GB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen, wobei für ein Grundstück grundsätzlich die nächste von ihm aus erreichbare selbständige Erschließungsanlage maßgeblich ist. Ein mit einer öffentlichen Straße in Verbindung stehender Privatweg kann eine in diesem Sinne maßgebliche Erschließungsanlage sein, wenn er zum Anbau bestimmt sowie zur verkehrsmäßigen Erschließung der an ihn grenzenden Grundstücke geeignet und als erschließungsrechtlich selbständig zu qualifizieren ist (hier verneint). (Rn.71) (Rn.73) 4. Eine satzungsmäßige Verteilungsregelung, wonach der Erschließungsaufwand
den Geschossflächen auf die erschlossenen Grundstücke verteilt und im Falle des § 34 BauGB die zulässige Geschossfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschossflächen ermittelt wird, ist zu unbestimmt und damit unwirksam. (Rn.86) (Rn.87) Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz, 31. Mai 2010, 4 K 1308/09.KO, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wehren sich gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag bezüglich der im Stadtgebiet der Beklagten in der Gemarkung E… gelegenen Straße S… . Randnummer 2 Das S… zweigt von der in südöstlicher Richtung hangaufwärts führenden B…straße
Süden ab.
ca. 75 m (1. Abschnitt) kreuzt die Straße den in Grobrichtung Osten hangaufwärts führenden K…weg, beschreibt sodann
weiteren ca. 130 m (
ca. 60 m endet der Bereich, auf den sich die streitgegenständlichen Baumaßnahmen der Beklagten erstrecken. Dort schließt sich ein über Privatgrundstücke verlaufender Weg (im Folgenden: Privatweg) an, der
einer unmittelbar an den Ausbaubereich anschließenden scharfen Linkskurve nahezu parallel zum
dem Grundstücksflächenmaßstab. Randnummer 6 Die Kläger, die zuvor Widerspruch eingelegt hatten, haben am
den jeweiligen Grundstücksflächen, da im Abrechnungsgebiet unabhängig von der Zahl der Geschosse jeweils die Geschoßflächenzahl 1,2 zugrunde zu legen sei. Schließlich sei auch die Höhe des als beitragsfähig berücksichtigten Aufwands nicht zu beanstanden. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. Mai 2010 abzuweisen. Randnummer 12 Die Kläger beantragen, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteilt und tragen ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor: Randnummer 15 Das S... sei eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 BauGB, da bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961 entlang dieser Straße bereits 13 von 16 Grundstücken bebaut und der damalige Zustand der Erschließungsanlage
der Verkehrsauffassung ausreichend gewesen sei. Folge man dem nicht, so bestehe jedenfalls die nicht widerlegte Vermutung, der jahrzehntelang unverändert gebliebene Ausbauzustand der Straße stelle bereits die endgültige Herstellung der Verkehrsanlage dar, so dass ein Erschließungsbeitrag nicht mehr erhoben werden könne. Randnummer 16 Zudem sei entgegen § 133 Abs. 3 S. 1 BauGB der Abschluss der Maßnahme beim Erlass des Vorausleistungsbescheids wegen des ausstehenden Grunderwerbs nicht absehbar gewesen. Die Beklagte sei auch von einem unrichtigen Abrechnungsgebiet ausgegangen, da sie die an den Privatweg grenzenden Grundstücke mit den Flurstücknummern …, …, …, … und … zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Schließlich sei der beitragsfähige Aufwand nicht korrekt ermittelt worden. Randnummer 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat. Der Vorausleistungsbescheid vom 4. Juli 2008 in der Fassung vom 31. Mai 2010 ist nämlich rechtswidrig und verletzt daher die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 19 Die Beklagte ist zwar
GB grundsätzlich zur Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge berechtigt (I.). Beim S... handelt es sich weder um eine bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB (II.), noch war die Straße in der Folgezeit bis zum Beginn der streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen bereits endgültig erstmalig hergestellt (III). Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids war auch der Abschluss der Maßnahmen innerhalb von vier Jahren absehbar (IV.). Auch die gegen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands gerichteten Einwände der Kläger greifen lediglich in geringem Umfang durch (V.) Entgegen ihrer Auffassung ist der Vorausleistungsanspruch der Beklagten auf nicht durch die im Jahre 1971 absehbare Beitragshöhe begrenzt (VI.). Zu Recht beanstanden sie hingegen, dass die Beklagte bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einige an den Privatweg grenzenden Grundstücke nicht berücksichtigt hat, obwohl sie ebenfalls vom S... erschlossen werden (VII.). Schließlich halten auch die Satzungsregelungen der Beklagten zum Verteilungsmaßstab sowie deren Anwendung im konkreten Fall der rechtlichen Überprüfung nicht stand (VIII.). I. Randnummer 20
GB - in der Fassung der Bekanntmachung vom
dieser Vorschrift kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum
dem Baugesetzbuch kein Erschließungsbeitrag und somit auch keine Vorausleistung hierauf erhoben werden. Bei dem S... handelt es sich jedoch nicht um eine solche zu dem genannten Zeitpunkt vorhandene Erschließungsanlage. Randnummer 22 1. Ob das der Fall ist, bestimmt sich
dem bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltenden Anliegerbeitragsrecht (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 -, DVBl. 1996, 376).
