Arbeitnehmerüberlassung - Darlegungs- und Beweislast Orientierungssatz Wer das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung behauptet, muss die dafür maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz,
(1972)sei er in die betrieblichen Arbeitsabläufe der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger eingegliedert gewesen. Er habe die Tätigkeiten von Beginn an für die Beklagte ausgeführt. Er sei in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen. Arbeiten habe er nach Weisung von R. durchzuführen gehabt. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Mit Nichtwissen bestreitet der Kläger rein vorsorglich, dass die S. GmbH im Zeitraum vom 02.08.1972 bis zum 15.06.1980 überhaupt über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt habe. Randnummer 8 (Auch) auf eine Verwirkung des Anspruches könne sich die Beklagte nicht berufen. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2010 - 2 Ca 954/09- abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 11 die Zeiten des Klägers bei der S. GmbH vom 02.08.1972 bis zum 15.06.1980 als Betriebzugehörigkeit der betrieblichen Versorgungsbedingungen anzuerkennen und entsprechende Leistungen zu gewähren. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 09.11.2010 (Bl. 152 ff. d. A.), worauf Bezug genommen wird. Die Beklagte verweist dort u. a. darauf, dass das AÜG erst zum 11.10.1972 in Kraft getreten ist. Auch fehle es - so argumentiert die Beklagte weiter - an dem ununterbrochenen Einsatz bei der Beklagten in dem maßgeblichen Zeitraum, den der Kläger selbst nicht behaupte. Die Unschlüssigkeit des Klägervortrages zeige sich beispielhaft auch darin, dass der Kläger noch nicht einmal erwähne, bei welcher Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. bei welchen Rechtsvorgängerinnen er beschäftigt gewesen sein wolle. Vor allem aber sei der Kläger nicht in den Betrieb einer der RWE-Gesellschaften eingegliedert gewesen. Der Kläger habe bereits nicht den Weisungen von RWE-Mitarbeitern unterlegen. Die S. GmbH sei aufgrund eines Werkvertrages für die Rechtsvorgängerin der Beklagten, so behauptet diese, tätig gewesen. R. sei dem Kläger gegenüber nicht als Vorgesetzter aufgetreten. Er habe dem Kläger keine arbeitsrechtlichen Weisungen erteilt und ihn nicht in verschiedene Werke "abgeordnet", - insbesondere nicht im Frühjahr 1974 nach S. oder im Jahr 1977 in das Pumpwerk K.. Auch in der Zählerabteilung RWE G. sei der Kläger nicht auf Weisung eines RWE-Mitarbeiters tätig gewesen, sondern auf Basis eines mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Werkvertrages. Die gegenteilige Behauptung des Klägers, R. habe ihn zu diversen Einsätzen entsandt, konkrete Arbeitsanweisungen vorgegeben und ihn 1974 und 1977 in zwei RWE-Werke "abgeordnet", sei nicht nur falsch, sondern unsubstantiiert und bereits aus diesem Grunde unbeachtlich. Unter Berücksichtigung der Anforderungen, die in einem Fall der vorliegenden Art an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers zu stellen seien, sei der Vortrag des Klägers nicht weiter einlassungsfähig. Der Kläger sei seiner Darlegungslast nicht einmal annähernd nachgekommen. Randnummer 15 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 16 Die zulässige Berufung erweist sich - ebenso wie die Klage - als unbegründet. Randnummer 17 Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Zeitraum vom 02.08.1972 bis zum 15.06.1980 (oder einen Teil dieses Zeitraumes) als Betriebszugehörigkeit im Sinne der RWE-Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung (Bl. 20 ff. d. A.) anzuerkennen und dementsprechende Leistungen zu gewähren. Randnummer 18 1.
