegebiet auf einer „grünen Wiese“ stehen; es dränge sich daher auf der Grundlage des gesamten Sachverhaltes der Verdacht auf, dass es sich um eine Gefälligkeitsplanung für einen finanzstarken Investor handele. Randnummer 16 Mit dem Bebauungsplan Nr. 3 würden auch die in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB und § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB ausdrücklich festgelegten Ziele der Verbesserung der Wohnqualität der Innenstadt nachhaltig beeinträchtigt. Der Plan verschlechtere durch seine Festsetzungen die Wohnverhältnisse im Umfeld des Zentralplatzes erheblich, statt sie entsprechend der Sanierungsplanung

verbessern. Von den beschriebenen Planungsfehlern sei der Antragsteller besonders betroffen, da er Eigentümer des Gebäudes C...straße .. sei, welches unmittelbar östlich an den überdimensionierten Baukörper des Einkaufszentrums auf dem Zentralplatz angrenze. Randnummer 17 Durch den Bebauungsplan Nr. 3 werde darüber hinaus die Verkehrsführung rund um den Zentralplatz verändert und die Zahl der auf dem Platz verfügbaren Kfz-Stellplätze verdoppelt. Beides führe dazu, dass sich für die Anwohner von Casino- und L...straße die Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe erheblich erhöhe. Dieses Problem werde von der Antragsgegnerin zwar gesehen (Begründung S. 37: „Verstärkung des projektbezogenen Kraftfahrzeugverkehrsaufkommens“), aber nicht angemessen bewältigt. So sei die Verkehrsuntersuchung von 2007 als Grundlage unzureichend, die Lärmbelastung

r Nachtzeit nicht ermittelt worden, Großveranstaltungen (Open-Air-Veranstaltungen) sowie gastronomische Betriebe unberücksichtigt geblieben.

dem enthalte der Plan keine verbindlichen Festsetzungen

den Öffnungszeiten der Parkdecks im Bebauungsplan. Die „verkehrlichen Folgewirkungen“ der Neugestaltung des Zentralplatzes hätten auch eine Erhöhung der Immissionen von gesundheitsschädlichen Luftschadstoffen

r Folge, ohne dass der Plan hierauf ausreichend reagiere. Bei der Abwägung der Belange des Umweltschutzes seien auch die Auswirkungen auf Luft und Klima (§ 1 Abs. 6 Ziffer 7a BauGB) durch die

nahme des Verkehrsaufkommens im Hinblick auf die 22. BImSchV nicht hinreichend berücksichtigt. Randnummer 18 Nach Änderung des Bebauungsplanes hat der Antragsteller vorgetragen: Randnummer 19 Die Durchführung eines ergänzenden (vereinfachten) Verfahrens

r Änderung eines Bebauungsplanes sei im vorliegenden Fall schon deshalb unzulässig gewesen, weil es sich bei dem Projekt Zentralplatz um ein Vorhaben von großer Dimension und erheblicher städtebaulicher Bedeutung handele. Vorliegend seien durch das Hinzufügen der hier vorliegenden Kernfestsetzungen

m

lässigen Maß der baulichen Nutzung die Grundzüge der Planung ohne weiteres berührt. Denn die Rechtswidrigkeit des Stammplans folge vorliegend daraus, dass eine

hohe Nutzungsdichte ermöglicht worden sei. Die Möglichkeit der überdimensionierten Nutzungsdichte habe dabei nicht aus einer einzelnen, die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührenden Festsetzung, sondern vielmehr aus einem

sammenspiel der festgesetzten Baulinie, der Anzahl der

lässigen Vollgeschosse sowie der nicht festgesetzten GFZ resultiert. Neben der Tatsache, dass hier fast sämtliche Festsetzungen

m Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Nutzungsdichte betroffen seien, zeige auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin aufgrund dieses

sammenspiels zahlreiche Möglichkeiten gehabt habe, die Problematik der

hohen Nutzungsdichte sachgerecht

lösen, dass die Grundzüge der Planung berührt seien. Dies gelte auch unabhängig von der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die textlichen Festsetzungen lediglich um zwei Bestimmungen ergänzt habe. Randnummer 20 Hinzu komme, dass der Beschluss

r Änderung des Stammplans entgegen den Vorgaben des § 9 Abs. 8 BauGB keine Begründung enthalte, warum die Grundzüge der Planung nicht berührt würden, obwohl sich diese Frage aufdränge und in der Begründung hätte beantwortet werden müssen. Das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei mithin unzulässig und fehlerhaft gewesen. Auch seien erhebliche Mängel bei der Auslegung des geänderten Bebauungsplanes

rügen, die gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB verstießen. Der Beschluss

r Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 sei im Bauberatungszentrum der Antragsgegnerin vom 04.05. bis

m 04.06.2010 ausgelegt worden. Diese Auslegung des Plans habe sich auf den Aushang von lediglich drei DIN A4-Seiten, nämlich einer verkleinerten Orientierungsskizze

m Bebauungsplan Nr. 3, den Text der Änderungssatzung sowie eine einzige Seite Begründung beschränkt. Dazu sei der ausdrückliche Hinweis erfolgt, dass die Unterlagen

m Stammplan (Planzeichnung, Begründung) nicht Gegenstand der Offenlage der Änderungssatzung seien. Insoweit sei allerdings

berücksichtigen, dass kein Planbetroffener in der Lage sei, anhand dieser dünnen und nichtssagenden Information die Tragweite der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplanes

erfassen. Die von der Antragsgegnerin beschlossene Begründung erwecke im Gegenteil den unzutreffenden Eindruck, dass „das

lässige Nutzungsmaß des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten“ werden könne. Dieser Mangel des Auslegungsverfahrens sei auch von besonderem Gewicht, da es um zentrale Festsetzungen des Bebauungsplanes gehe. Im Übrigen genüge auch der Text, der als „Begründung“ veröffentlicht worden sei, nicht den hieran gestellten Anforderungen. Randnummer 21 Der Bebauungsplan leide weiterhin an einer fehlerhaften Anwendung des § 21a BauNVO. Durch die Änderung des Bebauungsplanes habe die Antragsgegnerin die

gelassene Nutzungsdichte nicht korrigiert. Mit der Festsetzung nach § 21a Abs. 4 BauNVO habe die Antragsgegnerin erreichen wollen, das die oberen drei Geschosse bzw. die Stellplätze des Einkaufszentrums nicht mehr auf die maximal

lässige Geschosszahl des Einkaufszentrums und auf die GFZ des Gebäudes angerechnet würden. Tatsächlich seien aber die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21a BauNVO nicht gegeben. Die Privilegierung des § 21a BauNVO gelte nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur, wenn es sich um ein „anders genutztes Gebäude“ handele. Da jedoch im Einkaufszentrum deutlich mehr als die Hälfte der (rechtlich allein relevanten) oberirdischen Geschossfläche und immer noch die Hälfte der gesamten Nutzfläche auf die Garagengeschosse entfalle, stelle das Einkaufszentrum gerade kein „anders genutztes Gebäude“ dar, bei dem die Anrechnung von Flächen von Garagen bzw. Stellplätzen ausgeschlossen werden könne. Randnummer 22 § 21a BauNVO privilegiere

dem nur den Stellplatzbedarf, der durch das anders genutzte Gebäude selbst ausgelöst werde. In dem Bauwerk auf dem Zentralplatz würden aber weit mehr Stellplätze geschaffen, als für das Einkaufszentrum selbst benötigt würden. Dies betreffe insbesondere die Stellplätze für das benachbarte Kulturzentrum der Stadt. Mit § 21a BauNVO habe der Gesetzgeber indes gerade keine allgemeine Begünstigung von Parkhäusern schaffen wollen, so dass vorliegend der eigentliche Zweck der Privilegierung verfehlt werde. Bei der vorgenommen Gestaltung handele es sich um eine unzulässige Umgehung der höchstzulässigen Grundstücksnutzung nach § 17 BauNVO. Im Vordergrund stehe bei § 21a BauNVO nicht etwa eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung, sondern diese sei nur ein Mittel

m Zweck und Folge geeigneter wirksamer Maßnahmen

r Verbesserung der Situation des ruhenden Verkehrs. Es handele sich bei dieser eng auszulegenden Sondervorschrift um einen Fremdkörper im System der BauNVO, durch dessen Anwendung auf keinen Fall das gesamte, gut austarierte Gefüge der städtebaulichen Ordnung ausgehebelt werden dürfe. Aus gutem Grund würden die Möglichkeiten des § 21a BauNVO in der Praxis auch nur selten genutzt. Randnummer 23 Es könne dementsprechend nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, städtebauliche Missstände

zulassen, ohne dass dafür weitergehende über den allgemeinen Sinn und Zweck des § 21a BauNVO hinausgehende Gründe vorlägen. Dies gelte umso mehr als man § 21a BauNVO mit dem Senat als lex specialis

