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Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat 6 K 2607/08 Urteil Vorsteuerabzug bei Austausch eines asbesthaltigen Daches für Photovoltaikanlage - Photovolta

Vorsteuerabzug bei Austausch eines asbesthaltigen Daches für Photovoltaikanlage - Photovoltaikanlage ist kein wesentlicher Grundstückbestandteil - Zuordnung des Leistungsbezugs - Irrelevanz ertragsteuerlicher Annahmen - Keine teilweise Saldierung mit unentgeltlicher Wertabgabe Leitsatz Wird ein asbesthaltiges Dach ausgetauscht gegen ein asbestfreies, um darauf eine Photovoltaikanlage montieren zu können, so sind die dadurch anfallenden Vorsteuern abzugsfähig (Rn.23) (Rn.34) . Orientierungssatz

  1. Eine als "Auf-Dach-Montage-System" installierte Photovoltaikanlage ist kein wesentlicher Grundstücksbestandteil, sondern ein selbständiges Wirtschaftsgut. Ein ansonsten rein privat genutztes Gebäude kann daher nicht wegen Photovoltaik auf dem Dach ganz oder teilweise dem Unternehmen "Einspeisung von Strom" zugeordnet werden (vgl. Urteil des FG München vom 27.07.2009 14 K 595/08) (Rn.20) (Rn.27) .
  2. Entscheidend ist hinsichtlich des Leistungsbezuges auf den objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit abzustellen. Auf eine Notwendigkeit dafür kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. Rechtsprechung und Literatur) (Rn.26) .
  3. Zum LS: Die Tatsache, dass das Dach möglicherweise durch die bisherige Nutzung erneuerungsbedürftig ist, steht einem Bezug der Leistung für das Unternehmen nicht entgegen (Anschluss an Urteil des FG Nürnberg vom 29.09.2009 2 K 784/2009). Es ist für die unternehmerische Veranlassung ausreichend, dass ohne die Photovoltaik-Anlage die Dachsanierung nicht erforderlich gewesen wäre (Rn.32) (Rn.34) (Rn.41) .
  4. Die ertragsteuerrechtliche Annahme, dass die Dachsanierung ggf. vorweg genommener Erhaltungsaufwand ist, ist für die umsatzsteuerrechtlich Beurteilung irrelevant (Rn.43) .
  5. Eine teilweise Saldierung mit einer unentgeltlichen Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) wegen teilweiser nicht unternehmerischer Verwendung der Dachsanierung kommt zumindest dann nicht in Betracht, wenn das Dach ohne die Photovoltaikanlage nicht erneuerungsbedürftig gewesen wäre (Rn.47) .
  6. Revision eingelegt (Az. beim BFH: XI R 10/11). Verfahrensgang nachgehend BFH,
  7. Juni 2011, XI R 10/11, Urteil nachgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz
  8. Senat,
  9. September 2011, 6 K 1963/11, Urteil nachgehend BFH,
  10. März 2012, XI R 26/11, Urteil Tenor I. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom
  11. Dezember 2008 wird dahin geändert, dass Vorsteuern in Höhe von 14.391,88 € anerkannt werden. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage. Randnummer 2 Der Erblasser X, dessen Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des Unternehmens im umsatzsteuerlichen Sinne die Klägerin ist, errichtete auf dem Dach seines Einfamilienhauses in D, F-Straße ... eine Photovoltaikanlage als Auf-Dach-Montage-System. Randnummer 3 Mit der Einspeisung des erzeugten Stroms erzielte er steuerpflichtige Umsätze. Randnummer 4 In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Oktober 2007 machte er u.a. auch den Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung des Daches geltend (Rechnung Firma G vom 09.10.2007 mit Ausweis von MwSt in Höhe von 1.363,59 €, Bl. 14/15 Est-Akte und Rechnung vom 23.10.2007 mit MwSt-Ausweis in Höhe von 61,22 €, Bl. 17 ESt-Akte). Randnummer 5 Der Beklagte erkannte nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom 30.01.2008 dargestellt ist, diese Vorsteuern nicht an und erließ am 14.02.2008 einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid. Randnummer 6 Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25.10.