- a)Zwar kann nach näherer Maßgabe von Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Entleiher und dem verliehenen Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis entstehen bzw. fingiert werden. Dass es vorliegend während des streitgegenständlichen Zeitraumes zu einer derartigen Arbeitnehmerüberlassung in Bezug auf den Kläger tatsächlich gekommen ist, hat der Kläger jedoch auch im Berufungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Das Klagebegehren des Klägers bezieht sich auf einen Zeitraum, der im Zeitpunkt der vorprozessualen Geltendmachung gemäß Schreiben vom 14.03.2008 bereits weit in der Vergangenheit lag (nämlich ungefähr 28 bis 36 Jahre). Im Hinblick darauf dürfen - um dem Gericht eine ordnungsgemäße rechtliche Überprüfung und um der Beklagten eine ordnungsgemäße Rechtsverteidigung zu ermöglichen - an die vom Kläger zu erfüllende Darlegungslast keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Kläger - wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - seiner Darlegungspflicht nicht genügt. Wer als Kläger das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung behauptet, muss die dafür maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Wie genau die jeweiligen Sachdarstellungen sein müssen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es kommt im Wesentlichen auf den Umfang der der darlegungspflichtigen Partei bekannten Tatsachen und die Einlassung des Gegners an. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO. Es gilt eine "abgestufte" Darlegungslast. Dies ist nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkanntes Recht. Randnummer 19
- b)In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es (weiter) anerkanntes Recht, dass es eine im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben übliche Praxis darstellt, dass ein Arbeitgeber oder Unternehmer nicht alle zur Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses erforderlichen Arbeiten durch eigene Arbeitnehmer ausführen lässt, sondern Teilleistungen von Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages erbringen lässt. Dabei werden nicht nur Dienstleistungen aufgrund eines Dienstleistungsvertrages vielfach im Betrieb des Unternehmers zu erbringen sein. Auch das aufgrund eines Werkvertrages geschuldete Werk kann häufig nur im Betrieb des Unternehmers erstellt werden. Diejenigen Personen, deren sich der Dienst- oder Werkunternehmer zur Erbringung der Dienstleistung oder zur Herstellung des Werkes als Erfüllungsgehilfen bedient und die regelmäßig in einem Arbeitsverhältnis zum Dienst- oder Werkunternehmer stehen werden, werden dabei im Betrieb und/oder auf Bau- oder Arbeitsstellen des Unternehmers tätig. Allein in diesem Tätigwerden als Erfüllungsgehilfe des Dienst- oder Werkunternehmers liegt - jedenfalls in den Normalfällen - noch keine Einstellung oder Arbeitnehmerüberlassung. Der Werkbesteller kann, wie sich aus § 645 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführung des Werkes erteilen. Entsprechendes gilt für Dienstverträge. Solche Dienst- oder Werkverträge werden - sofern sie als solche ausgeführt werden - vom AÜG nicht erfasst. Randnummer 20 2. Vorliegend hat der Kläger nur allgemein behauptet, die S. GmbH habe ihn der Beklagten im Rahmen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung zur Arbeit überlassen. Auch bei seinen weiteren Behauptungen, wie etwa: er sei "in den Betrieb der Beklagten eingegliedert" gewesen oder er habe nach Weisung des Herrn R. Arbeiten durchzuführen gehabt sowie R. sei weisungsbefugt gegenüber dem Kläger und seinen Kollegen Re., Z. und K. gewesen, handelt es sich lediglich um Rechtsbehauptungen. Diese Rechtsbehauptungen des Klägers hat die Beklagte bereits erstinstanzlich substantiiert bestritten. Mit Rücksicht darauf hätte der Kläger seinen allgemein gehaltenen Vortrag (wie z. B., er sei in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen, u.ä.) noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger von der Beklagten bzw. von den oder der Rechtsvorgängerin(nen) der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern Weisungen arbeitsvertraglicher Art wie ein Arbeitnehmer erhalten hat (- und nicht lediglich werkvertragliche Anweisungen des Bestellers i.S.v. § 645 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen genommen hat). Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich insbesondere (auch) nicht, woraus sich im Einzelnen ergeben soll, dass es sich bei den von ihm erwähnten "Weisungen" um arbeitsrechtliche Weisungen gehandelt hat und nicht etwa nur um die Ausübung des Weisungsrechts eines Bestellers aus einem Werkvertrag. Bei den äußeren, unmittelbar gegebenen Umständen, unter denen der Kläger in der Zeit vom 02.08.1972 bis zum 15.06.1980 gearbeitet hat, handelt es sich um Umstände, die jedenfalls Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers gewesen sind. Aus diesem Grunde hat das Arbeitsgericht zutreffend hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers vermisst. Die Berufungskammer folgt den Entscheidungsgründen des Urteils des Arbeitsgerichts vom 30.04.2010 und stellt dies bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt es nicht, den hier maßgeblichen Lebenssachverhalt abweichend von der Beurteilung des Arbeitsgerichts rechtlich zu bewerten. Randnummer 21 Da der Kläger hiernach bereits der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügend nachgekommen ist, bestand keine Veranlassung, die vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen. Vielmehr war die Klage ohne Beweisaufnahme abzuweisen. II. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 23 Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Randnummer 24 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Randnummer 25 Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim dem Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen. Darauf wird der Kläger hingewiesen.