Ernstliche Zweifel an der Gemeinschaftsrechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 12 Abs. 1 KStG wegen Sofortbesteuerung - Keine Anordnung einer Sicherheitsleistung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung wegen erschwerter Beitreibung im EU-Ausland Leitsatz Eine sofortige Wegzugsbesteuerung im Wegzugszeitpunkt unterliegt erheblichen europarechtlichen Bedenken (Rn.46) (Rn.58) . Orientierungssatz
(2006)825 vom 19.12.2006) beschlossen hat, Klage vor dem EuGH gegen die Mitgliedstaaten Spanien und Portugal zu erheben. In dem Umstand, dass beide Länder für Unternehmen, die ihre jeweilige dortige Steueransässigkeit aufgeben, eine sofortige Wegzugsbesteuerung vorsehen, sieht die Kommission eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, weil diese nationalen Vorschriften geeignet seien, Unternehmen davon abzuhalten, von der Ausübung der Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen (vgl. die Pressemitteilung der Kommission IP/09/1460 vom 08.10.2009). Die Kommission hat überdies Portugal aufgefordert, seine Steuervorschriften, nach denen natürliche Personen einer Wegzugsbesteuerung unterliegen, wegen deren Unvereinbarkeit mit dem Recht auf Freizügigkeit zu ändern (vgl. die Pressemitteilung der Kommission IP/09/1635 vom 29.09.2009). Außerdem hat die Kommission beschlossen, zwei weitere Staaten wegen ähnlicher nationaler Regelungen zu verklagen (vgl. die Pressemitteilung der Kommission IP/10/1565 vom 24.11.2010). Mögen auch diese Beschlüsse angesichts des jeweiligen Verfahrensstandes noch nicht zu gefestigten Erkenntnissen geführt haben, kann ihnen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kommission gegen Deutschland bisher kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, eine für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren zumindest indizielle Bedeutung nicht abgesprochen werden. Randnummer 52 Einer Berührung des Schutzbereichs der Niederlassungsfreiheit stehen nicht die Erwägungen des EuGH in den Rechtssachen Daily Mail (C-81/87) und Cartesio (C-210/06) entgegen. Unabhängig davon, dass danach ein Mitgliedstaat bei einer Sitzverlegung, bei der sich das anzuwendende Recht ändert, nicht zu einer Behinderung der Gesellschaft berechtigt ist, handelt es sich bei der Antragstellerin um eine nach der SE-VO gegründete Gesellschaft. Ob auf diese die Erwägungen des EuGH unbesehen übertragen werden können, hält der Senat angesichts dieser im Vergleich zu den den genannten Rechtssachen zugrundeliegenden Sachverhalten „neuen“ und gerade einer erweiterten EU-Mobilität dienenden Rechtsform für zweifelhaft. Soll die Rechtsform der SE eine identitätswahrende wirtschaftliche Betätigung im Bereich der EU ermöglichen und weitgehend gewährleisten, erscheint es nicht konsequent, diese Möglichkeit mit unmittelbar wirksamen erheblichen steuerlichen Belastungen wiederum zu belasten. Dies ist auch zur Wahrung der Besteuerungsbefugnisse - weil dieselben im Grundsatz nicht tangiert werden - nicht erforderlich (dazu s. weiter unten). Randnummer 53 Wenn sich auch die die Antragstellerin beschwerende steuerliche Belastung auf den ersten Blick zunächst nicht primär aus § 12 Abs. 1 KStG zu ergeben scheint, sondern auf der Vorschrift des § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG (zur Verfassungsmäßigkeit des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG vgl. den Beschluss des BVerfG vom
- Oktober 2010, 1 BvL 12/07, DStR 2010, 2393) beruht, hat dies gleichwohl nicht zur Folge, dass, wie der Antragsgegner dies vorträgt, der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit bereits deswegen als nicht berührt anzusehen wäre. Die steuerliche Belastung der Antragstellerin ergibt sich vielmehr aus dem Zusammenspiel der genannten nationalen Normen. Ohne dass nach § 12 Abs. 1 KStG eine Veräußerung von Wirtschaftsgütern fingiert würde, kämen die eine solche Veräußerung voraussetzenden Vorschriften des § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG für derartige Vorgänge nicht zur Anwendung. Die Ursache für die steuerliche Belastung liegt also gerade in der Fiktion des quasi die Eingangsvorschrift bildenden § 12 Abs. 1 KStG. Randnummer 54 Die beschriebene ungleiche Behandlung ist im Sinne der gemeinschaftsrechtlich orientierten Rechtsprechung (vgl. etwa die Grundsätze im EuGH-Urteil in der Rs. X Holding BV vom
