5 KAG (juris: KAG RP) verstößt weder gegen das Vorteilsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz, auch wenn etliche Grundstückseigentümer erst vor kurzem zu Erschließungsbeiträgen herangezogen wurden. (Rn.19) Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Mit seinem Normenkontrollantrag wendet sich der Antragsteller gegen die Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen - Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge - vom
5 KAG verzichtet. Randnummer 2 Mit seinem am 28. Oktober 2010 eingegangenen Normenkontrollantrag begehrt der Antragsteller, die Satzung für nichtig zu erklären. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Festsetzung eines Gemeindeanteils von 35 v.H. sei weder begründet noch methodisch fehlerfrei ermittelt worden. Der Durchgangsverkehr der Straßen mit Verbindungsfunktion überwiege zum Teil den Anliegerverkehr und sei im Übrigen als erheblich einzuschätzen. Außerdem sei die Satzung zu beanstanden, weil eine
5 KAG nicht aufgenommen worden sei. Da die Beschlussvorlage vom 31. Juli 2009 zur Neufassung der Satzung keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Verschonungsregelung enthalte, müsse davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sein diesbezügliches Ermessen nicht erkannt habe. Dafür spreche auch der Hinweis in der Beschlussvorlage, die Satzungsneuregelung entspreche der Mustersatzung. Denn das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes enthalte eine
5 KAG . Dieser Ermessensausfall sei durch den nachträglichen Beschluss des Gemeinderates vom
5 KAG (2.). Randnummer 14 1. § 5 der Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 15 Gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils (Abs. 3) als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. § 10a Abs. 3 Satz 1 KAG normiert, dass bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz bleibt. Der Gemeindeanteil, der in der Satzung festzulegen ist ( § 10a Abs. 3 Satz 2 KAG ), muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist und beträgt mindestens 20 v.H. ( § 10a Abs. 3 Satz 3 KAG ). Randnummer 16
5 KAG stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar. Randnummer 20 Nach § 10a Abs. 5 KAG können die Gemeinden durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle treffen, in denen Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind. Die Überleitungsregelungen sollen gemäß § 10a Abs. 5 Satz 3 KAG vorsehen, dass die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums nach § 10a Abs. 5 Satz 3 KAG sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden ( § 10a Abs. 5 Satz 4 KAG ). Randnummer 21 a) Soweit der Antragsteller vorträgt, der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe das ihm gemäß § 10a Abs. 5 KAG zustehende Satzungsermessen, eine Verschonungsregelung zu treffen, nicht ausgeübt, folgt ihm der Senat nicht. Denn angesichts der Umstände der Satzungsneuregelung kann nicht davon die Rede sein, der Gemeinderat habe die Möglichkeit, eine Verschonungsregelung in die Satzung aufzunehmen, verkannt. Der Rat der Antragsgegnerin hat mit der Satzung nicht etwa erstmalig eine Ausbaubeitragssatzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge beschlossen, sondern die bestehende Satzung dem neuen Recht angepasst, das durch die Einführung des § 10a KAG geschaffen wurde. In der Beschlussvorlage vom 31. Juli 2009 wurde der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin über die gesetzliche Neuregelung des § 10a KAG informiert und über die sich daraus ergebenden Folgen für die Umstellung bestehender Satzungen über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen. Der Beschlussvorschlag, der dem Gemeinderat unterbreitet wurde, diente ersichtlich allein dem Zweck, das bestehende Satzungsrecht an die neue Rechtslage anzupassen. Nicht durch die Einführung des § 10a KAG ausgelöste Änderungen waren danach nicht beabsichtigt. Dementsprechend kann aus dem Umstand, dass die Möglichkeit einer Verschonungsregelung in der Sitzungsvorlage nicht erwähnt wird, nicht auf einen "Ermessensausfall" geschlossen werden. Denn das bisherige Satzungsrecht zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge enthielt ebenfalls keine Verschonungsregelung nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften. Auch die Anmerkung in der Sitzungsvorlage, die Änderungen der Satzung entsprächen den Vorgaben des vom Gemeinde- und Städtebund erarbeiteten Satzungsmusters, lässt nicht darauf schließen, der Gemeinderat sei sich seiner Befugnis, eine Verschonungsregelung zu treffen, nicht bewusst gewesen. Denn der Gemeinde- und Städtebund empfiehlt in seinem Muster für eine Satzung zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge die Aufnahme einer Verschonungsregelung. Da eine solche im bisherigen Satzungsrecht der Antragsgegnerin aber nicht vorgesehen war, kann sich die Bemerkung, die vorgeschlagenen Satzungsänderungen entsprächen den Vorgaben des Satzungsmusters, nur auf die Änderungen beziehen, die durch die gesetzliche Neuregelung (Einführung des § 10a KAG ) ausgelöst wurden. Randnummer 22 Ungeachtet dessen kann ein "Ermessensausfall" im Zusammenhang mit einer
