Auslegung eines Profi-Fußballspielervertrags - Zahlung einer "Punktaufstiegsprämie" Leitsatz 1. Eine in dem Arbeitsvertrag eines Berufsfußballspielers mit einem Bundesliga-Verein vereinbarte "Punktaufstiegsprämie" kann dem Sprachsinn und der Funktion nach eine einsatzunabhängige Prämie bezeichnen. (Rn.33) 2. Zur Anwendbarkeit des § 305c Abs. 2 BGB in einem derartigen Fall. (Rn.35) 3. Die Anwendung der sog. Unklarheitenregel setzt voraus, dass nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt, weil die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. (Rn.42) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 333/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 27. Mai 2010, 9 Ca 2806/09, Urteil nachgehend BAG, 15. Juni 2011, 10 AZN 333/11, Beschluss: Zurückverweisung (nicht dokumentiert) Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.05.2010,Az.: 9 Ca 2806/09, abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.000,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2010 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Prämie. Randnummer 2 Der Kläger ist Fußballspieler und war als solcher bis zum 30.06.2009 bei dem Beklagten unter Vertrag. Randnummer 3 Im Arbeitsvertrag vom 12.08.2007, an dessen Abschluss auf Seiten des Klägers ein Spielerberater mitgewirkt hat, heißt es unter anderem wörtlich wie folgt: Randnummer 4 § 12 Sonstige Vereinbarungen Einsatzprämie: Randnummer 5 Die Punkteinsatzprämie beträgt in der Bundesliga 5.000,--€ und in der 2. Bundesliga 3.000,--€. Sie wird zu 100% gezahlt bei einem Einsatz von Beginn an oder Mindestspieldauer von 45 Minuten. Bei geringerer Einsatzdauer beträgt die PEP 50%. Gehört der Spieler dem Spieltagskader an, wird aber nicht eingesetzt werden 30 % angerechnet. Randnummer 6 Bei der Punkteinsatzprämie findet auch § 8 b Anwendung. Randnummer 7 Bei einem Aufstieg in die BUNDESLIGA wird eine nachträgliche Punktaufstiegsprämie in Höhe von 1.000,--€ / Punkt gezahlt. Randnummer 8 Bundesliga Stufe 1 Stufe 2 Grundgehalt * p.a.: 270.000,-- € 300.000,-- € Punkteinsatzprämie 05.000,-- € 05.000,-- € Jahresleistungsprämie ** 35.000,-- € 50.000,-- € 2. Bundesliga Stufe 1 Stufe 2 Jahresleistungsprämie: 25.000,-- € dito Randnummer 9 * Nach der Absolvierung von jeweils 23 Einsätzen in Punktspielen der Bundesliga oder 2. Liga (§ 8b findet hier keine Anwendung), erreicht er im nächsten Monat die nächste Gehaltsstufe der zu diesem Zeitpunkt gültigen Spielklasse (Einsatz = Einsatz von Beginn an oder mind. 45 min. sonst 50 % Anrechnung) Randnummer 10 ** 34 - 27 Einsätze = 100 % 26-20 Einsätze = 075 % 19-11 Einsätze = 050 % 10 - 0 Einsätze = 025 % Randnummer 11 Es werden nur absolvierte Einsätze gezählt. (§ 8b findet hier keine Anwendung) Einsatz = Einsatz von Beginn an oder mind. 45 min. sonst 50 % Anrechnung. Randnummer 12 Der Beklagte hatte vorher einen Vertragsentwurf an den Spielerberater übermittelt, der in § 12 die Regelung der nachträglichen Punktaufstiegsprämie bei Aufstieg in die Bundesliga nicht vorsah. Es kam dann zu einem dem Abschluss des Vertrages in der zitierten Fassung vorangegangenen E-Mail-Schriftverkehr zwischen dem Spielerberater und dem Manager des Beklagten. Randnummer 13 Mail des Spielerberates vom 10.8.2007 an den Manager: Randnummer 14 „Hallo Herr ….. vielen Dank für die Übermittlung der Verträge. … - Wir hatten eine zusätzliche Aufstiegsprämie in Höhe von € 1.000,00 je erspieltem Punkt vereinbart. Ist diese die übliche Mannschaftsprämie oder wird diese im Spielervertrag separat aufgeführt ? …“ Antwort-Mail des Managers vom 10.8.2007 „… Die Aufstiegsprämie nehme ich noch dazu. Sorry. …“ Randnummer 15 Der Aufstieg in die 1. Bundesliga wurde in der Saison 2008/2009 mit 63 Punkten erreicht. Der Kläger erhielt € 5.000,00 Punktaufstiegsprämie