- Februar 2010, C-337/08, DStR 2010, 427, Randnr. 20) nur dann mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind. Für den vorliegenden Streitfall indes hält der Senat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine Vergleichbarkeit des Sachverhaltes mit Gemeinschaftsbezug einerseits und eines rein innerstaatlichen Sachverhalts andererseits für möglich. Sowohl in der einen als auch in der anderen Sachverhaltsalternative, die sich - lediglich - durch den grenzüberschreitenden Umzug unterscheiden, kommt es gleichermaßen nicht zu einer effektiven Realisierung der angewachsenen stillen Reserven im Sinne einer tatsächlichen Veräußerung. Nur die - soweit hier interessierend - eine EU-Grenze überschreitende Gesellschaft wird von der im Ergebnis belastenden Fiktion der Veräußerung eines Wirtschaftsguts unmittelbar erfasst. Randnummer 55 Weitere Rechtfertigungsgründe sind nach derzeitigem Verfahrensstand nicht zu erblicken. So hält der Senat die demnach grundsätzlich verbotene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Streitfall auch nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses für gerechtfertigt. Randnummer 56 Während sich noch nach der Entscheidung des EuGH in der Rs. Marks & Spencer vom
- Dezember 2005, C-446/03, Slg 2005, I-10837 (freilich unter einer anderen Fragestellung) eine Rechtfertigung nur aus dem Zusammenspiel der drei Gesichtspunkte - Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse, - Verhinderung der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung und - Verhinderung der Gefahr einer Steuerflucht (sog. Rechtfertigungstrias) ergeben konnte (Randnr. 51; so auch in der Rs. Rewe Zentralfinanz eG vom
- März 2007, C-347/04, Slg. 2007, I-02647), hat es der EuGH in der Rs. Oy AA, a.a.O., für eine Rechtfertigung genügen lassen, wenn der Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten zusammen mit dem der Verhinderung einer Steuerumgehung erfüllt ist (Randnr. 60). In diesem Sinne, dass nämlich eine nationale steuerrechtliche Regelung auch durch - lediglich - zwei der o.g. drei Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein kann, wurde auch in der Rs. Lidl Belgium vom
- Mai 2008, C-414/06, Slg 2008, I-03601, dahingehend entschieden, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten zusammen mit der Verhinderung einer doppelten Verlustberücksichtigung als ausreichend anzusehen ist (Randnr. 40 ff). In der in diesem Zusammenhang, soweit ersichtlich, aktuellsten Entscheidung X Holding BV vom 25.02.2010 hat es der EuGH genügen lassen, dass auch nur die Voraussetzungen eines einzelnen Rechtfertigungsgrundes erfüllt sind (Randnr. 28-33; so auch schon in der Entscheidung in der Rs. N vom
- September 2006, C-470/04, Slg. 2006, I-07409, Randnr. 42). Er ist insoweit inhaltlich letztlich den Ausführungen in den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott vom 19.11.2009 in dieser Rs. (Randnr. 70), Juris, und auch in der Rs. SGI vom 10.09.2009, C-311/08, Randnr. 60, Juris, gefolgt (auch wenn in der dem folgenden Entscheidung des EuGH vom 21.01.2010 in der Rs. SGI in Randnr. 