des seinerzeit im Bereich der Beklagten geltenden Preußischen Fluchtliniengesetzes (vgl. Saran, Baufluchtliniengesetz, 2. Aufl. 1921,
druck 1954, im Folgenden: PrFluchtlG) konnte durch Ortsstatut u.a. festgesetzt werden, dass bei der Anlegung einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden Straße, wenn sie zur Bebauung bestimmt war, sowie beim Anbau an schon vorhandene bisher unbebaute Straßen und Straßenteile von den angrenzenden Eigentümern der Ersatz der für die Freilegung, erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuchtungsvorrichtung erforderlichen Kosten zu leisten war. Darüber hinaus konnte
FluchtlG durch Ortsstatut festgestellt werden, dass an Straßen oder Straßenteilen, welche noch nicht gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen des Orts für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellt waren, Wohngebäude, die
diesen Straßen einen Ausgang hatten, nicht errichtet werden durften (Abs. 1). Von dem Verbot konnte unter bestimmten Voraussetzungen Dispens erteilt werden (Abs. 3). Randnummer 23
1940 und somit lange
dem erstmaligen Erlass eines Ortsstatuts (
dem Ortsstatuts betreffend die Bebauung im dem Stadtbezirk Koblenz vom
seinem Wortlaut lediglich, welche Kosten im Rahmen der Beitragserhebung umgelegt werden konnten, enthielt jedoch keine ausdrückliche Bestimmung, unter welchen Voraussetzung eine Straße als fertiggestellt anzusehen war. Eine Bezugnahme auf die genannte Polizeiliche Bestimmung fand sich lediglich in § 8 OStat und betraf ausschließlich das aufgrund § 12 PrFluchtlG ausgesprochene Anbauverbot. Hierauf bezogen sich auch die in der Polizeilichen Bestimmung enthaltenen Vorschriften, die regelten, unter welchen Voraussetzungen Straßen als für den öffentlichen Verkehr und den Anbau im Sinne des § 12 PrFluchtlG fertig gestellt galten. Daher kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Beklagte habe die allein unter polizeilichen Gesichtspunkten festgelegten Anforderungen an Straßen als Bauprogramm für ihre Ortsstraßen übernehmen wollen (vgl. z.B. Saran, a.a.O., § 12, Anm. 2 ff., § 15 Rn. 11). Randnummer 26 Gegen die Annahme, das S... sei bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes programmgemäß hergestellt gewesen, spricht auch ein internes Schreiben der Verwaltung der Beklagten vom 6. Januar 1966, in dem es um die Kosten des Straßenausbaus geht. Darin findet sich ein Hinweis auf einen Ausbauplan aus dem Jahre 1956, in dem auf beiden Seiten des S... Bürgersteige vorgesehen gewesen seien, die es jedoch bis zu den im Jahre 2006 beschlossenen Straßenbaumaßnahmen nicht gab. Von einem jahrzehntelang unverändert gebliebenen Ausbauzustand, der unter Umständen eine widerlegbare Vermutung für den Willen der Gemeinde begründen könnte, den Ausbauzustand als erstmalige Herstellung zu akzeptieren (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 1971 - III A 160/69 -, OVGE 27, 39 m.w.N.), kann somit jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes keine Rede sein. Randnummer 27
dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes war das S... nicht schon vor der Durchführung der im Jahre 2006 beschlossenen Maßnahmen endgültig erstmalig hergestellt, so dass die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag auch nicht aus diesem Grunde ausscheidet (vgl. Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 22). Randnummer 36 1. Mit dem Verwaltungsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass das S... auch als nicht öffentliche Straße eine selbstständige zum Anbau bestimmte sowie zur verkehrsmäßigen Erschließung geeignete Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB darstellte (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1970 - IV C 151.68 -, DVBl. 1970, 839; BVerwG, Urteil vom 23. März 1984 - 8 C 65/82 - DVBl. 1984, 683). Hieraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass es bereits mit dem Erwerb des Eigentums an den Straßenflächen durch die Beklagte als eine erstmals hergestellte Erschließungsanlage i. S. d. §§ 127 ff. BauGB zu qualifizieren war. Randnummer 37