§ 17Bau

NVO auffasse. Überschreitungen der darin genannten Obergrenzen bedürften mithin in jedem Fall einer besonderen städtebaulichen Begründung. Dementsprechend bestehe zwischen den einzelnen Regelungen des § 21a BauNVO und § 17 BauNVO dem höchstzulässigen Maß baulicher Nutzung nach § 17 Abs. 2 BauNVO ein enger sachlicher

sammenhang. Bei einer unbegrenzten Anwendung von § 21a BauNVO könnten indes Gebäude realisiert werden, die mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des BauGB nichts mehr

tun hätten. Aus den genannten Gründen sei es zwingend notwendig,

r verbindlichen Grenzen für § 21a BauNVO

kommen. In jedem Einzelfall müsse eine städtebauliche verträgliche Konkordanz zwischen den maximalen Nutzungsintensitäten erreicht werden. Es sei daher

mindest erforderlich, dass sich die Plangeberin mit diesem Fragenkomplex eingehend auseinandersetze und begründe, warum die Gefahr einer übermäßigen Verdichtung trotz faktischen Überschreitens der höchstzulässigen Nutzungsintensitäten nicht

besorgen sei. Randnummer 24 Der Antragsteller beantragt Randnummer 25 den Bebauungsplan „Nr. 3 „Zentralplatz und angrenzende Bereiche“ vom 03.07.2009 und vom 21.06.2010 für unwirksam

erklären Randnummer 26 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 27 den Antrag

rückzuweisen. Randnummer 28 Die Antragsgegnerin verweist

r Begründung

nächst auf ihre Ausführungen im Verfahren 1 B 11357/09.OVG sowie auf den hierzu ergangenen Beschluss des Senats vom 15.03.2010. Vertiefend sei anzumerken, dass das ergänzende vereinfachte Verfahren

r Änderung des Bebauungsplanes nicht deswegen unzulässig sei, weil es sich bei dem Projekt Zentralplatz um ein Vorhaben von großer Dimension und erheblicher städtebaulicher Bedeutung handele. Die Prüfung der

lässigkeit des vereinfachten Verfahrens bemesse sich gerade nicht hieran, sondern an der Frage, ob die Grundzüge der Planung des

ändernden Planes berührt würden. Dies sei vorliegend erkennbar nicht der Fall. Die Grundkonzeption des Vorhabens bleibe identisch, lediglich die Möglichkeit eine GFZ von 4,0 auch alleine durch Hauptnutzungen

verwirklichen, werde durch die Planänderung verhindert. Diese theoretisch mögliche Ausschöpfung einer GFZ von 4,0 durch Hauptnutzungen sei jedoch von der Antragstellerin als Planungsziel nie verfolgt worden, wie sich auch durch das

sammenspiel mit den übrigen Festsetzungen des Planes unschwer feststellen lasse. Ermögliche demnach der geänderte Bebauungsplan nach wie vor das geplante Konzept, seien auch die Grundzüge der Planung nicht berührt. Durch die Beibehaltung der Planungsziele und deren Umsetzung durch ein unverändertes Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich Gebäudefläche, Gebäudehöhe und Geschossigkeit würden die Grundzüge der Planung nicht verlassen. Randnummer 29 Die Planänderung sei auch ausreichend begründet. Das faktisch erhöhte Nutzungsmaß durch Anwendung des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO werde durch die unveränderte Plankonzeption hinsichtlich Höhe des Baukörpers, Straßenraumprägung und Verhältnis der Bauflächen

den Freiflächen erläutert. Auch liege eine fehlerhafte Auslegung der Bebauungsplanunterlagen im Änderungsverfahren nicht vor, da nur die

ändernden Teile offengelegt werden müssten.

m einen habe sich an der Gesamtkonzeption des Planes nichts geändert,

m anderen würde der Ursprungsplan ohnehin

jedermanns Einsicht bereitgehalten, wie dies nach § 10 Abs. 3 BauGB vorgeschrieben sei, sodass eine „Gesamtauslegung“ nicht erforderlich gewesen sei. Randnummer 30 Hinsichtlich der weiteren Einwendungen des Antragstellers

§ 21aBau

NVO sei bereits im Verfahren 1 B 11357/09.OVG ausführlich Stellung bezogen worden, auf die verwiesen werden könne. Ergänzend sei auszuführen, dass der Vortrag des Antragstellers, wonach § 21a BauNVO nur den Stellplatzbedarf privilegiere, der durch das Gebäude selbst ausgelöst werde, unzutreffend sei. Eine derartige Anforderung sei dem § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO nicht

entnehmen, sondern befinde sich lediglich in § 21a Abs. 5 BauNVO, wonach sich die Regelung auf diejenigen Garagen

r Erfüllung der Stellplatzpflicht des jeweiligen Gebäudes beschränke. Eine solche Beschränkung bestehe bei § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO jedoch gerade nicht, da durch diese Regelung Straßen und öffentliche Flächen vom ruhenden Verkehr entlastet werden sollen. Die Unterbringung der notwendigen Stellplätze für den benachbarten Kulturbau, der

sammen mit dem Einkaufszentrum ein städtebauliches Ensemble bilde, sei ohne weiteres

lässig. Soweit der Antragsteller die Anwendung des § 21a BauNVO nur dann für unzulässig erachte, wenn auch nach § 17 BauNVO ein höheres Nutzungsmaß

gelassen werden könne, lasse diese Auslegung die Anwendung des § 21a BauNVO praktisch leer laufen. Die Antragsgegnerin habe die städtebaulichen Folgewirkungen bewertet und in die Abwägungsentscheidung eingestellt, die aus den Planaufstellungsunterlagen

entnehmen seien. Durch die Planfestsetzungen sei gewährleistet, dass ein ausgewogenes Verhältnis von Baumasse und Freifläche bestehe. Auch die weiteren Auswirkungen (Verkehr, Lärmentwicklung und Wirkungen auf das Umfeld) seien ebenfalls untersucht und in die Abwägung einbezogen worden. Diese Untersuchungen, Abwägungen und Festsetzungen seien seitens des erkennenden Senats im Eilverfahren

r Normenkontrolle ausdrücklich akzeptiert worden. Randnummer 31 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 32 den Normenkontrollantrag

rückzuweisen. Randnummer 33 Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil sich der Antragsteller nicht auf ein Rechtsschutzinteresse berufen könne. Nach der Erteilung der Baugenehmigung für das streitgegenständliche Planvorhaben könne der Antragsteller durch die von ihm begehrte gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern. Durch die Erteilung der Baugenehmigung für das Einkaufszentrum einerseits und den Kulturbau andererseits sei der Bebauungsplan vollständig vollzogen worden. Gegen die von ihm ins Feld geführten Beeinträchtigungen seiner Belange könne er daher Rechtsschutz nur noch durch Anfechtung der erteilten Baugenehmigung erlangen. Randnummer 34 Darüber hinaus sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet.

r Vermeidung von Wiederholungen sei

nächst auf die Rechtsausführungen im Schriftsatz vom 22.01.2010 im Verfahren 1 B 11357/09.OVG und den daraufhin ergangenen Beschluss des Senats vom 15.03.2011

verweisen. Insbesondere sei der Bebauungsplan mit den Vorschriften des § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB

vereinbaren. Randnummer 35 Unzutreffend rüge der Antragsteller auch die Anwendung des Verfahrens nach § 13 BauGB.