69 ein zweites Merkmal, nämlich die Verhinderung einer Steuerumgehung, jedenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit aufgenommen wurde). Wenn auch der Rechtfertigungsgrund der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten eine gewisse Nähe zu dem vom EuGH nicht als zur Rechtfertigung geeigneten Hinweis auf drohende Verluste des Steueraufkommens eines Mitgliedstaats aufweist, misst der EuGH diesem Gesichtspunkt - durchgängig - offensichtlich eine große Bedeutung als Rechtfertigungsgrund zu (vgl. zur Entwicklung der Rechtfertigungsgründe auch Kessler/Eicke, IStR 2008, 581; Pache/Englert, IStR 2007, 844). Randnummer 57 Für den Streitfall hält der Senat, mit der Antragstellerin, diesen Rechtfertigungsgrund indes für nicht durchgreifend. Denn die grundsätzliche Berechtigung des deutschen Fiskus zur steuerlichen Erfassung des Steuersubstrats in Gestalt der durch die Antragstellerin in Deutschland aufgebauten Wertzuwächse wird nicht in Frage gestellt. Eine Besteuerung der bis zum Wegzug innerhalb des Territoriums des Wegzugsstaates (also in Deutschland) entstandenen Wertzuwächse ist ein auch durch die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache N letztlich nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehenes Anliegen. Indes trifft dies die vorliegende Streitfrage nicht, jedenfalls nicht in ihrem Kernbereich, bei dem es, wie ausgeführt, um das der grundsätzlichen Frage nachgelagerte Problem geht, ob diese Besteuerung sofort im Wegzugszeitpunkt umgesetzt werden darf. Angesichts der dem Wegzugsstaat Deutschland zustehenden grundsätzlichen Besteuerungsbefugnis erachtet der Senat auch die vom Antragsgegner vorgetragene Gefahr, die ausgewogene Besteuerung der stillen Reserven könne ohne Sofortbesteuerung zur Disposition der Unternehmen stehen mit der Folge einer Wahlfreiheit dahingehend, in welcher Höhe in welchem Staat ein Gewinn zu versteuern sei, als nicht gegeben. Dies gilt entsprechend auch für die somit befürchtete Steuerumgehung und Steuerflucht. Randnummer 58 Unabhängig davon ist eine Beschränkung einer Grundfreiheit auch nur dann statthaft, wenn sie neben der Rechtfertigung durch einen Rechtfertigungsgrund außerdem geeignet ist, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten und dabei nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (EuGH in der Rs. Oy AA, C-231/05, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.). Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die streitgegenständlichen Regelungen, mögen sie auch zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sein, einer solchen Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Randnummer 59 Zu Recht weist die Antragstellerin an dieser Stelle auf die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen de Lasteyrie du Saillant (C-9/02) und N (C-470/04) hin, nach denen es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, ein Steuersystem einzuführen, nach dem der latente Wertzuwachs von Gesellschaftsanteilen besteuert wird, wenn ein Steuerpflichtiger aus diesem Mitgliedstaat wegzieht und das die Stundung dieser Steuer von der Leistung von Sicherheiten abhängig macht. Der Senat hält diese grundlegenden Erwägungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für den Streitfall für anwendbar, auch wenn es sich hier im Unterschied zu den den EuGH-Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten bei der Antragstellerin nicht um eine natürliche Person handelt, sondern um eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer SE. Darf ein Wegzug einer natürlichen Person, der unter vergleichsweise einfacheren Bedingungen als derjenige einer inländischen Kapitalgesellschaft oder einer SE umgesetzt werden kann, nicht den geschilderten steuerlichen Sofortfolgen unterworfen werden, ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen dies bei einer Gesellschaft anders zu beurteilen sein sollte. Einschränkende Differenzierungen, die eine diesbezügliche Deutung zuließen, vermag der Senat den Entscheidungen des EuGH insoweit jedenfalls nicht zu entnehmen. Randnummer 60 Bestärkt wird diese Einschätzung angesichts der ab dem 13.12.2006 anzuwenden Fassung des § 6 AStG. Nach dessen Abs. 5 ist dann, wenn die nach Abs. 1 geregelte Besteuerung für