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus, das Dach sei kein Bestandteil der Photovoltaikanlage, sondern gehöre zum privat genutzten Einfamilienhaus. Randnummer 7 Die dagegen gerichtete Klage ging am 20.11.2008 bei Gericht ein. Randnummer 8 Am 01.10.2008 wurde die Umsatzsteuer-Erklärung für 2007 eingereicht. Am 15.12.2008 erging ein Umsatzsteuerbescheid für 2008, mit dem wiederum der Vorsteuerabzug aus der Dacheindeckung nicht anerkannt wurde. Randnummer 9 Zur Begründung seiner Klage trug der Erblasser vor, die Neueindeckung der Dachhälfte sei aus Umweltschutzgründen erforderlich gewesen, da das Dach asbesthaltiges Material enthalten habe. Aufgrund der Gefahrstoffverordnung sei es nicht zulässig gewesen, die Anlage auf dem bestehenden Dach zu installieren. Eine Bestätigung der ausführenden Firma G habe er dem Antrag auf Erstattung der Vorsteuern beigefügt (Bl. 3 USt-Akte). Davon abgesehen sei das Dach in Ordnung gewesen, weshalb auch nur die Hälfte, auf der die Photovoltaik montiert worden sei, habe erneuert werden müssen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom
  12. Dezember 2008 dahin zu ändern, dass Vorsteuern in Höhe von 14.391,88 € wie beantragt anerkannt werden. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er verweist auf die Begründung der Einspruchsentscheidung. Randnummer 13 Der Kläger ist am ... .11.2010 verstorben. Er hat ein Testament (Bl. 39 – 46 Prozessakte -PrA-) hinterlassen, nach dem er seine Tochter Y als Alleinerbin eingesetzt hat. Den Grundbesitz in D, F-Straße ... einschließlich der Photovoltaikanlage vererbte er im Wege des Vermächtnisses an seine beiden Enkel A und B. Randnummer 14 Die Vermächtnisnehmer haben für das
  13. Quartal 2010 eine Umsatzsteuer-Voranmeldung eingereicht. Randnummer 15 Die Vermächtnisnehmer A und B haben mit Schriftsatz vom 13.01.2011, bei Gericht eingegangen am 27.02.2011, den Rechtsstreit aufgenommen. Die Alleinerbin Y hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 01.02.2011, bei Gericht eingegangen am 02.02.2011, aufgenommen. Randnummer 16 Die Beteiligten haben zugleich auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 17 Der Beklagte hatte bereits mit Schriftsatz vom 17.12.2008 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Rechtsnachfolger des verstorbenen X sind für den Rechtsstreit A und B als Gesamthand. Randnummer 19 Zwar ist Y alleinige Erbin nach dem Verstorbenen und damit Gesamtrechtsnachfolger hinsichtlich aller Vermögensgegenstände, also auch der Forderungen gegenüber dem Fiskus. Randnummer 20 Allerdings hat der Kläger sein Unternehmen „Stromeinspeisung durch Photovoltaik“ der Gemeinschaft bestehend aus seinen beiden Enkeln vermacht. Einer notariellen Übertragung bedurfte es für den Eigentumsübergang an der Photovoltaikanlage nicht, da diese kein wesentlicher Grundstücksbestandteil ist, sondern ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Dass die Übertragung der Photovoltaikanlage unabhängig vom Übergang des Grundstückseigentums formlos bereits vorgenommen wurde, ergibt sich daraus, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen nunmehr von der Gemeinschaft der Enkel abgegeben werden. Randnummer 21 Da somit das Unternehmen des Klägers auf die Gemeinschaft der Enkel übergegangen ist, ist diese für Steueransprüche des Unternehmens Rechtsnachfolger. Randnummer 22 Die Klage ist begründet. Randnummer 23 Die Leistungen der Erneuerung der Dachfläche wurden für das Unternehmen des Herrn S „Stromeinspeisung aus Photovoltaik“ bezogen. Die Vorsteuern hieraus sind mithin abzugsfähig. Randnummer 24 Eine Anfrage seitens des Gerichts bei der den Auftrag ausführenden Firma G hat ergeben, dass nur die Südseite des Daches, auf der