nächst könne nicht begründet werden, dass die Anwendung des vereinfachten Verfahrens deshalb unzulässig sei, weil es sich bei dem streitigen Projekt um ein Vorhaben größerer Dimension und erheblicher städtebaulicher Bedeutung handele. Entscheidend sei allein, ob die

beurteilende Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes die dem konkreten Bebauungsplan eigene Konzeptionen der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung in ihrem grundsätzlichen Charakter berühre oder aber unangetastet lasse. Die Konzeption eines Bebauungsplanes ergebe sich insoweit aus der Gesamtheit der bestehenden planerischen Festsetzungen, in denen der planerische Wille der Gemeinde

m Ausdruck komme. Hier moniere der Antragsteller am Inhalt der Planänderung gerade den Umstand, dass an der von Anfang an plangegenständlichen Konzeption nichts geändert worden sei.

treffend habe der Antragsteller ausgeführt, dass der Plan in seiner geänderten Konzeption dasselbe Vorhaben ermögliche, dessen planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage er auch in der Ursprungsfassung schaffen sollte. Hieraus ergebe sich, dass der Inhalt der Planänderung die Grundzüge des Bebauungsplans unberührt lasse. Randnummer 36 Die von dem Antragsteller geltend gemachten Mängel bei der Auslegung des geänderten Plans bestünden nicht. Dieser verkenne, dass es sich bei dem angefochtenen Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung nicht mehr um den Entwurf eines Bebauungsplans im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB, sondern um eine gültige Rechtsnorm handele, die von der Antragsgegnerin nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit ihrer Begründung und der umfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB ständig

jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über deren Inhalt von der Antragsgegnerin auf Verlangen Auskunft

erteilen sei. Eine öffentliche Auslegung

ändernder Bebauungspläne in ihrer bisherigen Fassung werde daher in § 3 Abs. 2 BauGB nicht bestimmt und sei im Übrigen wegen § 10 Abs. 3 BauGB tatsächlich auch nicht geboten. Randnummer 37 Eine fehlerhafte Anwendung des § 21a BauNVO liege nicht vor.

nächst sei die Auffassung des Antragstellers unzutreffend, dass es sich auch bei der Anwendung des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO um ein „sonst anders genutztes Gebäude“ im Sinne des § 21a Abs. 1 BauNVO handeln müsse. Abgesehen davon, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Einkaufszentrum gerade auch um ein „sonst anders genutztes Gebäude“ und nicht etwa um ein Garagengebäude handele, werde die Auslegung des Antragstellers der Vorschrift des § 21a BauNVO nicht gerecht. § 21a Abs. 1 BauNVO enthalte eine Privilegierung für Garagengeschosse und knüpfe diese an die Voraussetzung, dass es sich um ein im Übrigen um ein „anderes“ Gebäude handeln müsse. Die vorgesehene Anrechnung in § 21a Abs. 1 BauNVO auf die Zahl der

lässigen Vollgeschosse oder auf die

lässige Baumasse sei in § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO gerade nicht vorgesehen. Dort blieben Stellplätze und Garagen lediglich bei der Ermittlung der Geschossfläche oder Baumasse unberücksichtigt. Gleichwohl sei das betreffende Geschoss oder seien die betreffenden Geschosse selbstverständlich auf die

lässige Zahl der Vollgeschosse anzurechnen. Dementsprechend komme es bei der Anwendung der Vorschrift des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO nicht

r Freistellung von der Zahl der

lässigen Vollgeschosse, sodass das genannte rechtfertigende Erfordernis des „sonst anders genutzten Gebäudes“ gerade nicht bestehe. Im Übrigen spreche auch die Regelung in § 21a Abs. 5 BauNVO für eine gegenteilige Bewertung. Ausschließlich in dieser Vorschrift gehe es darum, den Bauherrn gerade im Hinblick auf die ihn treffende Stellplatzpflicht

begünstigen, während es bei den sonstigen Ermächtigungsgrundlagen um das gesetzgeberische Ziel gehe, Straßen und öffentliche Flächen generell vom ruhenden Verkehr

entlasten.

Unrecht sehe der Antragsteller infolgedessen in der Anwendung des § 21a BauNVO eine unzulässige Umgehung der höchstzulässigen Kennziffern des § 17 BauNVO. Insoweit stehe allerdings bereits das Gesetz der Argumentation entgegen, da die Regelung des § 21a BauNVO überflüssig wären, wenn sie nur in den Fällen

r Anwendung kommen könnten, in denen der Plangeber auch unmittelbar bei § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO ein höheres Nutzungsmaß

lassen könnte. Randnummer 38 Die Beteiligten haben übereinstimmend gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (10 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand Beratung. Entscheidungsgründe A. I . Randnummer 39 Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten

lässig. II. Randnummer 40 Die Unzulässigkeit folgt entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht aus der mittlerweile erteilten Baugenehmigung. Insbesondere ist dem Antragsteller aus diesem Grunde nicht das Rechtsschutzinteresse abzusprechen, da der Prüfungsumfang im Normenkontrollverfahren insofern umfassender ist. Fehlen würde das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers nutzlos wäre (BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 BVerwGE 78, 85 [91]). Das ist vorliegend indessen der Fall. Die im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO gegen den angegriffenen Bebauungsplan inmitten stehende subjektive Rechtsstellung des Antragstellers liegt in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 7 BauGB), wozu etwa auch die

erwartenden deutlich höheren Immissionen gehören. Es besteht im Rahmen der Antragsbefugnis die Möglichkeit, dass es gerade ein erheblicher Belang des Antragstellers ist, der

einem Abwägungsfehler und

m Erfolg des Normenkontrollantrags führt. Daran könnte sich allenfalls durch bestandskräftige Baugenehmigungen etwas ändern, nicht jedoch – wie vorliegend – wenn die betreffende Baugenehmigung noch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Widerspruchsverfahrens ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.12.2010, 15 N 09.2663: Rechtsschutzbedürfnis selbst nach Rechtskraft der Baugenehmigung). III. Randnummer 41 Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis folgt auch nicht aus der von der Antragsgegnerin durchgeführten Planänderung gemäß § 13 BauGB. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.

letzt Urteil vom 24. März 2010, 4 CN 3/09) ist davon auszugehen, dass der anhängige Normenkontrollantrag durch ein während des gerichtlichen Verfahrens laufendes ergänzendes Änderungsverfahren in seiner

lässigkeit grundsätzlich nicht tangiert wird. Der Antragsteller kann seinen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan in der Gestalt richten, die der Plan durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Denn der ursprüngliche Bebauungsplan erlangt

sammen mit dem geänderten Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit; er setzt sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten

sammen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003, BRS 66 Nr. 221; Urteil vom 29.01.2009, BVerwGE 133, 98). Die Rechtmäßigkeit des gesonderten Verfahrens nach § 13 BauGB sowie etwaige Fehlerfolgen sind dann

sätzlicher Gegenstand des bisherigen Hauptsacheverfahrens, sofern der Normenkontrollantrag hierauf erstreckt wird. Dieses Begehren hat der Antragsteller auch mit Schriftsatz vom 08.10.2010 (Bl. 339 GA) auf den Hinweis des Senats vom 22.07.2010 entsprechend klargestellt. Randnummer 42 Eine andere Sichtweise begründet auch nicht der seitens des Antragstellers zitierte Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2010 (OVG 10 A 4.07). Die Besonderheit dieser Entscheidung bestand darin, dass ein Normenkontrollverfahren gegen den ursprünglichen Bebauungsplan wegen Versäumung der Antragsfrist nicht mehr möglich war und dem Antragsteller für die isolierte Anfechtung der Änderungsbebauungsplanung die Antragsbefugnis fehlte. Aus dieser Konstellation schloss das Oberverwaltungsgericht, dass wegen der mangelnden Anfechtbarkeit des ursprünglichen Bebauungsplanes dem dortigen Antragsteller auch das Rechtsschutzinteresse für einen auf den Änderungsbebauungsplan beschränkten Normenkontrollantrag fehle. Es ist daher ohne weiteres ersichtlich, dass die dortige Fallgestaltung mit der hier gegebenen nicht