GB umfasst der Erschließungsaufwand insbesondere die Kosten für die Übernahme von Anlagen - im Sinne von Eigentumserwerb (vgl. OVG Saarland, Urteil vom
der Übernahme entstehende Kosten zur endgültigen erstmaligen Herstellung auch im Falle der Übernahme einer Anlage als Erschließungsaufwand gemäß § 128 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB anzusehen (Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 79; Vogel, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, § 128 Rn. 77). Randnummer 40 § 129 Abs. 2 BauGB ist ebenfalls zu entnehmen, dass
der Übernahme einer privaten Erschließungsanlage entstehende Kosten in den Erschließungsaufwand einbezogen werden können. Denn ansonsten hätte es dieser Regelung, wonach Kosten, die ein Eigentümer oder seine Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt haben, bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden dürfen, nicht bedurft (Förster, a.a.O.). Randnummer 41 Die danach bestehende Möglichkeit, Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen zu übernehmen und nicht nur die Übernahmekosten, sondern auch weitere, mit der endgültigen erstmaligen Herstellung verbundenen Kosten in den Erschließungsaufwand einzubeziehen, spricht ebenfalls gegen die Annahme, eine private Erschließungsanlage sei bereits mit ihrer Übernahme durch die Gemeinde erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie vor ihrer Übernahme durch die Gemeinde lediglich den Anforderungen des §§ 123 Abs. 2 BauGB entsprochen hat. Randnummer 42 2. Kommt es somit entscheidend darauf an, ob das S... bereits vor dem Beginn der Maßnahmen, für welche die streitgegenständliche Vorausleistung erhoben wird, die Merkmale der endgültigen Herstellung einer öffentlichen Erschließungsanlage aufgewiesen hat, stellt sich die weitere Frage, welcher Zeitraum hierbei in den Blick zu nehmen ist. Angesichts des der Beklagten zustehenden Entscheidungsspielraums, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form sie der ihr obliegenden Erschließungslast
kommt, erscheint es nahe liegend, darauf abzustellen, inwieweit die Herstellungsmerkmale ab dem Zeitpunkt des Flächenerwerbs (1970 bzw. 1986) vorgelegen haben (ebenso für den Fall der Umwandlung einer Außenbereichs- in eine Anbaustraße BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, BVerwGE 99, 308). Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da das S... die in den Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten festgelegten Herstellungsmerkmale bis zum Beginn der im Jahre 2006 beschlossenen Baumaßnahmen zu keiner Zeit in dem erforderlichen Umfang aufgewiesen hat. Randnummer 43 a) Da die Gemeinde
GB - die Vorschrift wurde unverändert aus dem Bundesbaugesetz übernommen - die Merkmale der endgültigen (technischen) Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln hat, ist seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage ohne den Erlass entsprechender wirksamer Satzungsvorschriften ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom
ihr war eine Erschließungsanlage dann endgültig hergestellt, wenn - unter anderem - die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Straßendecke, Entwässerung und etwa vorgesehene Beleuchtung hatten. Eine solche Regelung ist zu unbestimmt und damit unwirksam, da sie es den Anliegern nicht ermöglicht, sich durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlich erreichten Ausbauzustand und den Angaben in der Satzung ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob die Erschließungsanlage der Merkmalsregelung entsprechend endgültig hergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 EBS 1963 n.F. setzte die endgültige Herstellung von Straßen unter Anderem voraus, dass die Flächen von der Stadt erworben worden (Nr. 1) und sie gemäß Abs. 2 befestigt und mit Straßenentwässerungseinrichtungen versehen waren (Nr. 2 a).