die Montage der Photovoltaikflächen erfolgte, erneuert wurde. Randnummer 25 Das Finanzgericht Nürnberg führt mit Urteil vom 29.09.2009 – 2 K 784/2009, dem der Senat sich insoweit anschließt, aus: Randnummer 26 „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG verlangt als Voraussetzung für das Recht auf den Vorsteuerabzug eine gegenstandsbezogene Zuordnung der empfangenen Leistung zum Unternehmen. Die für das deutsche Umsatzsteuergesetz maßgebliche Richtlinienregelung bestimmt in Art. 168 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie -MwStSystRL- (in Kraft getreten am 01.01.2007, BMF-Schreiben vom 11.01.2007 IV A 2 - S 7056 - 6/07, UR 2007, 178) eine tätigkeitsbezogene Zuordnung des Leistungsbezuges. Art 168 a) MwStSystRL trifft folgende Regelung: Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen: die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden. Die für die Entscheidung maßgebliche Rechtsprechung des BFH und des EuGH kommt jedoch hinsichtlich der Kriterien, nach denen eine Zuordnung des Leistungsbezuges zum Unternehmen zu beurteilen ist, zu gleichen Ergebnissen (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 15 Rz. 232 m.w.N.). So ist nach dem BFH-Beschluss vom 10.03.2006 (V B 81/05, BFH/NV 2006, 1364) bereits geklärt, "dass ein Unternehmer einen Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen darf, wenn der Gegenstand im Umfang des vorgesehenen Einsatzes für unternehmerische Zwecke in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit steht und diese fördern soll. Maßgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Er muss in Zweifelsfällen darlegen, dass die bezogene Leistung seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit hat fördern sollen." Entscheidend ist also hinsichtlich des Leistungsbezuges auf den objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit abzustellen. Auf eine Notwendigkeit dafür kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb; a.a.O., § 15 Rz. 259 m.w.N.). Erwirbt der Unternehmer Investitionsgüter, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden kann, so ist er berechtigt, diese Gegenstände in vollem Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen und die beim Erwerb geschuldete Umsatzsteuer ebenso in vollem Umfange zum Abzug zu bringen (vgl. BFH-Urteile vom 17.12.2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798 und vom 31.01.2002 V R 61/96, BStBl. II 2003, 813; Wagner in Sölch/Ringleb; a.a.O., § 15 Rz. 267). Werden von einem Unternehmer Gegenstände als Teil des Privatvermögens erworben und verwendet er diese Gegenstände des Privatvermögens für sein Unternehmen, so können gleichwohl die Aufwendungen für den unternehmerischen Gebrauch zum Vorsteuerabzug führen. Das Recht auf Abzug der Vorsteuer aus den laufenden Aufwendungen hängt dabei von dem Zusammenhang mit den besteuerten Umsätzen des Unternehmers ab, auch wenn der Gegenstand selbst Privatvermögen bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2008 XI R 64/06, a.a.O.; vgl. Wagner in Sölch/Ringleb; a.a.O., § 15 Rz. 268).“ Randnummer 27 Sowohl nach Verwaltungsauffassung, als auch nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts München vom 27.07.2009 - 14 K 595/08 ist eine Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen „Einspeisung von Strom“ nicht möglich, da die Zuordnung sich nach der Verwendung des Gebäudes selbst richtet. Daraus folgt, dass ein ansonsten rein privat genutztes Gebäude nicht wegen Photovoltaik auf dem Dach ganz oder teilweise dem Unternehmen zugeordnet werden kann. Dies erscheint auch logisch, da die Photovoltaikanlage kein Gebäudebestandteil, sondern ein eigener Gegenstand ist. Der Senat schließt sich deshalb insoweit dieser Auffassung an. Randnummer 28 Demnach ist der Vorsteuerabzug