vergleichen ist. B. Randnummer 43 Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. I. Randnummer 44 1. Die von dem Antragsteller erhobene Rüge einer fehlerhaften Auslegung des geänderten Plans greift nicht durch. Der Senat ist mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Pflicht

r gleichzeitigen (erneuten) Auslegung der bisherigen Planunterlagen bei dem Verfahren nach § 13 BauGB nicht besteht. Bei dem ursprünglichen Plan handelt es sich – jedenfalls

m Zeitpunkt der Auslegung des Änderungsplanung – nicht mehr um den Entwurf eines Bebauungsplans im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB, sondern um eine gültige Rechtsnorm, die von der Antragsgegnerin nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit ihrer Begründung und der umfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB ohnehin ständig

jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über deren Inhalt auf Verlangen Auskunft

erteilen ist. Durch die Inbezugnahme des bisherigen Bebauungsplans ist auch dem Informationsbedürfnis der Normbetroffenen hinreichend Rechnung getragen. Es ist

dem auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ohne Erfolg Einsicht in die bisherigen Planaufstellungsunterlagen verlangt hat und ihm dieses versagt worden wäre. Zwar ist es im Verfahren nach § 13 BauGB

nächst Aufgabe der Gemeinde, allen möglicherweise in ihren abwägungsrelevanten Belangen Betroffenen Gelegenheit

r Stellungnahme

geben und demnach diese

vor ordnungsgemäß

ermitteln (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 13 Rn. 37). Ist dies – wie vorliegend – jedoch erfolgt, ist die auf die Änderungsplanung beschränkte Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtlich nicht

beanstanden. Randnummer 45 Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausdrücklich ausgeführt, dass ein Bebauungsplan unbeschadet des Erfordernisses, dass er in der Folgezeit

jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist, mit der Bekanntmachung in Kraft tritt und damit als Satzung Teil der Rechtsordnung ist und diese nicht allein dadurch ungültig wird, dass die Möglichkeit der Einsicht in das Originaldokument für kürzere oder längere Zeit erschwert ist. Auch das mit der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB verfolgte Ziel, den Betroffenen und Interessenten einen Einblick in den vollständigen Inhalt des Bebauungsplans

ermöglichen, rechtfertigt es nicht, den Bebauungsplan unwirksam werden

lassen, wenn die Gemeinde ihrer entsprechenden Pflicht nicht ausreichend genügt (Beschlüsse vom 09.05.1996, Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21 und vom 03.07.2010, UPR 2011, 24). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass für die vorliegende Konstellation der fehlenden Auslegung dieser Rechtsnorm und seiner Begründung in einem diese Norm betreffenden Änderungsverfahren etwas anderes gelten könnte.

dem hat der Antragsteller – wie ausgeführt – nicht dargelegt, dass die Kenntnisnahme nicht tatsächlich möglich gewesen wäre, sondern nur moniert, dass die Auslegung nicht gemeinsam mit der Änderungsplanung erfolgt sei. Dies ist für die Annahme der Unwirksamkeit vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinesfalls ausreichend. Randnummer 46 2. Die Voraussetzungen für das Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB liegen im Übrigen vor. Hiernach kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren

r Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Randnummer 47 Der Begriff „Grundzüge der Planung“ bezieht sich auf den jeweiligen Bebauungsplan, der geändert oder ergänzt werden soll (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19.06.2008, BauR 2009, 957) und demnach etwa nicht auch auf die sanierungsrechtliche Rahmenplanung der Antragsgegnerin. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich der im Bebauungsplan

m Ausdruck gebrachten planerischen Konzeption der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung, die in ihrem grundsätzlichen Charakter unangetastet bleiben muss. Der Abweichung vom Planinhalt darf keine derartige Bedeutung

kommen, dass die angestrebte und im Plan

m Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird (Urteil vom 04.08.2009, BVerwGE 134, 264). Die planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans ergibt sich aus der Gesamtheit und der

sammenschau der bestehenden planerischen Festsetzungen, in denen der planerische Wille der Gemeinde

m Ausdruck kommt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 13 Rn. 18).

sammengefasst muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (so ausdrücklich Gatz, jurisPR-BVerwG 22/2009 Anm. 3). Randnummer 48 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Durchführung eines ergänzenden (vereinfachten) Verfahrens

r Änderung eines Bebauungsplanes

nächst schon nicht deshalb unzulässig gewesen, weil es sich bei dem Projekt Zentralplatz um ein Vorhaben von großer wirtschaftlicher Dimension und erheblicher städtebaulicher Bedeutung handelt. Ein vereinfachtes Planänderungsverfahren kann vielmehr durchgeführt werden, wenn die Änderung oder die Ergänzung das der bisherigen Planung

grunde liegende Leitbild nicht ändert und damit der planerische Grundgedanke erhalten bleibt, ohne dass es auf die Dimension des Vorhabens insgesamt ankommt. Vorliegend besteht dabei die Besonderheit, dass die Antragsgegnerin ihre Grundkonzeption praktisch unverändert beibehalten hat und lediglich durch die Planänderung mittels Anpassung der GFZ und Anwendung des § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO die Möglichkeit, eine GFZ von 4,0 alleine durch Hauptnutzungen

verwirklichen, verhindert hat. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Beschlusses des Senats vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) eine andere Rechtsgrundlage und damit eine andere bauplanungsrechtliche Rechtfertigung für die geplanten Stellplatzflächen gewählt hat, ohne insofern die Grundzüge der Planung

ändern. Ob diese Änderung

lässig ist, bestimmt im Hinblick auf die materielle Identität der Planung maßgeblich nach der Anrechnungsvorschrift des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO und nicht nach § 13 BauGB. Randnummer 49 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB entsprechend anzuwenden wäre, wenn die Gemeinde das Verfahren § 13 BauGB unter Verkennung des Umstandes angewandt hätte, dass die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind (BVerwG, Urteil vom 04.08.2009, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 24). Die entsprechende Anwendung gilt zwar nur, sofern die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten ist; für dieses Erfordernis im Rahmen der Änderungsplanung (vgl.

den Anforderungen BVerwG a.a.O. juris Rn. 25ff) bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Demnach ist davon auszugehen, dass selbst für den – vom Senat nicht angenommen – Fall der Verkennung der Voraussetzungen des § 13 BauGB eine Unwirksamkeit des Planes hieraus nicht hergeleitet werden kann. II. Randnummer 50 1. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen

kommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen

betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Randnummer 51 Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung

weist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde

bestimmen. Daher ist es ausreichend, wenn die Planung

r Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist (SaarlOVG, Urteil vom 12.03.2009, AS RP-SL 37, 188). Maßstab hierfür ist aber gerade die planerische Konzeption der Gemeinde selbst, die nicht durch eine rein verobjektivierte Sichtweise im gerichtlichen Verfahren ersetzt werden darf. An der Erforderlichkeit in diesem Sinne bestehen vorliegend keine Zweifel, so dass über die nachfolgenden Ausführungen hinaus ergänzend auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 15.03.2010

verweisen ist. Randnummer 52 2. Die Planrechtfertigung entfällt auch nicht dadurch, dass nach Ansicht des Antragstellers die wesentlichen Ziele der Stadtsanierung entsprechend der am 17.02.2003 bekanntgemachten Satzung der Antragsgegnerin vom 30.01.2003 im Bereich Zentralplatz nicht eingehalten würden. Die Sanierungssatzung stellt

einem relativ frühen Zeitpunkt allgemein die Sanierungsziele dar, die fortzuentwickeln sind und naturgemäß im Hinblick auf die darin zwangsläufig implementierten Zielkonflikte nicht holzschnittartig – gleichsam einer planerischen oder gar architektonischen Vorgabe – umgesetzt werden können, sondern im Laufe ihrer Umsetzung durch Bebauungspläne eine Verdichtung erfahren müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.09.1990, 4 B 126/90, juris), so dass anstelle des Sanierungskonzepts ein oder mehrere Sanierungsbebauungspläne