und verlangt mit seiner Klage nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung die Differenz zum Betrag von € 63.000,00. Randnummer 16 Der Beklagte hat erstinstanzlich unter Hinweis auf diesen Schriftwechsel geltend gemacht, in den Vertragsverhandlungen sei es zu keinem Zeitpunkt darum gegangen, dem Kläger eine Prämie zu gewähren, die ohne einen eigenen Spieleinsatz erworben werde. Zu der im Vertrag verwendeten Formulierung sei es dadurch gekommen, „dass bei der endgültigen Bearbeitung des Arbeitsvertrages durch das Büro des Managers der Nachtrag in dem Arbeitsvertrag eben aus Versehen die Formulierung „Punktaufstiegsprämie“ eingesetzt ist, anstelle der Formulierung „Punkt einsatz aufstiegsprämie, wie in allen anderen Spielerverträgen auch.“ Randnummer 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachvortrags und des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.05.2010, Az. 9 Ca 2806/09 (Bl. 48 ff. d. A.). Randnummer 18 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung –zusammengefasst- ausgeführt: Randnummer 19 Eine Auslegung des Vertrages nach §§ 133, 157 BGB ergebe, dass ein Anspruch auf Zahlung der Prämie gerade voraussetze, dass der Spieler für die Punkte einen eigenen Beitrag zumindest in der Weise geleistet habe, für den jeweiligen Spieltagskader aufgestellt worden zu sein. Zwar spreche der Wortlaut für einen einsatzunabhängigen Prämienanspruch. Der systematische Zusammenhang spreche aber für das vom Beklagten vertretene Verständnis, denn auch die Aufstiegsprämie sei unter dem Stichwort „Punkteinsatzprämie“ im Vertrag aufgeführt. In diese Richtung wiesen auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses, da in der Mail de Spielerberaters von einer Aufstiegsprämie „je erspieltem Punkt“ die Rede sei, was naheliegenderweise ein Punkt sei, den der Arbeitnehmer erarbeitet habe. Auch der Zweck der Prämie, zusätzlicher Anreiz und Belohnung für den Einsatz zu sein, spreche hierfür ebenso, wie die Anknüpfung an die Zahl der Punkte und nicht lediglich an den Aufstieg in die Bundesliga an sich. Randnummer 20 Das Urteil ist dem Kläger am 29.07.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 24.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 28.09.2010 bis zum 29.10.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 29.10.2010, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 21 Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger mit dem genannten Schriftsatz, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 93 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend: Randnummer 22 Die Vertragsklausel sei angesichts ihres eindeutigen Wortlauts nicht auslegungsfähig. Auch der systematische Zusammenhang spreche nicht für, sondern gegen das vom Beklagten vertretene Verständnis. Es handele sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, so dass Unklarheiten ohnehin zu Lasten des Beklagten gingen. Auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses (Mail des Spielerberaters) stützten sein Verständnis der Vertragsklausel. Sinn und Zweck der Klausel sei die Honorierung einer geschlossenen Mannschaftsleistung. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.05.2010, Az.: 9 Ca 2806/09 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 58.000,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (05.01.2010) zu zahlen. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 02.12.2010, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 103 ff. d.A.). Er hält insbesondere das vom Arbeitsgericht gewonnene Auslegungsergebnis aus den vom Arbeitsgericht ausgeführten Gründen, die er vertiefend wiederholt, für zutreffend. Wie durch Zeugen unter Beweis gestellt, sei letztendlich von einer „offensichtlichen Unrichtigkeit“ bzw. einem „offensichtlichen Versehen“ bei der Vertragsgestaltung auszugehen. Letztendlich seien die Spielerverträge auch immer durch Einzelverhandlungen ausgehandelt und gerade die Tatsache, dass in allen anderen Spielerverträgen der Einsatz der jeweiligen Spiele besonders honoriert worden sei, verdeutliche dies. Randnummer 28 Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 29 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. Randnummer 30 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer restlichen Aufstiegsprämie nach § 12 des Arbeitsvertrags der Parteien zu. Dies ergibt eine Auslegung der fraglichen Vertragsklausel. Randnummer 31 1. Die Frage, ob die streitgegenständliche Vertragsbedingung auslegungsbedürftig und –fähig ist kann nicht deshalb dahinstehen, weil die Parteien vorliegend ungeachtet der im Vertrag verwendeten Bezeichnung als „Punktaufstiegsprämie“ tatsächlich übereinstimmend eine Punkt einsatz aufstiegsprämie, also eine Prämie, die nur zu zahlen ist, soweit der Spieler an der Erreichung der Punkte auch durch seinen Einsatz beteiligt war, gemeint hätten. Randnummer 32 Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (vgl. etwa BAG 18.05.2010 -3 AZR 373/08- EzA § 310 BGB 2002 Nr 9). Randnummer 33 Der Beklagte trägt vor, dass im Vertrag des Klägers aus Versehen die Formulierung „Punktaufstiegsprämie“ eingesetzt wurde, während in den Verträgen der anderen Spieler der Begriff „Punkteinsatzaufstiegsprämie“ Verwendung gefunden hat. Dies belegt, dass auch der Beklagte davon ausgeht, dass der Begriff „Punktaufstiegsprämie“ dem Sprachsinn nach eine einsatzunabhängige Prämie bezeichnet. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast wäre es daher Sache des Beklagten gewesen, durch substantiierten Vortrag Tatsachen darzulegen, die ungeachtet dieses Wortsinns auf ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien im Sinne des vom Beklagten wirklich Gewollten schließen lassen. Hieran fehlt es. Randnummer 34 Aus dem vorgelegten Schriftwechsel per Mail ergibt sich nur, dass über eine Aufstiegsprämie gesprochen wurde, die dann zunächst im ersten, vom Beklagten gefertigten Vertragsentwurf „vergessen“ wurde. Auf Nachfrage des Spielerberaters wurde die Klausel in der vorliegenden Form sodann durch den Beklagten formuliert. Zwar behauptet der Beklagte im vorliegenden Verfahren, dass „im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen es zu keinem Zeitpunkt darum ging, dem Kläger eine Prämie zu gewähren, die ohne einen eigenen Spieleinsatz erworben ist“. Den Verlauf und den genauen Inhalt der vorvertragliche Gespräche schildert er nicht. Zur Annahme eines vom Wortlaut abweichenden übereinstimmenden Willens der Parteien reicht es zudem nicht aus, dass es in den Vertragsverhandlungen nicht um eine vom Spieleinsatz unabhängige Prämie ging. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass über die Voraussetzungen der Zahlung der Prämie positiv im Einzelnen gesprochen worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Mail des Spielerberaters des Klägers vom 10.8.2007. Wenn dort an die Aufstiegsprämie „je erspieltem Punkt“ erinnert wird, folgt aus dieser Formulierung nicht, dass dies ein durch Mitwirkung des Klägers erspielter Punkt sein muss. Ebenso kann dies Mannschaftsbezogen sein. Eine Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen bezüglich des genauen Inhalts und der näheren Umstände der Vertragsverhandlungen hätte sich als Erhebung eines prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweises dargestellt. Randnummer 35 2. Eine Auslegung von § 12 des Arbeitsvertrages führt im Ergebnis in Anwendung der sog. Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zu dem vom Kläger vertretenen Auslegungsergebnis. Randnummer 36
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