für die Dachsanierung nicht über den Weg der Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen möglich. Randnummer 29 In dem vom FG München mit Urteil vom 27.07.2009 – 14 K 595/08 zu entscheidenden Fall ging es um eine Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach, das zuvor erneuert wurde, weil das bestehende Dach vor Ablauf der Einspeisungsdauer von 20 Jahren verbraucht gewesen wäre. Der Vorsteuerabzug wurde versagt, da das Dach ohnehin erneuerungsbedürftig war. Das Gericht führt aus, dass Sanierung unter diesen Umständen nicht für das Unternehmen Photovoltaik ausgeführt worden sei, sondern durch die bisherige Abnutzung veranlasst sei. Anders läge der Fall, wenn Verstärkung aus statischen Gründen erforderlich wäre. Eine komplette Dachsanierung sei allerdings grundsätzlich nicht abzugsfähig. Randnummer 30 Das FG Nürnberg hat mit Urteil vom 19.05.2009 – 2 K 1204/2008 (rkr.) entschieden: Randnummer 31 Stehen Werkleistungen wie etwa die Verstärkung eines Dachstuhls eines privaten Wohnhauses in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit, z.B. dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, so steht dem Unternehmer hieraus der volle Vorsteuerabzug zu, auch wenn die eingefügten Bauteile gemäß § 94 BGB zu wesentlichen Bestandteilen des privaten Gebäudes geworden sind. Randnummer 32 Im Urteil vom 29.09.2009 – 2 K 784/2009 (rkr.) führt das FG Nürnberg aus, dass der Vorsteuerabzug zu gewähren ist, wenn eine Sanierung erforderlich ist, weil die Montage der Photovoltaikanlage auf einem asbesthaltigen Dach nicht zulässig ist. In diesem Fall sei ein objektiver, erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit Errichtung der Photovoltaikanlage gegeben, die Dachsanierung sei zwingende Voraussetzung. Dies genüge für den Vorsteuerabzug. Nicht entscheidend sei, dass (ertragsteuerlich) der Funktionszusammenhang mit dem Gebäude besteht. Randnummer 33 Das Gericht folgt der Rechtsauffassung des FG Nürnberg. Randnummer 34 Entscheidend ist die Verwendung der Leistung „Dacherneuerung“ für unternehmerische Zwecke. Die Tatsache, dass das Dach möglicherweise durch die bisherige Nutzung erneuerungsbedürftig ist, steht einem Bezug der Leistung für das Unternehmen nicht entgegen. Entsprechend den Ausführungen des FG Nürnberg (Urteil vom 29.09.2009 a.a.O.) für den Fall der Sanierung, weil das Dach asbesthaltig ist, ist es für die unternehmerische Veranlassung ausreichend, dass ohne die Anlage die Dachsanierung nicht erforderlich gewesen wäre. Randnummer 35 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Randnummer 36 Der Streitfall entspricht dem Sachverhalt, über den das FG Nürnberg mit Urteil vom 29.09.2009 entschieden hat. Dass die Montage auf asbesthaltigen Dächern verboten ist, ist unstreitig; dies erkennt auch die OFD Koblenz in ihrem Skript zur Umsatzsteuer-Fortbildung 2010 (S. 120) an. Randnummer 37 Aus dem noch anhängigen Verfahren 6 K 1798/09 hat der Senat folgende Informationen: Randnummer 38 Lt. Bundesgesetz TRGS 519 (technische Regeln für Gefahrstoffe), Anhang IV Nr. 1 Gefahrstoffverordnung – GefStoffV – (Bl. 27 – 29 PrA) ist die Montage von Photovoltaikanlagen auf asbesthaltigen Dächern untersagt. Lt., Auskunft der SGD Süd, Gewerbeaufsicht im Verfahren 6 K 1798/09, gibt es für Rheinland-Pfalz keine Ausnahmegenehmigung. Randnummer 39 Am
  14. September 2010 hat der Berichterstatter im Verfahren 6 K 1798/09 telefonisch bei dem von der dortigen Klägerin benannten Zeugen, Herrn C von der Abteilung ... –Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in D, im Rahmen des § 76 FGO eigene Erkundigungen eingeholt. Nach Auskunft von Herrn C verstößt die Aufbringung einer Photovoltaikanlage auf einem Asbestzementdach gegen § 18 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Anhang IV Nr.1 und Anhang IV Nr.1 Abs. 2 Nr.2 GefStoffV und würde gemäß § 26 Nr.1 GefStoffV möglicherweise eine Straftat darstellen (im Anschluss an die Verfügung die von Herrn C per E-mail übersandten Rechtsvorschriften). Randnummer 40 Die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