treten haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.07.1984, Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 6; vom 07.09.1984, BVerwGE 70, 83 <91>). Randnummer 53 Für die übergreifende Verbindlichkeit einer Sanierungssatzung fehlt eine Vorschrift entsprechend § 1 Abs. 4 BauGB, wodurch die überörtliche Gesamtplanung der Raumordnung hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung über die Bauleitplanung Wirksamkeit entfaltet (sog. „Transformationsfunktion“ – vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 1 Rn. 40; Brügelmann, BauGB § 1 Rn. 259). Vor diesem Hintergrund treten die Festsetzungen eines Bebauungsplans ohne Weiteres außer Kraft, wenn ein zeitlich nachfolgender Bebauungsplan erlassen wird, der für denselben Geltungsbereich anderweitige, dem bisherigen Recht widersprechende Festsetzungen trifft. Es gilt insoweit über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt ("lex posterior derogat legi priori"; BVerwG, Urteil vom 10.08.1990, Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr 22; OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2009, 7 D 19/08.NE, juris). Randnummer 54 3. Die fehlende Erforderlichkeit folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil des 8. Senats vom 12.02.2007 (ZfBR 2007, 357), wonach der Bauleitplanung ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept

grunde liegen müsse, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen sein darf. Der Antragsteller kann indessen hieraus nicht die Unwirksamkeit der Satzung begründen. In diesem

sammenhang ist

sehen, dass die genannte Entscheidung den Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelssortimente durch einen Bebauungsplan

m Gegenstand hatte, so dass eine Vergleichbarkeit vorliegend nicht besteht. Demgegenüber ist hier bereits im Rahmen der Erforderlichkeit die Planungshoheit der Antragstellerin

beachten. Es liegt ein umfassendes Konzept vor, dessen politische Notwendigkeit nicht Gegenstand einer Prüfung der Erforderlichkeit ist. Auch ist nicht erkennbar, dass die Verwirklichung des Bebauungsplankonzepts erkennbar ausgeschlossen wäre, auch wenn die vertragliche Vereinbarung mit dem Investor nicht unmittelbar Gegenstand der Planung geworden ist. II. Randnummer 55

  1. Nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung u.a. durch die Festsetzung der Geschossflächenzahl und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt werden. Die Geschossflächenzahl (GFZ), durch die das Verhältnis von Quadratmetern Geschossfläche je Quadratmetern Grundfläche beschrieben wird (vgl. § 20 Abs. 2 BauNVO), darf nach § 17 Abs. 1 BauNVO in Kerngebieten grundsätzlich den Wert von 3,0 nicht überschreiten. Die Obergrenzen von § 17 Abs. 1 BauNVO können jedoch nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden, wenn die dort genannten qualifizierten Voraussetzungen vorliegen, was der Senat im Beschluss vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) mit ausführlicher Begründung verneint hat. Randnummer 56 Durch die Festlegung einer Obergrenze der Geschossflächenzahl im Kerngebiet auf 3.0 und die Ermittlung der Geschossfläche nach § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO ist die Antragsgegnerin diesen Vorgaben im Grundsatz nachgekommen, so dass eine fehlerhafte Überschreitung der Geschossflächenzahl nur noch dann im Raum stünde, wenn die Anrechnung nach § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen könnte. Randnummer 57
  2. Der Normenkontrollantrag hat jedoch auch im Hinblick auf die vom Antragsteller gerügte Anwendung des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse die Flächen oder Baumassen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. Randnummer 58 § 21a BauNVO macht damit die dort genannten Vergünstigungen von ausdrücklichen Festsetzungen im Bebauungsplan abhängig, so dass diese – nachträglich in die Planung integrierten Bestimmungen – im Verfahren 1 B 11357/09.OVG nicht Gegenstand der vorherigen Prüfung sein konnten. Vorliegend wurde die Planung angepasst und auf die Privilegierung von Parkflächen

geschnitten, ohne das eigentliche Projekt

verändern. Da § 21a BauNVO insoweit als Spezialvorschrift (lex specialis)

§ 17Bau

NVO angesehen werden kann, bedarf die Anwendung zwar ebenfalls einer städtebaulichen Rechtfertigung; diese ist jedoch – anders als in § 17 BauNVO – grundsätzlich durch die Vorschrift insoweit intendiert, als eine konkrete verkehrsorientierte Zielrichtung als Voraussetzung der Anrechnung vorgegeben wird. Im Vordergrund der Anwendung des § 21 a BauNVO steht das starke öffentliche Interesse an der Unterbringung des „ruhenden Verkehrs“. Dementsprechend setzt die Gewährung von Vergünstigungen nach Maßgabe dieser Vorschrift voraus, dass ein nicht unwesentliches Bedürfnis für

sätzliche Maßnahmen

gunsten des „ruhenden Verkehrs“ in dem insoweit relevanten räumlichen Bereich besteht und dass die

sätzlichen Maßnahmen auch insoweit geeignet und wirksam sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 21a Rn. 2). Gemeinsamer Zweck der unterschiedlichen Vorschriften des § 21 a BauNVO ist ein städtebauliches und verkehrspolitisches Anliegen. Es soll ein Anreiz gegeben werden, die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück selbst unterzubringen, um die öffentlichen Straßen vom ruhenden Verkehr

entlasten (BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, BVerwGE 90, 57 unter Verweis auf BR-Drucks. 402/68, S. 13; Koenig/Roeser/Stock‚ BauNVO, § 21a Rn.2). Die Formulierung „Stellplätze und Garagen“ wird dabei als Sammelbegriff verwendet, ohne insoweit den Unterschied zwischen diesen Anlagen

definieren (BVerwG, Urteil vom 04.10.1985, NVwZ 1986, 120). Randnummer 59 Es gibt für den Senat auch keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass die

§ 21aAbs. 5 Bau

NVO seitens des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommene einschränkende Auslegung (Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.) auch für § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO Geltung

beanspruchen hat. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der dort postulierte landesrechtliche Stellplatzvorbehalt des § 21a Abs. 5 BauNVO („notwendige Garagen“) auch in Absatz 4 dieser Vorschrift

r Anwendung kommen müsste. Die

rverfügungstellung von Stellplätzen im Center

r Deckung des durch den Kulturbau ausgelösten Stellplatzbedarfs (u.a. Flurstück 1102/20 für 213/44; vgl. auch Ziff. VIII, 6. des Beschlusses des Senats vom 15.03.2010) hat aus der Sicht des Senats

dem eine bauplanungsrechtliche Rechtfertigung, da es sich praktisch um ein einheitliches städtebauliches Konzept (Neugestaltung des Zentralplatzes) handelt und gegen die Errichtung eines zweiten Parkhauses erhebliche Gründe angeführt werden können. Gegen diese bereits im Beschluss des Senats vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) beschriebene rechtliche Einordnung hat der Antragsteller im Folgenden keine Einwände vorgetragen, die ein anderes Ergebnis begründen könnten. Insbesondere bestehen für eine entsprechende Anwendung des § 21a Abs. 1 BauNVO auch im Rahmen des § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO keine zwingenden Anhaltspunkte und

dem keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Center im Übrigen um ein „sonst anders genutztes Gebäude“ handelt, selbst wenn der Anteil an Parkfläche in dem neuen geplanten Center – wie der Antragssteller meint – tatsächlich überdimensioniert sein sollte. III. Randnummer 60 1. Vorliegend ist ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und

treffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB nicht gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08; vom 18.06.2008, 8 C 10128/08). Ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung

r Aufhebung der Bauleitplanung führen. Ein solches Defizit ist vorliegend nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen indessen nicht festzustellen. Randnummer 61 2. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Begründung

m Bebauungsplan Nr. 3 vom Januar 2009 eine ausführliche Beschreibung und Bewertung aller Auswirkungen auf der Grundlage verschiedener Gutachten vorgenommen. Im Einzelnen handelt es sich auf der Seite der Umweltbelastungen u.a. um das Lärmschutzgutachten („Fachgutachten Geräusche

m Bebauungsplan Nr. 3, Dezember 2008“), die Verkehrsuntersuchung („Verkehrliche Wirkungen der Realisierung des Plangebiets Zentralplatz Koblenz“, November 2008) und die Luftschadstoffuntersuchung