2 EBS 1963 n.F. gehörten zur endgültigen Herstellung unter anderem bei Fahrbahnen ein Unterbau aus Packlage oder Mineralgemisch oder aus anderen zeitgemäßen Baustoffen (Nr. 1 a), eine Befestigung mit einer Asphalt- oder Betondecke oder bituminösen Schicht einschließlich einer Verschleißschicht, Pflasterung, Belag oder einer ähnlichen den anerkannten Regeln des Straßenbaus entsprechenden neuzeitlichen Befestigung (Nr. 1 b), sowie Rinnen-, Bord- beziehungsweise Begrenzungssteine (Nr. 1 c). Randnummer 47 Diese Regelung begegnet zwar insoweit rechtlichen Bedenken, als das Vorhandensein eines Fahrbahnunterbaus und seine Beschaffenheit als Herstellungsmerkmal festgesetzt wurden. Für einen Anlieger ist nämlich nicht zu erkennen, ob ein hergestellter Fahrbahnbelag auf einen entsprechenden Unterbau aufgebracht wurde (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
1975 wesentlich geändert hätte, lässt sich weder den vorgelegten Akten entnehmen, noch wird solches von den Klägern behauptet. Danach fehlten dem S... unter der Geltung des § 10 EBS 1963 n.F. abgesehen vom Grunderwerb zumindest die Herstellungsmerkmale der Oberflächenbefestigung und der Straßenentwässerungseinrichtungen. Randnummer 50 d)
1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom
dem Willen der Beklagten den Anforderungen an die erstmalige Herstellung entsprechen sollen. Eine solche Vermutung hat der Senat verschiedentlich in Fällen bejaht, in denen eine Gemeinde Straßen hergestellt hatte, später aber Streit darüber entstand, ob der erreichte Ausbauzustand bereits als endgültige erstmalige Herstellung anzusehen sei (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, die Kläger zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Eine solche Möglichkeit hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, wenn eine Gemeinde ausdrücklich - etwa in Form eines Ratsbeschlusses - erklärt hat, eine Anlage sei fertig gestellt. Ein Bürger, der mit Rücksicht auf eine solche Erklärung von der Fertigstellung der Anlage ausgegangen sei, könne zu weiteren Ausbaukosten auch dann nicht herangezogen werden, wenn sich die Anlage
einer späteren Satzung nicht als endgültig erstmalig hergestellt erweisen sollte (BVerwG, Urteil vom 21. September 1973, a.a.O.). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einer solchen Erklärung seitens der Beklagten. IV. Randnummer 54
GB können Vorausleistungen im Falle der hier einschlägigen Herstellungsvariante nur dann verlangt werden, wenn die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Für den Beginn dieser Frist kommt es maßgeblich auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens an, im vorliegenden Fall einer Untätigkeitsklage somit auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides, den
dem von der Beklagten vorgelegten Grunderwerbsplan handelte es sich lediglich um sechs jeweils nur wenige Quadratmeter große Flächen. Die Kläger tragen weder vor noch ist aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, seitens der Grundstückseigentümer sei mit
haltigem Widerstand gegen den Flächenerwerb zu rechnen gewesen. Abgesehen davon hat die Beklagte glaubhaft vorgetragen,
der Schlussvermessung stehe fest, dass lediglich zwei Flächen von 22 m² beziehungsweise 11 m² zu erwerben seien. Hierfür lägen bereits ein Verkaufsangebot beziehungsweise eine Erlaubnis vor. Dem haben die Kläger nicht substantiiert widersprochen. V. Randnummer 56 Die Einwände der Kläger gegen die Höhe der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten beitragsfähigen Aufwendungen sind nur in geringem Umfang berechtigt. Randnummer 57 1. Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass der im notariellen Kaufvertrag vom 14. März 1986 vereinbarte Kaufpreis für die Straßenfläche im Bereich des 3. Abschnitts des S... in Höhe von 65,00 DM/m 2 als beitragsfähiger Aufwand berücksichtigt worden ist. Randnummer 58
vollziehbar dargelegt, der vereinbarte Kaufpreis von 65,00 DM/m 2 habe sich im Rahmen des Üblichen bewegt, da der Wert von Straßenland im Allgemeinen mit 25 % der Baulandpreise im Umland angesetzt werde und der Bodenrichtwert im Bereich des S... zum
den Unterlagen nicht um Straßenland, so dass aus dem Ausgleichsbetrag nicht auf die Unangemessenheit des für Straßenland gezahlten Kaufpreises geschlossen werden kann. Randnummer 62 2. Der Einwand der Kläger, die Beklagte habe bei den Kosten für die Straßenbeleuchtung in Höhe von 15.655,10 € Beträge berücksichtigt, die bereits in den Straßenbaukosten in Höhe 331.138,29 € enthalten seien, greift nur zu einem geringen Teil durch.