5 KAG für die Zeit ab 2010 ohnehin ausgeschlossen werden. Denn seinerzeit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf Antrag einer Ratsfraktion ausdrücklich mit der Frage einer Verschonung auseinandergesetzt und eine solche mehrheitlich abgelehnt. Randnummer 23 b) Der Senat folgt dem Antragsteller auch nicht in seiner Auffassung, die Erwägungen, die in der Beschlussvorlage vom 17. Mai 2010 gegen die Aufnahme einer
5 KAG enthalten sind, seien mit höherrangigem Recht unvereinbar. Dabei kann offen bleiben, in welcher Weise die Ausübung des dem Gemeinderat nach § 10a Abs. 5 KAG zukommenden Normsetzungsspielraums in formeller Hinsicht zu überprüfen ist. Selbst wenn man annimmt, nicht nur das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens, also die getroffenen Satzungsregelungen als solche, sondern auch deren Begründung, könne Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein (vgl. einerseits SächsOVG, 5 D 25/00, juris; andererseits OVG NW, 15 A 4734/01, NVwZ-RR 2003, 376, juris), setzt dies voraus, dass eine solche Begründung vorliegt. Das ist hier nicht der Fall, zumal eine Pflicht zur schriftlichen Begründung des Verzichts auf eine
5 KAG gesetzlich nicht angeordnet ist. Die Überlegungen, die seitens der Verwaltung in einer Beschlussvorlage für den Gemeinderat zusammengefasst werden, dürfen nicht ohne Weiteres als Begründung des Gemeinderats betrachtet werden. Fasst der Gemeinderat einen Beschluss in dem Sinne, wie er ihm seitens der Verwaltung vorgeschlagen wurde, bedeutet dies keineswegs, dass sich der Gemeinderat damit gleichzeitig sämtliche Erwägungen zu Eigen macht, die die Verwaltung zur Begründung ihres Beschlussvorschlags niedergelegt hat. Deshalb geben die Argumente, die in einer Beschlussvorlage enthalten sind, in erster Linie Aufschluss über den Informationsstand des Gemeinderats, sie sind aber nur bedingt geeignet, die Entscheidung des Gemeinderats auf Fehler bei der Wahrnehmung seines Normsetzungsspielraums zu überprüfen. Randnummer 24 Anders als der Antragsteller meint, widerspricht der Verzicht auf eine Verschonungsregelung nicht dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 10a Abs. 5 KAG verfolgten Zweck. Der Gesetzgeber hat die Verschonungsregelung des § 10a Abs. 5 KAG nicht als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet, sondern als „Kann-Vorschrift“ (vgl. auch OVG RP, 6 C 10255/08.OVG, AS 36, 195, ESOVGRP). Er hat die Möglichkeit einer Verschonung nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen des § 10a Abs. 5 KAG gesetzlich geschaffen, ohne eine Tendenz für eine solche Entscheidung des Gemeinderats vorzugeben (vgl. LT-Drs. 15/318, S. 9; LT-Drs. 13/4632, S. 4 zu § 10 Abs. 8 KAG a.F.). Dass die Gemeinden berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, eine solche Verschonung satzungsrechtlich vorzusehen, hat der Senat bereits zu der Bestimmung des § 10 Abs. 8 KAG a.F., der Vorgängervorschrift des § 10a Abs. 5 KAG , entschieden (OVG RP, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106, KStZ 2003, 35, ESOVGRP). Grundstückseigentümer, die kürzlich zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeträgen nach dem Baugesetzbuch herangezogen wurden oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen tragen mussten, haben danach keinen Anspruch auf eine Verschonung. Nur wenn sich eine Gemeinde für eine solche Verschonungsregelung entschieden hat, darf sie nach der erstmaligen Herstellung und der Widmung einer neuen, weiteren Verkehrsanlage auf eine Verschonung auch der dort liegenden Grundstücke nur verzichten, wenn besondere Umstände eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. OVG RP, 6 A 10323/07.OVG, KStZ 2008, 33, ESOVGRP). Randnummer 25 Das völlige Absehen von einer satzungsrechtlichen