den Kfz-bedingten Immissionen gemäß der

  1. BImSchV vom November
  2. Hinsichtlich der wirtschaftlichen bzw. handelsbezogenen Auswirkungen liegen die „Auswirkungsanalyse für ein innerstädtisches Einkaufszentrum“ der GMA vom Januar 2009 und ein weiteres Gutachten der GMA vom April 2007 („Die Innenstadt von Koblenz als Einzelhandelsstandort“) vor. Hinzu kommen u.a. die vorbereitenden Untersuchungen des Büros B...., B... und Partner vom November 2002

m Rahmenplan Sanierung Zentralplatz ("Sanierungsgutachten"). Randnummer 62 Auf der Grundlage dieser Gutachten und der in den Planakten befindlichen weiteren Unterlagen wurden die möglichen Auswirkungen des Vorhabens einschließlich der Einwirkungen auf das Wohnumfeld der Anlieger sowie die möglichen und erforderlichen Vorkehrungen

m Schallschutz beschrieben, die ihrerseits Umsetzung in der Lärmschutzsatzung vom 02.11.2009 gefunden haben. Eine Ermittlung der nächtlichen Schallbelastung (nach 22.00 Uhr) durch den Betrieb und dadurch verursachten Verkehr konnte indessen unterbleiben, weil ein solcher Betrieb nicht

r Genehmigung gestellt werden soll. Auch im Übrigen sind erhebliche Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nicht offenkundig geworden, was aus systematischen Gründen im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB (mit)-behandelt werden kann (vgl. § 16 ff.), da es teilweise den Kern der Abwägung der Antragsgegnerin betrifft. Randnummer 63 Hinsichtlich der Immissionswerte konnte

dem entsprechend den Hinweisen des Senats im Normenkontrolleilverfahren (1 B 11357/09.OVG) eine weitere Aufklärung im Verfahren gegen die erteilte Baugenehmigung erfolgen. Hierauf wird

nächst verwiesen (siehe Beschluss des Senats vom 30.11.2010, 1 B 11083/10.OVG). Die dortigen Feststellungen waren zwar nicht unmittelbar Gegenstand des Normenkontrollverfahrens, sie bestätigen jedoch die in der Bebauungsplanung getroffenen Annahmen und damit die letztlich

treffende Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB. Die konkrete Einhaltung der Immissionswerte ist dagegen weiterhin Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. IV. Randnummer 64 Der Antragsteller hat auch mit dem Vortrag keinen Erfolg, dass der Bebauungsplan Nr. 3 der Antragsgegnerin schon wegen Verstoßes gegen die Festsetzung der Gebietsart

suspendieren sei, da es sich „eigentlich um ein Sondergebiet § 11 Abs. 1 BauNVO“ handele und daher die Festsetzung eines Kerngebiets gemäß §7 Abs.1 BauNVO unzulässig sei. Durch §11 Abs.3 BauNVO wird indessen

m Ausdruck gebracht, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe regelmäßig Regelungsinhalt eines Sondergebiets sein können und dass die in §11 Abs.3 Satz1 BauNVO bezeichneten Einzelhandelsbetriebe nur in für sie festgesetzten Sondergebieten

lässig sind, sofern nicht ein Kerngebiet festgesetzt ist. Insofern bleibt es einer ausdrücklichen planerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten, ein entsprechendes Sondergebiet nach §11 Abs.2 BauNVO festzusetzen. §11 Abs.3 BauNVO enthält gerade keine Regelung eines Baugebiets „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“ (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Rn. 40

§ 11Bau

NVO). V. Randnummer 65 Ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bestimmtheitsgebot liegt hinsichtlich der von dem Antragssteller benannten Bestimmungen der Textfestsetzungen des Bebauungsplans nicht vor. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15.03.2010 ausgeführt hat, sind die von dem Antragssteller gerügten „Mängel der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3“ nicht plausibel, da sich die gerügten Bestimmungen an gesetzlichen und anderen Vorgaben orientieren und einer Anwendung in der Umsetzung des Bebauungsplans ohne weiteres

gänglich sein werden. Bauplanerische Festsetzungen können im Übrigen grundsätzlich auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, ohne sogleich einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz

indizieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr 75). Nach dem Beschluss des Senats vom 15.03.2010 hat der Antragsteller im Übrigen auch keine weiteren Argumente

r der Unbestimmtheit der Planung benannt, sodass insofern von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann. VI. Randnummer 66 1. Auch liegen die geltend gemachten Abwägungsmängel nicht vor. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der

r objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. BVerwG seit Urteilen vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, <309 ff> und vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315). Hingegen ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die

rückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Das Vorziehen und

rücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob der Plangeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte

treffend bestimmt hat und ob er auf der Grundlage des derart ermittelten Abwägungsmaterials die aufgezeigten Grenzen der ihm obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, a.a.O.). Randnummer 67 2. Erhebliche Abwägungsmängel in der Bebauungsplanung (§§ 1 Abs. 7, 214 Abs. 3 BauGB) sind nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere in der umfassenden Begründung vom Januar 2009 die städtebaulichen Belange im Hinblick auf das umfassende Planungskonzept dargestellt, geprüft und abgewogen. Ziel ist die „Neugestaltung des Zentralplatzes als städtisches Zentrum mit Aufenthaltsqualität“ und damit die „Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit dieses wichtigen Innenstadtbereichs“ (Begründung S. 8). Einen durchgreifenden Fehler der Abwägung hat der Antragsteller gegen diese Planung im Ergebnis nicht belegen können; ein solcher ist auch im Übrigen nicht ersichtlich geworden. Randnummer 68 Der Bebauungsplan ist insbesondere nicht wegen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin selbst aufzuheben. Während die Vorschrift des § 2 Abs. 2 BauGB bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut für die inner kommunale Abstimmung keine Wirksamkeit entfalten kann, so sind bei der Planung dennoch die durch Ziele der Raumordnung

gewiesenen Funktionen sowie Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der planenden Gemeinde selbst im Rahmen der Abwägung

berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a BauGB). Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote − eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus

kommt. Sie können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 132; BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, DVBl 2008, 255). Randnummer 69 Bei den betroffenen Bereichen der Koblenzer Innenstadt handelt es sich um zentrale Versorgungsbereiche, für die auch nach den Feststellungen der Antragsgegnerin in der Bauleitplanung erhebliche Auswirkungen

erwarten sind (siehe Auswirkungsanalyse GMA 2009, S. 33ff – „… dass die höchsten wettbewerblichen Auswirkungen des Planvorhabens - wie erwartet - gegenüber der Innenstadt von Koblenz selbst erfolgen“). Die dort

erwartende Beeinträchtigung kann im Grundsatz auch gegen die streitgegenständliche Planung der Antragsgegnerin ins Feld gerufen werden. Im konkreten Planaufstellungsverfahren ist es Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die zentralen Versorgungsbereiche

verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen

können. Liegt dies nicht vor, steht neben einer Verletzung des Gebots der Ermittlung und

treffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB auch ein Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB inmitten. Randnummer 70 Da jedoch der Gemeinde – wie ausgeführt – ein weites Planungsermessen hinsichtlich einer eigenen „Städtebaupolitik“

kommt, (nochmals BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338), ist die im Rahmen der Abwägung getroffene Grundsatzentscheidung, die „ intrakommunalen “ Umsatzverschiebungen seien im Rahmen der Sanierungsplanung hinzunehmen, rechtlich nicht

beanstanden. Denn eine „10 %-Grenze“ für Umsatzverluste (vgl.