der Kostenermittlung des Hochbauamts der Beklagten vom
welchen Erfahrungswerten diese Schätzung vorgenommen worden sei. Die Beklagte hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren die betreffenden, auf die Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (besonderes Gebührenverzeichnis) vom
vollziehbar erläutert, diese Kosten seien mit rund 2 % der Ausbaukosten geschätzt und für die zu erwartenden Entschädigungszahlungen für Angleichungsarbeiten an den an die Erschließungsanlage grenzenden Grundstücken, die Wiederherstellung von Begrünung sowie Entsorgungskosten eingestellt worden. Diese Beträge seien von verschiedenen Faktoren abhängig und hätten daher aufgrund von Erfahrungswerten nur vorsichtig geschätzt werden können. Tatsächlich sei insoweit ein Betrag von 3.149,82 € angefallen. Randnummer 65 Angesichts des verhältnismäßig geringen Umfangs des berücksichtigten Betrags, seiner Zusammensetzung aus verschiedenartigen Einzelbeträgen und der daraus resultierenden offenkundigen Schwierigkeit, die zu erwartenden Kosten im Einzelnen zu konkretisieren, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insoweit eine lediglich pauschale Schätzung auf der Grundlage von Erfahrungswerten vorgenommen hat. Dass die tatsächlich entstandenen Kosten
Angabe der Beklagten um etwa 50 % hinter dieser Schätzung zurückgeblieben sind, ist demgegenüber rechtlich nicht von Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
ihrem Schreiben an die Eheleute K… vom 25. Januar 1971 ein Beitrag lediglich in dieser Höhe angefallen wäre, wenn die Erschließungsmaßnahmen bereits zum damaligen Zeitpunkt durchgeführt worden wären, greift ebenfalls nicht durch. Für eine solche Begrenzung des Beitrags fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Soweit die Kläger eine solche unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes sehen, ist dem entgegenzuhalten, dass es
GB einen Anspruch auf Erschließung grundsätzlich nicht - erst recht nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt - gibt. Gründe, die zu einer Verdichtung der Erschließungsaufgabe zu einer aktuellen Erschließungspflicht gegenüber den Klägern geführt haben könnten (vergleiche BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1978 - IV B 122.77 -, Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 16; Driehaus, a.a.O., § 5 Rn. 22 ff.), sind nicht erkennbar und werden von den Klägern auch nicht näher dargelegt. Allein der Umstand, dass die Kosten für den Straßenausbau seinerzeit geringer gewesen wären, reicht hierfür nicht aus. VII . Randnummer 70 Zu Recht beanstanden die Kläger hingegen, dass die Beklagte die Grundstücke mit den Flurstücknummern …, …, … (teilweise), … und …
GB nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen hat. Das S... ist auch für diese Grundstücke die maßgebliche Erschließungsanlage, da es sich bei dem Privatweg, an den sie angrenzen, nicht um eine selbständige Erschließungsanlage handelt. Randnummer 71 1.
GB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen, wobei für ein Grundstück grundsätzlich die nächste von ihm aus erreichbare selbständige Erschließungsanlage maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom
dem Abschluss der Erschließungsmaßnahme - somit auch zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht - aufgrund des Erscheinungsbildes eine deutliche Zäsur zwischen dem S... und der Privatstraße bestehen wird bzw. bereits besteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. August 2007 – 6 A 10527/07 -, AS 35, 71 m.w.N.). Das lassen sowohl der Ausbauplan als auch das von der Beklagten vorgelegte Luftbild (Blatt 183 der Gerichtsakte) eindeutig erkennen. Da auch die Kläger nicht behaupten, das S... und der Privatweg bildeten eine einheitliche Erschließungsanlage, wird von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen. Randnummer 73 3. Das S... ist aber deshalb die für die genannten Grundstücke maßgebliche Erschließungsanlage, weil der Privatweg nicht als solche zu qualifizieren ist. Zwar kann auch ein mit einer öffentlichen Straße in Verbindung stehender Privatweg eine maßgebliche Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB sein, wenn er zum Anbau bestimmt sowie zur verkehrsmäßigen Erschließung der an ihn grenzenden Grundstücke geeignet und als erschließungsrechtlich selbständig zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000, a.a.O., ständige Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall erfüllt der Privatweg, zwar die beiden erstgenannten Voraussetzungen. Er ist jedoch keine selbständige Erschließungsanlage, so dass nicht er, sondern das S... die für die genannten Grundstücke maßgebliche Erschließungsanlage ist. Randnummer 74
den vorgelegten Unterlagen keinem Zweifel und wird auch von den Beteiligten nicht infrage gestellt, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Randnummer 76 bb) Den oben genannten Grundstücken vermittelt er darüber hinaus aber auch die rechtliche Möglichkeit, an sie heranzufahren und sie von da ab zu betreten oder sogar zu befahren. Randnummer 77 Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob der Weg für die Benutzung durch Fahrzeuge der beschriebenen Art zugelassen ist. Rechtliche Hindernisse, die völlig unbedeutend oder unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts ausräumbar sind, stehen dem Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB allerdings nicht entgegen. Erfordert ein Heranfahren an Hinterliegergrundstücke aufgrund der Eigentumsverhältnisse die Inanspruchnahme eines in fremdem Eigentum stehenden Grundstücks, steht das einem Erschlossensein der Hinterliegergrundstücke jedenfalls dann nicht entgegen, wenn deren Eigentümern
der Rechtslage im konkret zu beurteilenden Einzelfall eine vom Willen des Eigentümers des betreffenden Anliegergrundstücks unabhängige und in dieser Hinsicht auf Dauer tragfähige Möglichkeit eröffnet ist, über dieses Anliegergrundstück an ihre Hinterliegergrundstücke heranzufahren (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000, a.a.O., m.w.N.).