  15. Juli 2002 – 12 A 337/99 und vom
  16. Juni 2004 – 12 A 429/03 (in juris) vertreten die gleiche Rechtsauffassung. Das Verwaltungsgericht München hat in dem Urteil vom
  17. Februar 2003 – M 17 K 02.3284 (NVwZ-RR 2003, 742) umfangreiche Ausführungen zum Umfang einer als Sanierung anzusehenden Überdeckung gemacht, nach denen zu schließen ist, dass die Überdeckung eines mit Asbestzementplatten gedeckten Daches insoweit nicht als Sanierung im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen ist. Randnummer 41 Somit war die Dacherneuerung auch im Streitfall zwingend notwendig, um die Photovoltaikanlage installieren zu können. Ohne die Maßnahme wäre die vom Erblasser beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit also nicht zulässig und damit auch nicht möglich gewesen. Daraus folgt, dass die Leistung der Dacherneuerung für das Unternehmen Photovoltaik bezogen wurde. Randnummer 42 Dass die Photovoltaikanlage kein Gebäudebestandteil wird, ist dagegen kein Grund für die Versagung des Vorsteuerabzugs, da es entscheidend nur auf den Leistungsbezug für das Unternehmen ankommt. Randnummer 43 Soweit die Verwaltung argumentiert, dass die Dachsanierung – ggf. vorweg genommener – Erhaltungsaufwand sei, ist dieser ertragsteuerliche Aspekt für die umsatzsteuerliche Beurteilung irrelevant. Randnummer 44 Bei Anerkennung des Vorsteuerabzugs liegt zwar eine Diskrepanz zur ertragsteuerlichen Beurteilung vor, da es sich dort um Erhaltungsaufwand des Gebäudes handelt. Allerdings können umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Beurteilung voneinander abweichen. Randnummer 45 Bei Annahme vorweg genommenen Erhaltungsaufwands läge im Übrigen eine gemischte (teils unternehmerische, teils nicht unternehmerische Verwendung) vor, wobei eine Schätzung der jeweiligen Anteile im Grunde nicht möglich ist. Randnummer 46 Auch soweit die Verwaltung dahin argumentiert, dass das Dach als bloße Halterung für die Photovoltaikanlage diene, steht dies einem Leistungsbezug für das Unternehmen nicht entgegen, wenn ohne die Maßnahme der Dacherneuerung die Anlage nicht installiert werden könnte. Randnummer 47 Im Streitfall kommt eine teilweise Saldierung mit einer unentgeltlichen Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) nicht in Betracht (so OFD Karlsruhe, die die nicht unternehmerische Verwendung der Dachsanierung mit 50% schätzt). Der Senat sieht zumindest im Streitfall keinen Grund für den Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe, da das Dach ohne die Photovoltaikanlage nicht erneuerungsbedürftig gewesen wäre. Randnummer 48 Das Verfahren musste nicht zum Ruhen gebracht werden, da die Sachverhalte der beim BFH anhängigen Verfahren nicht vergleichbar sind: Randnummer 49 In dem Verfahren XI R 29/09 geht es um die Errichtung eines Schuppens, um auf dem Dach eine Photovoltaikanlage zu installieren. Randnummer 50 Im Verfahren XI R 21/10 geht es um die Erweiterung einer Carports, um auf dessen Dach eine Photovoltaikanlage zu installieren. Randnummer 51 Im Verfahren XI R 29/10 geht es um die Sanierung eines Scheunendaches, um darauf eine Photovoltaikanlage installieren zu können. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 54 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da der Vorsteuerabzug aus der Erneuerung eines asbesthaltigen Daches zum Zweck der Installation einer Photovoltaikanlage eine Vielzahl von Fällen betrifft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.