5 KAG verstößt auch nicht gegen das in § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG normierte Vorteilsprinzip. Nach der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, 6 C 12887/98.OVG, AS 27, 363, ESOVGRP) stellt eine Veranlagung zu wiederkehrenden Beiträgen nur kurze Zeit nach der Heranziehung zu einem einmaligen Beitrag keine Verletzung des Vorteilsprinzips dar. Dies gilt erst recht für die Erhebung wiederkehrender Beiträge von Grundstückseigentümern, die erst kürzlich zu Erschließungsbeiträgen herangezogen wurden. Denn Erschließungsbeiträge und wiederkehrende Beiträge resultieren nicht nur aus verschiedenen Maßnahmen an öffentlichen Verkehrsanlagen, sondern unterscheiden sich in rechtlich erheblicher Weise auch hinsichtlich der sie jeweils rechtfertigenden Sondervorteile voneinander. So wird der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer das Grundstück des Beitragspflichtigen unmittelbar erschließenden Verkehrsanlage geleistet. Demgegenüber wird mit dem erst nach der erstmaligen Herstellung möglichen (vgl. OVG RP, 6 A 12155/04.OVG, AS 32, 179, ESOVGRP) wiederkehrenden Beitrag nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG der sich hiervon unterscheidende besondere Vorteil abgegolten, der den Grundstücken durch die Anbindung an die öffentliche Einrichtung entsteht, die von allen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen gebildet wird. In diesem Vorteilsbegriff kommt zum Ausdruck, dass zur wegemäßigen Erschließung eines bestimmten Grundstücks die Straße, an der es gelegen ist, keineswegs ausreicht, sondern erst über andere Verkehrsanlagen der Anschluss ans übrige Straßennetz vermittelt wird (OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, ESOVGRP). Angesichts dessen stellt der generelle Verzicht auf eine
5 KAG auch keine Doppelveranlagung dar. Randnummer 26 Die Aufnahme einer solchen Verschonungsregelung in die Beitragssatzung ist auch nicht vom Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gefordert. Weder werden die Grundstückseigentümer, die erst kürzlich zu Erschließungsbeiträgen herangezogen wurden, ohne hinreichenden sachlichen Grund schlechter behandelt noch die übrigen Grundstückseigentümer willkürlich begünstigt. Dabei darf man den Blick nicht auf die Belastung der Grundstückseigentümer in einem ganz bestimmten Jahr verengen, sondern muss die unterschiedlichen Beiträge in einer Gesamtschau betrachten. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass jede gemeindliche Anbaustraße irgendwann unter Kostenbeteiligung der Anlieger erstmals hergestellt wurde und in der Folgezeit erneuert, erweitert, umgebaut oder verbessert wird (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG ), wofür Ausbaubeiträge erhoben werden. Auch wenn Straßenausbaumaßnahmen in kürzlich fertiggestellten Neubaugebieten über viele Jahre nicht anfallen, die Eigentümer dort gelegener Grundstücke aber zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau älterer Verkehrsanlagen in der Gemeinde (mit-)herangezogen werden, können sie erwarten, dass die Eigentümer von Grundstücken außerhalb der Neubaugebiete ihren Beitrag zum Ausbau von Straßen in den Neubaugebieten leisten müssen, wenn diese erneuert, erweitert, umgebaut oder verbessert werden. Darin kommt bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung das vom Antragsteller vermisste solidarische Prinzip zum Ausdruck. Deshalb bedeutet der Verzicht auf eine satzungsrechtliche Verschonungsregelung nicht, dass Anlieger der einen Straße die Ausbaukosten einer anderen Straße mittragen sollen, umgekehrt jedoch keine solche Kostenbeteiligung stattfindet. Randnummer 27 Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren bewusst auf notwendige Ausbaumaßnahmen an bestehenden Gemeindestraßen verzichtet hat, um diese auf die Zeit nach der Entstehung der Neubaugebiete zu verschieben, um die dortigen Grundstückseigentümer über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen an den Kosten zu beteiligen. Aus der im Jahre 2001 angestellten Erwägung des Gemeinderats, kurz vor der Umstellung auf wiederkehrende Beiträge auf eine Ausbaumaßnahme zu verzichten, die über die Erhebung von Einmalbeiträgen hätte refinanziert werden müssen, lässt sich nicht die Verpflichtung ableiten, nunmehr eine Verschonungsregelung in die Beitragssatzung für die Fälle aufzunehmen, in denen kürzlich Erschließungsbeiträge zu leisten waren. Randnummer 28 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat auch die beitragsrechtlichen Folgen einer Satzungsneuregelung ohne
5 KAG nicht verkannt, wie den beispielhaften Berechnungen zu entnehmen ist, die der Beschlussvorlage beigefügt waren. Dass eine Verschonung der Grundstückseigentümer in den Neubaugebieten - wie der Antragsteller meint - "nur" zu einer Erhöhung der wiederkehrenden Beiträge in den alten Baugebieten von ungefähr 25 v.H. geführt hätte, musste den Rat nicht veranlassen, eine Regelung im Sinne des § 10a Abs. 5 KAG zu treffen. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 30 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 31 Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Randnummer 32 Beschluss Randnummer 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.