diesen Maßstäben ist ein Heranfahren an die genannten Grundstücke zwar nur über die im Privateigentum stehenden Flächen des Privatwegs möglich, und es bestehen auch keine Baulasten oder privatrechtliche dingliche Sicherungen des Zufahrtsrechts. Hierbei handelt es sich jedoch um rechtliche Hindernisse, welche von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke überwunden werden können. Randnummer 78 So erfordert das Heranfahren an die Parzelle Nr. 8/121 die Inanspruchnahme der an den
Z 2001, 149; Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 917 BGB Rn. 4 ff.). Randnummer 79 b) Für die weitere Frage, ob ein Privatweg nur als unselbständige Zufahrt oder schon als selbständige Erschließungsanlage zu qualifizieren ist, kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinde ihn so, wie er angelegt worden ist, als beitragsfähige Erschließungsanlage hätte herstellen dürfen. Maßgebend ist vielmehr der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von vermitteln. Diese natürliche Betrachtungsweise, für die allein das Erscheinungsbild der Anlage maßgebend ist, findet ihre innere Rechtfertigung letztlich in folgender Überlegung: Bei der Beurteilung der Frage, ob mehrere Grundstücke, die durch einen privaten Weg mit einer öffentlichen Anbaustraße verbunden sind, als von dieser beitragsfähigen Anlage erschlossen zu qualifizieren sind, ist darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen von der beitragsfähigen Anbaustraße erschlossenen Grundstücke vernünftigerweise erwarten können, dass Grundstücke, die an dem an diese Anbaustraße anschließenden Privatweg liegen, zu ihren Gunsten - beitragsmindernd - an der Verteilung des Aufwandes für die öffentliche Erschließungsanlage zu beteiligen sind. Das trifft nicht zu, wenn der private Weg seinerseits
den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter nicht den Eindruck (nur) eines "Anhängsels" der Anbaustraße, sondern den einer eigenständigen Anlage vermittelt, die von der öffentlichen Anbaustraße lediglich in einem Maß abhängig ist, wie dies für mehr oder weniger kleine Straßen üblich zu sein pflegt (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 80
diesen Kriterien ist der Privatweg im vorliegenden Fall nicht als eigenständige Erschließungsanlage anzusehen, da er
dem Eindruck, den die vorliegenden Pläne und das von der Beklagten vorgelegte Luftbild (Blatt 183 der Gerichtsakte) hinreichend zuverlässig vermitteln, lediglich als „Anhängsel“ des S... erscheint. Er zeigt das Bild eines befahrbaren Weges lediglich vom Ausbauende des S... bis zur südlichen Grenze des Grundstücks Nr. 145/8 und setzt sich von dort als schmaler, augenscheinlich nur für Fußgänger bestimmter Pfad bis zu der zum K...weg führenden Treppe fort. Der Teil des Privatwegs, der danach den Eindruck der Befahrbarkeit vermittelt, ist zwar immer noch ca. 100 m lang und genügt in dieser Hinsicht noch den Anforderungen an die Selbständigkeit einer privaten Erschließungsanlage (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
dem Grundstücksflächenmaßstab auf die erschlossenen Grundstücke verteilt hat, als auch gegen die in der Erschließungsbeitragssatzung enthaltene Verteilungsregelung als solche. Randnummer 83 1.
GB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen (Abs. 1 S. 1). Verteilungsmaßstäbe sind
Abs. 2 S. 1 der genannten Vorschrift die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung (Nr. 1), die Grundstücksflächen (Nr. 2) sowie die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage (Nr. 3), wobei diese Maßstäbe miteinander verbunden werden können (S. 2).
GB sind in Gebieten, die
dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, wenn eine -
Art oder Maß (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 - IV C 52.71 -, BVerwGE 42, 17) - unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die genannten Maßstäbe in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung
Art und Maß entsprochen wird. Die Art der Verteilung des Aufwands haben die Gemeinden durch Satzung zu regeln (§ 132 Nr. 2 BauGB). Randnummer 84 2.