einen Staatsangehörigen u.a. eines Mitgliedstaats der EU durchzuführen ist, der nach der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem mitgliedstaatlichen Zuzugsstaat einer der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt, die nach Abs. 1 geschuldete Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden, wenn die Amtshilfe und die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung der geschuldeten Steuer zwischen Deutschland und dem Zuzugsstaat gewährleistet sind. Im Weiteren sieht Abs. 5 Satz 4 konkrete Möglichkeiten zum Widerruf der gewährten Stundung vor, beispielsweise bei Veräußerung oder Entnahme von Gesellschaftsanteilen oder Wegzug in einen Drittstaat. Diese den Wegzug natürlicher Personen behandelnde Regelung zeigt auf, in welcher Weise bei grundsätzlicher Wahrung des deutschen Besteuerungsrechts gleichzeitig auch die Belange des Steuerpflichtigen Berücksichtigung finden können. Angesichts der zinslosen Stundungsmöglichkeit, zudem ohne Sicherheitsleistung, bis zum Eintritt der in Satz 4 genannten Ereignisse stellt diese gleichermaßen mit dem SEStEG eingeführte Vorschrift eine im Vergleich zur streitgegenständlichen Rechtslage erheblich mildere Regelung dar und enthält im Sinne des o.g. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dasjenige, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Eine sinngemäße Anwendung auf die Sachlage des Streitfalls erscheint dem Senat möglich. Randnummer 61 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine aufgeschobene Besteuerung, wenn auch in anderem Zusammenhang (Privatvermögen), ebenfalls nach § 17 Abs. 5 EStG idF des SEStEG vorgesehen ist. Nach Satz 1 dieser Vorschrift stehen die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich. Nach Satz 2 allerdings gilt dies nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Erst bei späterer Veräußerung der Anteile ist der Gewinn in gleicher Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. Randnummer 62 Nicht zuletzt sieht der Senat seine Einschätzung auch durch die Grundsätze des BFH in dessen neueren Entscheidungen zur finalen Entnahme und insbesondere der finalen Betriebsaufgabe (BFH-Urteile vom
- Oktober 2009, I R 99/08, BFH/NV 2010, 346 und I R 28/08, BFH/NV 2010, 432), bestätigt. Mit den zuletzt genannten Entscheidungen hat der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung die sog. Theorie der finalen Betriebsaufgabe aufgegeben und entschieden, dass dann, wenn die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht eines Unternehmers entfällt, weil dieser nicht nur seinen Betrieb, sondern auch seinen Wohnsitz in einen ausländischen EU-Mitgliedstaat verlegt, das deutsche Besteuerungsrecht im Hinblick auf die im Inland entstandenen stillen Reserven nicht verloren geht und Deutschland an der späteren Besteuerung der im Inland entstandenen stillen Reserven im Falle einer Realisierung nicht, auch nicht aufgrund abkommensrechtlicher Bestimmungen gehindert ist. Dies deckt sich mit der auch für den Streitfall festgestellten grundsätzlichen Beurteilung. Der BFH führt sodann weiter aus, dass allein die faktischen Schwierigkeiten beim Vollzug des späteren Besteuerungszugriffs nicht geeignet sind, eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, die stillen Reserven des Betriebsvermögens bei einer Betriebsverlegung ins Ausland - im Gegensatz zu innerstaatlichen Betriebsverlegungen - ohne Realisierungsvorgang der sofortigen Besteuerung zu unterwerfen. Handelt es sich dabei auch, wie letztlich bei jeder gerichtlichen Entscheidung, um Einzelfallentscheidungen, fügen sich diese dennoch in die aufgezeigte, insbesondere von der EuGH-Rechtsprechung geprägte Entwicklung ein. Daher kommt ihnen, auch wenn sie (noch) nicht im BStBl II veröffentlicht sind und die Rechtslage vor dem SEStEG betreffen (zur Übertragung auf die mit dem SEStEG eingeführten Entstrickungstatbestände vgl. etwa