§ 2Abs. 2 Bau

GB Urteile des Senats vom 15.11.2010, 1 C 10320/09.OVG [FOC Montabaur] – und vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981 jeweils m.w.N.; vgl. auch Brügelmann, BauGB, § 2 Rn. 82) – könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn es sich bei der Neuplanung um einen nicht integrierten Standort handeln würde, der

lasten der Innenstadt Einzelhandelsumsatz absorbiert. Dementsprechend können etwa wesentliche Auswirkungen eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche

verneinen sein, wenn der Betrieb in erster Linie eine Nahversorgungsfunktion für die im (Nah-)Einzugsbereich lebende Bevölkerung übernimmt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010, 7 D 97/09.NE, juris). Da es sich vorliegend um einen raumordnungsrechtlich integrierten Standort handelt (vgl. LEP IV, Ziel 57 und 58), konnte die Antragsgegnerin sich grundsätzlich im Rahmen ihres Planungsermessens für diese Variante der Einzelhandelsentwicklung entscheiden, ohne gegen raumordnungs- oder bauplanungsrechtliche Vorschriften

verstoßen. Eine dem § 34 Abs. 3a BauGB entsprechende Vorschrift hat der Gesetzgeber gerade nicht in das Planungsrecht integriert, sondern die innerkommunalen Umsatzumverteilungen im Grundsatz dem planerischen Ermessen innerhalb der Ziele der Raumordnung und der Grenzen der abwägungserheblichen Belange überlassen. Dass diese Grenzen überschritten wären, hat der Antragsteller nicht dargelegt; insbesondere ist dies aus den im Bebauungsplanverfahren

grunde gelegten Gutachten (siehe GMA 2009, S. 24 „Kaufkraftbewegungen und Umsatzumverteilungen“) nicht ersichtlich. Danach wird in der innerstädtischen Haupteinkaufslage die 10%-Schwelle insbesondere im Bereich Bekleidung/Schuhe/Sport nur leicht überschritten. Erhebliche Einwände hat der Antragssteller auch im weiteren Verfahren nicht vorgetragen. Randnummer 71 Demgemäß ist die Behauptung des Antragstellers, eine Steigerung der Attraktivität des zentralen Einzelhandelsstandorts Koblenz könne nur durch eine „qualitative Ausweitung“ des in der Zentralstadt angebotenen Warensortiments erreicht werden und es finde demgegenüber „eine reine Verdrängung am Markt“ statt, auf dieser Grundlage dem Bereich der kommunalpolitischen Diskussion

zuordnen und im gegebenen Rahmen rechtlich unerheblich, sofern – wie vorliegend – der Planung ein vertretbares städtebauliches Konzept

grunde liegt. Diese bereits im Beschluss des Senats vom 30.11.2010, 1 B 11083/10.OVG geäußerte Auffassung ist im Rahmen der Hauptsache

bestätigen. Randnummer 72 3. Nach Maßgabe der oben bereits beschriebenen Grundsätze der Abwägung verstößt die Planung eines Einkaufszentrums unter Inkaufnahme des hierdurch entstehenden

sätzlichen Kfz-Verkehrs nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Randnummer 73 Nicht nur bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes

den abwägungsrelevanten Belangen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Abs. 6 Nrn. 1 und 7 BauGB). Dies gilt auch, wenn durch ein konkretes Vorhaben eine erhebliche

nahme des Verkehrslärms

erwarten ist. Lärmbetroffene können beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem diesen

stehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der

r objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteile vom 20.04.2005, BVerwGE 123, 261 und vom 26.04.2007, 4 C 12/05, juris). Dabei ist anerkannt, dass ein Vorhaben für die Nachbarschaft nicht

erheblichen und unzumutbaren Immissionen führen darf. Ob dies der Fall ist, bemisst sich grundsätzlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem der Gebietscharakter und die Vorbelastung des jeweiligen Grundstücks von Bedeutung sind.

r Bewertung sind dabei die einschlägigen technischen Regelwerke wie die Technische Anleitung

m Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 – TA Lärm – (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) heranzuziehen. Randnummer 74 Der

lässige Störgrad in Kerngebieten ist nicht im Rahmen der Zweckbestimmung des Kerngebietes in §7 Abs.1 BauNVO festgelegt, sondern wird durch die in dem Katalog des §7 Abs.2 BauNVO aufgeführten

lässigen Anlagen bestimmt. Dabei hat ausschlaggebende Bedeutung, dass sowohl die in § 7 Abs.1 BauNVO bezeichneten Handelsbetriebe und zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur sowie alle nach §7 Abs.2 Nr.1, 2 und4 BauNVO aufgeführten Anlagen typischerweise ihren Standort im Kerngebiet haben (sollen) mit der Folge, dass die betriebsüblichen Auswirkungen auf die Umgebung grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich nach §15 Abs.1 BauNVO beurteilen, von den übrigen Nutzungen im Kerngebiet hinzunehmen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Rn. 10, 11

§ 7Bau

NVO). Vorliegend ist bei der Beurteilung indessen aber auch

beachten, dass die anliegenden Quartiere teilweise selbst nicht das Gepräge eines Kerngebietes aufweisen und dabei einen beachtlichen Anteil an Wohnnutzung beinhalten. Randnummer 75 Im Rahmen der Bauleitplanung kann die TA-Lärm

r Bestimmung der

mutbarkeit der Geräuschimmissionen des

- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten Vorhaben (hier: großflächiger Einzelhandelsbetrieb)

zurechnen ist. Die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (

  1. BImSchV), auf die Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm verweist, haben in der bauleitplanerischen Abwägung die Funktion von Orientierungswerten, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007, NVwZ 2008, 426; NdsOVG, Beschluss vom 21.07.2008, BauR 2009, 465). Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Kern- bzw. Mischgebiete liegt tagsüber bei 60 dB(A) und nachts bei 45 dB(A), der Verkehrslärmschutzverordnung (
  2. BImSchV) bei 64 dB(A) bzw. 54 dB(A). Welcher Lärm für Anwohner

mutbar ist, richtet sich vor diesem Hintergrund nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (BVerwG, Beschlüsse vom 24.01.1992, 4 B 228/91, juris; vom 18.12.1990, ZfBR 1991, 120 <123>). Randnummer 76 Nach der auf dem Lärmschutzgutachten fußenden Begründung des Bebauungsplans

m Gewerbelärm am Tag (S. 112) sind auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens für das „Forum Mittelrhein“ rund 7.500 Pkw-Fahrten pro Tag im Querschnitt

erwarten. Insgesamt sind 3 Parkebenen mit einer maximalen Anzahl von 800 Stellplätzen vorgesehen. Für die Parkdecks im

  1. und
  2. Obergeschoss werden jeweils 250 Stellplätze und für das Parkdeck im
  3. Obergeschoss 300 Stellplätze angesetzt.

sätzlich ist mit rund 160 Fahrten durch den Lieferverkehr am Tag

rechnen. Aufgrund der geplanten Nutzungen ergeben sich – ohne entsprechende Lärmschutzmaßnahmen – an den straßenzugewandten Fassaden der Gebäude entlang der L...straße Beurteilungspegel von bis

64,5 dB(A) am Tag. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Kern- bzw. Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag wird an den Immissionsorten gegenüber der

fahrt

den Parkdecks um bis

4,5 dB(A) überschritten, wobei die Geräuscheinwirkungen hier maßgeblich durch die Ein- und Ausfahrt der PKW bestimmt werden. Entlang der C...straße wurden Beurteilungspegel von bis

60,2 dB(A) berechnet, die durch das

sammenwirken der Fahrbewegungen der Lieferfahrzeuge und der Schallabstrahlung der Parkdecks und der Toreinfahrt verursacht werden.

r Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Nachbarschaft am Tag sind daher nach den Feststellungen der Antragsgegnerin Lärmschutzmaßnahmen an dem geplanten Gebäude und passiver Lärmschutz entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan und der Lärmschutzsatzung erforderlich. Randnummer 77 Vorliegend ist damit auf der Grundlage aller verfügbaren Erkenntnisse mit erheblichen Lärmzuwächsen im Bereich des Plangebiets

rechnen. Allerdings ist im Hinblick auf die im Bebauungsplan abgesicherten passiven Lärmschutzmaßnahmen, die möglichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen sowie die Lärmschutzsatzung kein Abwägungsfehler nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB festzustellen. Die abwägungserheblichen Belange wurden gesehen und in die Planung eingestellt. Soweit aktive Lärmschutzmaßnahmen für die Baumaßnahme selbst in Aussicht gestellt wurden, ohne Planinhalt

sein (vgl. etwa Bl. 126 der Begründung – „Akustikdecke“ – „Gestaltung der Außenwände der Parkdecks“) kann hier eine weitere Überprüfung im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Maßgeblich für die Verträglichkeit des Vorhabens hinsichtlich der Lärmentwicklung wird damit sein, inwieweit die Baugenehmigung selbst und die tatsächliche Umsetzung den Lärmschutz berücksichtigt. Randnummer 78 Auch die weiteren von dem Antragsteller geführten Angriffe wegen der Verstärkung des projektbezogenen Kfz-Verkehrsaufkommens bleiben ohne Erfolg. Das von der Antragsgegnerin eingeholte „Fachgutachten Geräusche“ genügt den fachlichen Anforderungen, die an derartige sachverständige Begutachtungen

stellen sind und ist insofern

r Ermittlung und Bewertung der von der Abwägung betroffenen Belange geeignet. Durchgreifende Mängel hat der Antragsteller nicht belegt. Im Übrigen können Einwände gegen die Lärmschutzkonzeption auch noch im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, ohne die Wirksamkeit der Planung als solche

berühren. Randnummer 79 In seinem Beschluss vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) ist der Senat

dem ausführlich auf die Einwände des Antragstellers eingegangen, die einschlägigen Lärmgrenzwerte seien trotz entsprechender Maßnahmen in der Bauausführung nicht einzuhalten. Hierauf ist

nächst

r Vermeidung von Wiederholungen

verweisen. Hiernach ist

sammengefasst davon auszugehen, dass die Immissionsgrenzwerte bei entsprechenden Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden können. Die FIRU-Gutachten vom Dezember 2009, vom Juni 2010 (Bl. 217 VA) sowie die Stellungnahme vom 06.08.2010 sind derzeit als hinreichende Grundlage bzw. Bestätigung der „Immissionsplanung“ anzusehen. Die Ausführungen der ISU belegen letztlich hierzu nochmals die Notwendigkeit von schallreduzierenden Maßnahmen, die die Beigeladene auf der Grundlage der vorgelegten Planung mit der Fertigstellung selbst in dem notwendigen Umfang

gewährleisten haben wird. Im Falle der dauerhaften Nichteinhaltung dieser Immissionsgrenzwerte könnten demnach auch Folgeinvestitionen oder Nutzungseinschränkungen

besorgen sein. Randnummer 80 Rechtlich ist auch nicht

beanstanden, dass bei den Auswirkungen der Planung auf den Verkehrslärm davon ausgegangen wurde, dass ein regelmäßiger nächtlicher Betrieb des Parkhauses schädliche Umwelteinwirkungen verursachen würde und daher bauaufsichtlich nicht genehmigungsfähig wäre. Daraus folgt bei

treffender Umsetzung im Baugenehmigungsverfahren, dass die Öffnungszeiten des Einkaufszentrums im Baugenehmigungsverfahren so einzuschränken sind, dass kein erheblicher

- und Abgangsverkehr von den Parkdecks nach 22.00 Uhr

erwarten sein wird. Hierauf hat der Senat im Verfahren 1 B 11357/09.OVG bereits hingewiesen. Randnummer 81 Für die außergewöhnlichen Ereignisse (Sonderveranstaltungen mit Außenbestuhlung, Festivitäten verschiedener Art) muss es der Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall überlassen bleiben, in welcher Weise bei der Festsetzung der

lässigen Zahl besonderer Ereignisse den Belangen der Anwohner unter Berücksichtigung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung getragen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2001, 7 C 16/00, juris). Auch kann bei Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen der Bebauungsplan

lässigerweise dahingehend ausgelegt werden, dass auf dem Gelände nur eine mit der Umgebung verträgliche Nutzung

lässig ist (BVerwG, Urteil vom 19.01.1989, 7C 77.87; Beschluss vom 02.07.1991, 4 B 1.91, Beschluss. vom 23.04.1998, 4B 40.98, jeweils bei juris; Urteil des Senats vom 21.01.2010, 1 C 10456/09; OVG NRW, Urteil vom 21.07.1994, ZfBR 1995, 46). Randnummer 82 Für den konkreten Fall einer Freifläche mit der Option für eine Vielzahl verschiedenartiger Veranstaltungen folgt hieraus, dass die Antragsgegnerin auch künftig die Intensität und Verträglichkeit der Nutzung im Blick

behalten hat. Dabei ist es geboten, die geräuschintensiven (Abend-)Veranstaltungen auf eine bestimmte Anzahl im Jahr

beschränken. Dies kann aber dem Nutzungskonzept vorbehalten werden und braucht gerade nicht Gegenstand der Bauleitplanung

sein. Insbesondere kann insofern der

lässige Umfang der Nutzung in späteren Betriebsregelungen, Auflagen, Vertragsgestaltungen und Verboten umfassend geregelt werden. Weiteren Festsetzungen im Bebauungsplan bedurfte es daher hierzu nicht (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 29.01.2008, BauR 2008, 1573). Randnummer 83 4. Ein Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB folgt auch nicht aus den aus der Verkehrsentwicklung

erwartenden Mehrbelastungen an Luftimmissionen. Randnummer 84 Für die planerische Abwägung wurden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Luftschadstoffsituation an Straßenabschnitten in der Umgebung des Plangebietes, deren Verkehrsbelastung infolge der Planung erhöht wird, bilanziert. Hierzu erfolgte

nächst eine Ermittlung der maximalen Schadstoffkonzentrationen im „Prognose-Null-Fall“, bei dem gegenüber dem Ist-

stand die allgemeine Verkehrssteigerung sowie geplante bauliche und verkehrslenkende Maßnahmen im Verkehrsnetz berücksichtigt werden. Für den „Prognose-Plan-Fall“ wurden demgegenüber die baulichen Veränderungen und das

sätzliche Verkehrsaufkommen durch die Planung berücksichtigt. Wie im „Prognose-Null-Fall“ wurden daher die Immissionsansätze für 2010

grunde gelegt, während die Verkehrsmengen im Prognosejahr 2025 angesetzt wurden. Im Querschnitt ist hierbei durch das Vorhaben mit nicht unerheblichen Steigerungen der Luftimmissionen

rechnen. Die Bewältigung der planbedingten

nahme von Luftschadstoffen wird indessen nach den Planungen der Antragsgegnerin dem Verfahren der Luftreinhalteplanung überlassen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) verwiesen, insbesondere müssen die Anwohner ihr Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubpartikel (PM10) im Wege eines Anspruchs auf Durchführung planunabhängiger Maßnahmen durchsetzen (vgl. hierzu BVerwG, EuGH-Vorlage vom 29.03.2007, BVerwGE 128, 278). Randnummer 85 5. Auch aus dem Unterlassen weiterer Verkehrsregelungen ist kein Fehler des Bebauungsplans

folgern. Die dort vorgesehenen Verkehrsflächen sind bauplanungsrechtlich ausreichend. Es ist

lässig, wenn sich der Bebauungsplan

r Vermeidung unzumutbaren Verkehrslärms auf Festsetzungen beschränkt, die entsprechende straßenbauliche und verkehrslenkende Maßnahmen ermöglichen und die Durchführung der Maßnahmen künftigem Verwaltungshandeln (vgl. nur §45 Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO) überlässt (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, DVBl 1987, 1273; Urteil des Senats vom 21.01.2010, 1 C 10456/09). Dies gilt im Übrigen auch für andere Maßnahmen des Schallschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1988, ZfBR 1989, 35). Dementsprechend ist die künftige Verkehrsregelung einer planerischen Ermessenentscheidung der Antragsgegnerin vorbehalten. Der Anspruch auf Schutz vor unzumutbaren Lärm- und Luftschadstoffimmissionen bleibt hiervon grundsätzlich unberührt. Randnummer 86 Nach alledem bleibt der Normenkontrollantrag ohne Erfolg, wobei ergänzend auf die übrigen Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) und vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) verwiesen wird. Randnummer 87 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO Randnummer 88 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 89 Die Revision wird nicht

gelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Randnummer 90 Beschluss Randnummer 91 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

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