1 Sätze 1 und 2 EBS wird der Erschließungsaufwand
Abzug des Anteils der Stadt grundsätzlich
den gemäß § 5 Abs. 2 ermittelten Grundstücksflächen auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.
2 Sätze 1 und 2 EBS erfolgt die Verteilung jedoch, sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, abweichend von Abs. 1
den gemäß § 5 Abs. 3 EBS zu ermittelnden Geschossflächen. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschossfläche
3 UAbs. 2 EBS unter Berücksichtigung der ihn näherer Umgebung vorhandenen Geschossflächen zu ermitteln. Randnummer 85 3. Aufgrund dieser Satzungsbestimmungen - ihre Wirksamkeit unterstellt - war die Beklagte nicht berechtigt, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand
dem Grundstücksflächenmaßstab zu verteilen. Der Erschließungsaufwand wäre vielmehr gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 EBS
dem Geschossflächenmaßstab zu verteilen gewesen, da im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche Nutzung zulässig ist. Randnummer 86 a)
GB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - um einen solchen handelt es sich hier - zulässig, wenn es sich unter anderem
Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Insoweit ist vorrangig abzustellen auf die (absolute) Größe der Gebäude
Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auf ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche (vgl. BVerwG, Urteil vom
der in den Verwaltungsakten befindlichen Auflistung vom 15. August 2003 und den vorliegenden Plänen sind die an das S... angrenzenden bebauten Grundstücke zu etwa zwei Dritteln eingeschossig und zu einem Drittel zweigeschossig bebaut. Zudem unterscheiden sie sich hinsichtlich ihrer Größe und ihres Zuschnitts erheblich. Angesichts dessen ist
Maßgabe des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB eine hinsichtlich ihres Maßes unterschiedliche bauliche Nutzung der vom S... erschlossenen Grundstücke zulässig. Davon geht im Übrigen auch die Beklagte aus, da sie der Auffassung ist, lediglich ausnahmsweise auf den Grundstücksflächenmaßstab abstellen zu dürfen. Randnummer 87
dem Geschossflächenmaßstab ergäben sich im Ergebnis dieselben Beträge wie bei der Verteilung
dem Grundstücksflächenmaßstab, da zur Ermittlung der zulässigen Geschossfläche gemäß § 17 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - jeweils die Geschoßflächenzahl 1,2 zugrunde zu legen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat es zwar für zulässig erachtet, in einer Satzung hinsichtlich der Verteilung
dem Geschossflächenmaßstab auf diese Vorschrift zu verweisen (Urteil vom
dem Grundstücksflächenmaßstab statt dem Geschossflächenmaßstab hätte ebenso wie die zuvor festgestellte Ermittlung eines geringfügig zu hohen Erschließungsaufwands sowie Nichtberücksichtigung einiger erschlossener Grundstücke bei der Verteilung grundsätzlich zur Folge, dass der Vorausleistungsbescheid lediglich insoweit aufzuheben wäre, als der festgesetzte Betrag höher wäre als die bei korrekter Rechtsanwendung auf das klägerische Grundstück entfallende Vorausleistung. Insoweit wäre die Sache - erforderlichenfalls mit Hilfe der Beklagten - spruchreif zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2010 - 9 C 4.09 -, NVwZ 2010, 1308). Im vorliegenden Fall ist eine Neuberechnung der Vorausleistung jedoch weder erforderlich noch möglich, da die Verteilungsregelung der Beklagten insgesamt unwirksam ist. Randnummer 90 a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Beklagte den Grundstücksflächenmaßstab als einfachen Verteilungsmaßstab
1 EBS nicht auf sogenannte alterschlossene Gebiete (vgl. oben) beschränkt hat, da er aufgrund des § 6 Abs. 2 EBS nur für solche Gebiete gilt, in denen eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung nicht zulässig ist (vgl. Driehaus a.a.O., § 18 Rn. 16 m.w.N.). Randnummer 91
GB zulässigen Maßes der Nutzung zu ermitteln sind. Bezöge sich die Formulierung „zulässige Geschossfläche“ hingegen nicht auf das
GB zulässige Maß der Nutzung, wäre der Verteilungsmaßstab bereits aus diesem Grunde nicht hinreichend bestimmt. Denn der weitere Zusatz „ unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschossflächen“ (Hervorhebung durch den Senat) bedeutet gerade, dass diese nicht allein für die Ermittlung der auf dem jeweils veranlagten Grundstück zulässigen Geschossfläche maßgeblich sein sollen. Randnummer 93
der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es auch durchaus zulässig, in einer Verteilungsregelung für den unbeplanten Innenbereich auf das