Krüger/Heckel, NWB 17/2010, 1334), angesichts ihrer Tragweite und der auch vom BFH ausdrücklich als Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung bezeichneten dogmatischen Beurteilung eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. dazu auch Intemann, GStB 2010, 78 ff m.w.N.; a.A. wohl Benecke, IStR 2010, 102). Randnummer 63 Der Senat verkennt nicht, dass es bei dieser Sicht der Dinge problematisch sein kann, wie die Besteuerung der noch im Inland steuerverhafteten stillen Reserven des Betriebsvermögens nach einem Wegzug sichergestellt werden kann (so auch Anm. Heger, jurisPR-SteuerR 13/2010). Zur Vermeidung struktureller Vollzugsdefizite können daher entsprechende Mitwirkungspflichten sowie eine länderübergreifende Steuererhebung erforderlich sein, die auch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügen müssen. Eine Doppelbesteuerung bei Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung oder Veräußerung von steuerverhafteten Betriebsvermögen lässt sich durch entsprechende abkommensrechtliche Vereinbarung verhindern (vgl. dazu Gosch, BFH/PR 2010, 116). Unabhängig davon, ob die auch vom Antragsgegner in diesem Sinne vorgebrachten Kontroll- und Zugriffsschwierigkeiten als administrative Hindernisse überhaupt geeignet sein können, Beschränkungen einer gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit wirksam zu rechtfertigen, ist insoweit auf bestehende Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen der Amtshilfe und auch der Beitreibung hinzuweisen. So sieht das Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern (EG-Amtshilfe-Gesetz) in seinem § 1 Abs. 1 eine gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten der EG u.a. bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen und Ertrag zur Durchführung der Richtlinie 77/799/EWG vom 19.12.1977 durch den Austausch von Auskünften oder die Hilfe bei der Zustellung zwischen den hierfür zuständigen Finanzbehörden vor. Nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes erteilen die Finanzbehörden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaats Auskünfte, die für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sein können. Ähnliches ergibt sich für den Beitreibungsbereich aus dem Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie - EG Beitreibungsgesetz - vom 03.05.2003, das der Umsetzung der Richtlinie 76/308/EWG vom
- März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen dient. Dieses Gesetz gilt nach dessen § 1 Abs. 2 für die Vollstreckung von Geldforderungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften entstanden sind und u.a. Steuern vom Einkommen und Ertrag betreffen (Nr. 7). Randnummer 64 Vor dem Hintergrund dieser Regelungswerke, von denen in der steuerlichen Praxis unter den Mitgliedstaaten auch Gebrauch gemacht wird, und auch dem bilateralen Rechtshilfeabkommen mit dem Zuzugsstaat Österreich können letztlich die gegenüber einer Steuerfestsetzung und -erhebung ausschließlich im Bereich des Inlands zweifelsfrei schwierigeren grenzüberschreitenden Umsetzungsakte eine Aufdeckung und insbesondere sofortige Besteuerung der stillen Reserven nicht rechtfertigen. Randnummer 65 Soweit der Antragsgegner darüber hinaus darauf hinweist, dass nach einem Wegzug die wegziehende Gesellschaft der deutschen Finanzverwaltung gegenüber nicht mehr erklärungspflichtig sei und daher etwa der Zeitpunkt einer tatsächlichen Realisierung stiller Reserven nur noch schwer nachvollziehbar sei, ist dem im Grundsatz zuzustimmen. Allerdings kann dazu, im Sinne eines weniger belastenden und damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eher genügenden Vorgehens, auf die bereits angesprochenen Regelungen des § 6 Abs. 5 Satz 4 AStG und die dort genannten Möglichkeiten zum Widerruf der gewährten Stundung verwiesen werden. Soweit also eine weggezogene Gesellschaft nicht zu einer Mitwirkung bereit ist - insoweit