Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der mit eingeklagten anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei fehlender betragsmäßiger Bezifferung im Prozessvergleich; andere Beurteilung im Anwaltseigenprozess Leitsatz 1. Enthält ein Prozessvergleich keine ausdrückliche Regelung dazu, inwieweit im Vergleichsbetrag die vom Kläger mit eingeklagte vorgerichtliche Geschäftsgebühr enthalten ist, kommt im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010, - VI ZB 45/10 und Festhaltung am Senatsbeschluss vom 3. Mai 2010, 4 WLw 45/10 ). (Rn.8) 2. Wegen der Formalisierung des Kostenfestsetzungsverfahrens gilt das auch bei der Klage eines Rechtsanwalts, der sich im Prozess selbst vertritt. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal, 15. September 2010, 4 O 418/09, Beschluss Tenor I. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus weitere 7... € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2010 von den Beklagten als Gesamtschuldnern an die Kläger zu erstatten sind. II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Die klagenden Rechtsanwälte nahmen die Beklagten gesamtverbindlich auf Zahlung von Honorarforderungen in Höhe von rund 1... € nebst gestaffelter Zinsen in Anspruch. Als Nebenforderung verlangten sie zusätzlich Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG in Höhe von 1... €). Randnummer 2 In der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2010 vor dem Landgericht haben die Parteien in der Sache „ zur Abgeltung der Klageforderungen“ einen Vergleich in Höhe von 8... € ohne weitere Vereinbarung hinsichtlich der mit eingeklagten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Kläger geschlossen; von den Kosten des Rechtsstreits übernahmen die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5 und die Kläger 1/5. Randnummer 3 Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger des Landgerichts unter Berufung auf § 15 a RVG bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs der Kläger die von diesen geltend gemachte ungekürzte 1,3-Geschäftsgebühr lediglich mit dem hälftigen Gebührensatz von 0,65 zugrunde gelegt und die Geschäftsgebühr im Übrigen auf die im Prozess entstandene Verfahrensgebühr angerechnet. Dagegen wenden sich die Kläger mit der sofortigen Beschwerde. II. Randnummer 4 Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr der Kläger in der Kostenausgleichung liegen im Streitfall nicht vor. Randnummer 5 1. Die Frage, wie nach einem im Prozess geschlossenen "Gesamtvergleich" der Parteien über die Hauptforderung und die als Nebenforderung mit eingeklagte vorprozessual entstandene anwaltliche Geschäftsgebühr die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist, war seit Inkrafttreten des (auch auf „Altfälle“ anwendbaren) § 15 a RVG in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im kostenrechtlichen Schrifttum umstritten (zum Meinungsstand vgl. Enders, JurBüro 2010, 281 ff). Randnummer 6 Vereinzelt wurde die Auffassung vertreten, dass die mit eingeklagte Geschäftsgebühr in diesem Fall immer in voller Höhe nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG anzurechnen sei (OLG Saarbrücken, JurBüro 2010, 194). Demgegenüber hat die überwiegende Rechtsprechung eine Anrechnung abgelehnt, wenn sich aus der Wortfassung des Vergleichs nicht eindeutig ergab, inwieweit mit der Vergleichssumme auch die vorgerichtlichen Kosten tituliert sein sollten (OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209, OLG Naumburg, AGS 2010, 211; OLG Stuttgart, AGS 2010, 212; OLG Köln, JurBüro 2010, 526; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. April 2010 - 14 W 220/10). Randnummer 7 Der letztgenannten Auffassung, die auch der beschließende Senat in einer Einzelrichterentscheidung vom 03. Mai 2010 (4 W Lw 45/10, RdL 2010, 249 und juris) vertreten hat, ist nunmehr der Bundesgerichtshof gefolgt. Randnummer 8 In seinem Beschluss vom 07. Dezember 2010 (VI ZB 45/10, MDR 2011, 135 und juris) führt der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshof mit überzeugenden Erwägungen aus, dass eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht kommt, wenn der Prozessvergleich keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, inwieweit die vom Kläger mit eingeklagte Geschäftsgebühr vom Gegner zu zahlen ist oder inwieweit eine solche Geschäftsgebühr in der vom Beklagten zu zahlenden Vergleichssumme enthalten sein soll. Randnummer 9 2. Die Gebührenanrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG wäre dem folgend hier bei der Kostenausgleichung nur dann zu berücksichtigen, wenn eine der drei Alternativen des § 15 a Abs. 2 RVG erfüllt wäre. Randnummer 10 Das ist jedoch nicht der Fall: Randnummer 11
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