GB zulässige Maß der Nutzung zu verweisen, also maßgeblich auf die Geschossfläche abzustellen, die bei einem Vorhaben, das sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, auf dem betreffenden Grundstück realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
Maßgabe des § 34 BauGB realisierbare Geschossfläche, sondern fügt das weitere Kriterium „unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschossflächen“ hinzu. Dem ist auch eine eigenständige Bedeutung beizumessen, da die in der Umgebung eines Vorhabens vorhandenen Geschossflächen im Rahmen des § 34 BauGB in der Regel nicht von Bedeutung sind. Für die Frage, ob sich ein Gebäude
dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es vielmehr grundsätzlich allein darauf an, ob es sich als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Vorrangig ist abzustellen auf seine (absolute) Größe
Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich sein Verhältnis zur umgebenden Freifläche. Auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung für die Geschossfläche kommt es insoweit nicht an. Andere Kriterien sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eine prägende Wirkung auf das Baugrundstück haben, ebenso kann den relativen Maßstäben (Grund- und Geschossflächen zahl ) lediglich in bestimmten Einzelfällen Bedeutung zukommen (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994, a.a.O., BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1996 a.a.O.). Randnummer 95 Es bestehen allerdings im Grundsatz keine Bedenken gegen einen Verteilungsmaßstab, der in unbeplanten Gebieten hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht auf die zulässige, sondern auf ein Maß der Nutzung abstellt, das in der
barschaft, in der (näheren) Umgebung oder im Abrechnungsgebiet überwiegend oder durchschnittlich vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 20.81 -, BVerwGE 62, 308). Randnummer 96 cc) § 5 Abs. 3 UAbs. 2 EBS ist jedoch deshalb zu unbestimmt, weil er nicht erkennen lässt
welchen Maßstäben die in der Umgebung vorhandenen Geschossflächen gegenüber der
Maßgabe des § 34 BauGB auf dem veranlagten Grundstück realisierbaren Geschossfläche zu berücksichtigen sind. So bleibt unklar, ob auf die Ober- bzw. Untergrenze der in der näheren Umgebung realisierten Geschossflächen oder auf einen Durchschnittswert abzustellen ist. Ebenso lässt die Regelung nicht erkennen, wie der Ausgleich zwischen den in der Umgebung vorhandenen und der auf dem veranlagten Grundstück
Maßgabe des § 34 BauGB realisierbaren Geschossfläche herzustellen ist, ob etwa ein Mittelwert zu bilden ist, oder ob die in der Umgebung vorhandenen Geschossflächen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie von der auf dem Grundstück realisierbaren Geschossfläche über ein bestimmtes Maß hinaus bzw. nur bis zu einem bestimmten Wert oder wenn sie hiervon nur
oben bzw. nur
unten abweichen. § 5 Abs. 3 UAbs. 2 überlässt es somit letztlich dem Normanwender, den Maßstab für die Verteilung des Erschließungsaufwands zu bestimmen, so dass er nicht dem Bestimmtheitserfordernis genügt. Randnummer 97 dd) Dieser Fehler führt
dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung, der gebietet, alle im Gemeindegebiet in Betracht kommenden Erschließungsfälle zu regeln, zur Unwirksamkeit der gesamten Verteilungsregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 20.81 -, a.a.O.; Driehaus, a.a.O. § 18 Rn. 8 ff., jeweils m.w.N.). In Ermangelung einer wirksamen Verteilungsregelung ist es somit derzeit nicht möglich, den Erschließungsaufwand auf die vom S... erschlossenen Grundstücke zu verteilen, so dass der angefochtene Vorausleistungsbescheid in vollem Umfang aufzuheben ist. Randnummer 98 Das hindert die Beklagte allerdings nicht, den festgestellten Mangel ihrer Erschließungsbeitragssatzung zu heilen. So kann sie etwa für den unbeplanten Innenbereich einen praktikablen Verteilungsmaßstab, zum Beispiel eine Kombination aus Grundstücksflächen- und Geschossmaßstab (vgl. Driehaus, a.a.O., § 18 Rn. 30 ff.) einführen und für alterschlossene Gebiete einen einfachen Verteilungsmaßstab wie den Grundstücksflächenmaßstab vorschreiben. Im Anschluss daran hat sie erneut die Möglichkeit, Vorausleistungen zu fordern bzw. endgültige Erschließungsbeiträge zu erheben. IX. Randnummer 99 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 100 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 101 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Randnummer 102 Beschluss Randnummer 103 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 12.428,48 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.