hat die Antragstellerin allerdings das Gegenteil bekundet -, kann die Finanzbehörde die einmal gewährte Stundung widerrufen und die Durchsetzung der sich sodann ergebenden Steuerforderung mittels o.g. Instrumente betreiben. Den damit verbundenen Verwaltungs-Mehraufwand hält der Senat, wie ausgeführt, für angesichts der abzuwägenden Rechtsgüter für vertretbar, zumal derartige Verfahren nicht in einem Umfang auftreten, wie sie mit dem Begriff der Massenverfahren in anderen Bereichen umschrieben werden. Randnummer 66 Die Aussetzung der Vollziehung ist ohne Sicherheitsleistung zu gewähren. Randnummer 67 Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 3 FGO "kann" die finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung eines Steuerverwaltungsakts von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Das Gesetz nennt in § 69 FGO keine näheren Vorgaben zu den Voraussetzungen hierfür und nach welchen Gesichtspunkten das Finanzgericht sein ihm hierbei eingeräumtes Ermessen auszuüben hat. Es ist zunächst Sache der Finanzgerichte, Voraussetzungen und Grenzen dieser Befugnis aus § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO im Rahmen der zunächst ihnen zukommenden Auslegung und Anwendung des Fachrechts näher zu bestimmen. Dabei haben die Gerichte dem verfassungsrechtlichen Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, Rechnung zu tragen. In der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung als Bedingung einer Aussetzung der Vollziehung im Grundsatz geklärt. Eine Sicherheitsleistung ist demnach angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung der Vollziehung insbesondere wegen der wirtschaftlichen Lage des Steuerschuldners gefährdet oder erschwert erscheint. Von einer Sicherheitsleistung soll gleichwohl abgesehen werden, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist. Schließlich darf die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG an einen effektiven Rechtsschutz. Die Sicherheitsleistung hat den Zweck, Steuerausfälle nach einer für den Steuerpflichtigen abschlägigen Entscheidung in der Hauptsache zu vermeiden. Insbesondere in den Fällen, in denen wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung eine Aussetzung erfolgen soll (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO), wäre es im Allgemeinen unverhältnismäßig, dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung zu versagen, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Leistung einer Sicherheit nicht zulassen (vgl. zum Ganzen Beschluss des BVerfG vom
- September 2009, 1 BvR 1305/09, BFH/NV 2009, 2124 mit vielfältigen Nachweisen). Randnummer 68 Bei der danach zu treffenden Ermessensentscheidung ist zum einen der Grad der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfsverfahrens zu berücksichtigen. Eine Erfolgsaussicht ist insoweit eine Grundvoraussetzung. Je größer die Erfolgsaussichten im Einzelfall sind, desto geringer ist die wirkliche Gefahr eines Steuerausfalls. Demgemäß entfällt das öffentliche Interesse an einer Sicherheitsleistung, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (BFH-Beschluss vom
- Januar 1996, V B 100/95, BFH/NV 1996,
- Randnummer 69 In die Ermessenserwägungen sind zum anderen die Vermögensverhältnisse des Antragstellers einzustellen. Zu bedenken ist dabei, ob sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen unter Einbeziehung der streitigen Forderung eine Gefahr von Steuerausfällen ergeben kann (BFH-Beschluss vom
- Dezember 2000, VI S 15/98, BFH/NV 2001, 637). Randnummer 70 Wie ausgeführt, bestehen im Streitfall an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids erhebliche, auf verschiedenen Überlegungen beruhende Zweifel. Weil damit die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung dem Grunde nach erfüllt sind (so zunächst auch der Standpunkt des Antragsgegners in dessen Schreiben an die Antragstellerin vom 12.02.2009, Bl. 22 f Rechtsbehelfsakten) und trotz der komplexen Materie eine nicht unbeträchtliche Wahrscheinlichkeit für einen für die Antragstellerin günstigen Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache besteht, erscheint die Anordnung einer Sicherheitsleistung als entbehrlich und nicht ermessensgerecht. Randnummer 71 Hinzu kommt, dass es für eine Sicherheitsanordnung aus dem Gesichtspunkt der auf den Vermögensverhältnissen der Antragstellerin beruhenden Gefährdung des Steueranspruchs, trotz der nicht unerheblichen Höhe der Steuerforderung, für den Senat keine Anhaltspunkte gibt. Dies sieht offensichtlich auch die Finanzverwaltung ähnlich, wie die Formulierung in dem Schreiben der OFD Koblenz vom 23.07.2009 (Bl. 56 f Rechtsbehelfsakten) zeigt, nach dem „eine Gefährdung des Steueranspruchs aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen im vorliegenden Fall nicht erkennbar“ ist. Auf den Umstand allein, dass die Steuerforderung für den Fall der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs im Ausland vollstreckt werden muss, kann es angesichts der oben dargestellten EU-weit zu beachtenden Amtshilfe- und Beitreibungsrichtlinien für eine Vollstreckung innerhalb der EU-Mitgliedstaaten nicht (mehr) ankommen. Dies bestätigt nicht zuletzt auch die bereits erörterte Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 AStG, nach der in ähnlich gelagerten Fällen eine zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung zu gewähren ist, wenn Amtshilfe und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung zwischen Deutschland und dem Zuzugsstaat gewährleistet sind. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung kann dem Gesichtspunkt der ggfls. im EU-Ausland zu realisierenden Steuerforderungen kein die Anordnung einer Sicherheitsleistung rechtfertigendes Gewicht zukommen. Randnummer 72 Für eine vom Antragsgegner befürchtete Erforderlichkeit einer Vollstreckung in einem Drittstaat ergeben sich nach dem hier allein zu beurteilenden Sachverhalt, nämlich Wegzug in einen EU-Mitgliedstaat, derzeit keinerlei Anhaltspunkte. Die rein hypothetische Möglichkeit eines solchen Vorgangs, dessen Rechtsfolgen im Übrigen in der Vorschrift des § 12 Abs. 3 KStG iVm § 11 KStG einer gesonderten Regelung unterworfen sind, rechtfertigt jedenfalls nicht die unmittelbar wirksame Anordnung einer Sicherheitsleistung für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung. Randnummer 73 Der Senat weist abschließend darauf hin, dass er bei seiner Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalls nicht verkennt, dass der deutsche Gesetzgeber „in einer Zwickmühle sitzt. Einerseits muss er die Wegzugsbesteuerung (neu) regeln, wenn er das Risiko steuerfreier Exits vor allem von stillen Reserven vermeiden will. Andererseits ist gar nicht klar, ob eine wirksame Wegzugsbesteuerung europarechtskonform so ausgestaltet werden kann. Es existiert eine Vielzahl von Zweifelsfragen, die der Gesetzgeber derzeit kaum richtig bzw. jedenfalls nicht ausreichend europarechtssicher beantworten kann“ (so schon Rödder, Steuerfreier Exit von stillen Reserven beim Wegzug von Unternehmen aus Deutschland?, IStR 2005, 297). Diese Einschätzung wird, obwohl zu einem früheren Zeitpunkt formuliert, vom Senat auch aktuell geteilt und führt jedenfalls für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu dem gefundenen Ergebnis. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO. Randnummer 75 Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 iVm § 115 Abs. 2 Nr.1 und 2 FGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen bestehen hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit der für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften mit dem europarechtlichen Primärrecht gegensätzliche Auffassungen, sodass eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung und einheitlichen Anwendung des Rechtes erforderlich ist.